BUZ: Befristetes Anerkenntnis bindet Versicherer bis Nachprüfung oder Verweisung
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer BUZ nach einem Skiunfall sowie der Fortbestand der Risikolebensversicherung. Der Versicherer hatte Leistungen zunächst nur „entgegenkommenderweise“ bis 01.08.1999 zugesagt und später die Bindungswirkung bestritten. Das OLG wertete das Schreiben als Anerkenntnis nach § 5 Abs. 2 BBUZ, dessen Befristung nur die Verweisungsfrage betreffen darf. Mangels Verweisung oder Nachprüfungsverfahren blieb der Versicherer über 01.08.1999 hinaus leistungspflichtig; der Kläger erhielt rückständige Renten und Feststellungen zur künftigen Leistung.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung des Klägers erfolgreich (Zahlung und Feststellungen zugesprochen).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben des Berufsunfähigkeitsversicherers, das unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 BUZ-Bedingungen die Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen zusagt, ist im Zweifel als (befristetes) Anerkenntnis und nicht als Kulanzleistung auszulegen.
Eine Kulanzleistung liegt nur vor, wenn der Versicherer den fehlenden Bindungswillen unmissverständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt; bloße Wendungen wie „entgegenkommenderweise“ genügen hierfür regelmäßig nicht.
Die in BUZ-Bedingungen vorgesehene Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Anerkenntnisses erlaubt die Befristung nur zur vorläufigen Zurückstellung der Verweisungsprüfung, nicht aber zur befristeten Anerkennung oder Verneinung der Berufsunfähigkeit als solcher.
Ein unzulässig befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht bindet den Versicherer wie ein unbefristetes Anerkenntnis, bis die Leistungspflicht durch zulässige Verweisung oder durch ein Nachprüfungsverfahren nach den Bedingungen beseitigt wird.
Hat der Versicherer die Leistungspflicht anerkannt und die Verweisung lediglich vorbehalten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 161/99
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochte-ne Urteil wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 28.147,21 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 2.165,17 DM jeweils monatlich seit dem 01.09.1999 bis zum 01.09.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vom 01.10.2000 an bedingungsgemäße Berufsun-fähigkeitsrente aus dem Vertrag Nr. bis längstens zum 01.07.20026 zu zahlen und die Risikolebensversicherung beitragsfrei zu stellen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Risikolebensver-
sicherung Nr. wirksam besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 45.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr. eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherungsschein vom 19.08.1996 (Bl. 6/7 d. A.) verweist unter anderem auf die Bedingungen - Bedingungen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - wegen deren Inhalts auf Bl. 124 f. d. A. verwiesen wird. Dem oben genannten Versicherungsschein liegt der vom Kläger am 20.06.1996 unterzeichnete "Antrag Lebensver-
sicherung" zugrunde sowie eine "Erklärung zum Lebensversicherungsantrag" vom 22.07.1996. Nach der Erhöhungsmitteilung vom 19.04.1997 beträgt die Versicherungssumme bei Tod 10.826,00 DM. Bei Berufsunfähigkeit ist neben der Beitragsfreitheit - der monatliche Beitrag beträgt 150,43 DM - eine monatliche Rente von 2.165,17 DM zugesagt.
Der Kläger hatte bereits vor der Antragstellung vom 20.06.1996 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, der der Antrag vom 08.09.1989 zugrunde liegt. Für diese Versicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,00 DM ist am 08.09.1989 ein Ver-
sicherungsschein mit der Nr. ausgestellt worden, in dem bezüglich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf die Bedingungen Nr. (Bl. 59 f d. A.) verwiesen wird. Dieser Vertrag ruhte von 1994 an bis zu seiner Wiederinkraftsetzung im Jahr 1996.
Am 21. Januar 1998 erlitt der Kläger, der im November 1990 die Firma Transport GmbH gegründet hatte, die sich mit der Beförderung von Paketen und Stückgut befasst, einen Skiunfall mit Knieverletzung. Seitdem besteht eine retropatellare Beschwerdesymptomatik. Es ist ein retropellarer Knorpelschaden dritten Grades der medialen Facette des linken Kniegelenks festgestellt worden.
Der Kläger stellte unter dem 23. April 1998 bei der Beklagten einen Antrag auf Rentenleistungen aus dem Vertrag Nr. wegen eingetretener Berufsunfähigkeit. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab er "selbständiger Transportunternehmer" beim bzw. selbstfahrender Unternehmer mit 1 Fahrzeug an. Er hat behauptet, er habe seit Ende 1997 keine Angestellten mehr und seit dieser Zeit bis zum Unfall im Januar 1998 alle Fahrdienste, sowie Beladen des LKWs und Zustellung und Abholung der Pakete allein verrichtet. Nach Einholung eines Arztberichtes zur Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.08.1998 mit, sie habe sich "entgegenkommenderweise ... unter Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit zu folgender Regelung entschlossen". Es heisst dann weiter: "Wir vergüten Ihnen die Berufsunfähigkeitsleistungen für die Dauer von 1 1/2 Jahren und damit vom 01.02.1998 bis 01.08.1999 (§ 5 Abs. 2 der Bedingungen)".
Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Seite 45 der Anlage zum Schriftsatz vom 25.06.1999 verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.11.1998 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Erklärung vom 25.08.1998 wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB und sprach zugleich die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund aus. Sie warf dem Kläger vor, sie über seine berufliche Tätigkeit getäuscht zu haben. Er habe tatsächlich nicht selbst Pakete etc. zugestellt, sondern durch Mitarbeiter ausfahren lassen.
Der Kläger hat sich in der daraufhin erhobenen Klage gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung gewehrt und im übrigen behauptet, er sei nach dem Skiunfall im Januar 1998 dauerhaft nicht mehr in der Lage, seinen ausgeübten Beruf als selbstfahrender Unternehmer eines Paketzustelldienstes wahrzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn vom 01.02.1998 an eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag mit der Nr. zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Risikolebensversicherung Nr. wirksam fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei als leitender Geschäftsführer der GmbH schon seit 1996 selbst nur noch ausnahmsweise im Paketzustelldienst gefahren. Sie hat mit näherer Begründung den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung, die sie zur Abgabe der Erklärung vom 25.08.1998 veranlasst haben soll, bekräftigt. Sie hat außerdem die Berufsunfähigkeit des Klägers und sein Vorbringen zu seinen vor dem angeblichen Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeiten bestritten.
Das Landgericht hat zu der für den Vorwurf der arglistigen Täuschung erheblichen Frage, ob der Kläger nur ausnahmsweise selbst Pakete ausgeliefert habe, umfangreich Beweis erhoben und zahlreiche Zeugen vernommen. Insoweit wird auf Bl. 88 f und 135 f d. A. verwiesen. Es hat sodann festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger vom 01.02.1998 an die bedinungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag Nr. bis längstens zum 01.07.2026 zu zahlen, und dass die Risikolebensversicherung unter derselben Vertrags Nr. wirksam fortbestehe. Es hat die Anfechtung der Erklärung der Beklagten vom 25.08.1998 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für begründet angesehen. Es hat weiter gemeint, dem Kläger stünden die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auch nach dem Ablauf des befristeten Anerkenntnises zu, solange dessen Wirkungen nicht im Nachprüfungsverfahren nach § 7 b BBUZ beseitigt worden seien, denn das Anerkenntnis sei unzulässigerweise befristet abgegeben worden. Es hätten nämlich für den hier maßgeblichen Vertrag nicht die aktuellen Bedingungen der Beklagten gegolten, sondern die Bedingungen, die dem 1989 abgeschlossenen Vertrag zugrunde gelegt worden seien und die ein befristetes Anerkenntnis nicht vorsehen. Der Antrag des Klägers vom 20.06.1996 sei nicht als "Neuantrag", sondern als ein Antrag auf Weiterführung und Änderung des alten 1989 abgeschlossenen und seit 1994 ruhenden Vertrages anzusehen.
Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten - auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien - auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine Abänderung des Urteils anstrebt, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass sie verpflichtet sei, an den Kläger die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente länger als bis 01.08.1999 zu zahlen. Die Beklagte greift die Entscheidung nicht an, soweit die Lebensversicherung betroffen ist und soweit es um Zahlungen der Rente für den Zeitraum vom 01.02.1998 bis zum 01.08.1999 geht. Sie wendet sich in der Berufungsbegründung auch nicht gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Anfechtung der Erklärung vom 25.08.1998 nicht für begründet gehalten hat. Die Beklagte beanstandet die Entscheidung aber insoweit, als das Landgericht sie für verpflichtet gehalten hat, über den 01.08.1999 hinaus an den Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen. Sie meint, ihre Erklärung vom 25.08.1998 sei nicht unzulässigerweise befristet. Das Landgericht habe die beiden unabhängig voneinander abgeschlossenen und nebeneinander bestehenden Verträge "durcheinandergebracht". Gegenstand des Streits sei nur der Vertrag mit der Endnummer , dem die Bedingungen zugrunde lägen und bei dem es sich keinesfalls um eine Änderung oder Fortführung des 1989 geschlossenen Vertrages mit der Endnummer handele. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, ihr Schreiben vom 25.08.1998 beinhalte kein Anerkenntnis, sondern nur die Ankündigung einer Kulanzregelung. Sie bestreitet weiterhin die behauptete Berufsunfähigkeit des Klägers und rügt, dieser habe bislang nicht dargetan, welche konkreten Arbeiten er vor dem Unfall ausgeübt habe. Sie hat sich eine Verweisung nach entsprechender Ergänzung des Vortrags des Klägers vorbehalten.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag Nr. länger als bis zum 01.08.1999 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass diese verpflichtet bleibt, an den Kläger ab 01.09.1999 die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.147,21 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 2.165,17 DM jeweils monatlich seit dem 01.09.1999 bis zum 01.10.2000 zu zahlen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Er will den Antrag vom 20.06.1996 als Änderungsantrag zum bestehenden Kapitallebensversicherungsvertrag verstanden wissen, durch den die seit 1994 ruhende Versicherung wieder in Kraft gesetzt werden sollte. Er ist zudem der Auffassung, die Beklagte sei an ihr Anerkenntnis mit Schreiben vom 25.08.1998 auch über den Zeitpunkt der Befristung hinaus gebunden, denn diese Befristung sei nicht wirksam.
Er behauptet darüber hinaus, er sei nach wie vor berufsunfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Anschlussberufung des Klägers hat dagegen Erfolg.
1.
Das in der Berufungsinstanz lediglich für die Zeit ab 1. Oktober 2000 weiterverfolgte Feststellungsbegehren des Klägers ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da die Beklagte weiterhin ihre Leistungpflicht bestreitet und der Kläger nur für einen begrenzten Zeitraum im Wege der Leistungsklage Zahlung verlangt.
2.
Das Feststellungsbegehren und das Zahlungsverlangen des Klägers sind auch begründet. Die Beklagte ist über den von ihr im Schreiben vom 25.08.1998 genannten Zeitraum vom 01.02.1998 bis 01.08.1999 hinaus verpflichtet, an den Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 2.165,17 DM zu zahlen und die Risikolebensversicherung beitragsfrei zu stellen. Diese Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aus ihrem ein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht beinhaltendem Schreiben vom 25.08.1998 in Verbindung mit dem Vertrag über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die entsprechend dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 19.08.1996 mit der Vertrags-Nr. zu den Bedingungen BBUZ der Beklagten zustandegekommen ist.
Dieses nach Maßgabe des § 5 BBUZ abgegebene Anerkenntnis bindet die Beklagte über den von ihr in der Erklärung genannten Zeitraum vom 01.02.1998 bis 01.08.1999 hinaus, solange sie nicht von ihrem Recht zur Verweisung Gebrauch gemacht oder ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 b BBUZ eingeleitet hat.
a)
Dem hier maßgeblichen Versicherungsvertrag der Parteien liegen zwar die BBUZ Nr. der Beklagten zugrunde, die in § 5 Abs. 2 auch ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis zulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nämlich nicht als Änderung des seit 1989 unter der Vertragsnummer bestehenden Kapitallebensversicherungsvertrages zu verstehen, sondern auf der Grundlage des Antrags des Klägers vom 20.06.1998 als neuer und weiterer Versicherungsvertrag vereinbart worden. Der Antrag auf Abschluss dieses Versicherungsvertrages vom 20.06.1998 (Anlag 2) ist als "Antrag Lebensversicherung" bezeichnet, als Neuantrag formuliert und aufgebaut. Er beinhaltet keine Bezugnahme auf einen bestehenden Ursprungsvertrag, der geändert werden soll. Auch der auf diesem Antrag beruhende Versicherungsschein ist nicht als "Nachtrag" oder "Veränderungsantrag" bezeichnet, sondern mit einer von dem bestehenden Vertragsverhältnis über eine Kapitallebensversicherung unterschiedlichen Vertragsnummer ausgestellt. Für diesen Vertrag gelten die Bedingungen BBUZ der Beklagten, auf die im Versicherungsschein vom 19.08.1996 ausdrücklich Bezug genommen wird.
b)
Soweit es in § 5 Abs. 2 dieser Bedingungen heisst:
"Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann",
ist der Versicherer jedoch nur wegen der Frage der Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 der Bedingungen berechtigt, das Anerkenntnis seiner Leistungspflicht zeitlich zu befristen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Bedingung, die nur eine Zurückstellung der Frage der Verweisung zulässt, nicht aber eine Zurückstellung der Frage, ob nach den vorliegenden Unterlagen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu Prölss/Martin/Voit, VVG, § 5 BUZ Rn.3). Es ist einem Versicherer nicht gestattet, die Frage der Berufsunfähigkeit für die Zukunft befristet anzuerkennen. Er muss nach Prüfung der ihm vorliegenden Unterlagen vielmehr die Berufsunfähigkeit entweder verneinen oder als dauernde festgestellte bzw. nach § 2 Nr. 3 BBUZ fingierte Berufsunfähigkeit bejahen. Befristet er ein Anerkenntnis unzulässigerweise für die Zukunft, so bindet es ihn ebenso wie ein unbefristet nach § 5 Abs. 1 BBUZ abgegebenes Anerkenntnis bis zum vertragsgemäßen Erlöschen der Leistungspflicht nach § 1 BBUZ, solange die Wirkungen des Anerkenntnises nicht im Nachprüfungsverfahren nach § 7 BBUZ beseitigt worden sind (vgl. dazu u.a. Prölss/Martin/ Voit, a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).
c)
In ihrem Schreiben vom 25.08.1998 hat die Beklagte ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Abs. 2 der vorgenannten Bedingungen der BBUZ abgegeben. Die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 der Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegebenen Erklärung über eine Vergütung von Rentenleistungen kann nur als Anerkenntnis und nicht als Kulanzentscheidung verstanden werden, wenn es dort heisst "Wir vergüten Ihnen die Berufsunfähigkeitsleistungen für die Dauer von 1 1/2 Jahren und damit vom 01.02.1998 bis 01.08.1999 (§ 5 Abs. 2 der Bedingungen)".
Ob eine solche Leistungszusage als Anerkenntnis oder Kulanzleistung zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Eine Kulanzleistung ist nur im Ausnahmefall dann anzunehmen, wenn der Versicherer, der sich nicht im Wege eines Anerkenntnises binden will, dies so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass weder für den Versicherten noch für Dritte irgendwelche Zweifel aufkommen können, dass die angekündigte Leistung ausschließlich kulanzhalber erfolgen soll. Der Kulanzcharakter der Leistungszusage muss unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden und stellt in rechtlicher Hinsicht die Ablehnung des Rentenzahlungsbegehrens des Versicherten in dem Sinne dar, dass der Versicherer die bedingungsgemäßen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit als nicht gegeben ansieht (so Senat NJW RR 1995). Vorliegend könnte allenfalls aus dem einleitenden Satz "entgegenkommenderweise haben wir uns unter Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit zu folgender Regelung entschlossen" der Eindruck gewonnen werden, die Beklagte treffe die angekündigte Leistungszusage nicht, weil sie dazu verpflichtet ist, sondern weil sie "kulant" sein will. Die Formulierung "entgegenkommenderweise" bezieht sich jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Erklärung lediglich auf die Zurückstellung der Frage der Verweisung und nicht auf die angekündigte Zahlungsbereitschaft. Ein solches Verständnis liegt im Hinblick auf die Einleitung des Schreibens vom 25.08.1998, dass sich zunächst mit dem Gesundheitszustand des Klägers und den getroffenen medizinischen Feststellungen befasst, nahe. Die Beklagte stellt einleitend nämlich dar, welche Tätigkeiten der Kläger "nach medizinischen Erkenntnissen ... aufgrund der bei Ihnen noch vorliegenden Gesundheitsstörungen vermeiden" sollte und wozu er mit der "verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit ... noch in der Lage" ist. Es folgt dann der Hinweis, dass nicht ein bestimmtes Berufsbild versichert ist, "sondern generell die Fähigkeit, eine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben zu können". Das ist ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verweisung auf eine andere Tätigkeit bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf. Wenn dann nach diesen einleitenden Sätzen die Frage der Verweisbarkeit zurückgestellt und eine Zahlungsregelung angekündigt wird, kann der Erklärungsempfänger das "Entgegenkommen" des Versicherers nur auf die Zurückstellung der Verweisung und nicht auf die vorrangig zu prüfende Leistungspflicht wegen der behaupteten Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf beziehen. Am Vorliegen der Gesundheitsstörungen und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers hat die Beklagte nämlich in ihrem Schreiben keine Zweifel geäußert, nachdem in dem von ihr angeforderten Arztbericht vom 17.06.1998 mitgeteilt worden war, dass der Kläger seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nach der ärztlichen Prognose nicht mehr ausüben könne.
Auch unter diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Schreibens der Beklagten vom 25.08.1998 kann die Erklärung über die Leistungszusage nur als Anerkenntnis und nicht als Kulanzentscheidung verstanden werden.
d)
Nach obigen Ausführungen war die Befristung der Leistungszusage vom 25.08.1998 nur für die Frage der Verweisung zulässig. Eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf hat die Beklagte bisher nicht vorgenommen. Die Beklagte ist aber, wenn sie - wie hier - die Berufsunfähigkeit des Versicherten gemäß § 5 Abs. 1 anerkannt und sich nur die Verweisung gemäß § 5 Abs. 2 vorbehalten hat, insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Da die Beklagte den Kläger bislang nicht auf einen Vergleichsberuf verwiesen und auch kein Nachprüfungsverfahren nach § 7 b BBUZ eingeleitet hat, ist sie über den 01.08.1999 hinaus weiter zu Rentenleistungen und Befreiung von der Beitragspflicht in der Lebensversicherung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verpflichtet.
3.
Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung seine Klage erweitert und die ihm für die Zeit vom 01.09.1999 bis 01.09.2000 zustehenden Rentenleistungen zutreffend mit 28.147,21 DM beziffert. Dieser Betrag war ihm aus den oben genannten Gründen zuzusprechen.
Der Zinsanspruch ist insoweit gemäß den §§ 284, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 83.380,00 DM.