Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 82/88·06.12.1988

Unfallzusatzversicherung: Leistungsfreiheit bei durch Indizien bewiesenem Suizid

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Unfallzusatzversicherung 20.000 DM nach tödlichem Pkw-Unfall ihres Ehemanns. Der Versicherer lehnte wegen Selbsttötung nach den Versicherungsbedingungen ab. Das OLG Hamm bestätigte die Klageabweisung, da aufgrund Unfallbilds (kein Brems-/Schleuderspur, gerader Streckenverlauf) und der am Unfallmorgen angekündigten Suizidabsicht die Selbsttötung zur richterlichen Überzeugung feststand. Rein theoretische Alternativursachen (z.B. Technikdefekt) mussten nicht ausgeschlossen werden.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Versicherer wegen Selbsttötung leistungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen Selbsttötung setzt voraus, dass die Selbsttötung zur richterlichen Überzeugung feststeht; der Nachweis kann durch Indizien geführt werden.

2

Ein Unfallgeschehen im Straßenverkehr kann als Indiz für eine absichtliche Herbeiführung gewertet werden, wenn bei trockener Fahrbahn und gerader Strecke ein Abkommen ohne Brems- oder Schleuderspuren festgestellt wird.

3

Für die Überzeugungsbildung ist keine unumstößliche Gewissheit erforderlich; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet.

4

Konkrete Angaben naher Angehöriger über unmittelbar vor dem Ereignis geäußerte Selbsttötungsabsichten können ein tragfähiges Indiz für eine Selbsttötung sein, wenn sie durch Zeugenaussage verlässlich bestätigt werden.

5

Rein theoretische, nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Alternativursachen des Unfallgeschehens hindern die Annahme einer Selbsttötung nicht, wenn die Indizienlage insgesamt eine hinreichende Überzeugung trägt.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 3 d BBUZ§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15 O 208/86

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 1987 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann zu ihren Gunsten abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung in Höhe von 20.000,- DM in Anspruch. Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil der Ehemann Selbstmord begangen habe. Hierzu bestimmt §2 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen über die Unfallzusatzversicherung (BBuZ):

3

 "Dagegen fallen nicht unter den Versicherungsschutz: ... d) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn der Versicherte die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, es sei denn, daß dieser durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurde".
4

Der Ehemann der Klägerin verunglückte am 26.08.1985 kurz nach 6.00 Uhr mit seinem Pkw tödlich. Er befuhr zu diesem Zeitpunkt die ... in ... stadteinwärts. Diese Straße ist nicht die direkte Verbindung zwischen seinem Haus und seiner Arbeitsstelle, ... der Zeche ... in .... Sie ist etwa 8 m breit und ... verläuft an der Unfallstelle geradeaus. Der Ehemann der Klägerin kam auf trockener Fahrbahn von der Straße nach rechts ab. Er prallte mit voller Wucht, ohne eine Brems- oder Schleuderspur zu hinterlassen, gegen einen neben dem rechten Mehrzweckstreifen stehenden Baum. Der Wagen blieb dann in dem etwa 1,50 m tiefen Straßengraben stecken. Die vordere Hälfte des Fahrzeugs wurde völlig zertrümmert. Der Ehemann der Klägerin, der nicht angeschnallt war, starb noch an der Unfallstelle um 6.25 Uhr. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen, die 1,02 %o BAK ergab. Unfallzeugen gibt es nicht. In seiner Unfallanzeige vermerkte der Zeuge ...:

5

 "Die Ehefrau ... teilte uns mit, daß ihr Ehemann schon öfter Suizidgedanken geäußert habe. So auch heute morgen, aber sie habe dem keine große Bedeutung beigemessen."
6

Die Klägerin hat behauptet, ihr Mann und sie hätten eine harmonische Ehe geführt. Zur Zeit seines Unfalls sei ein drittes Kind unterwegs gewesen, das sich gerade ihr Mann gewünscht habe. Sie hätten auch keine finanziellen Probleme gehabt. Deshalb habe ihr Mann keinen Grund zu einem Selbstmord gehabt. Die Klägerin hat ferner in der Klageschrift vorgetragen, Selbstmordäußerungen ihres Mannes seien nur in Eregung oder im Ärger gefallen und deswegen nicht ernst zu nehmen gewesen. Bei ihrer mündlichen Anhörung hat sie vor dem Landgericht behauptet, ihr Mann habe keine Selbstmordabsichten geäußert. Sie glaube auch nicht, daß sie Entsprechendes zu dem Polizeibeamten gesagt habe.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat behauptet, bei dem Unfall des Ehemannes handele es sich um einen Selbstmord. Falls es aber kein Selbstmord sei, könne der Unfall nur auf alkohlbedingter Fahruntüchtigkeit beruhen, so daß sie nach §3 Nr. 1 d BBUZ leistungsfrei sei.

12

Das Landgericht hat die Ermittlungsakte 81 Js 138/85 StA Dortmund zu Beweiszwecken beigezogen und verwertet und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß durch eine Vielzahl von Indizien ein Selbstmord des Versicherungsnehmers feststehe. Er habe offenbar nicht zu seiner Arbeitsstelle fahren wollen und sich für einen Selbstmord Mut angetrunken. Das Abkommen von der Fahrbahn und der Umstand, daß der Fahrer nicht angeschnallt gewesen sei, sprächen für einen Selbstmord, ebenso seine Äußerungen über Selbstmordabsichten. Dem letzten Vortrag der Klägerin, daß solche Äußerungen gar nicht gefallen seien, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt.

13

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie bleibt dabei, daß ihr Mann keine Selbstmordabsichten geäußert habe. Sie habe so etwas auch nicht zu dem Polizeibeamten gesagt; als Spätaussiedlerin sei sie in der Deutschen Sprache nicht so gewandt und könne mißverstanden worden sein. Das Wort Suizid kenne sie gar nicht. Ihr Mann könne sich durchaus zur Zeit des Unfalls auf dem Wege zur Arbeitsstätte befunden haben. Vorher habe er wahrscheinlich einen Umweg gemacht, um die schwache Autobatterie wieder aufzuladen. Der Unfall sei vielleicht damit zu erklären, daß ihr Mann einem Tier ausgewichen oder daß er kurz eingenickt sei. Alkohol habe er schon am Vorabend getrunken und ohne Gurt sei er oft gefahren.

14

Die Klägerin beantragt,

15

abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.09.1986 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach dem ganzen Unfallverlauf komme nur ein Selbstmord des Versicherungsnehmers in Frage.

19

Der Senat hat die Ermittlungsakte 81 Js 138/85 StA Dortmund erneut beigezogen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen POM .... Dieser hat ausgesagt:

20

Er könne sich an den Unfall erinnern. Es habe damals keinerlei Spuren gegeben, die auf die Unfallursache hätten hinweisen können. Man habe vor einem Rätsel gestanden. Als man Frau ... die Todesnachricht überbracht habe, habe sie geäußert, daß ihr Mann einen Selbstmord angekündigt habe. Sie habe die Ankündigung aber nicht ernst genommen, weil er das schon öfter geäußert habe. Ihm, dem Zeugen, sei die Sache nahe gegangen. Er erinnere sich deshalb noch gut daran. So wisse er beispielsweise noch, daß während des Gespräches mit der Klägerin ihre 2 Kinder dazu gekommen seien. Das Thema Selbstmord habe nicht er ins Gespräch gebracht. Frau ... habe ihm gesagt, daß ihr Mann noch an dem selben Morgen von Selbstmord gesprochen habe. Weil darin die Erklärung für den Unfall gelegen habe, habe er, der Zeuge, ihre Angabe in die Unfallanzeige aufgenommen. Mit der Klägerin habe es keine Sprachschwierigkeiten gegeben. Sie sei zwar in Tränen aufgelöst gewesen. Er habe aber mehrere Minuten lang mit ihr über die Sache gesprochen. Vor dem Senatstermin habe er sich die Unfallanzeige nicht noch einmal angesehen. Er habe sie nämlich nicht gefunden.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil der Ehemann der Klägerin sich selbst getötet hat. Davon ist auch der Senat überzeugt. Die Beklagte ist deshalb leistungsfrei nach §2 Nr. 3 d BBUZ.

23

Die Überzeugung des Senates gründet sich im wesentlichen auf 2 Indizien, nämlich den Unfallablauf und auf die Äußerung von Selbstmordabsichten durch den Ehemann der Klägerin noch am Morgen des Unfalles.

24

Der Unfall ist dadurch charakterisiert, daß das Fahrzeug, das der Ehemann der Klägerin steuerte, aus ungeklärter Ursache bei völlig trockener Fahrbahn und gerader Strecke nach rechts von der Straße abkam und an einem Baum zerschellte. Aus dem Fehlen jeder Brems- und Schleuderspur ist zu folgern, daß der Wagen mit unvermindeter Geschwindigkeit den Baum rammte. Dieses Unfallgeschehen entspricht dem Bild eines absichtlich herbeigeführten Unfalls. ... Insbesondere ist durch die alkoholische Beeinflussung mit 1,02 %o BAK nicht zu erklären, weshalb der Fahrer auf gerader Strecke von der Fahrbahn abkommen sollte, selbst wenn seine Geschwindigkeit überhöht gewesen sein mag. Ein Ausweichmanöver - etwa weil Wild die Straße querte oder ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen zwang - erklärt nicht, daß keinerlei Brems- und Schleuderspuren zu finden waren.

25

Dieser Unfallablauf und die weiteren äußeren Umstände, daß nämlich der Kläger nicht angeschnallt war, daß er nicht auf direktem Wege zur Arbeitsstelle unterwegs und alkoholisiert war, reichen allerdings für sich genommen nicht aus, um einen Selbstmord zu beweisen. Dadurch sind andere Unfallursachen, etwa ein Einnicken des Fahrers oder technische Mängel des Fahrzeugs, nicht ausschließen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil es kein zweifelsfreies eindeutiges äußeres Bild eines Selbstmordes im Straßenverkehr gibt.

26

Die erforderliche Überzeugung, das der Ehemann der Klägerin den Unfall in Selbstmordabsicht herbeigeführt hat, gewinnt der Senat aber aus der Ankündigung des Selbstmordes noch am Unfallmorgen.

27

Daß der Ehemann der Klägerin diese Selbstmordabsichten nicht nur in der Vergangenheit, sondern noch am Unfallmorgen geäußert hat, ist durch die Aussage des Zeugen ... bewiesen. Dieser war als Polizeibeamter mit der Unfallaufnahme befaßt und überbrachte der Klägerin die Todesnachricht. Von sich aus erklärte ihm daraufhin die Klägerin unter Tränen, daß ihr Mann Selbstmordabsichten noch an dem selben Morgen geäußert habe, daß sie die aber nicht ernst genommen habe. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Selbstmordäußerungen des Ehemannes in Zweifel zu ziehen. Verständigungsschwierigkeiten mit der Klägerin hat der Zeuge verneint; solche traten auch in der Senatsverhandlung, in der die Klägerin selbst befragt wurde, nicht zutage. Daß die Klägerin das Wort "Suizid" nicht kennen will, ist ihr zu glauben, spielt aber keine Rolle. Diese Formulierung stammt von dem Polizeibeamten, der damit die Äußerung der Klägerin mit seinen Worten wiedergegeben hat. Die somit bewiesenen Äußerungen der Klägerin beweisen wiederum, daß ihr Ehemann in entsprechender Weise Selbstmordabsichten angekündigt hat.

28

Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin solche Äußerungen ihres Mannes in der gegebenen Situation, als sie die Todesnachricht erhielt, hätte erfinden sollen. Auch kommt nicht in Betracht, daß die Klägerin in Verwirrung oder emotionaler Aufwallung falsche Äußerungen gemacht hat. Damit ließen sich allenfalls eigene Vermutungen der Klägerin über die Unfallursache erklären und entkräften, nicht aber ihre konkreten Angaben über Selbstmordäußerungen ihres Mannes.

29

Hat aber der Ehemann der Klägerin am Unfallmorgen eine Selbstmordabsicht geäußert, so findet der zu einem Selbstmordgeschehen passende und auf andere Weise schwererklärbare Verkehrsunfall seine Erklärung eben durch einen Selbstmord. Weiter Indizien bedarf es nicht, um den Selbstmord zur Überzeugung des Senates nachzuweisen.

30

Gegen einen Selbstmord sprechende Indizien sind nicht vorhanden. Zwar können gewisse Umstände, wie das Abgehen von der geraden Strecke zur Arbeitsstätte und die Nichtanlegung des Gurtes, ihre Erklärung auch ohne die Annahme eines Selbstmordes finden, wie die Klägerin dargelegt hat. Das besagt aber nur, daß diese Indizien allein nicht für einen Selbstmord beweiskräftig sind. Sie sprechen aber auch nicht gegen ihn. Daß der Fahrer des Wagens zur Zeit des Unfall bereits wieder auf dem Rückwege war, da er stadteinwärts fuhr, besagt auch nichts gegen eine Selbsttötung. Denn ein gewisses Zögern bis zur Ausführung eines geplanten Selbstmordes ist nicht ungewöhnlich. Schließlich läßt sich auch aus einer Antwort auf die Frage, ob der Ehemann familiäre oder finanzielle Probleme gehabt habe kann, nichts Entscheidendes ableiten, so daß diese Frage nicht beantwortet zu werden braucht. Denn es mag durchaus sein, daß er keine schwerwiegenderen Probleme als andere Menschen hatte. Der Entschluß zum Selbstmord ist ... ohnehin unergründlich und von Außenstehenden kaum nachzuvollziehen; ihm brauchen keineswegs immer tatsächliche Probleme zugrundezuliegen.

31

Unerheblich ist, daß trotz der vom Ehemann verkündeten Selbstmordabsicht theoretisch noch andere Unfallursachen in Betracht kommen, etwa technische Mängel des Fahrzeugs. Solche rein theoretischen Möglichkeiten sind, gerade wenn wie bei einem Selbstmord innere Umstände zum Tatgeschehen dazugehören, nie völlig auszuschließen. Zur Überzeugungsbildung ist aber keine unumstößliche Gewißheit erforderlich; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 1987, 503).

32

Nach alledem steht ein Selbstmord fest. Auch die Klägerin selbst war, als ihr der Polizeibeamte die Unfallnachricht überbrachte, von einem Selbstmord ihres Mannes überzeugt, wie ihre Äußerungen beweisen.

33

Da die Beklagte somit nach §2 Nr. 3 d BBUZ leistungsfrei ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 713 ZPO.