Berufung zurückgewiesen: Unfallversicherung – Fristversäumnis und unzulässige Gegenvorstellungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts über Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung. Das OLG Hamm weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Entscheidend war, dass dauerhafte sexuelle und pulmonale Schäden erst durch ein Gutachten vom 13.07.2004 festgestellt wurden, sodass die Anzeige-/Feststellungsfrist nach den AUB nicht eingehalten wurde; spätere Behauptungen und neue Angriffe in Gegenvorstellungen sind unzulässig.
Ausgang: Berufung des Klägers als aussichtslos zurückgewiesen; neue Einwendungen in Gegenvorstellungen unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder Rechtsfortbildung noch Rechtseinheit eine Entscheidung der Berufungsinstanz erfordern.
Bei Ansprüchen aus Unfallversicherungen beginnt die Frist zur Anzeige unfallbedingter Dauerschäden erst mit der erstmaligen ärztlichen Feststellung dieser Dauerschäden; eine spätere Feststellung erfüllt die Fristvoraussetzung nicht.
Die bloße Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs (z. B. Rippenbruch → pulmonale Beeinträchtigung; Hüftarthrose → sexuelle Funktionsstörung) ersetzt nicht die fehlende, fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität.
Neue und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Gegenvorstellungen erhobene Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung (Gliedertaxe) sind unzulässig und rechtfertigen nur ausnahmsweise Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn der Berechnungsansatz zuvor überhaupt nicht Streitgegenstand war.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 89/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,
dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 06.09.2006 wird Bezug genommen.
Die Ausführungen des Klägers in seinen Gegenvorstellungen vom 30.10.2006 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung.
Ein unfallbedingter Dauerschaden hinsichtlich der sexuellen und der pulmonalen Fuktionen ist erstmals durch das Gutachten T vom 13.07.2004 festgestellt worden, so dass die Frist des § 7 I Nr.1 Satz 2 AUB nicht eingehalten worden ist.
Darauf, ob der Kläger Beschwerden schon bei früherer Gelegenheit gegenüber den Ärzten oder Gutachtern angemeldet hat, kommt es nicht an. Der Umstand, dass Rippenbrüche geeignet sein können, eine Beeinträchtigung der pulmonalen Funktion auszulösen, sowie dass Schmerzen, verursacht durch eine Hüftgelenksarthrose, zu einer Störung der sexuellen Funktion führen können, ersetzt nicht die fehlende fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität.
Die in zweiter Instanz neu und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gegenvorstellungen erstmals vorgetragenen Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe sind nicht zulässig und rechtfertigen überdies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, denn bislang war die Berechnung der Invalidität mit 7/20 Beinwert links und ¼ Beinwert rechts (insgesamt 42 %) nicht im Streit.