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Oberlandesgericht Hamm·20 U 8/04·22.06.2004

Kaskoversicherung: Keine Leistungsfreistellung wegen Angabe zu Kfz‑Schlüsseln

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls seines Pkw; die Beklagte bestreitet den Diebstahl und rügt eine Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angabe zur Zahl der Kfz‑Schlüssel. Der Senat bestätigt das Landgericht: Der äußere Bild des Diebstahls ist bewiesen und die Beklagte hat die Obliegenheitsverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Klage bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beweis des äußeren Bildes eines Pkw‑Diebstahls kann durch glaubwürdige eigene Angaben des Versicherungsnehmers unter erleichterten Beweisanforderungen geführt werden; die Redlichkeitsvermutung wird nur durch schwerwiegende Zweifel erschüttert.

2

Für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsvertrag trägt der Versicherer die Beweislast; unklarheiten gehen zulasten des Versicherers.

3

Bei der Prüfung einer behaupteten Obliegenheitsverletzung ist der einheitliche Lebenssachverhalt (z. B. eine Postsendung mit Beilagen) gesamthaft zu würdigen; eine isolierte Betrachtung einzelner Formulare ist unzulässig.

4

Eine nachträgliche „Reparatur“ einer Obliegenheitsverletzung durch nachträgliche Übermittlung von Unterlagen ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen.

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 97 ZPO; § 708 Nr. 10 ZPO; § 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 54/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.

Gründe

2

I.

3

Mit der Behauptung, sein Pkw Mercedes-Benz E 280 sei in der Nacht vom 30. auf den 31.10.2002 vor seiner - vom Wohnhaus etwas entfernt gelegenen - Garage gestohlen worden, begehrt der Kläger Entschädigung aus der bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung. Teile des Fahrzeugs wurden im Dezember 2002 - zusammen mit Teilen von über dreißig gestohlenen anderen Fahrzeugen, insbesondere der Mercedes-Benz E- und CLK-Klasse - in einem gestohlenen Lkw aufgefunden.

4

Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten und sich außerdem auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen. Damit hat es folgende Bewandtnis. Die Frage nach der Zahl der beim Kauf erhaltenen "Kfz-Schlüssel" in der so genannten "Ergänzung der Schadenmeldung" beantwortete der Kläger mit zwei. Tatsächlich hatte er von der Verkäuferin, der Fa. M AG mit Sitz in C, nicht nur zwei (dicke) Schlüssel mit Fernbedienungsfunktion, sondern zudem einen dritten (dünneren) Schlüssel ohne diese Funktion erhalten.

5

Der Kläger hat dazu behauptet, er sei davon ausgegangen, dass man mit dem dritten Schlüssel nicht habe fahren könne; daher habe er diesen nicht als "Kfz-Schlüssel" angesehen. Er habe aber der Beklagten zusammen mit der Schadenanzeige, der vorgenannten Ergänzung und den beiden Hauptschlüsseln - in demselben Briefumschlag - auch den dritten Schlüssel zugesandt und ein Anschreiben beigelegt, welches als anliegend u.a. "2 Kfz- und 1 Sonderschlüssel" nannte.

6

Die Beklagte hat behauptet, Anschreiben und dritter Schlüssel seien nicht mitgesandt worden.

7

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme unbegründeter Nebenpositionen - stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 22.078,50 EUR nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

8

Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abweisung der Klage.

9

Sie macht geltend: Das Landgericht habe versäumt, die Ehefrau des Klägers - auch - zu dem äußeren Bild des Diebstahls zu hören. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Obliegenheitsverletzung habe das Landgericht die Beweislast falsch beurteilt: Der Kläger müsse beweisen, dass er die falsche Angabe in der Ergänzung der Schadenmeldung "korrigiert" habe. Diesen Beweis könne er nicht erbringen. - Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass als Obliegenheitsverletzung des Klägers nur die falsche Angabe zu den beim Kauf erhaltenen Schlüsseln geltend gemacht werde.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Senat hat die Ehefrau des Klägers - erneut - als Zeugin vernommen. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

12

II.

13

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 22.078,50 EUR nebst Zinsen verurteilt.

14

1.

15

Der Kläger hat den - von der Rechtsprechung erleichterten (vgl. nur Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 17 ff. m.w.N.) - Beweis für den von ihm behaupteten Fahrzeugdiebstahl erbracht.

16

a)

17

Das so genannte äußere Bild des Diebstahls ist bewiesen.

18

Allerdings ist dieser Beweis nicht durch die Aussage der Ehefrau geführt; denn diese war nicht zugegen, als der Kläger am frühen Morgen des 31.10.2002 den Wagen nicht wieder vorfand (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431). Der Beweis ist aber erbracht durch die eigenen Angaben des Klägers vor dem Landgericht und dem Senat. Die für den Kläger streitende Redlichkeitsvermutung (vgl. BGHZ 132, 79 = VersR 1996, 575; Römer, a.a.O., Rn. 26 f. m.w.N.) ist nicht erschüttert. Tatsachen, welche schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründen würden, stehen nicht fest. Soweit sich die Beklagte auf die Falschangabe zu den Schlüsseln berufen hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil - wie die Beklagte vor dem Senat eingeräumt hat - jedenfalls nicht widerlegt ist, dass der Kläger zusammen mit der Schadenanzeige und der vorgenannten Ergänzung auch den dritten Schlüssel und ein entsprechendes Anschreiben an die Beklagte sandte.

19

b)

20

Tatsachen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls ergeben würde, liegen nicht vor.

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2.

22

Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 4 AKB.

23

a)

24

Eine Obliegenheitsverletzung wäre allerdings wohl gegeben, wenn der Kläger lediglich die Schadenmeldung und den Ergänzungsbogen (ohne dritten Schlüssel und Anschreiben) an die Beklagte gesandt hätte. Die Erklärung, beim Kauf zwei Kfz-Schlüssel erhalten zu haben, dürfte dann jedenfalls unvollständig gewesen; denn auch der dritte Schlüssel war - auch nach dem Wissensstand des Klägers - ein Schlüssel für das Fahrzeug und damit ein Kfz-Schlüssel. Diese Frage (vgl. dazu - großzügig - OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2002, 6 = NVersZ 2002, 180) bedarf indes keiner abschließenden Klärung.

25

Es ist nämlich offen, ob der Kläger, wie er behauptet, der in Rede stehenden Postsendung an die Beklagte auch den dritten Schlüssel und ein diesen Schlüssel erwähnendes Anschreiben beifügte:

26

Es ist nicht bewiesen, dass dies so geschah. Allerdings hat die Ehefrau des Klägers den Vortrag bestätigt. Auch findet das Vorbringen des Klägers zu seinem "Verständnis" des dritten Schlüssels eine gewisse Bestätigung in einer schriftlichen Erklärung des betreffenden Mitarbeiters der Fa. M, wonach dieser dem Kläger bei dem Verkauf des Fahrzeugs möglicherweise zu dem dritten Schlüssel eine falsche Erklärung gab. Letztlich vermag die Aussage der Ehefrau dem Senat aber nicht die für ein positives Beweisergebnis notwendige Gewissheit zu vermitteln. Vielmehr bleiben Zweifel, u. a. deshalb, weil es sehr ungewöhnlich erscheint, dass in der Poststelle der Beklagten, wo einer Postsendung beiliegende Gegenstände eigens dokumentiert werden, sowohl der dritte Schlüssel als auch das Anschreiben übersehen wurden.

27

Es ist aber - wie die Beklagte eingeräumt hat - auch nicht mit der für ein positives Beweisergebnis erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der dritte Schlüssel und das Anschreiben der Postsendung nicht beigefügt wurden. Dies ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände vorliegend auch nicht etwa aus dem (Indiz-) Umstand, dass der Kläger die Frage nach der Zahl erhaltenen Kfz-Schlüssel auf dem Ergänzungsbogen mit zwei beantwortete.

28

b)

29

Hiernach steht eine Obliegenheitsverletzung nicht fest.

30

Wenn der Kläger der Schadenmeldung und dem Ergänzungsbogen den dritten Schlüssel und das Anschreiben beifügte, so hat er alles getan, was - in den Worten des § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 4 AKB - "zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann". Es war dann für die Beklagte ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger mit der Angabe in dem Ergänzungsbogen allein die beiden Hauptschlüssel meinte. Eine Obliegenheitsverletzung ist dann nicht gegeben. Das non-liquet geht daher - wie es auch das Landgericht angenommen hat - zu Lasten der Beklagten: Der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung steht nach allgemeiner Meinung zur Beweislast des Versicherers (vgl. nur BGH, VersR 1972, 1039; Römer, a.a.O., Rn. 108). Die fragliche Obliegenheitsverletzung ist aber eben (jedenfalls) nur dann gegeben, wenn der Postsendung der dritte Schlüssel und das Anschreiben nicht beilagen. Es geht nach Auffassung des Senats nicht an, den einheitlichen Lebenssachverhalt der Postsendung an die Beklagte zu zergliedern, den Ergänzungsbogen isoliert zu betrachten und ausschließlich damit das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung zu begründen.

31

Der Streitfall ist daher auch nicht etwa gleichzusetzen dem Fall einer nachträglichen Reparatur einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer; eine solche "Reparatur" hat freilich der Versicherungsnehmer zu beweisen (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 173).

32

3.

33

Die Anspruchshöhe ist unstreitig.

34

III.

35

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).