Flugunfallversicherung: Aufklärungsverschulden des Agenten, Haftung des Versicherers (§ 278 BGB)
KI-Zusammenfassung
Erben dreier bei einem Flugzeugabsturz Getöteter verlangten Leistungen aus einer vermeintlich kurzfristig per Fax zu erlangenden Flugunfallversicherung. Das OLG bejahte eine Schadensersatzhaftung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, da sein Agent nach Hinweisen aus der Zentrale nicht aufklärte, dass der gewünschte Schutz so nicht zustande komme. Der Schaden entspreche der entgangenen Versicherungssumme, da bei richtiger Beratung rechtzeitig ein wirksamer (Jahres-)Vertrag mit Mitversicherung der Passagiere abgeschlossen worden wäre. Eine Eigenhaftung des Agenten verneinte der Senat mangels besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder qualifizierten persönlichen Vertrauens.
Ausgang: Klage gegen den Versicherer im zugesprochenen Umfang erfolgreich; Klage gegen den Agenten abgewiesen und im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Übernimmt ein Versicherer durch seinen Agenten die Beratung darüber, wie ein bestimmter Versicherungsschutz erlangt werden kann, besteht in den Vertragsverhandlungen eine Aufklärungspflicht über Voraussetzungen und Grenzen des Zustandekommens des Schutzes.
Erkennt der Versicherungsagent, dass der vom Interessenten verfolgte Weg zum Versicherungsschutz vom Versicherer nicht gebilligt wird, muss er den Interessenten hierüber unverzüglich unterrichten; unterbleibt dies, liegt schuldhafte Pflichtverletzung in den Vertragsverhandlungen vor.
Der Versicherer haftet für Aufklärungs- und Beratungsverschulden seines als Agenten handelnden Vermittlers nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB wie für eigenes Verschulden.
Der zu ersetzende Schaden aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen entspricht ausnahmsweise dem Erfüllungsinteresse, wenn bei pflichtgemäßer Aufklärung der Vertrag mit dem angestrebten Inhalt zustande gekommen wäre.
Eine persönliche Eigenhaftung des Versicherungsvertreters wegen besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder qualifizierten persönlichen Vertrauens setzt Umstände voraus, die über das übliche Provisionsinteresse und normale Verhandlungsvertrauen bei langjähriger Geschäftsbeziehung hinausgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 0 153/96
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und der Kläger wird das am 24. Oktober 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2) und die Kläger zu 3) jeweils 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten zu 1/2, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten allein sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu je 1/2.
Die Kläger zu 1)-3) tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/6 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) jeweils zu 1/3 sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, und der Beklagten zu 1) die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung von je 130.000,00 DM abzuwenden, soweit die Vollstreckenden nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als jeweilige Erben dreier tödlich verunglückter Flugreisender Versicherungsleistung aus einer Flugunfallversicherung, über die der Geschäftsmann I. unter Vermittlung des Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) verhandelt hatte.
Der Geschäftsmann und Pilot I., der Ehemann der Klägerin zu 1), und die Mitinsassen W. und F., seine geschäftlichen Mitarbeiter, stürzten am 00.08.1995 um 9:52 Uhr mit einem gecharterten Kleinflugzeug ab. Ein weiterer Mitinsasse war der Sohn des Herrn I., für den Ansprüche in diesem Rechtsstreit jedoch nicht geltend gemacht werden.
Der Beklagte zu 2) betreute als Agent zahlreiche Versicherungsverträge des Herrn I. und seiner Firmen. Er bearbeitete auch Schadenfälle. Auch für die Familie des Geschäftsmanns I. vermittelte der Beklagte zu 2) Versicherungsverträge, u.a. bei der D. Versicherung und bei der P. Versicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 14. Mai 1997 (Bl. 392 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) hat einen Handelsvertretervertrag mit der Beklagten zu 1) über die Vermittlung von Versicherungsverträgen geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 31. August 1976 (Bl. 332 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem der Geschäftsmann I. einen Pilotenschein erworben hatte, wandte er sich an den Beklagten zu 2), um Flugunfallversicherungsschutz zu erlangen. Der Geschäftsmann I. war an einer tageweisen Unfallversicherung interessiert. Der Beklagte zu 2) wandte sich zunächst vergeblich an die D. Versicherung. Er wandte sich dann telefonisch an die bei der Beklagten zu 1) in der Zentrale in Q. tätige Zeugin S.. Die Zeugin S. fertigte über das Gespräch eine Notiz am 11.07.1995 (Bl. 407 d. A.).
Die Zeugin S. übersandte dem Beklagten zu 2) per Telefax, die Seiten 2, 3 und 4 des Antragsformularsatzes „Allgemeiner Antrag auf Luftfahrt-Unfallversicherung" (Bl. 359 Rückseite, Bl. 360 und 360 Rückseite). Nicht übersandt wurden die besonderen Bedingungen für die namentliche Unfallversicherung und die Verbraucherinformation Stand 01.05.1995 (Bl. 362-370 d.A.).
Mit Schreiben vom 25.07.1995 (Bl. 13 d.A.) teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger daraufhin mit: “Hallo Dieter, aufgrund Deiner Anfrage wegen einer Unfallversicherung für Fluggäste in einer von Dir gemieteten Maschine habe ich eine Versicherungs-Gesellschaft gefunden, die bereit ist, Fluggäste namentlich für einen Tag (24 Std.) zu versichern..." Das Schreiben enthält darüber hinaus Angaben zu der Prämie.
Unter dem 27.07.1995 schrieb der Beklagte zu 2) an den Kläger (Bl. 261 d.A.): “Hallo Dieter, falls Du eine persönliche Flugunfallversicherung für Dich abschließen möchtest, habe ich Dir die preisgünstigsten Prämien einmal aufgeführt: Unfallversicherung als Sportflugzeugführer ... - es folgen die Prämiensätze -. Eine Tabelle über die progressive Invaliditätsstaffel füge ich meinem Schreiben bei."
Am 31.07.1995 suchte der Beklagte zu 2) den Herrn I. auf. Beide erörterten, wie I. für sich und mitreisende Fluggäste Flugunfallversicherungsschutz erlangen könnte, wenn Hin- und Rückreise innerhalb eines Tages erfolgten. Danach wurde der Antragstext von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr auf 0:00 Uhr bis 0:00 Uhr verändert und als Versicherungsbeginn der 01.08.1995 0:00 Uhr und als Vertragsende der 02.08.1995 0:00 Uhr angegeben. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Antrag vom 31.07.1995 (Bl. 371, 372 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) hatte zuvor die ihm zugefaxten drei Seiten Blankoformulare fotokopiert.
I. behielt das ausgefüllte Formular zunächst noch bei sich, um einen Mitreisenden, der zunächst noch nicht feststand, nachtragen zu können. Er sandte dem Beklagten zu 2) in den Abendstunden des 31.07.1995 das von ihm nunmehr um den Mitreisenden Y. ergänzte Formular per Fax zu.
Der Flug am 01.08.1995 wurde durchgeführt.
Die Zeugin W., eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) teilte diesem telefonisch mit, daß die Veränderung der Versicherungszeit nicht gewünscht werde. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist streitig. Unstreitig teilten jedoch weder die Beklagte zu 1) durch ihre Mitarbeiter noch der Beklagte zu 2) dem Geschäftsmann I. mit, daß zumindest nach Auffassung der Beklagten zu 1) kein Vershcherungsschutz für den Flug am 01.08.1995 bestanden hatte, noch übersandten sie dem Geschäftsmann I. einen Versicherungsschein oder eine Prämienrechnung.
I. plante für den 00.08.1995 einen weiteren Flug; nach der Behauptung der Kläger wußte auch der Beklagte zu 2) hiervon. Am 00.08.1995 um 4:37 Uhr übersandte I. an das Büro des Beklagten zu 2) die von ihm ausgefüllte Fotokopie der Seite 2 des Formulars "Allgemeiner Antrag auf Luftfahrtunfallversicherung" (Bl. 22 d.A.). In diesem Antrag ist angekreuzt, daß Versicherungsschutz beantragt wird für namentliche Luftfahrt-Unfall-Versicherung; ferner sind die Namen des Geschäftsmanns I., seines Sohnes O., seines Mitarbeiter W. und des Mitarbeiters F. vermerkt. In der Spalte Geburtsdatum ist hinsichtlich W. und F. angegeben: "Wenn noch Geburtsdatum von Frau R.", wobei Frau R. die Sekretärin des Geschäftsmanns I. war.
Der Flug begann um 8:28 Uhr. Um 9:52 Uhr kamen alle Insassen beim Absturz zu Tode.
In den Mittagsstunden fragte der Beklagte zu 2) telefonisch bei der Sekretärin des Geschäftsmanns I. nach den Geburtsdaten und dem Vornamen des Mitarbeiters F. nach, vervollständigte den Antrag und sandte ihn per Telefax an die Landesdirektion J. der Beklagten zu 1) (Bl. 373 d.A.).
Die Kläger behaupten, am 31.07.1995 habe der Beklagte zu 2) gegenüber dem Geschäftsmann I. erklärt, es bestehe Versicherungsschutz, sobald bei dem Beklagten zu 2) ein Fax der Seite 2 des Antragsformularas - wovon I. unstreitig ein weiteres nicht ausgefülltes Exemplar behielt -, versehen mit den Namen der zu versichernden Personen und der Angabe des Flugtages zugegangen sei.
Die Kläger vertreten die Ansicht, der Beklagte zu 2) habe das persönliche Vertrauen des Geschäftsmanns I. bei den Verhandlungen über die Gewährung des Flugunfallversicherungsschutzes in Anspruch genommen. Dazu behaupten sie, dieser habe zu dem Beklagten zu 2) aufgrund der umfangreichen versicherungsrechtlichen Betreuung ein besonderes Zutrauen gefaßt. Außerdem habe der Beklagte zu 2) wegen des Gesamtumfangs der geschäftlichen Beziehungen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Geschäftsbeziehung zu dem Geschäftsmann I. gehabt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner jeweils an die Kläger zu 1), 2) und zu 3) 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1), die dem Beklagten zu 2) den Streit verkündet hat, haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe dem Geschäftsmann I. am 31.07.1995 deutlich erklärt, daß Versicherungsschutz erst bestehe, wenn der Antrag bei der Beklagten zu 1) eingegangen und von dieser angenommen sei; deshalb habe der Beklagte zu 2) I. auch erklärt, er müsse bei einem späteren Antrag rechtzeitig den Versicherungsschutz beantragen und bei dem Gespräch mit I. am 31.7.1995 nach 21 Uhr auch gerügt, daß der Antrag zu dieser Zeit nicht mehr bei der Beklagten bearbeitet werden könne; gleichwohl habe er den Antrag nicht abgelehnt, weil das nicht seine Aufgabe sei, sondern weitergeleitet.
Der Beklagte zu 2) behauptet ferner, er habe noch gegen 21 Uhr des 31.07.1995 den komplettierten Antrag für den Flug am 1.8.1995 an die Landesdirektion J. der Beklagten zu 2) gesandt; die Zeugin W. oder die Zeugin S. hätte am 1.8.1995 ihm telefonisch nur mitgeteilt, daß die Veränderung der Versicherungszeit gegenüber dem Formular unterbleiben solle, das Fehlen eines Jahresvertrages für den Piloten und den rechtzeitigen Zugang des Antrags aber nicht verlangt.
Nach Behauptung der Beklagten zu 1) ging das Fax erst am 04.08.1995 bei der Landesdirektion J. ein und gelangte am 07.08.1995 zu der Zentrale der Beklagten zu 2) in Q., wo die Zeugin W. mit dem Antrag befaßt war.
Nach der weiteren Behauptung der Beklagten zu 1), die sich die Kläger hilfsweise zu eigen machen, teilte die Zeugin W. dem Beklagten zu 2) fernmündlich mit, daß die Beklagte zu 1) weder die Veränderung der Uhrzeit von 12:00 Uhr auf 0:00 Uhr, noch die Verkürzung auf einen Tag Versicherungszeitraum billige. Außerdem habe die Zeugin W. gegenüber dem Beklagten zu 2) beanstandet, daß für den Piloten kein Jahresvertrag beantragt werde, was die Beklagte zu 1) nicht hinnehme. Das Prämienaufkommen sei bei derartigen Tagesversicherungen zu gering, als daß sich die Bearbeitung lohne. Tageweise Versicherungen für den Piloten würden nicht angeboten, wie dies die Zeugin S. bereits am 11.07.1995 nach vorheriger Erkundigung beim Rückversicherer, dem C., in Erfahrung gebracht hätte.
Der Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe sich erst gegen Mittag des 00.08.1995 wegen eines vorausgegangenen auswärtigen geschäftlichen Termins um das eingegangene Fax des Geschäftsmanns I. kümmern können.
Das Landgericht hat die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), die Zeugin S., zu den Telefongesprächen mit dem Beklagten zu 2), den Zeugen Y. und die Zeugin R. zu den Angaben über den Versicherungsschutz des Geschäftsmanns I. ihnen gegenüber vernommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Paderborn vom 24.10.1996 (Bl. 215-224 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) hat in dieser mündlichen Verhandlung erklärt, daß für ihn diese Form der Versicherung noch ganz neu gewesen wäre und er sich auch nicht danach erkundigt habe, wie Versicherungsschutz für ganz kurzfristig in Aussicht genommene Flüge eigentlich gewährt werden sollte.
Der Prokurist der Beklagten zu 1) hat erklärt, wenn eine Rahmenversicherung für den Piloten abgeschlossen worden wäre, so hätten evtl. mitfliegende Passagiere jedesmal kurzfristig mitversichert werden können; insoweit hätte ein Fax mit den Namen und Daten ausgereicht (Niederschrift S. 5 Bl. 219 d.A.).
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) antragsgemäß verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils auch die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die jeweiligen Kläger jeweils 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält dafür, daß sie schon aus Rechtsgründen nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
Der Senat hat die Mitarbeiterin der Beklagten zu 2), die Zeugin W., zu den nach dem 01.08.1995 gegenüber dem Beklagten zu 2) geäußerten Beanstandungen vernommen. Außerdem hat der Senat den Beklagten zu 2) als Partei darüber vernommen, ob der Beklagte zu 2) dem Geschäftsmann I. zugesagt habe, Versicherungsschutz bestehe für ihn und die mitfliegenden Passagiere schon dann, wenn dem Beklagten ein Fax mit den Namen und den Geburtstagen der Flugteilnehmer und dem Flugtag zugehe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.05.1997 und den im Einverständnis mit den Parteien gefertigten Berichterstattervermerk sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind begründet. Die Beklagte zu 1) schuldet den Klägern Schadensersatz in Höhe des ausgeurteilten Betrages nach den Grundsätzen der Haftung bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen i.V.m. § 278 BGB (I.). Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) (II.).
I.
Die Beklagte zu 1) muß für das Aufklärungsverschulden des Beklagten zu 2), der als ihr Agent tätig geworden ist, so einstehen, wie wenn ein Versicherungsvertrag zwischen dem Geschäftsmann I. für sich und die mitreisenden Fluggäste als mitversicherte Personen zustandegekommen wäre (§§ 276, 278, 249 BGB).
1. Die Beklagte zu 1) hätte durch ihren Erfüllungsgehilfen, den Beklagten zu 2), den Geschäftsmann I. darüber aufklären müssen, daß der von I. begehrte Versicherungsschutz nicht auf dem eingeschlagenen Wege, also nicht schon bei per Telefax erfolgtem Zugang eines an den Beklagten zu 2) übersandten Deckblatts der Seite 2 des Versicherungsantragsformulars, das mit Namen der Reisenden und dem Flugdatum ausgefüllt war, bestehen würde.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien nicht sogar ein Anspruch aus Versicherungsvertrag, aus einer vorläufige Deckungszusage oder eine Einstandspflicht aufgrund versicherungsrechtlicher, auf Erfüllung gerichteter Vertrauenshaftung besteht.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht liegt zumindest darin, daß der Beklagte zu 2) jedenfalls nach dem Hinweis der Zeugin W., daß für den Flug am 01.08.1995 in der ausgeübten Art und Weise kein Versicherungsschutz gewährt werden könnte, den Geschäftsmann I. darüber unterrichten mußte und dies nicht getan hat.
Zwar ist ein Versicherungsagent nicht grundsätzlich verpflichtet, die Ablehnung eines Versicherungsantrags gegenüber dem Interessenten zu erklären oder gar zu begründen. Der Beklagte zu 2) hatte es hier jedoch besonders übernommen, den Geschäftsmann I. sowohl über Versicherungsschutz für Fluggäste wie über Versicherungsschutz für den Piloten aufzuklären. Dies ergibt sich schon aus den Schreiben des Beklagten zu 2) vom 25.07.1995 (Bl. 13 d.A.) und vom 27.07.1995 (Bl. 261 d.A.). Dies folgt auch aus der im Senatstermin vorgelegten schriftlichen Gesprächsnotiz der Zeugin S. vom 11.07.1995, aus der hervorgeht, daß der Beklagte zu 2) bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl Erkundigungen nach Versicherungsschutz für den Flugzeugführer als auch für die Fluggäste Erkundigungen bei der Zeugin S. eingezogen hat.
Der Beklagte zu 2) hätte zumindest die Hinweise der Zeugin W. zur Veranlassung nehmen müssen, den I. darauf hinzuweisen, daß die ursprünglich auch von ihm für möglich angesehene Versicherungsweise von der Beklagten zu 1) nicht gebilligt wurde. Damit hatte der Beklagte zu 2) eine Gefahrenlage geschaffen, die er selbst beseitigen mußte. Er wußte, daß der Geschäftsmann I. weitere Flüge plante, wie sich auch aus dem Umstand bestätigt, daß er zumindest wußte, daß der Geschäftsmann I. weitere Fotokopien der Antragsformulare in Händen hatte und sie bei Gelegenheit weiter benutzen wollte. Auch oblag es ihm in dieser Situation selbst, den I. davon zu unterrichten, daß in der vorgesehenen und verabredeten Art und Weise Versicherungsschutz bei der Beklagten zu 1) nicht erreicht werden konnte. Der Beklagte zu 2) konnte aufgrund der Mitteilung der Zeugin W. nicht davon ausgehen, daß die Beklagte zu 1) ihrerseits den Geschäftsmann I. informieren würde. Für die Beklagte zu 1) war nämlich nach Beendigung des Fluges am 01.08.1995 die Sache erledigt, jedenfalls nicht erkennbar, daß der Geschäftsmann I. zumindest in dem Glauben war, es genüge die Übersendung eines Faxantrages an den Beklagten zu 2), um Versicherungsschutz zu erlangen. Es ist nichts dafür vorgebracht und auch nicht ersichtlich, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wußten, daß der Beklagte zu 2) dem Geschäftsmann I. ein blankes Exemplar des Versicherungsantrags überlassen hatte. Die Mitarbeiter W. und S. der Beklagten zu 1) konnten nicht vorhersehen, daß der Geschäftsmann I. ohne eine erneute Besprechung mit dem Beklagten zu 2) diesem gegenüber einen Versicherungsantrag in einer gegenüber der von der Beklagten zu 1) vorgesehenen Fassung veränderten Art und Weise stellen würde.
2. Der Beklagte zu 2) hat auch in hohem Maße fahrlässig die Aufklärungspflicht gegenüber I. verletzt (§ 276 BGB). Schon nach eigenen Angaben hatte sich der Beklagte zu 2) bis zum tödlich verlaufenen Unfall am 00.08.1995 keine Klarheit darüber verschafft, wie Versicherungsschutz bei ganz kurzfristig in Aussicht genommenen Flügen gewährt werden sollte. Dies hat der Beklagte zu 2) bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung am 24.10.1996 angegeben. Der Senat ist auch davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß die Zeuginnen W. und S., wie sie es bekundet haben, dem Beklagten zu 2) den Unterschied zwischen Jahrespolice für den Piloten und zusätzliche Versicherung für die mitreisenden Fluggäste mitgeteilt und erklärt haben. Die Aussagen der Zeuginnen S. und W. stimmen überein und sind in sich und zu den Inhalten der genannten Schreiben und Telefaxe folgerichtig. Auch die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 11.07.1995 der Zeugin S. zeigt, daß der Beklagte zu 2) durchaus über den Unterschied zwischen einem Jahresvertrag für den Flugzeugführer und die Fluggäste je Person und Tag (24 Stunden) informiert war. Als einem nach seinen eigenen Angaben bereits 30 Jahre lang im Versicherungsgewerbe tätigen Versicherungsagenten konnte ihm auch aus der Prämiengestaltung der Seite 3 des Antragsformularsatzes, die er unstreitig erhalten hat, nicht verborgen bleiben, daß von der Beklagten zu 1) jedenfalls für den Piloten nur ein Jahresvertrag und allenfalls für die mitreisenden Fluggäste tageweise Versicherungen angeboten wurden.
Der Beklagte zu 2) hätte ferner spätestens aufgrund der zumindest von der Zeugin W. erhaltenen Informationen ohne weiteres erkennen können und müssen, daß er selbst verpflichtet war den Geschäftsmann I. auf die richtigen Versicherungsbedingungen hinzuweisen, da er diesen sachlich falsch informiert hatte.
Der Beklagfte zu 2) handelte auch deshalb schuldhaft, weil er sich trotz eigener Unkenntnis mit der Zusendung von drei Seiten des Allgemeinen Antrags auf Luftfahrt-Unfallversicherung begnügt hat. Schon darin wird auf die Versicherungsbedingungen hingewiesen. Es hätte sich für den Beklagten zu 2) als Versicherungsagenten geradezu aufgedrängt, sich angesichts seiner bis dahin bestehenden Unkenntnis über diese besondere Sparte des Versicherungsgeschäfts durch Beiziehung und Lektüre der Versicherungsbedingungen und ggf. auch der Verbraucherinformation (Bl. 258-370 d.A.) zu informieren.
3. Dieses Aufklärungsverschulden hat bei I. den Irrtum erweckt und das Vertrauen darauf begründet, er erreiche so wie geschehen Versicherungsschutz für sich und seine Fluggäste.
Für den Senat steht fest, daß der Beklagte zu 2) die ihm von der Zeugin S. richtig erteilten Informationen nur unvollständig und verfälscht an den Geschäftsmann I. weitergegeben hat, so daß I. zumindest in den Irrtum versetzt wurde, Versicherungsschutz für den Flug am 00.08.1995 so wie geschehen, insbesondere noch äußerst kurzfristig, erlangen zu können.
Hierbei kann offengelassen werden, ob sich aus den Aussagen der Zeugen R. und Y. und der objektiv erkennbaren Verhaltensweise des Geschäftsmanns I. sogar der Schluß ziehen läßt, daß nachgewiesen ist, daß der Beklagte zu 2) dem Geschäftsmann I. sogar erklärt hat, Versicherungsschutz bestehe schon bei Zusendung einer ausgefüllten Seite 2 des ihm überlassenen Antragsformulars an den Beklagten zu 2). Jedoch ist der Senat zumindest davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß I. einem derartigen Irrtum aufgrund der fehlerhaften Verhaltensweise des Beklagten zu 2) erlegen ist.
Der Beklagte zu 2) kann in dem Gespräch mit I. am 31.07.1995 diesen nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für die Erlangung des Versicherungsschutzes bei kurzfristig angesetzten Flügen zutreffend informiert haben, da er nach eigenen Angaben selbst keine hinreichende Kenntnis hatte. Für den von dem Beklagten zu 2) verursachten Irrtum des I. sprechen auch die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen Y. und R., die zwar nichts über eine Zusage des Beklagten zu 2) gegenüber dem Geschäftsmann I. direkt, aber immerhin übereinstimmend bekundet haben, daß I. davon ausging, in der später geübten Weise Versicherungsschutz auch kurzfristig erlangen zu können.
Für ein entsprechendes Vertrauen in eine Darstellung des Beklagten zu 2) spricht ferner, daß der Beklagte zu 2) dem I. am 31.07.1995 gegen 21 Uhr noch telefonisch mitgeteilt haben will, daß der Antrag demnächst früher eingehen müsse, er werde jedoch den Antrag an die Beklagte zu 1) noch weiterleiten. Selbst wenn der Beklagte zu 2) dies gegenüber I. noch am Abend des 31.07.1995 gesagt haben sollte – was aus den sogleich folgenden Gründen zweifelhaft ist -, so konnte I. daraus folgern, daß Versicherungsschutz sogar noch für den Morgen des nächsten Tages, den 01.08.1995, zustande kommen werde. Zwar mag es dem Beklagten zu 2) nicht oblegen haben, im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) einen Antrag auf Gewährung von Versicherungsschutz abzulehnen. Jedoch hätte er den I. nicht nur darauf hinweisen müssen, daß um diese Uhrzeit niemand von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) den Antrag mehr annehmen könne, sondern ausdrücklich darüber informieren müssen, daß der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hatte, noch vor dem Flug am 01.08.1995 angenommen zu werden, die Weiterleitung des Antrags als sinnlos erklären und ablehnen müssen. Insbesondere hätte der Beklagte zu 2) alle Veranlassung gehabt, I. noch nach dem Telefongespräch mit der Zeugin W. darüber zu informieren, daß entgegen der erkannten Auffassung des Herrn I. am 1.8.1995 kein Versicherungsschutz bestanden hatte und daß Versicherungsschutz so wie vorgesehen und vom Beklagten zu 2) auch vorgeschlagen sowieso nicht zu erreichen war.
Daß eine Versicherungspolice oder eine Prämienrechnung für Versicherungsschutz am 1.8.1995 bis zum 15.8.1995 bei I. noch nicht eingegangen war, mußte bei ihm keine Bedenken über sein Vorgehen begründen. Derartige Bearbeitungs- und Postlaufzeiten sind nicht so ungewöhnlich, daß er daraus Verdacht schöpfen mußte.
Dafür daß I. darauf vertraute, bei Eingang eines Telefax bei dem Beklagten zu 2) versichert zu sein, spricht auch, daß der Beklagte zu 2) I. am 31.07.1995 gegen 21 Uhr entgegen seiner Aussage nicht darauf hingewiesen hat, I. müsse demnächst den Versicherungsantrag rechtzeitig, ggf. mehrere Tage vor dem geplanten Flugbeginn stellen, um Versicherungsschutz zu erlangen.
Denn gegen eine solche Erklärung des Beklagten zu 2) stehen die überzeugenden Aussagen der Zeugen Y. und R., wonach sie von I. nach dem 31.7.1995 erfahren haben, daß zur Erlangung von Versicherungsschutz durch Übersendung eines Antrags per Fax an den Beklagten zu 2) genüge. Eine solche Äußerung wäre bei einem klaren Hinweis des Beklagten zu 2), wie er ihn im Prozeß behauptet, völlig unverständlich. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, besteht auch angesichts des Umstandes, daß beide Zeugen bei dem Geschäftsmann I. beschäftigt waren, kein Anlaß.
Der Beklagte zu 2) verliert zudem an Glaubwürdigkeit durch mehrere Umstände, die entgegen seinen Darstellungen festzustellen sind. Ausweislich der Eingangstempel auf dem vorgelegten Antrag vom 31.07.1995 (Bl. 371 d.A.) für den Flug am 01.08.1995 ist dieser erst am 4. August 1995 bei der Landesdirektion J. der Beklagten zu 1) und erst am 07.08.1995 bei der Zentrale der Beklagten zu 1) in Q. eingegangen. Damit ist nicht zu vereinbaren, wie der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 24.10.1996 zweimal angegeben hat (Protokoll S. 3 und S. 7, Bl. 217, 221 d.A.), daß die Zeugin W. oder die Zeugin S. ihn bereits am 01.08.1995 angerufen hätte und nur die Veränderung der Versicherungszeit von 12 Uhr auf 12 Uhr auf O Uhr bis 0 Uhr bemängelt hätte. In Übereinstimmung mit den Eingangsstempeln auf dem Antrag vom 31.07.1995 wegen des Fluges am 01.08.1995 steht auch die Aussage der Zeugin W., die vor dem Senat überzeugend bekundet hat, daß das Gespräch mit dem Beklagten zu 2) erst einige Tage nach dem Flug am 01.08.1995 stattfand. Auch hat der Beklagte zu 2) entgegen der gerichtlichen Auflage vom 2.4.1997 nicht den Sendebericht für das angeblich am 31.7.1995 an die Beklagte zu 1) abgesandte Fax vorgelegt, insbesondere nicht mit Schriftsatz vom 21.4.1997 (Bl. 374 ff d.A.), mit dem die Auflage erfüllt werden sollte.
Die Verhaltensweise des I. läßt sich außerdem nicht anders als durch sein durch den Beklagten zu 2) ausgelöstes Vertrauen darauf, daß in der augeübten Weise Versicherungsschutz zu erlangen war, erklären. Die Zusendung eines Telefaxes am Flugtag um 4 Uhr 37 ist gegenüber dem normalen Geschäftsgang so außergewöhnlich, daß I. in dem Glauben gewesen sein muß, dadurch noch Versicherungsschutz erlangen zu können.
4. Der Geschäftsmann I. hat sich zur Überzeugung des Senats auch im Rahmen des gesetzten Vertrauensumfangs gehalten, auch wenn er erst am Flugtag gegen 4:37 Uhr dem Beklagten zu 2) per Telefax die Seite 2 des eigentlichen Antragsformulars zusandte. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) den Antrag noch rechtzeitig, insbesondere vor Beginn des Fluges, bearbeiten konnte, was ihm - zu Gunsten der Beklagten unterstellt - erst bei üblicher Bürozeit ab 9:00 Uhr und damit erst nach Flugbeginn um 8:28 Uhr möglich gewesen wäre. Es genügt, daß I. davon ausging, auf diese Weise Versieherungsschutz erlangen zu können, indem er dem Beklagten zu 2) als Versicherungsantrag die ausgefüllte Seite 2 des Formulars vor Antritt des Fluges zusandte.
Dem steht auch nicht entgegen, daß in dem um 4:37 Uhr am 16.8.1995 übersandten Fax an den Beklagten die Namen der Flugmitreisenden zum Teil unvollständig angegeben waren. Abgesehen davon, daß dies allenfalls den Klägern zu 2) und zu 3) entgegenstehen könnte und eine Haftung der Beklagten der Klägerin zu 1) nicht einschränken würde, berührt das anfängliche Fehlen des Vornamens des Flugpassagiers F. sowie der Geburtsdaten dieses Flugpassagiers und des weiteren mitfliegenden W. nicht die Einhaltung des von dem Beklagten zu 2) gesetzten Vertrauensrahmens. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Angabe der Vor- und Zunamen und des Geburtsdatums der Flugreisenden. Auch wenn die Zeugin W. angegeben hat, daß das Alter der Passagiere bei der Prüfung des Versicherungsantrags maßgeblich sei, so steht doch zur Überzeugung des Senats fest, daß dieser Umstand allenfalls für die Berechnung der Prämienhöhe für die Beklagte zu 1) von Relevanz war und der Gewährung von Versicherungsschutz selbst nicht entgegenstand. Bei höherem Lebensalter mögen - wie die Zeugin W. angegeben hat - wegen des höheren Todes- oder Invaliditätsrisikos für ältere Personen höhere Prämiensätze verlangt werden. Dies ist jedoch nur ein Umstand, der bei der - hier ohnehin nur nachträglichen - Prämienberechnung für die Beklagte zu 1) von Bedeutung ist. Schon die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung zeigen in ihrem § 2 Abs. 2, daß zumindest in den dortigen Fällen eine Risikoprüfung anhand des Alters der Passagiere nicht vorgesehen ist. Auch die Angaben des Prokuristen L. in der mündlichen Verhandlung am 24.10.1996 (Bl. 219 d.A.) stehen dem entgegen, da danach für die Mitversicherung von Fluggästen die Anmeldung per Fax unter Angabe ihrer Namen und Geburtsdaten ausgereicht hätte.
Die im Fax noch fehlenden Angaben der beiden Geburtsdaten und des einen Vornamens berührten wegen des Zusatzes, daß diese Angaben noch von der Sekretärin des I. erfragt werden könnten, den Versicherungsschutz nicht. Die Art des versicherten Flugunfallrisikos setzt naturgemäß zwar voraus, daß die versicherten Personen so genau identifiziert sind, daß nach einem eventuellen Risikoeintritt feststeht, ob und ggf. wer versichert ist, um das Ausmaß der versicherten Risiken einzugrenzen oder vor allem im Falle, daß das Risiko nicht eingetreten ist, im Nachhinein die Versicherungsprämie der Höhe nach verläßlich bestimmen zu können. Im vorliegenden Falle bestand jedoch an der Identität der mitfliegenden Personen kein Zweifel, da es sich um bestimmte, im Nachhinein auch für die Beklagte zu 1) über den Beklagten zu 2) festzustellende bestimmte Personen handelte.
5. Die Beklagte zu 1) muß für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen, des als Agenten auftretenden Beklagten zu 2), wie für eigenes Verschulden einstehen (§ 278 BGB).
Der Beklagte zu 2) steht als Versicherungsvermittler im Handelsvertreterverhältnis zu der Beklagten zu 1). Er ist auch im konkreten Falle als Versicherungsagent und nicht als Versicherungsmakler für den Geschäftsmann I. aufgetreten. Zwar hat er auf dessen Wunsch hin sich um die Verschaffung von Versicherungsschutz gegen Flugunfälle bemüht, wie aus den Schreiben vom 25. und 27.07.1995 hervorgeht. Von einem Versicherungsmakler unterscheidet sich der Beklagte zu 2) jedoch dadurch, daß er hier an den Beklagten zu 1) vertraglich gebunden ist, insbesondere gem. § 86 HGB als Agent die Interessen der Beklagten zu 1) als Versicherer vertreten muß, wobei unschädlich ist, daß der Beklagte zu 2) als Mehrfachagent, u.a. auch für die D. Versicherung, tätig ist.
Wenn auch die Beklagte zu 1) als Versicherer nicht grundsätzlich verpflichtet ist, einen Versicherungsinteressenten über jede Einzelheit der Versicherungsbedingungen vorab zu informieren, so hat sie hier jedoch die besondere Beratung des Geschäftsmannes I., wie dieser Versicherungsschutz gegen Flugunfälle erlangen konnte, durch ihren Erfüllungsgehilfen, den Beklagten zu 2) übernommen. Sie hat sich dessen Falsch- und Fehlberatung zurechnen zu lassen.
6. Der zu ersetzende Schaden des Geschäftsmanns I. und der mitversicherten Fluggäste liegt darin, daß sie nicht, wie gewollt, versichert waren. Der Ersatz auch des Schadens der Fluggäste ergibt sich aus der drittschützenden Funktion der Beratungspflicht der Beklagten zu 1), da I. auch Versicherungsinteresse an der Flugunfallversicherung der Fluggäste als Mitversicherten hatte und der Beklagte zu 2) auch insoweit die Beratung übernommen hatte.
Wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen können die Geschädigten gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätten. Der Anspruch geht in der Regel auf Ersatz des Vertrauensschadens, der der Höhe nach grundsätzlich nicht mitdem Erfüllungsinteresse übereinstimmt. Der Anspruch entspricht jedoch dem Erfüllungsinteresse, wenn das Geschäft ohne das Verschulden bei den Vertragsverhandlungen mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustandegekommen wäre. Das ist hier festzustellen. Der Beklagte zu 2) hätte, wie dargelegt, zumindest nach Erhalt der Informationen von der Zeugin W. am 07.08.1995 den Geschäftsmann I. umgehend unterrichten können und müssen. Wäre dies erfolgt, hätte bei einer hier naheliegenden vernünftigen Verhaltensweise des Geschäftsmanns I. dieser umgehend für sich und die Fluggäste Versicherungsschutz dadurch erlangen können, daß er auch bei der Beklagten zu 1) noch rechtzeitig vor dem zweiten Flugtermin, dem 00.08.1995, einen Antrag auf Gewährung von Versicherungsschutz für ihn als Piloten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr hätte stellen können und dann - wie der Prokurist L. angegeben hat - die jeweiligen Fluggäste spontan noch rechtzeitig durch bloße Anmeldung mitversichern können. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß ein derartiger Versicherungsantrag des Geschäftsmanns I. nicht mehr rechtzeitig vor dem 00.08.1995 angenommen worden wäre, da die Beklagte zu 1) diese Sparte des Versicherungsgeschäfts betreiben wollte und ihr der dringende Versicherungsbedarf deutlich gemacht worden war. Schließlich waren die Zeuginnen W. und S. angesichts der vorher eingezogenen Informationen in der Lage, den Versicherungsantrag sofort sachgerecht zu bearbeiten und zum Abschluß zu bringen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß nicht jedenfalls eine vorläufige Deckungszusage, wie sie auf S. 4 der Antragsunterlagen in der Rubrik "Vertragsgrundlagen" im zweiten Absatz erwähnt ist, gewährt worden wäre. Angesichts des von I. ausdrücklich geäußerten Interesses an Versicherungsschutz für sich und seine Fluggäste, wie sich aus dem Bemühen des Beklagten zu 2) (vgl. seine Schreiben vom 25. und 27.07.1995) hervorgeht, ist auch davon auszugehen, daß der Geschäftsmann I. auch trotz höherer Prämie für den Jahresvertrag und die Einzelprämien für die Flugteilnehmer einen solchen Versicherungsantrag gestellt hätte.
Der Höhe des Schadens der Kläger entspricht demnach der entgangenen Versicherungssumme (jeweils 100.000,00 DM). Von dieser Schadenshöhe wären grundsätzlich zum Nachteil der Klägerin zu 1) noch die Prämien abzuziehen, die für den Jahresvertrag für den Geschäftsmann I. wie auch für die einzelnen Versicherungen der mitfliegenden Fluggäste zu entrichten wären. Die Beklagte zu 1) hat jedoch nicht dargelegt, in welcher Höhe die Prämie ausgefallen wäre, so daß ein Abzug nicht möglich ist.
Als Erben sind die Kläger auch jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) anspruchsberechtigt. Zwischen diesen Parteien ist unstreitig, daß die Kläger Erben der bei dem Absturz tödlich verunglückten Flugreisenden geworden sind.
7. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht gem. § 254 BGB herabgesetzt oder gar ausgeschlossen. Ein Mitverschulden des Geschäftsmanns I. an dem Nichtzustandekommen ausreichenden Versicherungsschutzes ist nicht festzustellen. Auch aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) aus dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlich anerkannten Vertrauenshaftung wegen einer falschen Zusage durch den Versicherungsagenten ohne Rücksicht auf einen Mitverschuldenseinwand auf volle Erfüllung haftet.
Bei dem Versicherungsinteressenten I. war trotz seiner zugunsten der Beklagten zu 2) anzunehmenden gehörigen Erfahrung im Geschäftsleben nicht anzunehmen, daß er die notwendigen Kenntnisse hatte, um in der Sparte Flugunfallversicherung die Voraussetzungen für die Erlangung des Versicherungsschutzes insbesondere Versicherungsschutz bei kurzfristig angesetzten Flügen, beurteilen zu können. Dies zeigt schon der Vergleich mit dem Kenntnisstand des Beklagten zu 2), der immerhin über 30jährige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche verfügt und nach eigenen Angaben nicht Bescheid wußte. Außerdem haben sogar die auf die Sparte Unfallversicherungsrecht spezialisierten Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die Zeugin S. und die Zeugin W. angegeben, daß auch für sie der Abschluß eines Versicherungsvertrages in der Flugunfallversicherung "Neuland" war und sie sich Kenntnisse erst durch Rückfrage bei dem C. als Rückversicherer verschaffen mußten. Zwar mag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durchaus erkennen, daß ein Versicherungsantrag in aller Regel nicht von dem Versicherungsagenten angenommen wird, wenn es sich nicht um die übliche Gewährung von vorläufiger Deckung im Rahmen einer Kraftfahrzeugversicherung handelt. Jedoch auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, daß der Beklagte zu 2) den Geschäftsmann I. am 31.07.1995 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, er müsse bei späteren Flügen einen Versicherungsantrag so rechtzeitig stellen, daß er noch von der Beklagten zu 1) angenommen werden könnte, so wurde von dem Geschäftsmann I. die Warnfunktion einer derartigen Aussage wieder dadurch hinfällig, daß der Beklagte zu 2) trotz der von ihm erkannten Verspätung der Stellung des Versicherungsantrags diesen dennoch an die Beklagte zu 1) weiterleitete und dies dem Geschäftsmann I. bei dem Telefonat am 31.07.1995 auch mitteilte. Dies gilt um so mehr, als daß I. durch die Zusendung des Versicherungsantrags am 31.07.1997 gegen 21:00 Uhr grundsätzlich Versicherungsschutz vor dem 01.08.1995 0:00 Uhr beantragt hatte und der Geschäftsmann I. mit der von den Beklagten behaupteten Erklärung des Beklagten zu 1) noch nicht über die Notwendigkeit, Versicherungsschutz, wie von der Beklagten zu 1) gewünscht, nur für Zeiträume von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Fluggäste und nur Jahresverträge für den Piloten abzuschließen, informiert war.
Das erhebliche Aufklärungs- und Beratungsverschulden des Beklagten zu 2), das, wie ausgeführt, zumindest darin zu sehen ist, daß er nach Erhalt der Informationen von der Zeugin W. am 07.08.1995 den Geschäftsmann I. nicht darüber aufklärte, unter welchen anderen Voraussetzungen als von I. bis dahin angenommen die Beklagte zu 1) Versicherungsschutz gewähren wollte, würde im übrigen auch so weit überwiegen, daß ein etwaiges, sicher aber allenfalls geringes Mitverschulden des Geschäftsmanns I. dahinter völlig zurücktreten würde.
II.
Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht, so daß dessen Berufung Erfolg hat.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte zu 1) aufgrund einer ausdrücklichen Zusage des Beklagten zu 2), es bestehe Flugunfallversicherungsschutz schon bei Zusendung eines entsprechenden Antrags mit den Angaben des Flugtages und den Namen der mitfliegenden Personen, gewohnheitsrechtlich nach den Grundsätzen der Versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen wäre. Die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Versicherungsvertreters liegen auch sonst nicht vor.
1. Wegen eigenen wirtschaftlichen Interesses tritt die Eigenhaftung nur ein, wenn der Vertreter, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird. Er muß sozusagen als Partei, als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein. Grundsätzlich haftet daher der Versicherungsagent nicht (BGH NJW-RR 1991, 1242 = VersR 1991, 1052). Eine Ausnahme dafür ist hier nicht ersichtlich, da der Beklagte zu 2) an dem Zustandekommen des Flugunfallversicherungsvertrages nur sein übliches Provisionsinteresse hatte, was nicht genügt. Für das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 2) genügt es ferner nicht, daß der Beklagte zu 2) in bedeutendem Umfang für den Geschäftsmann I., seine Firmen und seine privaten Verhältnisse als Versicherungsagent tätig war und ein entsprechend hohes Provisionsinteresse hatte. Das besondere wirtschaftliche Eigeninteresse muß sich auf das konkrete Geschäft richten, aus dem die Eigenhaftung des Vertreters abgeleitet werden soll.
2. Auch eine Eigenhaftung wegen eines von dem Beklagten zu 2) gegenüber dem Geschäftsmann I. gesetzten besonderen persönlichen Vertrauens ist nicht festzustellen. Der Verhandelnde haftet, wenn er im besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflußt hat. Voraussetzung ist jedoch, daß er über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehend persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (BGH VersR 1991, 1052, 1053; 1247,1248). Für das erforderliche qualifizierte Vertrauen ist daher in der Regel der Hinweis auf eine besondere eigene Sachkunde nicht ausreichend (BGH NJW 1990, 506). Auch private Kontakte oder eine langjährige Geschäftsbeziehung genügen nicht (BGH NJW-RR 1992, 605). Diese Voraussetzungen treffen beim Versicherungsagenten in der Regel nicht zu (BGH VersR 1991, 1052, 1053; Senat VersR 1995, 167; vgl. ferner BGH VersR 1991, 1247, 1248). Die langjährigen geschäftlichen Kontakte als Versicherungsvertreter auch im Rahmen der umfangreichen zu versichernden Interessen des Geschäftsmanns I. und auch seine Tätigkeit bei der Regulierung der Versicherungsverträge lassen den Beklagten zu 2) auch nicht als Sachwalter der Versicherungsinteressen des Geschäftsmanns I. darstehen (vgl. zur Eigenhaftung des Sachwalters auch BGH VersR 1995, 350). Auch wenn der Geschäftsmann I. aufgrund der langjährigen geschäftlichen Beziehung zu dem Beklagten zu 2) ein besonderes persönliches Vertrauen in dessen Tüchtigkeit erworben hatte, so ist doch nicht festzustellen, daß der Beklagte zu 2) eine Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Versicherungsvertrages übernommen hätte. Er hat sich nicht anders verhalten als jeder andere (Mehrfach-)Agent eines Versicherers, indem er als Mehrfachagent die verschiedenen Versicherer wegen der Versicherung gegen das Risiko des Flugunfalls ansprach.
Haftet der Beklagte zu 2) schon aus den vorgenannten Gründen nicht, so kann dahinstehen, ob das Bestreiten der Erbenstellung der Kläger durch den Beklagten zu 2) nach §§ 288, 290 ZPO zulässig ist (vgl. BGH NJW 1994, 3109 i.V.m. RG JW 1912, 592, 593) oder im vorliegenden Fall sogar gegen Treu und Glauben verstößt.
III.
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,00 DM.