Berichtigungsanspruch der Versicherung nach korrigierter Abrechnung und Auszahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Bereicherungsausgleich für zu viel ausgezahlte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach korrigierter Abrechnung. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht sieht keine Erfolgsaussicht der Berufung und beabsichtigt deren Zurückweisung. Entscheidend ist, dass Abrechnung und Auszahlung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen und §814 BGB nicht anwendbar ist.
Ausgang: Berufung nach Hinweis vom Senat zurückgenommen; Verfahren daher eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abrechnungsschreiben stellt in der Regel keine deklaratorische Schuldanerkenntnis dar; eine Auszahlung des ausgewiesenen Guthabens ist als Erfüllungshandlung zu qualifizieren und begründet keinen zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.
§ 814 Alt. 1 BGB schließt einen Bereicherungsanspruch nur aus, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Nichtschuld hatte; bloßer Rechts- oder Tatsachenirrtum verhindert die Anwendung des § 814.
Zum Nachweis eines Bereicherungsanspruchs kann der Offenlegung des Berechnungswegs und der Bestätigung der Berechnung durch eine zuständige Aufsichtsbehörde erhebliche Beweiskraft zukommen; das Fehlen konkreter Gegenberechnungen des Gegners spricht gegen dessen Einwendungen.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts nicht geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 170/13
Leitsatz
Zum bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch einer Versicherung nach korrigierter Abrechnung bereits erbrachter Leistungen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Die Rügen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil erweisen sich als nicht durchgreifend.
1.)
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 08.05.2013 (GA 6) nicht um ein deklatorisches Schuldanerkenntnis handelt, welches dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch entgegen stehen könnte.
Ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen voraussetzt, ein bestehendes Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und sich dahingehend einigen zu wollen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 11.11.2008, VIII ZR 265/07, juris, Rn. 11, NJW 2009, 580), ist weder in dem Abrechnungsschreiben der Klägerin als solchem noch in der Auszahlung des mitgeteilten Vertragsguthabens zu sehen.
Eine Abrechnung als solche stellt vielmehr aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen dar (vgl. etwa zur Betriebskostenabrechnung im Mietrecht BGH, Urt. v. 28.05.2014, XII ZR 6/13, juris, Rn. 27, NJW 2014, 2780; Urt. v. 10.07.2013, XII ZR 62/12, juris, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen, NJW 2013, 2885). Demgegenüber handelt es sich bei der Auszahlung des Guthabens um eine reine Erfüllungshandlung (§ 363 BGB), welcher kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (BGH, Urt. v. 10.07.2013, a.a.O).
2.)
Entgegen der Auffassung der Berufung steht § 814 Alt. 1 BGB dem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin hat nicht in Kenntnis einer Nichtschuld gezahlt. Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 812 Rn. 4).
3.)
Die Berufung kann schließlich nicht damit gehört werden, dass das Landgericht zu Unrecht den der Klägerin obliegenden Nachweis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit als geführt angesehen hat.
Es trifft schon nicht zu, dass die Klägerin – wie die Berufung pauschal anführt – keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, aus welchen Gründen die Ablaufleistung tatsächlich geringer gewesen sei als der ausgezahlte Betrag. Die Klägerin hat im Gegenteil den Berechnungsweg der Ablaufleistung in der Anlage K8 zum Schriftsatz vom 25.04.2014 (GA 76 ff.) in seinen Einzelheiten offen gelegt. Die Richtigkeit der sich daraus ergebenden Ablaufleistung des hier maßgeblichen Vertrages hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Anforderung des Landgerichts in ihrem Schreiben vom 04.07.2014 (GA 94) bestätigt. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung hat der Beklagte nicht erhoben.
Streitig war zudem nur die konkrete Berechnung der von der Klägerin teilweise zurückgeforderten Gewinne aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Denn nur in Ansehung dieses Abrechnungspostens verlangt die Klägerin Bereicherungsausgleich.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Der Beklagte hat die Berufung nach dem vom Senat erteilten Hinweis zurückgenommen.