Berufung zurückgewiesen: Teilkaskoentschädigung nach Fahrzeugdiebstahl
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Teilkaskoentschädigung für einen als gestohlen gemeldeten VW Golf. Die Beklagte bestritt Diebstahl, berief sich auf Prämienverzug (§39 VVG) und Obliegenheitsverletzungen. Das Landgericht verurteilte zur Zahlung; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte die Zeugenglaubwürdigkeit, verwarf Prämienmahnhypothese und sah keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Falschangaben.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Kläger erhält Teilkaskoentschädigung in Höhe von 26.360,00 DM nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis einer Fahrzeugentwendung genügt die glaubhafte eigene Darstellung des Versicherungsnehmers, solange dessen Glaubwürdigkeit nicht durch konkrete Umstände erschüttert ist.
Eine strafrechtliche Vorstrafe eines Zeugen widerlegt dessen Glaubwürdigkeit nicht generell; konkrete, den Rückschluss auf Unwahrheit tragende Anhaltspunkte sind erforderlich.
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Prämienverzugs nach § 39 VVG setzt den Nachweis einer qualifizierten Mahnung voraus; bloße Zahlungsrückstände genügen nicht.
Verletzungen von Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten führen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei kausaler Beeinträchtigung der Feststellung des Versicherungsfalls zur Leistungsfreiheit.
Die gesetzliche Vermutung des Vorsatzes bei unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige kann durch glaubhafte Erklärungen (z.B. Missverständnis, spätere Korrektur) widerlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 267/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug VW Golf Kombi, Erstzulassung am 12.09.1995, in Anspruch.
Er behauptet, er habe den Wagen am Nachmittag des 28.09.1997 auf einem Parkplatz vor dem Hotel Z1 abgestellt. Am nächsten Morgen gegen 8.30 Uhr sei das Fahrzeug am Abstellort nicht mehr auffindbar gewesen.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Prämienverzug nach § 39 VVG sowie Anzeige- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Entschädigung eines Wiederbeschaffungswertes von 26.360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1998 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
1.
Die behauptete Fahrzeugentwendung hat der Kläger hinreichend bewiesen. Das Landgericht hat dem Zeugen V dessen bestätigende Angaben zum äußeren Bild geglaubt. Der Senat hat den Zeugen erneut gehört. Seine Angaben waren widerspruchsfrei und plausibel. Daß der Zeuge zur angegebenen Zeit mit dem Kläger in Z2 war und auch im angegebenen Hotel gewohnt hat, hat die Beklagte durch von ihr beauftragte Ermittler bestätigt gefunden. Die von der Berufung durchaus nicht ohne Anlaß zum Sinn und Zweck der Fahrt nach Z2 sowie zur behaupteten Taxi-Rückfahrt vorgebrachten Bedenken und Einwände sind in der Berufungserwiderung nachvollziehbar, jedenfalls nicht widerlegbar, geklärt worden.
Es kann offenbleiben, ob die vom Zeugen V eingeräumte strafrechtliche Verurteilung wegen versuchten Betruges und versuchter Urkundenfälschung zum Tatvorwurf ist näheres nicht bekannt ausreicht, um die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen entscheidend in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man dies annähme, könnte es der Berufung indes nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Versicherungsnehmer, dem zum Nachweis des äußeren Bildes einer behaupteten Fahrzeugentwendung nur ein allgemein unglaubwürdiger Zeuge zur Verfügung steht, ist in derselben Beweisnot wie ein Versicherungsnehmer, der überhaupt keinen Zeugen hat. Er kann deshalb auf seine eigenen Angaben zum äußeren Bild verweisen, solange seine eigene Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. Aus den aufgezeigten Gründen hat der Senat keine Bedenken, die Angaben des Klägers zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeuges zu glauben.
Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles gibt es nicht. Es ist vielmehr kaum anzunehmen, daß ein Versicherungsnehmer eine Fahrzeugentwendung vortäuscht, wenn er wie im Streitfall der Kläger mit der Prämienzahlung für seine Teilkaskoversicherung in Verzug ist und deshalb die Versagung des Versicherungsschutzes durch seinen Versicherer befürchten muß.
2.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten eingetreten:
a)
Die Behauptung des Klägers, ihm sei eine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 Abs. 1 VVG nicht zugegangen, ist nicht widerlegt. Abgesehen davon ist noch nicht einmal das Datum einer solchen Mahnung vorgetragen, geschweige denn eine Ablichtung oder Kopie des Mahnschreibens vorgelegt worden; die zu den Akten gereichten Mahnungen vom 01.04., 22.08. und 19.09.1997 (Bl. 35 - 37 d.A.) sind nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 VVG qualifiziert.
b)
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz eine Anzeigepflichtverletzung nach § 7 I Abs. 2 S. 1 AKB geltend macht, hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, er habe sich nach seiner Rückkehr aus Z2 sofort telefonisch an die Versicherungsagentur F gewandt. Ihm sei mitgeteilt worden, der Versicherungsvertreter F sei zur Zeit abwesend (Lehrgang oder Urlaub) und in Bälde zurück. Deshalb sei die Schadenanzeige am 13.10.1997 unmittelbar nach dessen Rückkehr erfolgt. Damit ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit widerlegt. Daß eine etwaige grobe Fahrlässigkeit nicht folgenlos geblieben ist, ist im übrigen weder hinreichend vorgetragen noch sonstwie ersichtlich; die lapidare Behauptung der Berufung, die Ermittlungen der Beklagten seien dadurch "erschwert" worden, ist unsubstantiiert.
c)
Die Beklagte ist schließlich auch nicht wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden. Zwar ist in der Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden ("Hatte das Fahrzeug Vorschäden oder Mängel? - Wenn ja, wurden diese repariert?") zu Unrecht verneint, weil der Wagen unstreitig am 19.02.1996 einen Unfallfrontschaden erlitten hatte, dessen Beseitigung lt. Gutachten Y vom 27.02.1996 Kosten von 1.165,73 DM erforderte. Auch insoweit hat der Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung jedoch widerlegen können. In seiner Berufungserwiderung trägt er unwidersprochen vor, er habe die vom Agenten nur hinsichtlich ihres ersten Teils gestellte Frage mißverstanden, indem er sie nur auf unreparierte Schäden bezogen habe. Dies erscheint dem Senat glaubhaft, weil der Kläger wenig später beim eigenhändigen Ausfüllen des Fragebogens "Entwendung eines Fahrzeugs" (Bl. 217 d.A.) die dortige Frage nach Vorschäden zutreffend bejaht hat. Daß er gleichwohl in der Schadenanzeige den geringfügigen Vorschaden bewußt verschweigen wollte, erscheint nach Lage der Dinge lebensfremd. Eine etwaige grobe Fahrlässigkeit ist auch hier folgenlos geblieben.
3.
Der Höhe nach ist das Urteil nicht angegriffen worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 26.360,00 D