Privathaftpflicht: Unfall beim Möbeltragen nicht als Kfz-Gebrauch oder Berufsrisiko ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Deckung aus seiner Privathaftpflicht für einen Unfall beim Ausladen/Weitertragen eines Möbelteils, bei dem ein Begleiter verletzt wurde und der Krankenversicherer Regress nahm. Die Beklagte lehnte wegen Berufsrisiko- und Kfz-Gebrauchsausschluss ab. Das OLG Hamm gab der Berufung voll statt, weil die Beklagte als beweisbelastete Partei weder eine berufliche Tätigkeit noch einen zurechenbaren Fahrzeuggebrauch zum Unfallzeitpunkt nachweisen konnte. Nach Deckungsverweigerung durfte der Kläger regulieren; die Zahlung wandelte den Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um.
Ausgang: Berufung voll erfolgreich; Privathaftpflichtdeckung bejaht mit Zahlung, Freistellung und Feststellung weiteren Versicherungsschutzes.
Abstrakte Rechtssätze
Beruft sich der Privathaftpflichtversicherer auf Risikoausschlüsse (Betriebs-/Berufsgefahr oder Schäden durch Fahrzeuggebrauch), trägt er als Ausnahme vom Versicherungsschutz die Beweislast für deren Voraussetzungen.
Allein der Umstand, dass der Versicherungsnehmer einen Betrieb führt, begründet ohne weitere feststellbare Umstände keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein konkreter Schadenfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eingetreten ist.
Das Be- und Entladen gehört grundsätzlich zum „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeugs; der Zurechnungszusammenhang endet jedoch, wenn die Ladung das Fahrzeug verlassen hat und sich der anschließende Transportvorgang in normaler Tragehaltung räumlich und tatsäch lich vom Entladevorgang gelöst hat.
Im Deckungsprozess ist die Frage, ob die gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftpflichtansprüche materiell begründet sind, grundsätzlich dem Haftpflichtprozess vorbehalten; der Haftpflichtversicherer hat hierfür Rechtsschutz zu gewähren.
Verweigert der Haftpflichtversicherer endgültig den Deckungsschutz, ist der Versicherungsnehmer nicht mehr an ein Befriedigungsverbot gebunden; eine Regulierung gegenüber dem Anspruchsteller kann den Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch in Höhe der Leistung umwandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21 O 350/89
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 1990 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.598,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1989 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber der ... bezüglich der weiteren Schadensersatzforderung in Höhe von 26.651,00 DM gemäß Zwischenabrechnung vom 03. November 1989 und in Höhe von 2.332,90 DM gemäß Abrechnung vom 20. August 1990 freizustellen.
Im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch weitergehend wegen des Schadensfalles vom 30. Oktober 1987 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer des Klägers für einen Schadensfall vom 30.10.1987.
An diesem Tage transportierte der Kläger, der Inhaber eines Speditionsbetriebes ist, mit einem geliehenen fremden Lkw Möbel zu einem Herrn ... nach .... Vor dessen Wohnung geriet er in Zusammenhang mit dem Entladen und dem Transport der Möbel vom Fahrzeug in die Wohnung mit einem Möbelteil in der Hand noch in der Nähe des Lkws ins Stolpern und stieß infolgedessen unbeabsichtigt den Zeugen ... um, der ihn auf der Fahrt begleitet hatte. Hierbei brach der Zeuge ... sich einen Fuß.
Der Kläger wurde daraufhin von der ... als Krankenversicherer des verletzten Zeugen in Anspruch genommen. Für diesen Vorfall begehrt der Kläger Versicherungsschutz. Diesen hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.1989 mit der Begründung abgelehnt, daß sich der Vorfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers ereignet habe.
In erster Instanz hat der Kläger die Erstattung eines Betrages von 6.598,79 DM verlangt, den er bereits an die ... gezahlt habe. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß sich bei dem Vorfall Gefahren durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verwirklicht hätten, so daß der Haftungsausschluß nach Ziff. 3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung eingreife.
Das Landgericht hat sich dieser Argumentation angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt und darüberhinaus Freistellung von weiteren Ansprüchen der ... begehrt.
Die Beklagte, die im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, macht nunmehr zusätzlich geltend, daß auch der Risikoausschluß nach Ziff. 1 der Risikobeschreibung eingreife, weil sich die Gefahren eines Betriebes oder Berufes verwirklicht hätten; denn es liege eine gewerbsmäßige Möbelauslieferung des Klägers vor. Darüber hinaus macht sie geltend, daß der Zeuge ... den Unfall selbst verschuldet habe, ihn zumindest ein überwiegendes Mitverschulden treffe, daß die behaupteten Aufwendungen der ... und die Zahlung an die ... mit Nichtwissen bestritten würden, und daß der Tatsachenvortrag des Klägers zur Klageerweiterung verspätet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.598,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.10.1989 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der ... bzgl. der weiteren Schadensersatzforderungen in Höhe von 26.651,00 DM gem. Zwischenabrechnung vom 03.11.1989 und in Höhe 2.332,90 DM gem. Abrechnung vom 20.08.1990 freizustellen, sowie (sinngemäß) ihm wegen des Schadensfalles vom 30.10.87 auch weitergehend Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger gem. §141 ZPO gehört und zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 02.11.1990 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg; denn die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Die Beklagte ist für den Schadensfall vom 30.10.1987 eintrittspflichtig, weil dieser unter das versicherte Risiko fällt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat weder festzustellen, daß die negative Risikobeschreibung nach Ziff. 1 - "Gefahren eines Betriebes, Berufes ..." - noch der Ausschluß nach Ziff. 3 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung - "Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden" - eingreift. Für beide Alternativen trifft aber, da es sich um Ausnahmen vom versicherten Risiko handelt, die Beklagte die Beweislast.
a)
Es stehen keine Tatsachen fest, aus denen zu folgern wäre, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Schadensfalles einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgegangen ist. Alleine der Umstand, daß der Kläger als Inhaber eines Speditionsbetriebes auch gewerbsmäßig Möbel ausliefert, reicht hierfür nicht aus. Denn der Kläger hat vorliegend nicht nur ein fremdes Fahrzeug benutzt, sondern unwiderlegt eigene Sachen transportiert, die als solche keinen Bezug zur Speditionsfirma haben. Die Darstellung des Klägers, wonach er sein privates Schlafzimmer an einen Urlaubsbekannten veräußert und ausgeliefert habe, hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Ebenso wenig hat sie die von ihr behauptete Entgeltlichkeit der Auslieferung beweisen können. Unter diesen Umständen kommt auch ein Anscheinsbeweis für eine berufliche Tätigkeit des Klägers zugunsten der Beklagten nicht in Betracht.
b)
Desweiteren hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß das Stolpern des Klägers und damit der Schadensfall in so engem Zusammenhang mit dem Entladevorgang erfolgte, daß es noch dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzurechnen ist.
Allerdings zählt auch das Be- und Entladen noch zum Gebrauch des Fahrzeugs, der nach §10 AKB in den Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt (ständige Rechtssprechung, z.B. BGH VersR 77, 418; 79, 956; 80, 1039). Dabei kommt es für die Abgrenzung der Bereiche der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits entscheidend darauf an, ob das Transportfahrzeug "an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt ist" (so BGH a.a.O.). Dementsprechend hat die paritätische Kommission entschieden, daß der Gebrauch des Fahrzeuges regelmäßig dann ein Ende findet, wenn die Ladung das Fahrzeug verlassen hat und erstmals abgestellt wird (Entscheidung der paritätischen Kommission, Fall 133, Rundschreiben HUKR 23/88 M vom 28.10.1988; vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl., Rdnr. 96 zu §10 AKB). Es mag dahinstehen, ob dieses auch dann gilt, wenn das erste Abstellen der Ladung so erfolgt, wie vorliegend vom Kläger geschildert, nämlich in der Weise, daß er die fragliche Schranktür schräg gegen die Ladefläche des Lkw's gestellt hat. Jedenfalls ist der sich daran anschließende Transport des Möbelteiles dann nicht mehr dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzurechnen, wenn der Träger, hier also der Kläger, die Ladung bereits wieder aufgenommen hat und sich in normaler Tragehaltung, die nicht mehr durch das Abladen vom Fahrzeug beeinflußt ist, mit dem Transportgut schon einige Meter vom Fahrzeug entfernt hat. So ist das aber vorliegend nach der Darstellung des Klägers der Fall gewesen. Diese Darstellung hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Der Zeuge ... wurde nämlich für ihn selbst überraschend von hinten angestoßen und konnte zu der Tragehaltung des Klägers keine Angaben machen. Er war aber nach eigenen Angaben 5-6 m vom Lkw entfernt und stand auf dem Bürgersteig. Wenn dies zutrifft, ist zu dem Schadenszeitpunkt von einem normalen Transport des Möbelstückes auszugehen, der in der Art seiner Durchführung nicht mehr in direktem Zusammenhang mit dem Entladen steht. Wenn sich auch Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung des Zeugen möglicherweise daraus ergeben, daß der Zeuge in seinem Schreiben an die AOK vom 25.04.1989 hiervon abweichende Angaben gemacht hat, nämlich daß der Kläger "während der Entladung" ins Stolpern geraten sei, und er der Zeuge bei seinem Sturz an der Bordsteinkante hängen geblieben sei, so läßt sich daraus doch andererseits nicht mit der notwendigen Sicherheit schließen, daß die jetzige Darstellung des Zeugen falsch ist. Insbesondere muß davon ausgegangen werden, daß dem Zeugen bei seinem damaligen Schreiben, das er nach eigenen Angaben nicht einmal selbst verfaßt hat, nicht bewußt gewesen ist, daß es rechtlich auf eine exakte Abgrenzung zwischen eigentlichem Entladevorgang und anschließendem Transportvorgang ankommen kann, so daß seiner diesbezüglichen Wortwahl keine gesteigerte Bedeutung beizumessen ist.
2.
Da somit der Versicherungsfall eingetreten ist, ist die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Freistellung von ihm gegenüber erhobenen Ansprüchen Dritter verpflichtet. Dieser Freistellungsanspruch findet seine Grundlage in §149 VVG. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, daß die von der AOK gegen den Kläger noch erhobenen Ansprüche ungerechtfertigt seien, kommt es hierauf im Deckungsprozeß nicht an. Insoweit ist eine Klärung im Haftpflichtprozeß, für den die Beklagte gem. §150 VVG dem Kläger Rechtsschutz zu gewähren hat, möglich.
Unzutreffend ist der Einwand der Beklagten, daß das Vorbringen des Klägers zum geltend gemachten Freistellungsanspruch verspätet sei. Eine Zurückweisung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das im Rahmen der zulässigen Klageerweiterung eingeführte Vorbringen die Entscheidung des Rechtsstreites nicht verzögert.
3.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger den Betrag zu zahlen, den dieser bereits der AOK Herford auf deren Aufwendungen wegen des Schadensfalles vom 30.11.1987 erstattet hat. Deshalb kann der Kläger in Höhe von 6.598,79 DM Zahlung an sich verlangen.
a)
Die Tatsache der Zahlung des entsprechenden Betrages an die ... sieht der Senat aufgrund des vom Kläger vorgelegten Schreibens der ... an seine Prozeßbevollmächtigten vom 10.10.1990 (Bl. 101 d.A.) als erwiesen an, §286 ZPO. Die Beklagte hat weder die Echtheit dieses Schreibens bestritten, noch irgendwelche Anhaltspunkte dazu vorgetragen, warum diese Erklärung der ... unrichtig sein sollte.
b)
Die sonstigen Einwände der Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Zahlungsanspruch sind unerheblich.
So kann die Beklagte insbesondere nicht mit dem Einwand durchdringen, daß der Kläger mangels eigener Haftung nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei und daß die Höhe der von der ... berechneten Aufwendungen bestritten werde. Denn durch ihre Deckungsverweigerung hat die Beklagte dem Kläger freie Hand zur Regulierung gelassen. Es stand nunmehr in seinem Ermessen, in welchem Umfange er Belege von der AOK fordern wollte, nachdem die Beklagte ihm den Deckungsschutz verweigerte. Das gilt gleichermaßen für die Prüfung der Frage, ob den Verletzten ... ein Mitverschulden traf, so daß §254 BGB zur Anwendung käme. Denn ein Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer, welches nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ist für den Versicherer ebenso verbindlich, wie ein Urteil im Haftpflichtprozeß (vgl. Prölss/Martin/Voit, VVG, 24. Aufl., Anm. 5 zu §154). Dies gilt in allen Fällen, jedenfalls solange der Versicherungsnehmer nicht in Betrugsabsicht gehandelt hat (vgl. BGH VersR 81, 1158; Senat Versicherungsrecht 82, 642; weitere Nachweise bei Voit, a.a.O), für letzteres fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Eine Betrugsabsicht wird auch von der Beklagten nicht einmal behauptet.
Die Befriedigung des Geschädigten bzw. des aus übergegangenen Recht vorgehenden Sozialversicherers stellt eine besondere Form des Anerkenntnisses dar. Zur Leistungsfreiheit der Beklagten führte diese Befriedigung nach endgültiger Verweigerung des Deckungsschutzes nicht. Denn der Versicherungsnehmer hat zwar in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst und darf auch den Dritten nicht befriedigen (§5 Nr. 5 AHB). Dieses Befriedigungsverbot gilt aber nicht mehr nach Ablehnung des Deckungsschutzes. Mit der Zahlung an die AOK wandelte sich deshalb der Befreiungsanspruch des Klägers in dieser Höhe in einen Zahlungsanspruch in seiner Hand (vgl. Prölls/Martin/Voit, Anm. 1 bb zu §149 VVG m.w.N.).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten beträgt weniger als 40.000,00 DM.