Gebäudeversicherung: Neuwertentschädigung nach Fristverlängerung und Baubeginn
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte nach einem Brandschaden den unstreitigen Neuwertanteil aus der Gebäudeversicherung, nachdem nur der Zeitwert gezahlt worden war. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der Neuwertklausel durch Sicherstellung der Wiederherstellung bzw. durch rechtzeitigen Baubeginn nach einem Kulanzschreiben erfüllt wurden und ob Verjährung eingetreten war. Das OLG verneinte die Verjährung, wies die Klage aber ab, weil der Kläger weder die bedingungsgemäße Sicherstellung noch ein als ausreichend anzusehendes Weiterbetreiben der Baumaßnahme dargelegt habe. Auch aus einem (rück-)abgetretenen Anspruch der Käufer folge nichts, da deren Neubau nicht fristgerecht gesichert wurde und zudem nicht „gleicher Art und Zweckbestimmung“ entsprach.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Neuwertanteil mangels erfüllter Neuwertklausel nicht geschuldet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 VVG beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist; die Fälligkeit richtet sich nach den vertraglichen/AVB-Regeln zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach.
Regelungen zur Neuwertentschädigung, die nur den Erwerb des Anspruchs (z.B. Sicherstellung der Wiederherstellung binnen Frist) bestimmen, enthalten nicht ohne Weiteres eine von den AFB abweichende Fälligkeitsregel.
Ein Kulanz- oder Klarstellungsschreiben des Versicherers, das anstelle einer Fristverlängerung einen fristgerechten „Baubeginn“ genügen lässt, ist nach Treu und Glauben so auszulegen, dass damit ein ernsthafter, kontinuierlich weiter betriebener Wiederaufbau gemeint ist und nicht eine isolierte, folgenlose Einzelmaßnahme.
Für die Inanspruchnahme der Neuwertentschädigung ist substantiiert darzulegen, welche konkreten Bauleistungen innerhalb der Frist erbracht wurden und dass die Baumaßnahme anschließend mit Nachdruck fortgeführt wurde.
Erfüllen Grundstückserwerber die Voraussetzungen der Neuwertklausel nicht fristgerecht oder wird ein erheblich größeres, in den Nutzungsrelationen deutlich verändertes Objekt errichtet, fehlt es an einer Wiederherstellung „gleicher Art und Zweckbestimmung“, sodass auch aus (rück-)abgetretenem Recht kein Anspruch auf Neuwertentschädigung folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7 O 198/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.
Rubrum
Der Kläger nimmt die Beklagte auf den Neuwertanteil eines Brandschadens vom 06.12.1985 in Anspruch. Die Zeitwertentschädigung ist an den Kläger Anfang 1987 gezahlt worden. Dem Versicherungsvertrag der Parteien liegen die AFB, die SGlN 79 und die NwlG 80 zugrunde.
Versichert waren ein - wie im Senatstermin erstmalig dargelegt worden ist - zweigeschossiges Geschäfts- und Wohnhaus nebst Ladenanbau mit einer gewerblichen Nutzfläche von 686 qm, bestehend aus einer Gastwirtschaft mit Nebengelassen im Erdgeschoß und dem Ladenanbau einerseits und einer Wohnung mit drei Gästezimmern im Obergeschoß mit 289 qm andererseits. Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung für einen Diskountmarkt mit einer Nutzfläche von 911 qm mit drei Wohnungen von zusammen 204 qm Wohnfläche. Die Erteilung der Baugenehmigung verzögerte sich, weil die Gemeinde andere Vorstellungen als der Kläger hatte. Hiervon wurde die Beklagte unterrichtet und gleichzeitig um Verlängerung der Frist für die Neuwertentschädigung gebeten. Die Beklagte kam dem wiederholt nach. Mit Schreiben vom 28.11.1990 verlängerte die Beklagte die Frist zur Erlangung des Neuwertentschädigungsanteils letztmalig bis zum 06.12.1991.
Anfang Dezember 1991 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß in den nächsten Tagen mit den Bauarbeiten begonnen werden solle und er fragte noch einmal an, unter welchen Voraussetzungen der Neuwertentschädigungsanteil gezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 02.12.1991 (Anlage 16) antwortete die Beklagte, es bleibe bei der letztmaligen Fristverlängerung zum 06.12.1991. Gleichwohl komme sie dem Kläger noch einmal entgegen. Sie, die Beklagte, sei bereit, den Neuwertentschädigungsanteil zu zahlen, wenn mit den Bauarbeiten bis zum 06.12.1991 begonnen worden sei und die übrigen Voraussetzungen zur Auszahlung des Neuwertentschädigungsanteils erfüllt seien. Der Kläger behauptet, er habe durch ein Unternehmen nach unstreitig erteilter Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten vom 04.12.1990 Rodungs- und Erdarbeiten unbekannten Umfangs durchführen lassen.
Der Kläger selbst beabsichtigte ... nicht, selbst zu bauen. Er stand seit geraumer Zeit in Verkaufsverhandlungen. Auch diese zogen sich jedoch hin. Unter dem 13.05.1992 wurde dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Diskountmarktes mit drei Wohnungen erteilt. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.1993 veräußerte der Kläger das Grundstück an zwei Käufer. Im Vertrag (Anlage 25) ließ er sich etwa den Käufern zuwachsende Ansprüche auf den Neuwertanteil rückabtreten. Mit notariellem Vertrag vom 19.01.1994 (Anlage 26) wurde unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen ein Käufer ausgewechselt. Die neuen Käufer schlossen dann am 15.11.1994 einen Generalunternehmervertrag über 2,8 Mio. DM für den Bau eines dreigeschossigen Diskountmarktes mit 870 qm Nutzfläche und neun Wohnungen von 637 qm Wohnfläche ab. Am 23.11.1994 wurde mit der Errichtung dieses - inzwischen fertig gestellten - Objektes begonnen.
Mit Schreiben vom 01.04.1993 (Anlage 19) lehnte die Beklagte die erbetene Auszahlung der Neuwertentschädigung ab, weil die Baugenehmigung erst am 13.05.1992 erteilt worden sei und deshalb die Voraussetzungen zur Erlangung der Neuwertentschädigung nicht bis zum 06.12.1991 erfüllt gewesen seien. Dem traten die Anwälte des Klägers mit Schreiben vom 20.04.1993 entgegen. Die Beklagte verblieb mit näherer Begründung in einem Schreiben vom 17.05.1993 jedoch bei ihrer Auffassung.
Mit der im Mai 1995 beim Landgericht anhängig gemachten Klage verlangt der Kläger den der Höhe nach unstreitigen Neuwertanteil von 320.956,00 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagte hat einen Baubeginn am 02.12.1991 bestritten und hat gemeint, selbst durchgeführte Erdarbeiten innerhalb der Frist reichten wegen der langen nachfolgenden Pause nicht aus. Ein etwaiger Anspruch sei, Baubeginn vor dem 06.12.1991 unterstellt, verjährt, weil die im Dezember 1991 begonnene Verjährung nur bis zur Ablehnung vom 01.04.1993 gehemmt gewesen sei. Die Einreichung der Klage im Mai 1995 sei deshalb verspätet. Im übrigen sei auch ein viel größeres und anderes Gebäude errichtet worden, was eine Entschädigungspflicht bedingungsgemäß nicht auslöse.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der Begründung und zur näheren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 74 ff. GA).
Die Berufung verweist darauf, daß die Verjährung nach §12 Abs. 1 VVG erst mit Fälligkeit, also nach Beendigung der Ermittlungen der Beklagten, beginnen könne. Hiervon könne vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten keine Rede sein. Durch die anschließende Korrespondenz nach Ablehnung sei die Verjährung erneut gehemmt gewesen. Mit den Erdarbeiten sei auch fristgerecht begonnen worden. Die lange Pause sei nach dem eigenen Schreiben der Beklagten ohne Bedeutung. Zinsen könne der Kläger mindestens in Höhe von 4 % verlangen. Hilfsweise macht er einen Zinsbetrag von 21.325,74 DM aus Zusage geltend, die er in dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.1991 (Bl. 41 GA) sieht.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 320.956,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1986, hilfsweise 4 % Rechtshängigkeitszinsen sowie weitere anerkannte vorprozessuale Zinsen von 21.325,74 DM, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wenn nach Meinung des Klägers die Zahlung mit Beginn der Bauarbeiten fällig gewesen sei, mache die Beklagte sich das hilfsweise zu eigen. Jedenfalls dann sei der Anspruch verjährt. Das Schreiben vom 02.12.1991 ändere auch nichts daran, daß die sonstigen Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung hätten vorliegen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Das frühere und das jetzige Objekt seien nicht vergleichbar. Im übrigen bestreitet die Beklagte die Zinsen dem Grunde und der Höhe nach. Im Schreiben vom 05.03.1990 liege auch keine Zusage bezüglich der Zahlung errechneter Zinsen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Neuwertanteil nicht zu.
1.
Allerdings ist der Anspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Nach §12 VVG beginnt die Verjährung erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann, also mit Fälligkeit. Die Bedingungen können die Fälligkeit abweichend von §11 VVG bestimmen. Im Streitfall ändert das aber nichts. Die NwlG enthalten keine Fälligkeitsregelung, sondern bestimmten nur, wann der Anspruch erworben wird. Für die Fälligkeit bestimmt §17 Abs. 1 AFB, daß diese zwei Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach eintritt. Es ist nichts dafür ersichtlich, wie die Berufung zutreffend aufzeigt, daß die Feststellungen der Beklagten vor Fertigung ihres Ablehnungsschreiben vom 01.04.1993 abgeschlossen waren. Die Verjährung konnte mithin erst Ende 1995 eintreten.
Die Parteien haben auch nachträglich die Fälligkeitsregeln nicht abgeändert. Mit ihrem Schreiben vom 02.12.1991 mag die Beklagte, hierauf wird einzugehen sein, die Voraussetzungen für die Erlangung der Neuwertentschädigung zugunsten des Klägers abgeändert haben. Für eine Abänderung der Fälligkeitsvereinbarung enthält das Schreiben offensichtlich nichts.
2.
Der Kläger hat aber die Voraussetzungen für die Zahlung der Neuwertspanne nicht in seiner Person erfüllt.
a.
Nach §7 Abs. 1 NwlG 80 erwirbt der VN den Anspruch auf die Neuwertspanne nur, sobald und soweit er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger auch innerhalb der von der Beklagten mehrmals und zuletzt bis zum 06.12.1991 verlängerten Frist nicht erfüllt. Zwar hatte er einen Architekten mit der Planung eines Diskountmarktes zuzüglich drei Wohneinheiten beauftragt. Eine Baugenehmigung für ein derartiges Objekt ist dem Kläger aber erst unter dem 13. Mai 1992 erteilt worden, nachdem Unstimmigkeiten zwischen den Bauplanungen des Klägers und den Planvorstellungen der Baugenehmigungsbehörde schneller nicht ausgeräumt werden konnten. Insbesondere hat der Kläger nicht einmal dargelegt, daß die Finanzierung des geplanten Objektes gesichert war. Für eine solche Annahme besteht auch kein Anlaß, weil der Kläger letztlich nicht bauen, sondern veräußern wollte. Schon allein daran scheitert ... die Annahme, der Kläger habe die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel des §7 Abs. 1 NwlG 80 erfüllt.
b.
Die Klage ist denn auch darauf gestützt, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 02.12.1991 die Voraussetzungen für die Erfüllung der Wiederherstellungsklausel erleichtert habe und daß der Kläger diese erleichterten Voraussetzungen erfüllt habe.
Daran ist richtig, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 02.12.1991 die Voraussetzungen für die Erfüllung der Neuwertklausel zugunsten des Klägers abgeändert hat. Der Beklagten war mitgeteilt worden, daß der Kläger beabsichtige, mit den Bauarbeiten in den Tagen zu beginnen und daß er wissen wolle, unter welchen Voraussetzungen der Neuwertentschädigungsanteil gezahlt werden könne (Anlage 16). Sie hat daraufhin abgelehnt, die Frist nach den wiederholten Verlängerungen in der Vergangenheit noch einmal zu verlängern. Sie hat dann angefügt: "Gleichwohl möchten wir Ihnen nochmals entgegenkommen und sind bereit, den Neuwertentschädigungsanteil an sie zu zahlen, wenn sie mit den Bauarbeiten bis zum 06.12.1991 begonnen haben und die übrigen Voraussetzungen zur Auszahlung des Neuwertentschädigungsanteils erfüllt sind."
Dieses Schreiben kann nicht dahin ausgelegt werden, daß neben der in §7 NwlG 80 vorgesehenen Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung nunmehr der Baubeginn treten müsse. Dies wäre kein Entgegenkommen, das die Beklagte in dem Schreiben für sich in Anspruch nimmt, sondern eine unzulässige Verschlechterung der ohnehin schon früher bis zum 06.12.1991 bedingungsgemäß verlängerten Frist. Das Schreiben konnte deshalb vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß anstelle der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung der fristgerechte Baubeginn treten sollte, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Auszahlung des Neuwertentschädigungsanteils erfüllt waren. Bei dem letzteren handelt es sich ersichtlich um die Voraussetzung, daß ein Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle errichtet werden muß.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Schreiben der Beklagten jedoch nicht dahin verstanden werden, daß eine vereinzelt bleibende Baumaßnahme den Neuwertanteil erhalten sollte.
Der Kläger hatte der Beklagten mitgeteilt, daß er in den nächsten Tagen mit den Bauarbeiten beginnen wolle. Wenn daraufhin die Beklagte antwortete, ein Baubeginn bis zum 06.12. reiche (unter weiteren Voraussetzungen) aus, durfte und konnte der Kläger das nicht dahin verstehen, daß die Beklagte damit wenige Erdarbeiten gemeint haben könnte, an die sich Bautätigkeit auf absehbare Zeit nicht anschließen würde. Die Beklagte hatte die Fristen stets nur kurzfristig verlängert. Sie hatte eine weitere Verlängerung der Frist jetzt endgültig abgelehnt. Der Kläger konnte deshalb nicht annehmen, die Beklagte werde bei Aufrechterhaltung ihrer Verpflichtung auf unabsehbare Zeit auf die Wiedererrichtung eines Gebäudes verzichten. Der Kläger könnte das Schreiben der Beklagten redlicherweise nur dahin verstehen, daß ein Baubeginn vor dem 06.12.1991 ausreicht, wenn danach die geplante Baumaßnahme mit allen Kräften vorangetrieben und durchgeführt wird.
Dies hat der Kläger nicht getan.
Der Sachvortrag des Klägers ist in dieser Hinsicht schon unschlüssig. Er teilt nicht mit, was vor dem 06.12.1991 tatsächlich gemacht worden ist. Seine Darstellung, er habe eine Firma Lewe mit dem Beginn der Bauarbeiten beauftragt, die diese auch konkret aufgenommen habe, besagt wenig. Unstreitig sind bestenfalls - entsprechend der erteilten Teilbaugenehmigung - Rodungs- und/oder Erdarbeiten durchgeführt worden. Was im einzelnen gemacht worden ist, zeigt der Kläger nicht auf. Es läßt sich deshalb auch nicht feststellen, ob etwaige Arbeiten als Beginn der Bauarbeiten im Sinne des Schreibens der Beklagten vom 02.12.1991 qualifiziert werden könnten.
Abgesehen davon fehlt es auch an jedwedem Weiterbetreiben der Baumaßnahme. Der Kläger selbst hat nicht gebaut, auch nicht nach Erteilung der Baugenehmigung am 13.05.1992. Er wollte dies auch nicht, er wollte veräußern. Der den Erwerbern erteilte Bauschein für ein - entgegen der Sachdarstellung der Berufung - unstreitig mehr als doppelt so teures und wesentlich größeres Objekt ist erst durch Generalunternehmervertrag vom 15.11.1994 weiterverfolgt worden. Bei einer solchen Sachlage sind auch die erleichterten Voraussetzungen der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 02.12.1991 durch den Kläger nicht erfüllt.
3.
Die Beklagte ist auch nicht deshalb leistungspflichtig, weil die Voraussetzungen der Neuwertklausel in der Person der Käufer verwirklicht worden sind. Zwar entsteht der Anspruch auf die Zahlung der Neuwertentschädigung in der Person der Erwerber, sofern diese die Voraussetzungen der Neuwertklausel erfüllen (BGH r + s 92, 381 mit Anmerkung Schirmer, r + s 93, 81; Senat r + s 93, 227 = VersR 92, 1351). Aus den vom Kläger überreichten Unterlagen ist auch ersichtlich (Anlage 25), daß ihm etwa den Käufern zuwachsende Ansprüche aus dem Neuwertanteil rückabgetreten sind. Es ist aber schon zweifelhaft, ob die Klage überhaupt auf Ansprüche aus abgetretenem Recht gestützt ist. Dies kann aber letztlich unerörtert bleiben. Denn Ansprüche auf die Neuwertentschädigung stehen auch den Käufern des Klägers nicht zu.
Zwar bleibt §7 NwlG 80 trotz des Schreibens der Beklagten vom 02.12.1991 anwendbar. Denn die Beklagte wollte dem Kläger mit ihrem Schreiben entgegenkommen. Die Rechte des Klägers aus §7 NwlG 80 konnten durch die Schreiben deshalb nicht eingeschränkt werden. Die Erwerber haben die Wiedererrichtung eines Gebäudes an der bisherigen Stelle auch nicht nur sichergestellt, sondern - ausweislich der im Termin überreichten Lichtbilder Bl. 166 ff. GA - durchgeführt. Die Sicherstellung der Verwendung der Mittel ist aber erst im Jahre 1994 und damit lange Zeit nach Fristablauf erfolgt. Darüber hinaus kann das Gebäude auch nicht als Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung angesehen werden. Es ist nicht unwesentlich größer und dient in veränderten Relationen auch anderen Zwecken und geht daher über Modernisierungsmaßnahmen (BGH VersR 90, 488) hinaus. Das abgebrannte Gebäude bestand aus einer Gaststätte und einem im Umbau zu einem Saal für die Gastwirtschaft befindlichen Ladenlokal von zusammen 686 qm und einer Wohnung nebst drei Zimmern von 289 qm. Errichtet worden ist ein um ein Geschoß erhöhtes Gebäudes für Ladenlokale und ein Bistro von 870 qm und neun Wohnungen mit 637 qm Wohnfläche. Die gewerbliche Fläche ist damit um 26 % gestiegen, die Wohnfläche hat sich mehr als verdoppelt. Bei einer solchen Sachlage kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Relationen in etwa gewahrt sind. Der Umstand, daß damals wir heute das Gebäude gewerblichen und Wohnzwecken dient, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, dem Antrag des Klägers stattzugeben, ihm Gelegenheit zu geben, die Baugenehmigungsunterlagen des Bauträgers zu seinem erst im Senatstermin erfolgten Sachvortrag zur Größe der Objekte zu entsprechen. Der Senat hat die Angaben des Klägers seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ob der Sachvortrag verspätet ist, wie die Beklagte meint, bedarf keiner Erörterung.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 320.956,00 DM.