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Oberlandesgericht Hamm·20 U 77/95·21.09.1995

Berufung abgewiesen: Unfallversicherung – Leistungsfreiheit wegen Suizidversuch (§180a VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Versicherungsleistung aus zwei Unfallversicherungen nach einem Schussereignis; die Beklagte verweigert Leistung wegen eines behaupteten Suizidversuchs. Zentrale Frage ist, ob die Gesundheitsbeschädigung freiwillig herbeigeführt wurde. Das OLG bestätigt das landgerichtliche Urteil: Ein medizinisches Gutachten (CT, Schusskanal, Zerfetzungen) überzeugt vom Suizidversuch; die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung wegen bestätigten Suizidversuchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn er den Beweis führt, dass die Gesundheitsbeschädigung vorsätzlich durch einen Suizidversuch herbeigeführt wurde (§ 180a VVG).

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Ein gerichtliches Gutachten, das sich auf objektive Befunde wie CT-Schusskanal und charakteristische Zerfetzungen im Einschußbereich stützt, kann den für einen aufgesetzten Schuß und damit für einen Suizidversuch sprechenden Beweisgrund liefern.

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Fehlende Schmauchspuren entkräften die Schlussfolgerung auf einen aufgesetzten Schuß nicht entscheidend, wenn die Dokumentation mangelhaft ist und andere objektive Befunde das aufgesetzte Schussbild bestätigen.

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Widersprüchliche oder wechselnde Sachverhaltsdarstellungen des Anspruchstellers können dessen Glaubhaftigkeit erheblich mindern und die Überzeugungsbildung zugunsten des Versicherers stützen.

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Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich, wenn das vorhandene Gutachten auf verlässlichen, objektiven Befunden beruht und die Sachkunde des Sachverständigen unbestritten ist.

Relevante Normen
§ 180a VVG§ 141 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 725/93

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbeschränkte Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger hat bei der Beklagten zwei Unfallversicherungen abgeschlossen, der die AUB 88 zugrunde liegen. Er macht aus einem Ereignis vom 29.11.1992 die der Höhe nach unstreitige Klageforderung gegenüber der Beklagten geltend. An diesem Tage schoß er sich mit einer Pistole ..., von der er behauptet, sie am Vortrage gefunden zu haben, in die rechte Schläfe. Das Geschoß trat stirnseitig aus. Der Kläger informierte einen Arbeitskollegen, er habe sich mit einer Pistole in den Kopf geschossen. Dieser unterrichtete sofort Notarzt und Polizei. Der Kläger wurde dann bis zum 19.12.1992 stationär behandelt. Als Dauerfolge ist der Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge verblieben. Die Polizei ging von versuchtem Selbstmord und ermittelte in dieser Richtung. Der Kläger selbst äußerte sich dahin, der Schuß habe sich versehentlich gelöst.

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Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie behauptet Suizidversuch und meint hilfsweise, der Kläger habe eine vorsätzliche Straftat ausgeführt oder versucht (§2 I 2 AUB 88).

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Das Landgericht hat ein Gutachten des (inzwischen verstorbenen) Sachverständigen ... eingeholt. Nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens handelt es sich um einen aufgesetzten Schuß, was, ebenso wie das hohe Abzugsgewicht der Waffe von über 1,8 kg, gegen ein unfallartiges Ereignis und für einen Suizidversuch spreche.

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Das Landgericht hat mit dieser Begründung die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 79 ff GA).

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Die Berufung behauptet, der Kläger habe seinen Arbeitskollegen im Unterbewußtsein angerufen. Bei Suizid hätte er dies mit einiger Sicherheit preisgegeben. Suizidversuch sei lediglich eine Vermutung, nicht mehr. Er habe das Magazin in die Waffe geschoben, diese aber nicht an die Schläfe gehalten. Der Schuß habe sich aus einer Entfernung von 50 bis 60 cm gelöst, als er mit der Waffe im Bett hantiert habe. Unrichtig sei allerdings seine Darstellung bei der Polizei, der Schuß habe sich bereits beim Einführen des Magazines in die Waffe gelöst. Der Sachverständige habe die Ermittlungsakten falsch gedeutet und habe nicht von einem aufgesetzten Schuß ausgehen dürfen. Unstreitig sind beim Kläger keine Schmauchspuren festgestellt worden. Diese hätten aber vorhanden sein müssen, wenn die Waffe aufgesetzt gewesen wäre.

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Der Kläger beantragt,

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abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.09.1993 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt mit näherer Begründung das angefochtene Urteil. Die Ermittlungsakten 40 Js 30/93 StA Bochum lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat die Beklagte auch zur Überzeugung des Senates den ihr obliegenden Beweis für die Freiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung geführt, §180 a VVG. Der Kläger hat sich in suizidaler Absicht in den Kopf geschossen.

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Hierfür spricht in erster Linie das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Arztes für Gerichtsmedizin .... Dem Sachverständigen stand ein zuverlässiges Auswertungsmittel, nämlich die vom Kopf des Klägers gefertigte Computertomographie, zur Verfügung. Danach verläuft der Schußkanal aus der rechten Schläfenregion hinten rechts nach vorn mittig in den Stirnbereich. Ärztlicherseits festgestellt waren bereits im Krankenhaus zerfetzte Zerreißungen im Bereich des Einschusses wie des Ausschusses. Zerfetzungen im Einschußbereich entstehen immer dann, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, wenn es sich um einen aufgesetzten Schuß gehandelt hat. Dies entspricht gefestigter Erkenntnis der Gerichtsmedizin, wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist. Zu Recht weist die Berufung zwar darauf hin, daß beim aufgesetzten Schuß auch Schmauchspuren zu erwarten sind, die im Krankenhaus aber nicht festgestellt worden sind. Dies erklärt sich aber zwanglos aus der außergewöhnlich mangelhaften Bestandsaufnahme, soweit es um die Sicherung von Beweisen geht, im Krankenhaus ... Offensichtlich gab es dort von vornherein keinen Zweifel an der Selbstmordtheorie. So hat das Krankenhaus an die Beklagte geschrieben, der Kläger habe sich in suizidaler ... Absicht in den Kopf geschossen. Tatsächlich wurde dies, wie die Berufung zutreffend ausführt zu Unrecht, aus dem schlichten Hinweis des Notarztes gefolgert, der Patient habe sich mit der Pistole in den Kopf geschossen. Ausweislich der Stellungnahme des Krankenhauses vom 26.05.1993 (Bl. 9 ff GA) sind Ermittlungen in dieser Hinsicht gar nicht angestellt worden. Selbst die Beschreibung der Schußverletzungen ist mangelhaft. So will die Polizei ein Einschußloch oberhalb der Nasenwurzel bemerkt haben. Der Notarzt hat spekuliert, das Geschoß sei wohl am rechten Ohrbereich ausgetreten. Nach Meinung der Krankenhausärzte ist das Geschoß stirnseitig ein- und ausgetreten, eine ersichtlich undenkbare Konstellation, die auf mangelnde Sorgfalt in der Dokumentation schließen läßt. Wenn bei einer solchen Sachlage Schmauchspuren nicht dokumentiert worden sind, spricht dies nicht entscheidend dafür, daß diese nicht gleichwohl vorhanden waren.

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Bedenken gegen das Gutachten sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Unrecht meint die Berufung, der Sachverständige habe die Akten mißverstanden. Der Sachverständige hat die Widersprüche in der Bestandsaufnahme gesehen und auch geschildert. Er hat sich gerade deshalb auf einen verläßlichen Umstand, nämlich das vom Kopf des Klägers erstellte Computertomogramm gestützt. Der Vorwurf der Berufung, der Sachverständige habe mehr berücksichtigen müssen, daß der Kläger zu keiner Zeit Suizidversuche eingeräumt hat, geht fehl. Der Sachverständige hat sein Ergebnis ausschließlich aus objektiven Umständen (Schußkanal, Zerfetzungen auch im Einschußbereich) gewonnen. Er hat lediglich den offensichtlich zutreffenden Schluß gezogen, daß das Aufsetzen der Waffe im rechten Schläfenbereich gegen ein unfallartiges Ereignis spreche. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es deshalb nicht, zumal die Sachkunde des Sachverständigen unbestritten und auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist.

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Gegen den Kläger spricht auch seine wechselnde Sachdarstellung. Hat er gegenüber der Polizei noch mitgeteilt, beim Einschieben des Magazins in die Waffe habe sich sofort ein Schuß gelöst (EA 12), rückt die Berufung davon mit dem Bemerken wieder ab, das mache der Kläger gar nicht geltend. Eine solche Konstellation ist auch schon aus technischen Gründen nicht vorstellbar. Die Sachdarstellung des Klägers im Prozeß, der Schuß habe sich aus einer Entfernung von 50-60 cm gelöst, als er mit der Waffe hantiert habe, ist nach dem Ergebnis des Gutachtens widerlegt. Die Sachdarstellung des Klägers ist auch unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens unglaubhaft. Schriftsätzlich hat sich der Kläger zu den Einzelheiten des Geschehens stets bedeckt gehalten. Im Senatstermin hat der Kläger eingeräumt, das Magazin sogar mehrfach ein- und ausgeführt zu haben. Einen Grund hierfür hat er nicht nennen wollen. Er hat auf Frage ferner mitgeteilt, daß er, dies ist Voraussetzung für das Lösen eines Schusses überhaupt, das Schloß zurückgezogen und dadurch eine Patrone in den Lauf gebracht haben muß. Der Schuß soll sich, so hat der Kläger demonstriert, gelöst haben, als er die Waffe mit ausgestrecktem Arm mit dem Lauf zum Kopf gehalten hat. Abgesehen davon, daß in einer solchen Stellung das Drücken des Abzugsbügels nur schwer vorstellbar ist, hat diese Stellung mit dem neugierigen Hantieren oder Spielen mit der Waffe nichts mehr gemein. Nach der Überzeugung des Senates ist diese Sachdarstellung ebenso erfunden wie die ursprüngliche Behauptung, der Schuß habe sich beim Einführen des Magazines gelöst.

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Gegen Suizidversuch spricht auch nicht, daß der Kläger seinem Arbeitskollegen ... nichts dazu gesagt hat, was auf eine Selbsttötungsabsicht hinweisen könnte. Er hat, wie unstreitig ist, auch nichts dazu gesagt, daß es sich um einen Unfall gehandelt hat. Er hat ihm nur mitgeteilt, er habe sich mit einer Pistole in den Kopf geschossen. Selbst wenn der Kläger, wie die Berufung meint, sein Verhalten beim Anruf nicht mehr selbst hat steuern können, belegt dies nicht fehlenden Suizidwillen. Denn unstreitig hat er sich gerade nicht dazu geäußert, aus welchen Gründen es zu dem Schuß gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Berufung liegt jedenfalls sehr viel näher, daß er mitgeteilt hätte, daß es sich um ein Unglück gehandelt hat, wenn ein solches vorgelegen hätte.

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Ohne Bedeutung ist auch, soweit die Berufung rügt, der hinzugerufene Polizeibeamte, der die in der Wohnung anwesenden schlafenden Söhne geweckt und befragt hat, habe deren Angaben nicht aufgenommen. Er hat darüber aber jedenfalls einen Vermerk erstellt (BA 2). Danach haben die Söhne als Grund für die versuchte Selbsttötung die Trennung von der Ehefrau gemutmaßt. Ob die Behauptung der Berufung, die Söhne hätten sich nicht so geäußert, wie es im Polizeibericht festgehalten worden ist, zutrifft, kann dahinstehen. Denn der Sohn des Klägers hat in seiner vier Tage später erfolgten Vernehmung bei der Polizei ebenfalls ausgeführt, sein Vater habe die Trennung von der Mutter nicht "verdaut". Daß auch dies unrichtig festgehalten worden ist, behauptet auch die Berufung nicht. Hierin ist ein mögliches Motiv zu sehen.

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Bei dieser Sachlage hat der Senat zu der von der Berufung angeregten Vernehmung des Klägers, der nach §141 ZPO gehört wurde, als Partei keinen Anlaß gesehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Senat mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit (BGH VersR 87, 503) davon überzeugt, daß der Kläger einen Selbsttötungsversuch vorgenommen und dabei sich die Gesundheitsbeeinträchtigung freiwillig zugefügt hat. Die Beklagte ist deshalb leistungsfrei, §180 a VVG.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 147.900,00 DM.