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Oberlandesgericht Hamm·20 U 77/15·09.06.2015

Unfallversicherung: Bandscheibenvorfall nach Golfschwung kein überwiegend unfallbedingter Schaden

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung wegen eines Bandscheibenvorfalls nach einem Golfabschlag. Streitentscheidend war, ob ein bedingungsgemäßes Unfallereignis vorlag und ob dieses nach der Bandscheibenklausel (Ziff. 5.2.1 AUB) die überwiegende Ursache war. Das OLG Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Golfschwung sei eine bewusste Eigenbewegung ohne äußere Einwirkung; selbst bei Annahme eines Unfalls durch einen Ausfallschritt fehle es an der überwiegenden Unfallursächlichkeit für den Bandscheibenvorfall.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung zur Unfallversicherungsleistung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unfall im Sinne der AUB erfordert grundsätzlich ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis; eine vom Willen getragene Eigenbewegung genügt hierfür nicht.

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Eine Störung des Bewegungsablaufs begründet nur dann eine äußere Einwirkung, wenn der Bewegungsablauf durch einen von außen kommenden Faktor und nicht allein durch das eigene Ungeschick beeinflusst wird.

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Bei nach den AUB ausgeschlossenen Bandscheibenschäden besteht Versicherungsschutz nur, wenn ein bedingungsgemäßes Unfallereignis die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls ist.

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Ein unerwarteter Ausfallschritt ohne Sturz und ohne erhebliche axiale Krafteinwirkung ist regelmäßig nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall überwiegend zu verursachen.

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Wird die fehlende überwiegende Unfallursächlichkeit festgestellt, scheidet eine Leistungspflicht aus der Unfallversicherung unabhängig davon aus, ob das Ereignis als Unfall qualifiziert werden kann.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-4 O 373/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 142.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag.

4

Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt im hiesigen Verfahren selbst vertritt, unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ######## eine Unfallversicherung. Bis zum 01.11.2013 sah die Unfallversicherung des Klägers eine Invaliditätsleistung von 356.000,00 EUR bei einer Progression von 300 % vor. Diese Progression greift ab einem Invaliditätsgrad von 20 % ein, wobei für jeden darüber hinausgehenden Prozentpunkt ein weiterer Prozentpunkt hinzugerechnet wird, sodass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von hier streitgegenständlichen 30 % insgesamt 40 % der Versicherungssumme und damit 142.400,00 EUR zu leisten wäre. Einbezogen waren weiter die AUB der Beklagten. Hierhin heißt es auszugsweise wie folgt:

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Ziffer 1.3 AUB:              „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“

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Ziffer 1.4.1 AUB:              „Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

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       ein Gelenk verrenkt wird oder

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       Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“

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Ziffer 3 AUB:              „Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.“

10

Ziffer 5.2.1 AUB:              „Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben und deren Folgen sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.“

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Am 25.05.2013 nahm der Kläger an einem Golfturnier in B Teil. In diesem Zusammenhang kam es nach dem Klägervortrag zu einem Ereignis, aufgrund dessen der Kläger nunmehr von der Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Unmittelbar danach meldete der Kläger unter Beifügung ärztlicher Bescheinigungen des Orthopäden Dr. C der Beklagten einen Versicherungsfall. Grund war ein sequestrierter lumbaler Bandscheibenvorfall an der LWS 4/5. Diese Schadensmeldung erfolgte noch ohne Angabe eines anwaltlichen Aktenzeichens. Mit Schreiben vom 13.06.2013 lehnte die Beklagte jedoch unter Hinweis auf die Ausschlussklausel der Ziffer 5.2.1 AUB die Einstandspflicht ab. Danach erwirkte der Kläger – nunmehr in seiner Funktion als Rechtsanwalt – mit Schreiben vom 20.06.2013 eine erneute Leistungsprüfung bei der Beklagten. Die Beklagte hielt jedoch auch nach Einschaltung eines medizinischen Beraters an ihrer Sachentscheidung fest.

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Der Kläger hat behauptet, am 25.05.2013 sei es zu einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall gekommen. Als er auf der zweiten Bahn den Golfball aufs Grün habe schlagen wollen, sei es zu einem Fehlschlag gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er am Hang gestanden. In Ausführung des Schlages sei die ursprünglich kontrolliert begonnene Bewegung unkontrolliert geworden, was dazu geführt habe, dass er das Gleichgewicht verloren habe, da er sich zu weit nach links gedreht habe. Der Kläger habe dann, um ein Fallen zu vermeiden, einen oder zwei Schritte machen müssen, um wieder festen Fuß fassen zu können. Schon beim ersten Schritt habe er einen starken Schmerz im Bereich der LWS verspürt. Danach habe er kaum noch laufen können und das Turnier abbrechen müssen. Der hier streitgegenständliche Bandscheibenvorfall sei weit überwiegend, jedenfalls zu mehr als 50 %, auf diesen Vorfall beim Golfturnier zurückzuführen. Vorschäden im Bereich der LWS habe es nicht gegeben. Die Folge sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.           die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142.400,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 142.400,00 EUR seit dem 14.06.2013 zu zahlen sowie

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2.           die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen iHv. 2.475,80 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, dass der Vorfall auf dem Golfplatz nicht als überwiegende Ursache für den unstreitigen Bandscheibenvorfall des Klägers herangezogen werden könne. Dazu fehle es schon an einem hinreichend schadensträchtigen Ereignis, das als bedingungsgemäßer Unfall eingestuft werden könne. Der Vorfall auf dem Golfplatz – so er denn tatsächlich wie behauptet, passiert sein sollte – sei als Gelegenheitsursache einzustufen. Hauptursächlich seien die beim Kläger bestehenden degenerativen Vorschäden im Bereich der LWS 4/5 gewesen. Weiter sei – hilfsweise – entsprechend Ziffer 3 der AUB eine Mitwirkung von mindestens 25 % anzunehmen. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags sei allenfalls eine Beeinträchtigung von 10 % anzunehmen.

19

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege schon aus Rechtsgründen kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, da es an dem Definitionsmerkmal „von außen kommend“ fehle.

20

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es liege schon kein Unfallereignis vor, da es an einem von außen auf den Körper des Klägers einwirkenden Ereignis fehle.

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Erforderlich für eine Einwirkung von außen sei immer, dass die geplanten Bewegungsabläufe nicht programmgemäß verlaufen würden. Ihr Ablauf oder Abschluss müsse von außen gestört oder behindert werden. Die Bewegung müsse anders als gewollt verlaufen oder abgeschlossen werden, entscheidende Ursache müsse immer der irreguläre Zustand der Außenwelt, nicht dagegen das eigene Ungeschick des Versicherten sein (OLG Celle, VersR 2009, 1252). Der Kläger leite seinen Anspruch ausschließlich daraus her, dass der kontrolliert begonnene Golfschwung plötzlich unkontrolliert geworden sei, das Gleichgewicht nicht mehr habe gehalten werden können und deswegen der verletzungsträchtige Ausfallschritt erforderlich geworden sei. Eine Störung von außen könne dem Klägervortrag indessen nicht entnommen werden. Diese könne weder in der  Hanglage des Abschlagsortes gesehen werden noch in der Eigendynamik des Golfschlägers, da der Schwung keinen Außenstörfaktor darstelle, sondern vielmehr auf den Kläger selbst zurückzuführen sei.

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Etwas anderes ergebe sich ebenfalls nicht aus Ziffer 1.4.1 AUB. Hiernach gelte auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Eine nähere Erörterung der erhöhten Kraftanstrengung könnte unterbleiben, denn Bandscheibenschäden zählten histologisch schon nicht zu den aufgeführten Geweben.

23

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der von ihm eingelegten Berufung. Er verfolgt seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter.

24

Er führt aus, die Bewegung sei anders verlaufen als gewollt. Er sei durch den Schwung des Golfschlägers in Hanglage aus dem Gleichgewicht geraten und habe einen Ausfallschritt machen müssen, im sich wieder zu fangen. Dies sei keine bewusste Eigenbewegung gewesen, der Ausfallschritt sei eben nicht gewollt gewesen.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.

26

II.

27

1.

28

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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Soweit der Kläger im Rahmen des von ihm geschilderten Ereignisses eine Aushohlbewegung mit dem Golfschläger zum Zwecke eines Abschlages gemacht hat, war dies eine vom Willen des Klägers getragene und beabsichtigte Eigenbewegung. Die Fliehkraft des Golfschlägers war im Hinblick darauf, dass der Kläger hier den Abschlag vornehmen wollte, ein beabsichtigter und vom Kläger bewusst in Kauf genommener Faktor. Dass diese Fliehkraft je nach Stärke des Abschlags unterschiedlich sein konnte, war dem Kläger als Golfspieler bewusst. Dass der Abschlag vom Kläger nicht beherrschbar war oder dass es hier zu einer unerwarteten Einwirkung von außen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Sollte der Kläger den von ihm erlittenen Bandscheibenvorfall im Rahmen dieser Schwungbewegung erlitten haben, ist der Bandscheibenvorfall schon nicht durch ein Unfallgeschehen verursacht worden.

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Fraglich kann sein, ob der vom Kläger geschilderte Ausfallschritt noch der bewussten Eigenbewegung zuzurechnen ist oder ob hierdurch die ursprünglich vom Willen des Klägers getragene Bewegung zu einer plötzlichen Einwirkungen von außen geführt hat, weil er nach dem Schwung des Golfschlägers ungeschickt aufgekommen ist und daher in dem Ausfallschritt keine beabsichtigte Bewegung mehr gesehen werden kann.

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Im Ergebnis kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, aufgrund eines falsch ausgeführten Schwunges einen Ausfallschritt machen musste, mit dem er nicht gerechnet hat, und man hierin einen Unfall sehen würde, führt dies nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte. Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass ein solches Unfallereignis für den erlittenen Bandscheibenvorfall die überwiegende Ursache i.S. der Ziff. 5.2.1 der AUB darstellt. Der Senat als Fachsenat kann es aufgrund seiner Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen ein Bandscheibenvorfall als Unfallfolge beklagt wurde, ausschließen, dass ein Bandscheibenvorfall überwiegend durch einen Ausfallschritt verursacht werden kann. Überwiegend unfallbedingte Bandscheibenvorfälle sind extrem selten. Ein traumatisch bedingter isolierter Bandscheibenvorfall muss, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt ist, entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte beinhalten. Ein bloßer Ausfallschritt, auch wenn er unerwartet ist und eine Dynamik beinhaltet - ohne allerdings zum Sturz zu führen- ,erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es ist nicht ersichtlich, wie es bei einem solchen Schritt zu Kräften gekommen sein soll, die –bei einer jedenfalls nicht erheblichen Vorschädigung- auf die Wirbelsäule einwirken müssen, um einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Es kann daher aufgeschlossen werden, dass ein bloßer Ausfallschritt die überwiegende Ursache für den vom Kläger erlittenen Bandscheibenvorfall darstellt.

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Da der vom Kläger beklagte Bandscheibenvorfall somit entweder schon im Rahmen einer bewussten Eigenbewegung erlitten wurde oder, soweit man in dem Ausfallschritt ein Unfallereignis sehen will, jedenfalls nicht überwiegend durch ein Unfallgeschehen verursacht ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

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Zu den Hinweisbeschluss des Senats hat der Kläger nicht mehr Stellung genommen.

34

2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.