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Oberlandesgericht Hamm·20 U 77/15·28.04.2015

Berufung: Kein Unfallschaden bei Bandscheibenvorfall nach Golfschwung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Versicherungsleistung wegen eines behaupteten Bandscheibenvorfalls nach einer Golfbewegung; das Landgericht wies die Klage ab. Streitgegenstand ist, ob das Ereignis als Unfall i.S. der AUB (Ziff. 5.2.1) die überwiegende Ursache des Schadens ist. Der Senat sieht die Berufung als aussichtslos: Entweder liegt eine beabsichtigte Eigenbewegung vor oder ein bloßer Ausfallschritt kann einen Bandscheibenvorfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachen. Die Berufung soll zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung des Klägers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; kein überwiegender Unfallursachenzusammenhang für den Bandscheibenvorfall

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein 'Unfall' im Sinne typischer Unfallversicherungsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Verletzung auf eine vom Willen des Versicherten getragene, beabsichtigte Eigenbewegung zurückzuführen ist.

2

Für die Annahme, dass ein Körperschaden überwiegend durch ein Unfallereignis verursacht wurde (z. B. Ziff. 5.2.1 AUB), müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen; bloße, dem ursprünglichen Bewegungsablauf zuzurechnende Eigenbewegungen genügen regelmäßig nicht.

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Ein isoliert traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall erfordert in der Regel eine erhebliche axiale Belastung und/oder sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der einwirkenden Kräfte; ein bloßer Ausfallschritt erfüllt diese Voraussetzungen typischerweise nicht.

4

Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte zweifeln lassen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 373/14

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

3

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht. abgewiesen.

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Die Berufungsangriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall.

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Soweit der Kläger im Rahmen des von ihm geschilderten Ereignisses eine Aushohlbewegung mit dem Golfschläger zum Zwecke eines Abschlages gemacht hat, war dies eine vom Willen des Klägers getragene und beabsichtigte Eigenbewegung. Die Fliehkraft des Golfschlägers war im Hinblick darauf, dass der Kläger hier den Abschlag vornehmen wollte, ein beabsichtigter und vom Kläger bewusst in Kauf genommener Faktor. Dass diese Fliehkraft je nach Stärke des Abschlags unterschiedlich sein konnte, war dem Kläger als Golfspieler bewusst. Dass der Abschlag vom Kläger nicht beherrschbar war oder dass es hier zu einer unerwarteten Einwirkung von außen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Sollte der Kläger den von ihm erlittenen Bandscheibenvorfall im Rahmen dieser Schwungbewegung erlitten haben, ist der Bandscheibenvorfall schon nicht durch ein Unfallgeschehen verursacht worden.

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Fraglich kann sein, ob der vom Kläger geschilderte Ausfallschritt noch der bewussten Eigenbewegung zuzurechnen ist oder ob hierdurch die ursprünglich vom Willen des Klägers getragene Bewegung zu einer plötzlichen Einwirkungen von außen geführt hat, weil er nach dem Schwung des Golfschlägers ungeschickt aufgekommen ist und daher in dem Ausfallschritt keine beabsichtigte Bewegung mehr gesehen werden kann.

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Im Ergebnis kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, aufgrund eines falsch ausgeführten Schwunges einen Ausfallschritt machen musste, mit dem er nicht gerechnet hat, und man hierin einen Unfall sehen würde, führt dies nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte. Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass ein solches Unfallereignis für den erlittenen Bandscheibenvorfall die überwiegende Ursache i.S. der Ziff. 5.2.1 der AUB darstellt. Der Senat als Fachsenat kann es aufgrund seiner Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen ein Bandscheibenvorfall als Unfallfolge beklagt wurde, ausschließen, dass ein Bandscheibenvorfall überwiegend durch einen Ausfallschritt verursacht werden kann. Überwiegend unfallbedingte Bandscheibenvorfälle sind extrem selten. Ein traumatisch bedingter isolierter Bandscheibenvorfall muss, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt ist, entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte beinhalten. Ein bloßer Ausfallschritt, auch wenn er unerwartet ist und eine Dynamik beinhaltet - ohne allerdings zum Sturz zu führen- erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es ist nicht ersichtlich, wie es bei einem solchen Schritt zu Kräften gekommen sein soll, die –bei einer jedenfalls nicht erheblichen Vorgeschädigung- auf die Wirbelsäule einwirken müssen, um einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Es kann daher aufgeschlossen werden, dass ein bloßer Ausfallschritt die überwiegende Ursache für den vom Kläger erlittenen Bandscheibenvorfall darstellt.

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Da der vom Kläger beklagte Bandscheibenvorfall somit entweder schon im Rahmen einer bewussten Eigenbewegung erlitten wurde oder, soweit man in dem Ausfallschritt ein Unfallereignis sehen will, jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, ist die Berufung zurückzuweisen.