Berufung: Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung bei Radladerdiebstahl
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte berief gegen das Landgerichtsurteil zur Entschädigung für den Diebstahl eines versicherten Radladers. Zentrales Problem war die Berechnung des zu ersetzenden Wiederbeschaffungswerts angesichts einer erheblichen Unterversicherung. Das OLG berücksichtigt §56 VVG und kürzt die Entschädigung anteilig; der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 27.000 DM, zahlbar nur in Höhe von 9.490 DM nach Kürzung. Außerdem berücksichtigt das Gericht das Mitverschulden des Versicherungsnehmers und die Zurechnung von Fehlern seiner Erfüllungsgehilfen.
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung; Klage insoweit abgewiesen, verbleibender Anspruch 9.490,00 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Unterversicherung ist die Entschädigung nach §56 VVG in dem Verhältnis der vereinbarten Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert zu kürzen, sofern ein Ausschluss nicht eindeutig in den Versicherungsbedingungen geregelt ist.
Ein ausdrücklicher Ausschluss der Kürzung nach §56 VVG muss in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein; eine bloße Wiederholung des Inhalts von §56 VVG in den AGB genügt nicht.
Bei vereinbarter Neuwertversicherung bestimmt die vertragliche Regelung (hier AGB) den maßgeblichen Zeitwert einschließlich Bezugskosten, der für den Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen ist.
Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, den richtigen Wert der zu versichernden Sache anzugeben; ein Verschulden hieran führt nach §254 BGB zur Berücksichtigung von Mitverschulden und kann den Ersatzanspruch mindern, wobei das Verschulden von Erfüllungsgehilfen dem Versicherungsnehmer nach §278 BGB zuzurechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 64/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 9.490,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die Kosten 1. Instanz tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagte.
Die Kosten 2. Instanz tragen zu 92 % der Kläger und zu 8 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Berechnung der Entschädigungssumme wegen des Diebstahls eines bei der Beklagten versicherten Radladers.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Maschinenversicherung zum Neuwert. Er hatte der Beklagten Rechnungen für jeweils neu erworbene Geräte zugeleitet, die daraufhin entsprechend Nachträge zum Versicherungsschein ausgefertigt hat. U.a. hatte er ihr die Rechnung über den Erwerb eines Radladers der Firma ... über 31.200,00 DM netto übersandt. Der Radlader wurde mit diesem Preis als Neuwert unter Position Nr. 32 des Nachtrages Nr. 9 zum Versicherungsschein aufgenommen. Nach der Entwendung des Gerätes Anfang 1993 stellte sich heraus, daß der Neupreis im Jahre 1991 84.400,00 DM betragen hatte. Die Beklagte geht dementsprechend von einer Unterversicherung von 63 % aus und hat in der Berufung zunächst einen Ersatzanspruch in Höhe von 8.084,00 DM, sodann von 9.490,00 DM errechnet.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.700,00 DM verurteilt, ohne die Unterversicherung zu berücksichtigen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 9.490,00 DM aus §§1, 49 VVG, 2 Nr. 3 c, 8 Nr. 2 AGB nicht zu. Der bei Totalschaden für die Entschädigung maßgebende Zeitwert gem. §8 Nr. 2 AGB entspricht gem. §8 Nr. 1 Abs. 2 AGB, auf den verwiesen wird, dem Zeitwert einschließlich der Bezugskosten. Damit hat die Beklagte letztlich den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, der von den Parteien nunmehr entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen mit 27.000,00 DM angenommen wird.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Wiederbeschaffungswert aber wegen Unterversicherung gem. §56 VVG entsprechend dem Verhältnis zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und dem tatsächlichen Versicherungswert zu kürzen. Wenn die Parteien eines Versicherungsvertrages eine solche Kürzung nicht beabsichtigen, müssen sie die Bestimmung des §56 VVG zuvor in den Versicherungsbedingungen ausschließen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Anm. S. II 11). Entgegen der Ansicht des Landgerichts findet sich dieser Ausschluß nicht in §4 Nr. 4 ABG. Diese Bestimmung wiederholt lediglich den Inhalt des §56 VVG für den Fall, daß eine Angleichung der Prämien und der Versicherungssumme gem. §9 ABG ausgeschlossen ist. Auch im übrigen beinhalten die vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Baugeräten (ABG) keinen Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung. In §9 Nr. 2 AGB ist vielmehr bestimmt, daß bei der Beurteilung der Unterversicherung auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme abzustellen ist. Danach ergibt sich bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 31.200,00 DM und einen Neuwert zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme von 84.400,00 DM eine Unterversicherung von 63 %. Der Anspruch des Klägers errechnet sich wie folgt:
| Wiederbeschaffungswert | 27.000,00 | DM | |
| 63 % Unterversicherung | - | 17.010,00 | DM |
| Selbstbehalt §11 AGB | - | 500,00 | DM |
| anerkannter Betrag | 9.490,00 | DM. |
Der Kläger beruft sich ohne Erfolg gegenüber dem Einwand der Unterversicherung auf eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Ermittlung der Versicherungssumme. In der an die Beklagte übersandten Rechnung über den Erwerb des Radladers befindet sich der Zusatz "wie besichtigt und abgenommen". Ob dieser Umstand und die Tatsache, daß ein Gerät des gleichen Typs unter der Position Nr. 29 der Geräteliste mit einem Neuwert von 79.000,00 DM bezogen auf das Jahr 1990 versichert war, die Beklagte hätte veranlassen müssen, die Versicherungssumme von 31.200,00 DM zu überprüfen, kann dahingestellt bleiben. Einer etwaige Pflichtverletzung der Beklagten steht ein ganz überwiegendes Verschulden des Klägers gegenüber. Bei der gem. §254 Abs. 1 BGB gebotenen Berücksichtigung tritt ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter völlig zurück.
Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, den richtigen Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (vgl. Senatsurteil VersR 1992, 49 = r + s 1991, 312). Der Kläger hätte die Rechnung über den als Gebrauchgerät erworbenen Radlader der Beklagten nicht kommentarlos übersenden, sondern selbst den Neupreis ermitteln und der Beklagten mitteilen müssen. Spätestens als ihm der Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. 9 übersandt wurde, hätte er die dort aufgeführten Neupreise überprüfen und als Fachmann sofort erkennen müssen, daß der unter Position 32 angegebene Wert deutlich von der Position 29, die ein Gerät des gleichen Typs betraf, abwich. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die bei ihm tätig gewordene Angestellte ... mit den Werten der Geräte nicht vertraut war, da er sich das Verschulden der an seiner Stelle tätig gewordenen Mitarbeiter gem. §278 S. 1 BGB zurechnen lassen muß.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 515 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 13.210,00 DM.