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Oberlandesgericht Hamm·20 U 74/99·09.11.1999

Berufung: Teilkasko-Diebstahlsentschädigung wegen fehlendem äußeren Diebstahlsbild abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt von seiner Teilkaskoversicherung Entschädigung für den behaupteten Diebstahl seines Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage wegen nicht geführten Nachweises des äußeren Bildes der Entwendung ab; das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung. Dem Kläger fehlten glaubhafte Zeugnisse und Unterlagen; widersprüchliche und nachweislich falsche Angaben erschütterten seine Glaubwürdigkeit. Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Teilkasko-Entschädigung wegen nicht geführten Nachweises des äußeren Diebstahlsbildes zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung vorliegt.

2

Bei Fehlen unabhängiger Zeugen stützt sich die Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben; erhebliche Widersprüche oder nachweisliche Falschangaben erschüttern diese Glaubwürdigkeit und können den Beweis zum Scheitern bringen.

3

Falschangaben in polizeilichen Vernehmungen oder prozessualen Schriftsätzen sind für die Beweiswürdigung relevant und können das Vertrauen in spätere Angaben nachhaltig beeinträchtigen.

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Das Fehlen von stützenden Unterlagen (z. B. Kaufbelege, Reparaturnachweise) sowie untaugliche Zeugenaussagen schwächen die Erfolgsaussichten eines Anspruchs aus Teilkaskoversicherung mangels nachgewiesenem äußeren Diebstahlsbild.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 354/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 1999 verkün-dete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für seinen versicherten VW Golf in Anspruch.

3

Er behauptet, er habe den Wagen am 18.04.1997 gegen 22.00 Uhr in M. auf dem rechten Parkstreifen der V-Straße in Höhe des Treppenaufganges zur A.Straße abgestellt. Bei seiner Rückkehr am 19.04.1997 gegen 10.30 Uhr habe er ihn am Abstellort nicht mehr vorgefunden.

4

Die Beklagte bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls sei nicht geführt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beklagte ist ihm nicht gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 I lit. b) AKB zur Entwendungsentschädigung verpflichtet. Nach erneuter Anhörung des Klägers ist auch der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Beweis des äußeren Bildes der behaupteten Fahrzeugentwendung nicht geführt ist.

6

Da der Kläger für das behauptete Abstellen und Nichtwiederauffinden seines Fahrzeugs kein Zeugen hat, ist er auf seine eigenen Angaben angewiesen. Dies setzt voraus, daß seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. Davon kann indes nach Lage der Dinge nicht ausgegangen werden.

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Merkwürdig und unglaubhaft sind bereits die Angaben des Klägers zu der Fahrzeugreparatur, die er nach Erwerb des versicherten Wagens mit unrepariertem Unfallschaden selbst durchgeführt haben will. Während er beim Landgericht noch eine Reparaturzeit von ein paar Tagen angegeben hatte, ist in der Berufungsbegründung nur noch von 1 Tag die Rede. Passende Ersatzteile will der Kläger zufällig im Keller liegengehabt haben, weil er häufiger mal Geschäfte mit Autos gemacht und auf verschiedenen Schrottplätzen Ersatzteile für die gängigen Fahrzeuge "immer mal wieder" gekauft habe. Zufällig sollen diese Ersatzteile auch farblich gepaßt haben. Dies erscheint dem Senat dermaßen unwahrscheinlich, daß er diese Angaben als unglaubhaft ansieht. Quittungen über den Ersatzteilerwerb gibt es nicht. Zeugen für das Aufbewahren der Ersatzteile hat der Kläger nicht zu benennen vermocht. Er war auch nicht in der Lage, taugliche Zeugen zu benennen, die das reparierte Fahrzeug in den drei Monaten von der Reparatur bis zum Diebstahl gesehen haben. Der im Senatstermin gestellte Zeuge F. hat sich lediglich daran zu erinnern vermocht, daß er vor ca 3 bis 3 1/2 Jahren zweimal einen bläulichen oder roten VW Golf beim Kläger gesehen hat. Diese Bekundung paßt schon vom zeitlichen Abstand her kaum zum versicherten Fahrzeug und ist überdies derart vage, daß ihr keinerlei indizieller Wert zukommt. Der vom Landgericht gehörte Zeuge D. hat lediglich bestätigt, der Kläger sei bei Beantragung der Kraftfahrtversicherung mit einem blauen Golf bei ihm gewesen; ob dieses Fahrzeug beschädigt gewesen sei oder nicht, könne er jedoch nicht sagen.

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Nachweislich falsch war die Angabe des Klägers bei der Polizei, er habe für das versicherte Fahrzeug 15.000,00 DM bar bezahlt. Tatsächlich waren es nur 8.500,00 DM. Seine Erklärung, er habe sich nach dem Wert des Fahrzeugs gefragt gefühlt, ist eine bloße Schutzbehauptung. Der Hinweis auf eine Barzahlung im polizeilichen Protokoll spricht entscheidend gegen das behauptete Mißverständnis. Daß der Kläger - wie er ergänzend hinzugefügt hat - nicht lesen und schreiben kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da er ausweislich der Ermittlungsakten mündlich befragt worden ist.

9

Falsch ist schließlich auch die Angabe des Klägers in der Klageschrift vom 18.11.1998 zu einem beim Amtsgericht Münster von ihm gegen die Beklagte geführten weiteren Teilkasko-Deckungsrechtsstreit, er sei Eigentümer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs Daimler Benz C 180, von dem angeblich Fahrzeugteile entwendet worden seien. Der Kläger hat vor dem Senat eingeräumt, nicht er, sondern seine Schwiegereltern seien Fahrzeugeigentümer gewesen. Eine Erklärung für diese prozessuale Falschangabe hat er nicht geben können.

10

Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sieht der Senat sich nicht in der Lage, die Angaben des Klägers zum äußeren Bild der Fahrzeugentwendung vom 18./19.04.1997 zu glauben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

12

Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,00 DM.