Berufung zurückgewiesen – Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag genügt § 8 Abs. 5 VVG a.F.
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Münster ein und rügte die Unzulänglichkeit der Rücktrittsbelehrung im Antragsformular der Beklagten. Das OLG Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos war. Der Senat bestätigte, dass die Belehrung inhaltlich dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprach und die vom Kläger vorgelegten Vergleichsbelehrungen sowie Hinweise auf § 5a VVG a.F. die Auffassung nicht ändern.
Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist ausreichend, wenn sie die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen abbildet und sich am Gesetzeswortlaut orientiert.
Die Anforderungen an die Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. sind nicht dadurch zu verschärfen, dass anderslautende Formvorschriften des § 5a VVG a.F. (mit ausdrücklicher gesetzlichen Schriftformerfordernis) maßgeblich bleiben; ein allgemeines vertragliches Schriftformerfordernis in den AVB begründet keine weitergehende gesetzliche Belehrungspflicht.
Vorlage von Belehrungen anderer Versicherer begründet keine Unzulässigkeit oder Unklarheit der streitgegenständlichen Belehrung, sofern diese nicht drucktechnisch oder inhaltlich als missverständlich oder zusammenhängend gestalteter Absatz zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 111/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 24.10.2014. Die Ausführungen des Klägers in seiner Gegenvorstellung vom 07.11.2014 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
Soweit der Kläger in seiner Gegenvorstellung vom 07.11.2014 erneut darauf verweist, dass die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular der Beklagten den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genüge, hält der Senat an seiner mit seinem Beschluss vom 24.10.2014 geäußerten gegenteiligen Auffassung fest.
Die vom Kläger als Anlagen 1 und 2 zu seiner Gegenvorstellung vom 07.11.2014 zum Vergleich vorgelegten Belehrungen anderer Versicherer entkräften die Auffassung des Senats zur Wahrung der drucktechnisch deutlichen Form der Belehrung nicht, da es sich bei der streitgegenständlichen Belehrung gerade nicht um einen längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild handelt.
Auch der Hinweis des Klägers, es habe mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2004 (IV ZR 58/03) zur Belehrung gem. § 5a VVG a.F. zwingend eines Hinweises auf die Erforderlichkeit der Schriftform für den Rücktritt bedurft, verfängt nicht. Denn anders als die im Streitfall maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. verlangte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich die (gesetzliche) Schriftform des Widerspruchs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die AVB der Beklagten ein allgemeines (vertragliches) Schriftformerfordernis vorsahen. Denn es reichte für eine inhaltlich zutreffende Belehrung der Beklagten aus, dass sich diese am Gesetzeswortlaut orientierte, was hier geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.