Berufung: Kostenerstattung für Laboruntersuchungen wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung von drei Laborrechnungen aus einer Krankheitskostenversicherung; die Beklagte lehnte mit Verweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2 AVB/KK 2000) ab. Das Landgericht ließ ein internistisches Gutachten einholen, das die Notwendigkeit verneint; der Senat schließt sich an. Mangels nachvollziehbarem, patientenbezogenem Behandlungs- und Therapiekonzept ist die Klage erfolglos und die Berufung zurückzuweisen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kostenerstattung für Laborleistungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Kostenerstattung aus einer Krankheitskostenversicherung setzen die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen voraus; die versicherungsnehmerische Darlegungs- und Beweislast besteht hierfür beim Leistungsbegehren.
Fehlt ein nachvollziehbares, auf den einzelnen Patienten bezogenes Behandlungs- oder Therapiekonzept, rechtfertigt die Wiederholung bereits bekannter oder umfangreicher Laboruntersuchungen keine Kostenerstattung.
Ein überzeugend begründetes Sachverständigengutachten, das die fehlende medizinische Notwendigkeit feststellt und ein Behandlungskonzept vermisst, trägt in der Regel zur Abweisung des Leistungsanspruchs bei, sofern nicht substantiiert konkrete Mängel des Gutachtens aufgezeigt werden.
Fachpublikationen oder allgemeine Empfehlungen des behandelnden Arztes ersetzen nicht den konkreten Einzelfallnachweis eines patientenbezogenen diagnostischen oder therapeutischen Zwecks der veranlassten Untersuchungen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 405/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Krankheitskostenversicherung geltend. Vereinbart sind die AVB/KK 2000 der Beklagten.
Der Kläger verlangt die Erstattung von drei Rechnungen über Laborleistungen, die sein Arzt Dr. X bzw. dessen Kollegin Dr. X1 veranlaßt haben:
| Rechnung vom 12.04.2001 | 2.646,27 DM | |
| Rechnung vom 13.07.2001 | 1.744,70 DM | |
| Rechnung vom 23.07.2001 | 674,23 DM | |
| 5.065,20 DM | = 2.589,80 € |
Die Beklagte hat die Kostenerstattung abgelehnt, da eine medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2 AVB/KK 2000) der Laboruntersuchungen nicht vorgelegen habe.
Das Landgericht hat ein internistisches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. I./Dr. I1 aus E vom 02.10.2002 eingeholt, das die medizinische Notwendigkeit der berechneten Laboruntersuchungen verneint.
Das Landgericht ist den Sachverständigen gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Auf den Inhalt des am 23.01.2003 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger greift dieses Urteil mit der Berufung an und macht im wesentlichen geltend, die Sachverständigen hätten den Therapieplan des Dr. X falsch beurteilt; es mangele ihnen an Sachverstand.
Der Kläger verfolgt sein Klageziel aus erster Instanz weiter.
Der Sachverständige Dr. I1 hat in einem Ergänzungsgutachten vom 14.10.2003 zu den Kritikpunkten des Klägers Stellung genommen und überdies sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen wird auf den Berichterstattervermerk vom 12.12.2003 verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die streitgegenständlichen Laborleistungen medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 AVB waren. Deshalb bleibt seine Klage auf Kostenerstattung erfolglos.
Weder hat der Kläger dargelegt noch ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, welchen diagnostischen oder sonstigen medizinischen Sinn die durchgeführten umfangreichen Laboruntersuchungen hatten und welche Bedeutung ihnen zur Behandlung der Erkrankung des Klägers zukommen sollte.
Der Sachverständige Dr. I1 hat die Laboruntersuchungen als "Rundumschlag” bezeichnet und weder in der Abfolge der Laboruntersuchungen selbst noch in den weiteren ihm von Dr. X überlassenen Unterlagen überhaupt ein Behandlungs- und Therapiekonzept zu erkennen vermocht.
Der Senat schließt sich der fundierten und gut begründeten Ansicht des Sachverständigen an.
Für die Diagnosen, die Dr. X und Dr. X1 den Abrechnungen ihrer eigenen "ärztlichen Bemühungen” zugrundelegen (Z.n. Herdencephalitis bei Antiphospholipid-Syndrom, Serotonin-Auto-Ak und Autoimmunthyreoiditis, CardiolipinAutoAk), waren die veranlaßten Laboruntersuchungen weder zur Therapieplanung noch zur Diagnosesicherung erforderlich. Das hat der Sachverständige Dr. I1 klar dargelegt; insoweit wird seine gutachterliche Stellungnahme vom Kläger auch nicht angegriffen.
Aber auch soweit es um die positive Diagnose eines CFS (Chronic Fatigue Syndrom) ging, ist die medizinische Notwendigkeit der veranlaßten Laboruntersuchungen nicht festzustellen.
In dem "ärztlichen Befundbericht” des Dr. X vom 17.04.2001, den der Kläger als Anlage zur Klage eingereicht hat, führt Dr. X aus, die bisherige Diagnostik durch die Vorbehandler sei sehr ergiebig und komplex gewesen; deshalb sollte in der Quintessenz dieser Ergebnisse ein Therapieplan aufgestellt werden.
Diese Einschätzung der Voruntersuchungen als sehr ergiebig und komplex stimmt mit der des Sachverständigen überein, der in Ermangelung eines Klagevortrags zum Gegenstand der Erkrankung des Klägers und zu den geklagten Beschwerden umfänglich Berichte und Unterlagen der vorbehandelnden Ärzte und Kliniken beigezogen und ausgewertet hat.
Wieso Dr. X seine Einschätzung geändert und es trotz ergiebiger Vorbefunde für notwendig erachtet hat, einen großen Teil der bereits durchgeführten Labortests so zur Lymphozytentypisierung und zu durchgemachten Viruserkrankungen - zu wiederholen, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar und wird vom Kläger überdies nicht aufgezeigt.
Auch hinsichtlich der zur Abklärung von etwa bestehenden Lebensmittelallergien durchgeführten Labortests läßt sich ein Konzept nicht erkennen, zumal nicht ersichtlich ist, daß beim Kläger überhaupt konkrete Anhaltspunkte gefunden wurden, die den Verdacht auf das Vorliegen von Lebensmittelallergien begründen könnten. Entsprechende Beschwerden, die diese Untersuchungen hätten rechtfertigen können, sind nicht dokumentiert.
Da mithin schon nach dem Ansatz des behandelndes Arztes und den von diesem dokumentierten Befunden und Diagnosen die medizinische Notwendigkeit der veranlaßten Laboruntersuchungen nicht festgestellt werden konnte, kam es für die Entscheidung nicht auf den vom Kläger ausführlich dargestellten Streit in der Medizin an, welches diagnostische Vorgehen bei Verdacht auf CFS angezeigt ist; es konnte daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offenbleiben, ob die Empfehlungen des Prof. Dr. L - veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 1994, Seite A 2946 - noch dem heutigen Stand der Wissenschaften entsprechen und ob ein Vorgehen nach diesen Empfehlungen noch im Jahr 2001 medizinisch vertretbar war.
Denn auch diese Empfehlungen zielen nicht auf eine Wiederholung bereits bekannter Laborwerte ohne ein konkretes, auf den Patienten bezogenes Konzept. Daß es bei den wiederholenden Laboruntersuchungen etwa um die Darstellung eines Verlaufs gegangen wäre, daß etwa die Entwicklung eines Antikörpertiters hätte herausgearbeitet werden sollen, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 nicht festzustellen und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Ohne Erfolg greift der Kläger die Kompetenz des Sachverständigen Dr. I1 an.
Die zitierten und senatsbekannt umfänglichen Veröffentlichungen des Dr. X zum CFS ersetzen nicht das im konkreten Fall fehlende Behandlungs- und Diagnosekonzept, das der Kläger nicht aufgezeigt hat, und das der Sachverständige auch in den ihm von Dr. X überlassenen Unterlagen nicht hat finden können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).