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Oberlandesgericht Hamm·20 U 70/16·27.10.2016

Berufung zurückgewiesen: Versicherung zugunsten Dritter und formunwirksame Schenkungszusage

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrecht (Schenkung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft und Auszahlung einer vom Beklagten für ihn abgeschlossenen Unfallversicherung. Streitig ist, ob eine behauptete Schenkungszusage wirksam ist und ob dem Kläger Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Das OLG weist die Berufung zurück: Die Zusage ist nach § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam; Prämienzahlungen begründen nach § 518 Abs. 2 BGB keine Wirksamkeit; nach § 44 VVG konnte nur der Versicherungsnehmer über die Leistung verfügen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen; Klage auf Auskunft und Auszahlung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Abschluss einer Versicherung zugunsten Dritter sichert die Interessen des Dritten und begründet keine Gegenleistung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer.

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Die Wirksamkeit einer Schenkungszusage nach § 518 Abs. 1 BGB setzt die notarielle Beurkundung voraus; fehlt diese, ist die Zusage formunwirksam.

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Eine Schenkungszusage gilt nach § 518 Abs. 2 BGB erst als bewirkt, wenn der Versprechende alles getan hat, was für den Leistungsvollzug erforderlich ist; bloße Prämienzahlungen an den Versicherer genügen nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht über die Ansprüche verfügt oder kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde.

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Nach § 44 Abs. 2 VVG kann nur der Versicherungsnehmer über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen; ohne Widmung oder Auskehr der erhaltenen Zahlung besteht kein Durchgriffsrecht des Begünstigten gegen den Versicherungsnehmer.

Relevante Normen
§ 44 VVG, 518 BGB§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ 518 Abs. 1 BGB§ 518 Abs. 2 BGB§ 44 Abs. 2 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 358/15

Leitsatz

Zur Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung und zu der Frage, wann ein vom Versicherten behauptetes Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers vollzogen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers  gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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1.

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Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung einer Unfallversicherungsleistung in Anspruch, welche der Beklagte für den Kläger abgeschlossen und später gekündigt hatte.

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Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem Kläger nur die Unfallversicherungsleistung, nicht aber die Kündigungsleistung zugewendet habe.

8

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass die Unfallversicherung nach der Zusage des Beklagten dazu dienen sollte, Ihn, den Kläger einerseits vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls abzusichern und andererseits, ihm mit der zum Versicherungsende angesparten Leistung den Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Dass die Leistungen aus der Versicherung ausschließlich ihm zustehen sollten, ergebe sich schließlich auch aus dem Versicherungsschein, in dem der Unfallversicherungsschutz „für“ ihn, den Kläger, policiert sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.       das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 01.03.2016 aufzuheben;

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2.       im Wege der Stufenklage

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a)      in erster Stufe, den Beklagten zu verpflichten, unter Vorlage des entsprechenden Abrechnungsschreibens der B AG zur Unfallversicherung Nr. #####/#### Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe der Beklagte aufgrund des zwischen ihm und der B AG geschlossenen Unfallversicherungsvertrages mit der Nr. #####/#### Leistungen der B AG am 01.09.2015 erhalten hat;

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b)      in zweiter Stufe, den Beklagten zu verurteilen, einen noch zu beziffernden Betrag an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 zu zahlen.

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2.

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Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.09.2016 Bezug genommen.

16

Die mit Schriftsatz vom 26.10.2016 erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht.

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a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die von ihm behauptete Zusage des Beklagten (die Versicherungsleistung zum Start ins Berufsleben zur Verfügung zu stellen) stelle keine (formunwirksame) Schenkungsabrede dar, weil der Kläger für die Versicherung sein Leben und seine Gesundheit zur Verfügung gestellt und so eine Gegenleistung erbracht habe.

18

Mit dem Abschluss einer Versicherung für einen Dritten sichert der Versicherungsnehmer ein Interesse eines Dritten ab. Eine Gegenleistung des Dritten ergibt sich daraus nicht. Insbesondere stellt der Dritte die versicherten Interessen und Rechte nicht „zur Verfügung“. Unabhängig davon, dass eine Verpflichtung zur Überlassung oder „Nutzung“ der grundrechtlich in Art. 1 und 2 GG geschützten Rechte auf Leben und Gesundheit Wirksamkeitsbedenken unterliegen würde, ist der Kläger mit Abschluss des Vertrages uneingeschränkt Inhaber der Rechtsgüter Leben und Gesundheit geblieben. Mit dem Versicherungsvertrag „für“ den Kläger sind seine Interessen lediglich versichert worden, so dass er eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben hat. Eine „Nutzung“ der Rechtsgüter des Klägers durch den Beklagten ist damit nicht verbunden.

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Dass der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrages Vertragspartner des Versicherers wird und daraus Rechte herleiten kann, beruht so nicht auf einer Gegenleistung des Dritten, sondern ist allein Folge der versicherungsvertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherer.

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Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskehr der erhaltenen Zahlungen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, weil die behauptete Zusage gem. § 518 Abs. 1 BGB mangels notarieller Beurkundung nicht formwirksam ist.

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b) Zu Unrecht wendet der Kläger außerdem ein, der Beklagte habe die versprochene Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, indem er bis zum Ablauf der Versicherung die Versicherungsprämien gezahlt habe.

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Bewirkt ist die Leistung aus dem Schenkungsversprechen erst dann, wenn der Schuldner alles getan hat, was für den Leistungsvollzug notwendig ist (Palandt/Weidenkaff, BGB 75. Aufl. 2016, § 518, Rn. 9).

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Mit der Prämienzahlung hat der Beklagte seine gegenüber dem Versicherer vertraglich bestehende Verpflichtung erfüllt, nicht aber die angeblich zugunsten des Klägers ausgesprochene Zusage.

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Für die begehrte Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger war bei Beendigung der Versicherung noch nicht alles Notwendige veranlasst, weil gem. § 44 Abs. 2 VVG nur der Beklagte als Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen konnte. Weder hat er dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt noch hat er die erhaltene Zahlung nach Abrechnung des Vertrages an ihn ausgekehrt.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.