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Oberlandesgericht Hamm·20 U 6/93·13.07.1993

Betriebshaftpflicht: Brandklausel bei Schweißarbeiten durch Schweißklausel verdrängt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Feuerversicherer nahm nach Regulierung eines Brandschadens den Haftpflichtversicherer des Schweißbetriebs aus übergeleitetem Anspruch in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Haftpflichtversicherer wegen einer Brand-/Explosionsklausel oder einer Schweißklausel leistungsfrei ist und ob § 12 Abs. 3 VVG bzw. Verjährung entgegensteht. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bejahte Deckung, da die spezielle Schweißklausel die allgemeine Brandklausel im Anwendungsbereich ausschließt und der Schweißer nachweislich qualifiziert war. Zudem setzte die Ablehnung mangels ausreichender Belehrung keine § 12 Abs. 3 VVG-Frist in Gang; Verhandlungen hemmten die Verjährung. Lediglich der Zinssatz wurde einvernehmlich reduziert.

Ausgang: Berufung im Übrigen zurückgewiesen; lediglich Zinssatz von 7,7 % auf 6,5 % herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Enthalten Versicherungsbedingungen für Feuer-/Explosionsschäden aus Anlass von Schweißarbeiten eine spezielle Regelung, ist diese im Kollisionsfall als Sonderregelung vorrangig und schließt die Anwendung einer allgemeinen Brand- und Explosionsklausel im selben Risikobereich aus.

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Eine Klausel über Leistungsfreiheit bei „vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren Stoffen“ ist eng am Wortlaut auszulegen; Verstöße gegen sekundäre Sicherungsmaßnahmen ohne Bezug zum Umgang mit dem brennbaren Stoff fallen nicht ohne Weiteres darunter.

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Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. wird nur in Gang gesetzt, wenn die Ablehnung eine ordnungsgemäße Belehrung darüber enthält, dass der Anspruch binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen ist und andernfalls der Versicherungsschutz erlischt.

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Verhandlungen nach ablehnender Entscheidung des Versicherers hemmen die Verjährung, wenn der Versicherer erkennen lässt, die Ablehnung nicht endgültig aufrechterhalten zu wollen oder den Anspruch erneut prüfen zu wollen.

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Verfügungen des Versicherungsnehmers über die Entschädigungsforderung (z.B. Abfindungsvergleich/Verzicht) sind dem geschädigten Dritten gegenüber nach § 156 VVG a.F. relativ unwirksam und können dessen Zugriff nicht beschneiden.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 12 Abs. 3 VGG§ 8 Abs. 3 UVV Schweißen, Schneiden§ 8 UVV Schweißen§ 61 VVG§ 162 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 606/86

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der mit 7,7 % ausgeurteilten Zinsverpflichtung eine solche von 6,5 % tritt.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Feuerversicherer einer Firma .... Diese hatte aus einer Konkursmasse ein Gebäude erworben, in dem sie ihre Geschäfte betrieb. In anderen Etagen dieses Gebäudes waren vom Konkursverwalter zu entfernende Maschinen untergebracht. Der Konkursverwalter erteilte der ... deren Haftpflichtversicherer die Beklagte ist, den Auftrag, die Maschinen zu demontieren. Bei den dazu durchgeführten Schweißarbeiten gerieten am 12.07.1983 Schweißperlen in einen nicht vollständig abgedeckten Lüftungsschacht, wobei sich zunächst textile Abfälle entzündeten. Das Feuer breitete sich auf Gebäude, Betriebseinrichtung und Warenvorräte aus. Die Klägerin entschädigte ihren Versicherungsnehmer mit 211.386,00 DM.

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... hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung für die von ihm betriebene Metall- und Stahlbauschlosserei mit einer Höchstleistungsgrenze von 300.000,00 DM für Sachschäden abgeschlossen. Vertragsinhalt waren Besondere Bedingungen und Allgemeine Risikobeschreibungen, wobei streitig ist, welche Fassung dem Vertrag zugrunde liegt. Nr. 10 der Besonderen Bedingungen, Fassung 78, inhaltlich gleichlautend mit allen anderen in Betracht kommenden Fassungen, lautet: Besondere Bedingungen für Haftpflichtansprüche aus Feuer- und Explosionssachschäden, aus Anlaß von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Abbrenn- und Auftauarbeiten. Für Haftpflichtansprüche aus Feuer- und Explosionsschäden, aus Anlaß von

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a) Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektischem Strom,

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b) ...,

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besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden von Personen unter 18 Jahren oder von Lehrlingen oder von Personen, die nicht nachweislich mit Gerät und Verfahren vertraut sind (Selbstbeteiligung ...).

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In E II der Allgemeinen Risikobeschreibung, Fassung 1978, heißt es: Nicht versichert wird die Haftpflicht

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1. aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;

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2. ...

10

Diese Klausel ist in der Fassung 1981, die die Beklagte mit Klageerwiderung und im Termin vor der Landgericht vom 01.10.1992 nachdrücklich als vereinbart behauptet hat, (nur) in folgender Fassung enthalten:

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Nr. 21 Besondere Bedingung für Brand- und Explosionsschäden Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Der Schadenfall wurde der Beklagten am 22.07.1983 angezeigt. Mit Schreiben vom 28.09.1983 (Bl. 24 f. GA) lehnte die Beklagte gegenüber ihrem VN ... die Eintrittspflicht für Sachschäden, die nicht aufgrund des Brandes, sondern durch die Abbrucharbeiten entstanden sind, ab. Im übrigen behielt sie sich eine Überprüfung vor. Mit Schreiben vom 04.10.1984 (Bl. 26 f. GA) lehnte die Beklagte die Eintrittspflicht dann auch hinsichtlich des Brandschadens ab. Das Schreiben schließt mit folgender Belehrung: "Sollten Sie der Ansicht sein, das unsere Ablehnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, haben sie das Recht, ihren vermeintlichen Anspruch auf Gewährung des Versicherungsschutzes innerhalb von 6 Monaten nach Empfang dieses Schreibens geltend zu machen (§12 III VVG)".

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Auch die Klägerin hatte sich schon frühzeitig an die Beklagte gewandt. Es fanden weitere Verhandlungen, zumindest am 07.11.1984, statt, die mit einem Vergleichsangebot der Beklagten an die Klägerin vom 16.11.1984 (Bl. 12 GA) zur Zahlung von 150.000,00 DM an die Klägerin endeten. Die Klägerin ließ im Hinblick auf Probleme mit ihren Mitversicherern dieses Angebot jedoch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.12.1985 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin dann jedwede Zahlungen ab.

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Unter dem 03.09.1985 hatte die Klägerin dem VN der Beklagten ... mitgeteilt, daß die Beklagte sich ihr gegenüber bereit erklärt habe, an sie 150.000,00 DM zu zahlen. Da sie 213.065,60 DM an Zeitwertentschädigung geleistet habe, blieben 63.065,60 DM, die ... ihr ausgleichen müsse. Mit Schreiben vom 09.09.1985 wandte sich ..., unter Beifügung des vorgenannten Schreibens an die Beklagte mit der Bitte um Erklärung, warum der Schaden nicht in vollem Umfang übernommen worden sei, obwohl er ihn doch ordnungsgemäß gemeldet habe. Die Beklagte will dieses Schreiben zunächst unbeantwortet gelassen haben. Unstreitig vereinbarte dann die Sachbearbeiterin der Beklagten ... am 22.10.1985 mit Rechtsanwalt ... einen Besprechungstermin für den 09.11.1985, der auf den 25. (oder 26.) 11.1985 verlegt werden mußte. An diesem Tag fuhr Frau ... nach Meschede, um mit ... die Angelegenheit zu besprechen. Am 26.11.1985 (Bl. 14 GA) vereinbarte die Beklagte dann mit ihrem Versicherungsnehmer, daß letzterer gegen Zahlung eines Betrages von 100.000,00 DM mit allen Versicherungsansprüchen aus dem Schadenfall abgefunden sei. Der Betrag wurde später auf 115.000,00 DM erhöht. Dieser Betrag wurde am 04.12.1985 an ... ausgezahlt, der ihn weitestgehend an ... weiterleitete.

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Dies verschwieg die Beklagte gegenüber der Klägerin. Mit Schreiben vom 04.12.1985 teilte sie der Klägerin vielmehr mit, daß der VN keinen Versicherungsschutz genieße und sie, die Beklagte, sich mit der Sache auch nicht mehr befasse.

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Am 05.11.1986 erhob die Klägerin dann Klage gegenüber der Beklagten auf Feststellung von Versicherungsschutz zugunsten des VN der Beklagten, ausdrücklich, um die Frist des §12 Abs. 3 VGG nicht zu versäumen und die Verjährung zu unterbrechen. Die Klage wurde, nachdem am 11.11.1986 der Streitwert vorläufig festgesetzt worden, am 18.11.1986 die Zahlungsaufforderung herausgegangen und nach Zahlung am 28.11.1986 terminiert worden war, der Beklagten am 03.12.1986 zugestellt.

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Schon vorher, im August 1986, hatte die Klägerin gegenüber ... und seinen Mitarbeitern die auf sie übergegangenen Ansprüche der Firma ... rechtshängig gemacht. Durch rechtskräftiges Schlußurteil des Landgerichts Münster vom 06.03.1990 (15 O 661/86) wurde der Versicherungsnehmer der Beklagten zusammen mit dem ausführenden Schweißer unter Abweisung der Klage gegenüber einem weiteren Mitarbeiter des VN gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 205.803,00 DM sowie des überwiegenden Teil der entstandenen Kosten verurteilt. In dem dem Schlußurteil zugrunde liegenden rechtskräftigen Grundurteil des OLG Hamm vom 18.08.1988 (27 U 100/87) heißt es, daß die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahr nicht ausgereicht hätten, diese auszuschließen. ..., dem die die Brandgefahr ausgestaltenden Einzelumstände bekannt waren, hätte die Absaugschächte von brennbaren Textilabfällen reinigen oder auch näher erörterte andere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Wenn er dies nicht getan habe, stelle dies einen fahrlässigen Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere §8 Abs. 3, 26.0 UVV Schweißen, Schneiden (Bl. 11 GA) dar. Der die Schweißarbeiten tatsächlich ausführende Mitarbeiter verfügte, wie jetzt auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, über einen Schweißschein. Später erwirkte die Klägerin gegenüber ... noch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 12.12.1990 (12 O 515/90) über einen Betrag von 33.157,15 DM. Dabei handelt es sich um die im ersten Prozeß nicht geltend gemachten Zinsen für den Zeitraum vom 16.07.1986 bis zum 26.07.1990. Über die Kosten erwirkte die Klägerin Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Wegen der ausgeurteilten Forderungen aus beiden Titeln und der festgesetzten Kosten erwirkte die Klägerin dann Pfändungs- und Überweisungsbeschlüse vom 12.06.1990, 28.01. und 21.10.1991. Hieraus geht sie nunmehr gegenüber der Beklagten vor.

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Die Beklagte hat sich darauf berufen, gegenüber ihrem VN wegen der eingangs erwähnten beiden Klauseln leistungsfrei zu sein. Hierzu hatte sie ursprünglich behauptet, der ausführende Schweißer habe keinen Schweißschein besessen. Ferner hält sich die Beklagte wegen Ablaufs der Frist des §12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß sie mit ihrem VN einen Vergleich geschlossen habe, und mehr könne auch die Klägerin nicht verlangen. Letztlich hält die Beklagte die gegenüber ihr geltend gemachten Ansprüche für verjährt.

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Die Klägerin meint dazu, die Verjährungsfrist sei nicht mit dem Ablauf des 31.12.1985 verstrichen, weil der Anspruch bis zur endgültigen Ablehnung vom 04.12.1985 bzw. 07.01.1986 ihr gegenüber gehemmt gewesen sei. Im übrigen habe die Beklagte ihre Einstandspflicht durch die Vereinbarung mit ihrem VN anerkannt.

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Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage unter Abzug eines vereinbarten Selbstbehaltes von 2.000,00 DM nebst anteiliger Zinsen entsprochen. Wegen der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 254 ff. GA) Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie hält die Argumentation des LG für verfehlt. Eine Eintrittspflicht der Beklagten bestehe nicht, weil diese nach der Brandklausel leistungsfrei sei. Die Vorschrift werde nicht durch die Schweißklausel verdrängt, weil ein Widerspruch zwischen beiden nicht bestehe. Einer Kündigung, unstreitig hatte die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht gekündigt, habe es nicht bedurft, weil es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung gehandelt habe, und weil der VN seinerseits - unstreitig - zum 31.01.1984 den Versicherungsvertrag gekündigt habe. Sie selbst habe Kenntnis von dem Verstoß ... gegen die Unfallverhütungsvorschriften erst durch das Urteil des OLG Hamm vom 18.08.1988 erhalten, so die Darstellung der Beklagten im Kammertermin vom 01.10.1992 bzw. aus den Strafakten im Jahre 1984, so im Senatstermin. Auch greife, so meint die Beklagte weiter, der Einwand aus §12 Abs. 3 VVG durch, zumal es sich bei der Abfindungserklärung vom 26.11.1985 um eine reine Kulanzzahlung von 115.000,00 DM gehandelt habe. Deshalb liege auch kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis vor, was, so meint die Berufung letztlich, auch allenfalls zu einer Verjährungsunterbrechung in Höhe von 115.000,00 DM habe führen können.

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Die Beklagte beantragt,

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abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet, daß Bedingungen mit Brandklausel vereinbart sind und vertritt die Auffassung, diese Klausel sei jedenfalls unwirksam. Die Belehrung nach §12 Abs. 3 VVG sei untauglich. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Hierzu behauptet die Klägerin, die erneuten Verhandlungen des Versicherungsnehmers mit der Beklagten hätten mit Zugang des Schreibens vom 09.09.1985 am 12.09.1985 (richtig: 10.09.1985) begonnen. Im übrigen bezeichnet die Klägerin die Verjährung auch durch das Verhalten der Beklagten ihr gegenüber jedenfalls bis zum 04.12.1985 als gehemmt.

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Die Akten 15 661/86 und 12 O 515/90 Landgericht Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Herabzusetzen - von 7,7 % auf 6,5 % - war lediglich der vom Landgericht ausgeurteilte Zinsschaden, nachdem sich die Parteien im Senatstermin darauf verständigt haben.

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Die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten Rettler gegenüber der Klägerin aus dem Schadenfall vom 12.07.1983 steht aufgrund der Urteile des Landgerichts Münster rechtskräftig fest. Hierfür, einschließlich der durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse festgestellten Erstattungspflicht bezüglich der Prozeßkosten ist die Beklagte, nachdem die Klägerin Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt hat, dieser gegenüber einstandspflichtig, wenn sie nicht aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen leistungsfrei ist. Dies macht die Beklagte auch allein geltend.

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1.

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Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, sie sei nach E II 1 der Allgemeinen Risikobeschreibung (Brand- und Explosionsklausel) für den Schadenfall vom 12.07.1983 nicht einstandspflichtig.

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a)

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Es kann offenbleiben, welche der von der Beklagten vorgelegten Bedingungswerke dem Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegen. Die Bedingungswerke 1976 und 1978 sind, soweit es um die hier maßgeblichen Klauseln geht, identisch. Entgegen der Annahme der Klägerin enthalten auch die Bedingungen 1981, die die Beklagte mit der Klageerwiderung in Ablichtung (Bl. 29 ff. GA) und im Termin vor dem Landgericht vom 01.10.1992 im Original (Hülle Bl. 218 GA) vorgelegt hat ebenfalls eine Brand- und Explosionsklausel (Nr. 21 BB). Die Änderung der Vertragsbedingungen beruht offensichtlich auf einer Anordnung des BAV vom 20.05.1981, das die Verwendung der Klausel in der bisherigen Fassung verboten und eine neue Klausel vorgeschrieben hatte. Die Neufassung berücksichtigt die ohnehin durch die Rechtsprechung des BGH (VersR 80, 153) gefestigte Auffassung, daß es sich bei der Klausel nicht um einen Leistungsausschluß, sondern um die Festlegung einer Obliegenheit handelt auch in dem Wortlaut der Klausel selbst. Konsequent hat die Beklagte die Klausel deshalb auch aus den Allgemeinen Risikobeschreibungen heraus und in die Besonderen Bedingungen - hier unter der Nr. 21 - hineingenommen. Der Sache nach ändert sich dadurch nichts, weil die Klausel lediglich die, wie erwähnt, Auslegung der bisherigen Klausel durch die Rechtsprechung, erzwungen durch das BAV, nachvollzieht.

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b)

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Der Senat hält schon für nicht zweifelsfrei, ob das Verhalten des VN ... die Tatbestandsmerkmale eines vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren Stoffen erfüllt. Zwar ist das zum Schweißen verwendete Gas (bestimmungsgemäß) brennbar. ... wird aber kein vorschriftswidriger Umgang mit dem brennbaren Stoff (Gas) vorgeworfen, sondern die nicht völlig ausreichende Abdeckung der Lüftungsschächte, in denen sich aus der früheren Funktion des Gebäudes als Textilfabrik her noch hochbrennbare Textilreste und Flusen befanden. Dies stellt zwar einen Verstoß gegen §8 UVV Schweißen dar, die als Vorschrift der Berufsgenossenschaft Vorschrift im Sinne der Vertragsklausel ist (hierzu BGH VersR 90, 887). Nach dem Wortlaut der Klausel genügt aber ein Verstoß gegen Vorschriften, die der Brandbekämpfung dienen nicht ohne weiteres. Der vorschriftswidrige Umgang muß sich vielmehr - jedenfalls bei enger Auslegung - auf den brennbaren Stoff selbst beziehen. Dies könnte eine Auslegung dahin nahelegen, daß ein Verstoß gegen sekundäre Schutzmaßnahmen (hier: Sicheres Abdecken der Lüftungsschächte) nicht genügt. Der Schaden wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn nicht mit Brenngas, sondern mit elektrischem Strom geschweißt worden wäre. Vorzuwerfen ist Rettler deshalb letztlich nicht ein vorschriftswidriger Umgang mit brennbaren Stoffen, sondern ein fahrlässiger Verstoß gegen Vorsichtsmaßnahmen, die in gleicher Weise erforderlich geworden wären, wenn er nicht mit brennbaren Stoffen gearbeitet hätte. Dies kann aber letztlich unentschieden bleiben.

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c)

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Die Brand- und Explosionsklausel ist auf Schweißarbeiten mit Brenngas überhaupt nicht anwendbar. Hierfür hatte die Beklagte in Nr. 10 der Besonderen Bedingungen (Fassung 1976 und 1978) für Haftpflichtansprüche aus Feuer- und Explosionsschäden aus Anlaß von (u.a.) Schweißarbeiten bestimmt, daß kein Versicherungsschutz bestehe, wenn diese Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden von Personen unter 18 Jahren oder von Lehrlingen oder von Personen, die nicht nachweislich mit Gerät und Verfahren vertraut sind. Diese Klausel kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung der AGB unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges nur so verstehen, daß im übrigen Versicherungsschutz zugesagt ist. Dieser Versicherungsschutz wäre, wenn auf Schweißarbeiten auch die Brand- und Explosionsklausel anwendbar wäre, weitestgehend ausgehöhlt. Die Durchführung von Schweißarbeiten ist in den Unfallverhütungsvorschriften im einzelnen geregelt. Fast immer wird deshalb im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ein vorschriftswidriger Umgang mit brennbaren Stoffen zu bejahen sein, wenn es zu einem Schaden kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man der zuvor erörterten Auffassung (oben b)) nicht folgt. So verhält es sich auch hier, wie das OLG Hamm im Haftpflichturteil festgestellt hat. Dies hätte aber zur Folge, daß der Umgang mit Schneidbrennern nur in Ausnahmefällen überhaupt noch versichert wäre: Wenn es am Verschulden fehlt, liegt ohnehin kein ersatzpflichtiger Schaden vor. Bei Vorsatz ist der Versicherer nach §61 VVG leistungsfrei. Der fahrlässige Umgang begründet in aller Regel auch einen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften und ist dann nach der Brand- und Explosionsklausel von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Nach Nr. 10 der Besonderen Bedingungen besteht Leistungsfreiheit bei Feuer- und Explosionsschäden aus Anlaß von Schweiß- und Schneidarbeiten aber nur dann, wenn, abgesehen von den Altersgrenzen, der Ausführende mit Gerät und Verfahren nicht nachweislich vertraut ist. Der Fall eines pflichtwidrigen Umganges mit Brenngas, auch soweit es sich um einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften handelt, ist danach in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Bedingungen widersprechen sich deshalb weitestgehend, soweit es um Feuer- und Explosionsschäden aus Anlaß von Schweiß- und Schneidarbeiten geht. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, daß durch die Brand- und Explosionsklausel das zurückgenommen würde, was durch die Schweißklausel als versichert dargestellt wird. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird deshalb bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die Schweißklausel als Sondervorschrift zur Brand- und Explosionsklausel ansehen, die in ihrem Anwendungsbereich die Brand- und Explosionsklausel ausschließt.

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d)

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Hielte man eine solche Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht für gerechtfertigt, verhielte sich die Beklagte jedenfalls treuwidrig, wenn sie sich auf die Brand- und Explosionsklausel beruft. Die Beklagte hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für eine Metall- und Stahlbauschlosserei abgeschlossen. Im Betrieb ... mußte zwangsläufig tagtäglich geschweißt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften sind aufgrund langjähriger Erfahrungen entstanden und zeigen die besonderen Gefahrenmomente auf, die es zu bedenken gilt, um Schäden vorzubeugen. In der großen Mehrheit der Schadenfälle liegt deshalb ein schuldhafter Verstoß gegen die UVV vor. Die Versicherung wird in solchen Fällen entgegen den Geboten von Treu und Glauben ihres wesentlichen Inhaltes beraubt, wenn auch fahrlässige Verstöße, die abzudecken sonst gerade Aufgabe der Versicherung sind, §162 VVG, ausgenommen sein sollen, obwohl nicht zuletzt durch die Vereinbarung der Schweißklausel der Anschein erweckt wird, auch Schweißen sei abgesehen von vom Betriebsinhaber leicht zu überprüfenden Ausnahmen, unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes versichert.

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e)

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Auf die Frage, ob der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht auch entgegensteht, daß sie den Vertrag mit Rettler nicht gekündigt hat, kommt es danach nicht an. Dies hängt, da entgegen der Auffassung der Beklagten eine Kündigung nach §6 Abs. 1 VVG grundsätzlich erforderlich war, mit Rücksicht auf die Kündigung des Versicherungsnehmers zum 31.01.1984 ausschließlich davon ab, ob die Beklagte bis Ende Dezember 1983 Kenntnis von dem Verstoß Rettler gegen die Unfallverhütungsvorschriften erhalten hat. Beweispflichtig für die behauptete Ausnahme von der Kündigungspflicht dürfte, was nicht weiter erörtert zu werden braucht, die Beklagte sein. Beweis hat sie aber erst im Senatstermin durch Zeugnis ihrer - nicht anwesenden - Mitarbeiterin ... angeboten.

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2.

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Leistungsfreiheit nach Nr. 10 BB 78 scheidet aus. Der Arbeiter des VN Rettler war mit Gerät und Verfahren vertraut, hatte insbesondere einen Schweißschein. Anderes tut die Berufung nicht (mehr) dar.

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3.

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Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei. Zwar hatte sie in einem Schreiben vom 16.11.1984 an die Klägerin (Bl. 12 GA) erwähnt, daß Schweißscheine für den fraglichen Zeitraum trotz Aufforderungen nicht eingereicht worden seien, so daß der Versicherungsschutz gemäß §5 in Verbindung mit §6 AHB entfalle. Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten bestanden damals nicht. Daß die Beklagte auch gegenüber ihrem VN Leistungsfreiheit aus diesem Gesichtspunkt geltend gemacht hatte, ergibt sich aus den Schreiben nicht Im Prozeß hat die Beklagte sich nicht auf Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles berufen. Leistungsfreiheit der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt scheidet deshalb aus.

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4.

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Die Rechte der Klägerin konnten durch den Vergleich der Beklagten mit ihrem VN vom 16.11.1984 nicht beeinträchtigt werden. Nach §156 VVG sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber (relativ) unwirksam. ... hat das Geld erhalten und auf - etwaige - weitere Ansprüche verzichtet. Bei beidem handelt es sich um Verfügungen, die unmittelbar auf eine Änderung bzw. Vernichtung der Entschädigungsforderung gerichtet waren und die deshalb §156 VVG unterfallen. Die Berufung zieht das auch nicht in Zweifel.

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5.

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Die Beklagte ist gegenüber ihrem VN auch nicht nach §12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Mit Schreiben vom 28.09.1983 (Bl. 24 GA) ist Versicherungsschutz für Schäden abgelehnt worden, die bei Abbrucharbeiten entstanden sind. Keine der Parteien hat aufgezeigt, daß die Klageforderung damit etwas zu tun haben könnte. Die Berufung nimmt ausdrücklich auch nur das Ablehnungsschreiben vom 04.10.1984 (Bl. 26 f. GA) für ihre Auffassung in Anspruch. Dieses Schreiben kann die Wirkung des §12 Abs. 3 VVG aber nicht entfalten, weil die Belehrung völlig unzureichend ist. Es wird dort nur auf ein Recht verwiesen, einen vermeintlichen Anspruch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen. Dies versteht sich von selbst. Die Belehrung muß sich darauf erstrecken, daß der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Letzteres wird nicht einmal erwähnt. Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung (§12 Abs. 3 Satz 2 VVG) ist deshalb ungenügend und nicht geeignet, eine Frist in Lauf zu setzen. Daran ändert nichts, daß das Schreiben vom 28.09.1983 eine richtige Belehrung enthielt. Das Schreiben lag über ein Jahr zurück. Die - richtige - Belehrung im Schreiben vom 28.09.1983 kann die unzureichende Belehrung des Schreibens vom 04.10.1984 nicht ersetzen.

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Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind auch nicht verjährt. Nach §12 Abs. 1 VVG verjähren die Ansprüche in 2 Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Da ... noch 1983 von der Firma NTS in Anspruch genommen worden ist, wie auch ohne ausdrücklichen Sachvortrag nicht zweifelhaft sein kann, ist der Rechtsschutzanspruch noch 1983 fällig geworden. Da der Anspruch des VN gegenüber der Beklagten ebenfalls 1983 geltend gemacht worden war, war die Verjährung nach §12 Abs. 2 VVG bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Soweit der Senat ausgesprochen hat, daß die Hemmungsanordnung des §12 Abs. 2 VVG auch ohne schriftliche Entscheidung des Versicherers fortfallen könne, wenn der VN die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter verfolge (R + S 91, 289), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Im Streitfall kann gerade nicht davon ausgegangen werden, daß die Angelegenheit aus der Sicht der Beklagten mit Zugang des Ablehnungsschreibens vom 28.09.1993 erledigt war. Die Beklagte hatte angekündigt, den entscheidenden Teil des Anspruches erst noch prüfen zu wollen und sich danach zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Beklagten die begründete Erwartung rechtfertigen konnte, Rettler verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter und erwarte auch keinen weiteren Bescheid mehr. Nichts anderes gilt insoweit, als er sich bei der Kündigung des Versicherungsvertrages zum 30.01.1984 keine Ansprüche vorbehalten hatte. Dies war unnötig und hätte keinerlei Rechtsfolgen zeitigen können.

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Eine schriftliche Entscheidung, des Versicherers (§12 Abs. 2 VVG) liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 04.10.1984 (Bl. 26 GA). Die Beklagte hat Zugang dieses Schreiben am 05.10.1984 behauptet und unter Beweis gestellt (Bl. 335 GA). Von diesem Zeitpunkt an lief die zweijährige Verjährungsfrist des §12 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die am 05.11.1986 bei Gericht eingegangene und ausweislich des Tatbestandes "demnächst" zugestellte Klage, §270 Abs. 3 ZPO, war deshalb zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung dann, aber auch nur dann geeignet (Prölss-Martin §156 VVG Anm. 1 für §12 Abs. 3 VVG, für die Verjährung gilt nichts anderes), wenn die Verjährung für mindestens einen weiteren Monat gehemmt gewesen ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall. Auch Verhandlungen nach ablehnender Entscheidung des Versicherers hemmen den Ablauf der Verjährung, sofern der Versicherer zu erkennen gibt, daß er die Entscheidung entweder nicht aufrechterhalten will oder zumindest die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche einer erneuten Nachprüfung unterziehen will (vgl. Prölss-Martin, §12 VVG Anm. 4). Mit Schreiben vom 09.09.1985 hatte der VN der Beklagten um Mitteilung gebeten, aus welchem Grund der Versicherungsschutz entfallen sein soll. Eine Überprüfung war auch aus der Sicht der Beklagten für den VN von allergrößter Bedeutung, nachdem die Klägerin ... gegenüber mit Schreiben vom 03.09.1985 angekündigt hatte, ihn in Regreß zu nehmen. Wenn sie, wie sie behauptet, dieses Schreiben zunächst unbeachtet gelassen hat, war das Schreiben als solches allerdings nicht geeignet, die laufende Verjährungsfrist zu hemmen. Unstreitig hat sich die Sachbearbeiterin der Beklagten aber mit dem Rechtsvertreter des VN ... am 22.10.1985 zur Erörterung der Angelegenheit im Büro des nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes verabredet, wobei später der Termin auf den 25. oder 26.11.1985 verlegt worden ist. Die Sache ist dann erörtert worden und es ist ein Abfindungsvergleich, der am 26.11.1985 auf 115.000,00 DM erhöht worden ist, geschlossen worden. Nach Auffassung des Senats war damit die Verjährung für den Zeitraum vom 22.10.1985 bis zum 25. oder 26.11.1985, also über einen Zeitraum von mehr als einen Monat, gehemmt. Die Sachbearbeiterin der Beklagten ... hatte durch ihre Bereitschaft, zu einem Erörterungstermin von Dortmund nach Meschede in das Büro von ... zu reisen, hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß sie vielleicht mit Rücksicht auf den angekündigten Regreß der Klägerin gegenüber dem VN über dessen Ansprüche gegenüber der Beklagten erneut verhandeln wolle. Es ist dann auch die Zahlung eines erheblichen Betrages von zunächst 100.000,00 DM, der dann auf 115.000,00 DM noch erhöht worden ist, vereinbart worden. Daß die Beklagte den Anspruch ihres VN nicht erneut überprüfen wollte und nur eine Kulanzzahlung erfolgen sollte, wie sie vorträgt, ist nach den gesamten Umständen ausgeschlossen. Dagegen spricht nicht nur die Bedeutung, die die Angelegenheit für ... hatte und der Aufwand, den die Sachbearbeiterin der Beklagten insoweit getrieben hat, sondern insbesondere die Höhe der gezahlten Summe. Darüber hinaus reicht nach Auffassung des Senats auch allein aus, daß sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger (erneut) verhandlungsbereit gezeigt und ernsthafte Verhandlungen getätigt hat. Die Situation gleicht in einem solchen Fall der, die §12 Abs. 2 VVG zugrunde liegt. Wenn und solange der Versicherer den Anspruch des VN überprüfen muß, Fall des §12 Abs. 2 VVG, oder sich bereit erklärt hat, erneut zu überprüfen, soll der VN nicht die Verjährung vergegenwärtigen müssen.

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Nach allem war die Klage noch die Verjährung zu unterbrechen geeignet, ohne daß es darauf ankäme, ob, wie die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten ihr gegenüber den Lauf der Verjährung hemmen konnte, oder, wie das Landgericht gemeint hat, ob die Zahlung des Betrages von 115.000,00 DM die Verjährung insgesamt unterbrochen hat.

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7.

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Der Höhe nach bringt die Berufung nichts vor. Fehler des Landgerichts sind insoweit auch nicht ersichtlich. Soweit die Berufung die Höhe des ausgeurteilten Zinsanspruches von 7,7 % bestreitet, haben die Parteien dem dadurch Rechnung getragen, daß der Zinsanspruch mit 6,5 % im Senatstermin unstreitig gestellt worden ist.

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8.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 708 Nr. 10 ZPO.

60

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.