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Oberlandesgericht Hamm·20 U 68/99·17.02.2000

Teilkasko-Diebstahl: Treuwidrige Leistungsfreiheit bei unterbliebenem Vorhalt zur Laufleistung

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen Diebstahls eines geleasten Pkw. Die Beklagte bestritt die Entwendung und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen falscher Kilometerangaben. Das OLG hielt den Diebstahl für bewiesen und verneinte Leistungsfreiheit, weil der Versicherer trotz sicherer Kenntnis der Unrichtigkeit keinen klärenden Vorhalt machte und dies treuwidrig ist; zudem fehlte eine korrekte Relevanzbelehrung. Auf die Berufung der Klägerin wurde die Entschädigung nach Wiederbeschaffungswert (ohne MwSt, mit Abzügen) erhöht; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf Berufung der Klägerin Entschädigung erhöht, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer handelt treuwidrig, wenn er sich auf Leistungsfreiheit wegen objektiv unrichtiger Angaben zur Schadensaufklärung beruft, obwohl ihm die Unrichtigkeit bereits sicher bekannt war und er gleichwohl keine klärende Rückfrage bzw. keinen Vorhalt gegenüber dem Versicherungsnehmer macht.

2

Ergeben sich bei der Schadensaufnahme aus dem Formular oder aus dem Kenntnisstand des Versicherers Unklarheiten oder erkennbare Fehlerquellen, kann der Grundsatz von Treu und Glauben Hinweis- und Rückfragepflichten des Versicherers begründen.

3

Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten setzt bei formularmäßiger Belehrung voraus, dass die Belehrung inhaltlich richtig ist; eine Belehrung, die den Verlust des Versicherungsschutzes auch bei nicht vorsätzlichen Falschangaben nahelegt, genügt den Anforderungen der Relevanzrechtsprechung nicht.

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Für die Entschädigung in der Kaskoversicherung ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert am Schadenstag maßgeblich; vertraglich kalkulierte Restwerte eines Leasingvertrags sind hierfür nicht entscheidend.

5

Ist der Versicherungsnehmer (bzw. der Leasinggeber) vorsteuerabzugsberechtigt, ist Mehrwertsteuer im Rahmen der Kaskoentschädigung nicht zu erstatten.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 404/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Februar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird dieses Urteil abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. B GmbH & Co. KG, G-Straße, X, 24.553,50 DM nebst 1,2 % Zinsen pro Monat ab dem 24.07.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 77 % der Beklagten und zu 23 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für das versicherte Leasingfahrzeug Peugeot 860 SRDT, Erstzulassung am 16.12.1996, in Anspruch.

3

Sie behauptet, ihr Geschäftsführer T2 habe den Wagen am 02.06.1998 gegen 20.30 Uhr in der H-Straße in E2 abgestellt, um die "Szenekneipe T3" aufzusuchen. Nach Beendigung des Gaststättenaufenthalts habe er wegen starker Alkoholisierung das Fahrzeug am Abstellort zurückgelassen und sei gemeinsam mit einem Bekannten in dessen Fahrzeug nach C zurückgekehrt.

4

Am Nachmittag des 05.06.1998 habe T2 den Peugeot am Abstellort nicht mehr vorgefunden.

5

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil die Klägerin - vertreten durch ihren Geschäftsführer T2 - Falschangaben zur Laufleistung des versicherten Fahrzeugs gemacht habe. Außerdem wird auch die geltend gemachte Entschädigungshöhe bestritten.

6

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 21.087,13 DM nebst 1,2 % Zinsen pro Monat ab 24.07.1998 an die Leasinggeberin verurteilt. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

7

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

8

Die Beklagte wünscht aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen nach wie vor die vollständige Klageabweisung.

9

Die Klägerin behauptet, der vom Landgericht angenommene Wiederbeschaffungswert von 21.087,13 DM sei zu niedrig; richtig seien 31.020,86 DM.

10

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Beklagte zur Entwendungsentschädigung in Höhe von 24.553,50 DM nebst ausgeurteilten Zinsen an die Leasinggeberin verpflichtet ist.

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I. Berufung der Beklagten:

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1.

13

Die Beklagte ist nicht wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung (§ 7 I Nr. 2 S. 3 AKB) leistungsfrei geworden (§§ 7 V Nr. 4 AKB; 6 Abs. 3 VVG).

14

a)

15

Zwar enthält das Fragebogenformular vom 06.07.1998 (Bl. 40 ff. d.A.) zur Frage 51 ("Wieviel Kilometer wurden mit dem Fahrzeug seit Erwerb gefahren?") einen Eintrag von "32-33.000 km", der vom Geschäftsführer T2 der Klägerin stammt und objektiv unrichtig ist.

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Aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft der Fa. H GmbH vom 25.10.1999 steht fest, daß das versicherte Fahrzeug dort zuletzt am 19.12.1997 vorgestellt worden ist und bereits zu diesem Zeitpunkt einen Tachometerstand von 34.867 km aufwies. Auch in der Folgezeit ist das Fahrzeug unstreitig weiter genutzt worden, allerdings bei weitem nicht so intensiv wie in der Zeit vor dem 19.12.1997. Die Zeugin N hat die Angaben T2 bestätigt, wonach der Wagen im Winter 1997/98 im wesentlichen nur für kurze Strecken benutzt worden ist und im Jahre 1998  in diesem Jahr gab es, anders als 1997, kein Open-air-Engagement der Klägerin  so gut wie gar nicht mehr. Dazu paßt, daß es nach dem 19.12.1996 keinen Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs bei der Firma H gegeben hat; im Zeitraum vom 01.12.1996 bis 19.12.1997 waren es demgegenüber 6 Werkstattaufenthalte gewesen. Der Senat geht deshalb zum Diebstahlszeitpunkt von einer Gesamtlaufleistung von ca. 37.500 km aus (34.867 km zzgl. die vom Geschäftsführer T2 angegebenen Fahrten: zwei N2-Fahrten, eine E-Fahrt, eine P-Fahrt und gelegentliche Kurzstrecken). Damit liegt eine außerhalb der üblichen Schätzungstoleranzen gegebene Abweichung zur angegebenen Laufleistung von "32-33.000 km" vor.

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Ob die Klägerin sich vom Vorwurf des gesetzlich vermuteten Vorsatzes ihres Geschäftsführers entlasten kann, ist zweifelhaft. Seiner Behauptung, er habe den Kilometerstand vage geschätzt und sei bei der Befragung durch den Regulierungsbeauftragten T fortlaufend gedrängt worden, steht die unstreitige Tatsache entgegen, daß er bereits bei der polizeilichen Strafanzeige am 05.06.1998 einen Kilometerstand von ca. 32.000 angegeben hat. Letztlich bedarf dies einer abschließenden Entscheidung aber nicht.

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Der Beklagten ist nämlich die Berufung auf Leistungsfreiheit bereits deshalb verwehrt, weil sie dem Geschäftsführer der Klägerin die für sie offenkundige Unrichtigkeit der Laufleistungsangaben nicht vorgehalten und nicht auf diese Weise auf eine sachgerechte Klärung der Formularfrage hingewirkt hat.

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Wie bei der Vernehmung des Schadensregulierers T deutlich geworden ist, war diesem bereits vor der Befragung des Geschäftsführers T2 am 06.07.1998 bekannt, daß das versicherte Fahrzeug schon im Dezember 1997 einen Kilometerstand von 34.867 aufgewiesen hatte. Dies war ihm am 02.07.1998 bei Recherchen im Autohaus H GmbH anhand eines Werkstattauftrags mitgeteilt worden. Gleichwohl hat der Zeuge T wie er auf Befragen vor dem Senat eingeräumt hat  keinen Anlaß gesehen, dem Geschäftsführer der Klägerin am 06.07.1998 einen Vorhalt dahingehend zu machen, daß die von ihm angegebene Laufleistung von "32-33.000 km" zweifelsfrei zu gering war.

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Dieses Unterlassen einer klärenden Nachfrage (durch Schadensregulierer oder Schadensprüfer) führt dazu, daß die Berufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung treuwidrig ist. Ein Versicherungsverhältnis steht in besonderem Maße unter dem Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für den Versicherer gegebenenfalls auch Hinweis- und Fürsorgepflichten beinhalten kann. Dies gilt auch für die Schadensaufnahme und die ergänzende Befragung des Versicherungsnehmers. Auch hierbei darf der Versicherer nicht einseitig seine Interessen in den Vordergrund rücken, sondern hat auch die berechtigten Belange seines Versicherungsnehmers zu wahren. Deshalb kann er sich nicht ohne weiteres auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn sich bereits aus dem ausgefüllten Schadenanzeigeformular ergibt, daß die darin vermerkten Angaben widersprüchlich oder sonstwie unklar sind (BGH VersR 1980, 159, 160 und r+s 1997, 84: Unklarheiten im Schadenanzeigeformular muß der Versicherer mit einer Rückfrage nachgehen). Gleiches muß nach Auffassung des Senats auch dann gelten, wenn  wie hier  der Versicherer zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung bereits aus anderer Quelle sichere Kenntnis darüber hat, daß die Angaben des Versicherungsnehmers unrichtig sind. Da ein Irrtum oder Mißverständnis des Versicherungsnehmers, von dessen Redlichkeit zunächst auszugehen ist, nicht fernliegt, jedenfalls aber möglich ist, ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, auf seine anderweitige Kenntnis hinzuweisen, um so den Versicherungsnehmer zu einer Überprüfung und Korrektur seiner Falschangaben zu veranlassen. Dies gilt insbesondere bei Angaben zur Laufleistung eines versicherten Fahrzeugs, die senatsbekannt oft auf fehleranfälligen  Schätzungen des Versicherungsnehmers beruhen. Es widerspricht Treu und Glauben, den Versicherungsnehmer sehenden Auges ohne jede Warnung mit seinem Begehren auf Versicherungsschutz scheitern zu lassen.

21

Ob eine Nachfrageobliegenheit auch bei arglistigen Falschangaben eines Versicherungsnehmers besteht  die Rechtsprechung des BGH zur Risikoprüfungsobliegenheit eines Versicherers, die auch bei Arglist des Antragstellers gelten soll, wird im Schrifttum mit gewichtigen Argumenten angegriffen (vgl. Lorenz, VersR 1993, 513; Lücke, VersR 1994, 128, 129; Knappmann, r+s 1996, 81, 83; Römer, r+s 1998, 45, 48 f.; Langheidt in Römer/Langheidt, VVG, § 22 Rdn. 8)  bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil arglistiges Handeln des Geschäftsführers T2 weder von der Beklagten vorgetragen noch sonstwie erkennbar ist.

22

b)

23

Wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch Falschbeantwortung der in der Schadenanzeige vom 22.06.1998 enthaltenen Frage nach der "Gesamtkilometer-Leistung des Fahrzeugs" (Eintrag: "32.000") kann die Beklagte Leistungsfreiheit schon deshalb nicht ableiten, weil dieses Formular nicht die nach der Relevanzrechtsprechung erforderliche Belehrung enthält. Der Vordruck ("Unwahre und unvollständige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn dem Versicherer bei der Schadensfeststellung dadurch keine Nachteile entstehen.") ist unrichtig, weil die Relevanzrechtsprechung sich nur auf vorsätzliche (bewußte, wissentliche) falsche oder unvollständige Angaben bezieht (BGH VersR 1998, 447).

24

c)

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Soweit die Beklagte auch die Verneinung der Frage 39 im Fragebogenformular vom 06.07.1998 ("Hatte das Fahrzeug reparierte Unfall-, Karosserie-, Motor- oder Getriebeschäden?") als Aufklärungsobliegenheitsverletzung rügt, übersieht sie den zu dieser Frage erfolgten Eintrag: "siehe Re. 17.10.97". Aus dem "Bericht zur Reisetätigkeit vom 06.07.1998" des Schadensregulierers T (Bl. 180 ff. d.A.) ergibt sich, daß der Geschäftsführer T2 durch diesen Eintrag die Antwort zur Frage 39 berichtigt hat. Dem Zeugen T war bekannt, daß das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden (Kleinschaden im Bereich der vorderen Stoßstange) hatte. In seinem Bericht weist er darauf hin, daß die dazugehörende Reparaturrechnung der Beklagten in Kopie vorliege.

26

2.

27

Das äußere Bild der behaupteten Fahrzeugentwendung hat der Geschäftsführer T2 der Klägerin in der mündlichen Verhandlungen beider Instanzen bestätigt. Da es keinen Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeugs gibt, kommt es auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben an, die die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht hat.

28

Daß T2 an einem Dienstagabend mit dem Geschäftsfahrzeug zu einer "Szenekneipe" nach E2 gefahren ist, gibt ebenso wenig zu Bedenken gegen die Richtigkeit des Klagevortrags Anlaß wie die Tatsache, daß er das Fahrzeug, das er aktuell nicht brauchte, drei Tage in E2 hat stehen lassen.

29

Die Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug habe ohne Betätigung der Wegfahrsperre gestartet werden können ("einfach durch Umdrehen des Zündschlüssels"), kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Die vom Senat gehörten Zeugen N und H2 haben den Klagevortrag bestätigt, der Sachverständige V ihn für technisch möglich erklärt.

30

Soweit der Zeuge T bekundet hat, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm bei seiner Befragung am 06.07.1998 angegeben, er sei am 05.06.1998 zum Abholen des Fahrzeugs mit öffentlichen Verkehrsmitteln von C nach E2 gefahren, während T2 gemeinsam mit einem Bekannten namens H3 in dessen Fahrzeug gefahren sein will, vermag der Senat ein Mißverständnis nicht auszuschließen. T2 hat dazu angegeben, er habe dem Zeugen T mitgeteilt, er besuche des öfteren das "T3" in E2, manchmal fahre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von dem impulsiven, nicht immer zum geduldigen Zuhören bereiten Geschäftsführer T2 gewonnen hat, hält der Senat es für ohne weiteres möglich, daß T2 und T "aneinander vorbei geredet" haben. Abgesehen davon trägt die Klägerin unwiderlegt unter Beweisantritt vor, ihr Geschäftsführer sei tatsächlich im Fahrzeug des Zeugen H3 nach E2 gefahren.

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Allein die objektiv falschen Angaben T2s zur Laufleistung vermögen seine Glaubwürdigkeit nicht entscheidend einzuschränken. Insoweit darf nicht außer Acht bleiben, daß das Ausmaß der Unrichtigkeit nicht sehr bedeutend war.

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Bei dieser Sachlage sind ausreichende Anhaltspunkte zur Bejahung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls ebenfalls nicht gegeben.

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II. Berufung der Klägerin:

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Der Klägerin ist zuzugeben, daß die vom Landgericht ausgeurteilte Summe von 21.087,13 DM dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadenstag (§ 13 Nr. 1 AKB) nicht entspricht. Dieser Betrag ist der vertraglich vorausgesetzte Restwert des Leasing-Vertrages, der für die Entwendungsentschädigung in der Kaskoversicherung nicht maßgebend ist.

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Der vom Senat beauftragte Sachverständige V hat einen Wiederbeschaffungswert von netto 27.615,00 DM ermittelt. Dieser Schätzung tritt der Senat bei (§ 287 ZPO). Zugrunde gelegt ist eine Laufleistung des Fahrzeugs von 37.500 km, die der Senat aus den oben zu I 1 a) genannten Gründen für zutreffend hält.

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In Abzug zu bringen sind zunächst 10 % für das Fehlen einer anerkannten Wegfahrsperre (2.761,50 DM) sowie weitere 300,00 DM Selbstbeteiligung.

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Die Erstattung von Mehrwertsteuer kommt nicht in Betracht, weil sowohl Leasinggeberin als auch Leasingnehmerin (= Versicherungsnehmerin) vorsteuerabzugsberechtigt sind.

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Nach alledem errechnet sich ein von der Beklagten zu erstattender Wiederbeschaffungswert von 24.553,50 DM. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

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Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.

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Zu der von der Beklagten für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Berufung beantragten Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 546 Abs. 1 ZPO) hat die Beklagte nicht dargelegt; sie sind auch sonstwie nicht erkennbar.