Unfallversicherung: Rückforderung von Tagegeld trotz falscher Angaben zur Vorversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherer verlangte die Rückzahlung von Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld und focht bzw. trat vom Unfallversicherungsvertrag wegen verschwiegener weiterer Unfallversicherungen zurück. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil die Leistungen nicht rechtsgrundlos erbracht wurden und weder Arglist noch wirksamer Rücktritt feststanden. Zwar lag in der Schadensanzeige eine vorsätzliche Falschangabe der Ehefrau vor, die dem Versicherungsnehmer zuzurechnen war; sie war jedoch nicht „relevant“, da berechtigte Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdet wurden. Auf Widerklage wurde festgestellt, dass der Vertrag fortbesteht, u.a. weil der Rücktritt verspätet erklärt wurde.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich: Klage auf Rückzahlung abgewiesen und Fortbestand des Unfallversicherungsvertrags festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden; besteht eine vertragliche Leistungspflicht fort, scheidet die Kondiktion aus.
Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bleibt der Versicherer nach § 21 VVG leistungspflichtig, wenn die verschwiegene Gefahrumstandstatsache ohne Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls war.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB i.V.m. § 22 VVG) setzt den Nachweis vorsätzlicher Täuschung voraus; verbleibende Beweiszweifel gehen zu Lasten des Anfechtenden.
Überträgt der Versicherungsnehmer die selbständige Bearbeitung der Schadensanzeige dauerhaft einem Dritten (z.B. Ehegatten), muss er sich dessen vorsätzliche Falschangaben als Repräsentant bzw. Wissenserklärungsvertreter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
Auch bei vorsätzlicher, folgenloser Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung für die Schadensregulierung „relevant“ ist, d.h. schwer wiegt und berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet.
Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Anzeigepflichtverletzung ist unwirksam, wenn er nicht innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung erklärt wird (§ 20 Abs. 1 VVG).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 530/85
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Januar 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, daß der Unfallversicherungsvertrag vom 27.6.1983, Versicherungsschein Nr. ... rechtswirksam ist und durch die Erklärungen der Klägerin im Schreiben vom 11. Juli 1985 nicht aufgehoben worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Unter dem 15.6.1983 beantragte der Beklagte durch Vermittlung des Versicherungsvertreters ... eine Familien-Unfallversicherung, durch die er - der Beklagte -, seine Ehefrau und die drei Kinder gegen Unfallfolgen (Invalidität/Todesfall) versichert sein sollten. Außerdem sollte bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld zu zahlen sein, und zwar im Falle des Beklagten selbst in Höhe von 150,- DM pro Tag.
In dem Antragsformular, das der Beklagte und seine Ehefrau unterzeichneten, war auch nach Vorversicherungen gefragt. Die Frage: "Für mich besteht/bestand eine Unfallversicherung bei folgendem Versicherer" wurde mit einem Strich versehen; bei der nachfolgenden Frage: "Die Versicherung besteht noch" wurde die Antwort "nein" angekreuzt.
Diese Angaben waren unzutreffend, denn der Beklagte war bei drei anderen Versicherungen gegen Unfallfolgen versichert. In einem Fall handelte es sich um eine Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung, die der Beklagte, der von Beruf Transportunternehmer ist, für seine Fahrzeuge abgeschlossen hatte.
Der Kläger nahm den Versicherungsantrag unverändert an.
Am 23.3.1984 erlitt der Beklagte einen Autounfall und wurde anschließend stationär behandelt. Er zeigte dem Kläger den Unfall mit Schadensanzeige vom 29.5.1984 an. Die Ausfüllung der Schadensanzeige überließ er seiner Ehefrau, die die Anzeige auch selbst unterschrieb.
Die Ehefrau des Klägers versah die in dem Anzeigeformular gestellten Fragen:
| "Welche Krankheiten/Gebrechen oder Kriegsdienstbeschädigungen bestanden vor dem Unfall; Daten früherer Unfälle Körperschäden Von welcher Stelle wird Rente bezogen? Andere Unfallfversicherungsverträge bei:" mit einem Schrägstrich. |
Die folgende Frage
| "Name und Anschrift der Krankenversicherung" |
beantwortete sie mit "privat" und die weitere Frage:
| "Name und Anschrift der Berufsgenossenschaft" |
mit der Antwort "nicht versichert".
Der Kläger zahlte daraufhin bedingungsgemäß Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von zusammen 10.080,- DM.
Nachträglich erfuhr der Kläger spätestens Ende Februar 1985 über einen der anderen Unfallversicherer, daß der Beklagte weitere Unfallversicherungen unterhielt.
Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11.7.1985 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil in dem Versicherungsantrag die anderweitigen Unfallversicherungen verschwiegen worden seien. Außerdem berief er sich auf Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung, weil die anderen Versicherungen auch in der Schadensanzeige nicht angegeben worden seien, und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen auf.
Mit derselben Begründung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.080,- DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 31.7.1985 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet:
Bei Antragstellung habe seine Ehefrau den Versicherungsvertreter ... darauf hingewiesen, daß er - der Beklagte - schon anderweitig unfallversichert sei. ... habe jedoch geantwortet, eine umfassende Familienversicherung bestehe dort ja noch nicht. Daher sei die Antragsfrage nach Vorversicherungen zu verneinen.
In der Schadensanzeige seien dann keine falschen Angaben gemacht worden, weil auf weitere "private" Versicherungen hingewiesen worden sei.
Im übrigen hat der Beklagte bestritten, daß noch drei weitere Unfallversicherungen bestanden hätten; es seien nur zwei gewesen. Von deren Existenz habe der Kläger aber schon im Zeitpunkt der Versicherungsleistungen gewußt.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit den Anträgen:
festzustellen,
| 1. | daß der Unfallversicherungsvertrag vom 27.06.1983 zu Versicherungs-Schein-Nr.: ... rechtswirksam sei und durch Kündigung vom 11.07.1985, eingegangen am 15.07.1985, nicht aufgehoben worden sei und | |
| 2. | der Rückerstattungsanspruch gemäß Kündigung vom 11.07.1985 nicht bestehe. |
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß der Versicherungsvertreter ... auf die anderen Versicherungen hingewiesen worden sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 10.080,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.7.1985 stattgegeben und den Widerklageantrag zu 2. abgewiesen. Im übrigen hat es den Rechtsstreit (wegen des Widerklageantrags zu 1.) im Hinblick auf den Parallelrechtsstreit 2 O 393/85 Landgericht Arnsberg, in dem der Kläger einen der anderen Unfallversicherer auf Leistung in Anspruch genommen hat, gemäß §148 ZPO ausgesetzt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht, weil er in der Schadensanzeige die anderen Versicherungen verschwiegen habe. Daher stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen zu. Die Widerklage zu 2. sei zulässig, aber unbegründet, weil dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht:
Die Schadensanzeige sei allein von seiner Ehefrau ausgefüllt worden. Deren mögliches Verschulden habe er sich nicht zurechnen zu lassen. Zudem seien die Fragen in der Schadensanzeige auch äußerst unglücklich formuliert und daher mißverständlich. Jedenfalls sei eine mögliche Obliegenheitsverletzung durch Nichtangabe der anderen Unfallversicherungen aber folgenlos geblieben, weil sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung der zu zahlenden Versicherungsleistungen Einfluß gehabt haben könne.
Der Beklagte hat zunächst auch seinen Widerklageantrag zu 2. wiederholt, in der mündlichen Verhandlung insoweit die Widerklage aber zurückgenommen.
Beide Parteien haben sich, nachdem der Rechtsstreit 2 O 393/85 Landgericht Arnsberg in zweiter Instanz vor dem erkennenden Senat (Aktenzeichen 20 U 4/86) durch Prozeßvergleich vom 18.6.1986 erledigt worden ist, ihr Einverständnis erklärt, daß über den vom Landgericht im Hinblick auf jenen Rechtsstreit ausgesetzten Teil des Verfahrens mitentschieden werde.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
| 1. | die Klage abzuweisen; | |
| 2. | festzustellen, daß der Unfallversicherungsvertrag vom 27.06.1983 zu Versicherungs-Schein-Nr.: ... rechtswirksam sei und durch Kündigung vom 11.07.1985, eingegangen beim Kläger am 15.07.1985, nicht aufgehoben worden sei. |
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:
Der Beklagte habe nicht nur die anderen Versicherungen verschwiegen, sondern auch fünf frühere Unfälle nicht angegeben. Hiervon habe er - der Kläger - im Zeitpunkt der Erbringung der Versicherungsleistungen noch nichts gewußt.
Wenn die Ehefrau des Beklagten die Schadensanzeige ausgefüllt und die Frage nach den Vorversicherungen falsch beantwortet habe, müsse der Beklagte sich das zurechnen lassen, weil seine Ehefrau als seine Repräsentantin im versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin ..., des Zeugen ... und des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters über den Senatstermin vom 27.6.1986 (Blatt ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Klageabweisung. Die Widerklage des Beklagten hat Erfolg.
I.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen nicht zu, weil der Kläger diese Leistungen nicht ohne Rechtsgrund (§812 Abs. 1 BGB) erbracht hat. Der Kläger war vielmehr aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, das vereinbarte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld zu bezahlen.
1.)
Es bedarf an dieser Stelle noch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist (§§16, 17, 20 VVG). Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, daß er bei Antragstellung die anderen Unfallversicherungen verschwiegen hat, und wenn aus diesem Grund der Kläger zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre, bliebe die Leistungspflicht gemäß §21 VVG bestehen. Denn die Nichtangabe der Unfallversicherungen ist ohne Einfluß auf den späteren Unfall des Beklagten gewesen. Das Unfallgeschehen ist außer Streit. Der Kläger hat auch nie behauptet, der Unfall könne seitens des Beklagten in irgendeiner Weise manipuliert worden sein, um sich die Leistungen aus den verschiedenen Unfallversicherungen zu erschleichen.
2.)
Auch die im Schreiben vom 11.7.1985 erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§§123 BGB, 22 VVG) ist unbegründet und beseitigt die Leistungspflicht des Klägers nicht. Denn es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte die anderen Unfallversicherungen bei Antragstellung vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Behauptung des Beklagten, dem Versicherungsvertreter ... seien die anderen Unfallversicherungen bei Antragstellung genannt worden, ist nicht widerlegt.
Zwar hat der Zeuge ... bekundet, ihm seien die Unfallversicherungen nicht angezeigt worden. Auch haben sich keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ergeben. Gleichwohl steht der Aussage des Zeugen die Aussage der Ehefrau des Beklagten entgegen, die nicht weniger überzeugend erscheint. So ist es durchaus nachvollziehbar, daß die Ehefrau des Beklagten Bedenken wegen der Kosten der neu abzuschließenden Versicherung angemeldet hat, weil schon Unfallversicherungen zugunsten des Beklagten bestünden. Überdies hat der Zeuge ... auch auf Vorhalt des Beklagten eingeräumt, daß die Ehefrau des Beklagten anläßlich der Antragsunterzeichnung noch ergänzende Angaben zu den Geburtsdaten der Kinder gemacht hat. Auch das zeigt, daß die Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten bei der Antragstellung sich nicht auf die bloße Unterschriftsleistung beschränkte, sondern daß die Ehefrau des Beklagten auch Angaben zur Sache gemacht hat. Daher erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, daß sie bei gleicher Gelegenheit die anderen Unfallversicherungen erwähnt hat.
Auch die von dem Beklagten behauptete, von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigte Äußerung des Zeugen ... die Familien-Versicherung sei doch etwas ganz anderes als die schon bestehenden Unfallversicherungen des Beklagten, klingt vor dem Hintergrund der Werbung für eine neu abzuschließende Unfallversicherung durchaus plausibel.
Der Senat hat daher keinen begründeten Anlaß, der Aussage des Zeugen ... mehr Glauben zu schenken als der Aussage der Zeugin .... Die Möglichkeit, daß dem Zeugen ... im Laufe der Zeit Einzelheiten des Gesprächs anläßlich der Antragstellung entfallen sind - vielleicht, weil er ihnen seinerzeit keine besondere Bedeutung beigemessen hat -, ist nicht auszuschließen.
Damit kann nicht festgestellt werden, daß bei Antragstellung die anderen Unfallversicherungen bewußt verschwiegen worden sind.
3.)
Der Kläger kann Leistungsfreiheit auch nicht aus einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Beklagten herleiten.
a)
Nach §15 II 4 AUB ist der Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet, nach einem Versicherungsfall die Schadensanzeige sorgfältig auszufüllen und alle sachdienlichen Fragen zu beantworten. Die Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheit führt gem. §17 AUB, der §6 III VVG entspricht, grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht von dem Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens entlastet oder nachweist, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Höhe der Versicherungsleistung keinen Einfluß gehabt hat.
b)
Ob die Frage nach anderweitigen Versicherungen in der Schadensanzeige bei Unfallversicherungen sachdienlich und daher vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten ist, ist zweifelhaft und streitig. Denn die Unfallversicherung ist keine Schadensversicherung, so daß das Bereicherungsverbot des §55 VVG nicht gilt und auch keine Überversicherung (§51 VVG) oder eine nach §59 VVG abzuwickelnde Doppelversicherung eintreten kann. Der Versicherungsnehmer kann vielmehr grundsätzlich unbegrenzt viele Unfallversicherungen nebeneinander unterhalten. Der Abschluß mehrerer Unfallversicherungen nebeneinander kann aber Rückschlüße auf das subjektive Risiko zulassen, weil die Kumulation mehrerer Unfallversicherungen mit entsprechenden Krankenhaustagegeldansprüchen einen Anreiz bilden kann, Unfälle zu fingieren oder Unfallfolgen zu übertreiben, um in den Genuß der Versicherungsleistung zu kommen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof (VersR 82, 182) die Sachdienlichkeit der Frage nach weiteren Unfallversicherungen in der Schadensanzeige bejaht, während der erkennende Senat (VersR 85, 469) sie - unter Zulassung der Revision, über die noch nicht entschieden worden ist - verneint hat. Der Senat neigt nämlich dazu, die Sachdienlichkeit dieser Frage allenfalls dann zu bejahen, wenn der Versicherer bereits bei Antragstellung nach anderen Unfallversicherungen gefragt und damit zu erkennen gegeben hat, daß es ihm für die Beurteilung des zu übernehmenden Risikos auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankommt.
Im vorliegenden Fall bedarf die Frage im Ergebnis keiner Entscheidung, weil der Kläger auch dann nicht leistungsfrei geworden ist, wenn man die Sachdienlichkeit bejaht, weil der Kläger schon im Antragsformular nach anderen Unfallversicherungen gefragt hatte.
aa)
Die Ehefrau des Klägers hat die Frage nach den anderen Unfallversicherungen verneint, indem sie sie mit einem Strich versehen hat. Die Antwort "private" bezieht sich nur auf die Frage nach Krankenversicherungen, nicht auf die Frage nach Unfallversicherungen. Daß die Beantwortung der Fragen so gemeint worden war, hat die Ehefrau als Zeugin auch selbst bestätigt.
Die Vermutung (§§17 AUB, 6 III VVG), daß die Ehefrau die Frage vorsätzlich wahrheitswidrig verneint hat, ist nicht widerlegt. Denn sie hat als Zeugin bestätigt, daß sie die Unfallversicherungen bewußt nicht angegeben hat. Die Erklärung, die sie dafür gegeben hat - sie habe geglaubt, der Kläger wolle sich an den Unfallgegner halten, um dort Rückgriff zu nehmen; einen Unfallgegner habe es aber nicht gegeben, daher habe sie die Frage unbeantwortet gelassen - ist nicht nachvollziehbar. Ein den Vorsatz ausschließender Irrtum kann daher nicht festgestellt werden.
bb)
Der Beklagte muß sich die schuldhaft falsche Beantwortung der Fragen durch seine Ehefrau auch zurechnen lassen, denn er hat seiner Ehefrau die Ausfüllung der Schadensanzeige zur selbständigen Bearbeitung übertragen, und er hat ihr darüber hinaus nach eigenem Vortrag "üblicherweise" den "Schriftkram" mit den Versicherungen überlassen. Damit war seine Ehefrau entweder seine Repräsentantin im versicherungsrechtlichen Sinn oder aber seine Wissenserklärungsvertreterin, deren Verschulden er sich entsprechend §166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (vgl. hierzu BGH VersR 52, 428; 67, 343, 344; 81, 948, 950).
cc)
Das Verschweigen der anderweitigen Unfallversicherungen hat auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Versicherungsleistungen allerdings keinen Einfluß gehabt. Denn der Versicherungsfall ist unstreitig, die zu erbringenden Versicherungsleistungen ergeben sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag und sind in ihrer Höhe unabhängig von den Leistungen der anderen Unfallversicherer, weil die Unfallversicherung keine Sachversicherung ist. Bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit grundsätzlich aber auch dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung ohne Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Versicherungsleistung geblieben (§17 AUB, §6 III VVG). Die nach der Rechtsprechung erforderliche Belehrung über diese Rechtsfolge (Prölss-Martin, Ververtragsgesetz, 23. Auflage 1984, §34 Anm. 3 C) ist in der Schadensanzeige enthalten. Denn dort heißt es unmittelbar vor der Zeile für die Unterschrift des Versicherungsnehmers: "Durch bewußt unwahre oder unvollständige Angaben verliert der Versicherungsnehmer auch dann den Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht".
Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen muß die vorsätzliche, folgenlose Obliegenheitsverletzung allerdings für die Schadensregulierung "relevant" geworden sein, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen. Das setzt voraus, daß das Verschulden des Versicherungsnehmers schwer wiegt und daß berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet worden sind (Prölss-Martin a.a.O. §17 AUB Anm. 2; BGH VersR 82, 182, 183). Beides läßt sich hier jedoch nicht feststellen.
Der gemäß §§17 AUB, 6 III VVG vermutete Vorsatz der Ehefrau des Beklagten ist nicht widerlegt. Die Überlegungen, die die Ehefrau des Beklagten angestellt haben will, entschuldigen sie zwar nicht, weil sie nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Andererseits zeigen diese Überlegungen aber, daß die Ehefrau des Beklagten den Sinn der Fragestellung erkennbar nicht voll erfaßt hatte. Sie hat als Zeugin zudem glaubhaft bekundet, sie habe angenommen, der Kläger werde sich schon melden, wenn ihm die Beantwortung der Fragen nicht ausreiche.
Anhaltspunkte dafür, daß sie die anderen Versicherungen planmäßig verschwiegen hat, um die Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Kläger zu beeinflussen, sind nicht ersichtlich. Das Unfallgeschehen ist unstreitig und vom Kläger nie in Zweifel gezogen worden. Ein Motiv für eine bewußte Verschleierung der tatsächlich bestehenden weiteren Versicherungen ist daher nicht erkennbar. Zudem ist auch nicht festzustellen, daß die anderen Unfallversicherungen schon bei Antragstellung bewußt verschwiegen worden wären. Auch insoweit deutet daher nichts darauf hin, daß der Kläger planmäßig im unklaren gelassen werden sollte.
Darüber hinaus sind auch berechtigte Interessen des Klägers nicht ernsthaft gefährdet worden.
In der Unfallversicherung ist der gleichzeitige Abschluß mehrerer Versicherungsverträge bei verschiedenen Gesellschaften nicht verboten und hat auch keinen Einfluß auf die Höhe der jeweiligen Versicherungsleistung. Das Bestehen mehrerer Versicherungsverträge berechtigt den Unfallversicherer daher nicht zur Leistungsverweigerung. Es kann daher für ihn nur insoweit von Interesse sein, als es möglicherweise Rückschlüsse auf das subjektive Risiko zuläßt und unter Umständen Anlaß geben kann, die gesetzlich vermutete Unfreiwilligkeit des vom Versicherungsnehmer behaupteten Unfallgeschehens (§180 a I VVG) näher zu überprüfen.
Der Kläger hat jedoch auch nach Bekanntwerden der weiteren Unfallversicherungen das vom Beklagten behauptete Unfallgeschehen nie in Zweifel gezogen. Er trägt zudem auch nicht vor, daß und gegebenenfalls welche weiteren Erhebungen er veranlaßt hätte, wenn er schon mit der Schadensanzeige auf die anderen Unfallversicherungsverträge hingewiesen worden wäre. Der Kläger selbst geht somit nach wie vor von einem echten Unfall aus, so daß seine Leistungspflicht nach wie vor außer Zweifel steht. Daraus folgt, daß das berechtigte Interesse des Klägers an wahrheitsgemäßen Angaben, daß ihn vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen soll, hier jedenfalls nicht ernsthaft gefährdet worden ist.
4.)
Der Kläger kann seine Leistungsfreiheit auch nicht darauf stützen, daß - so sein Vortrag zweiter Instanz - der Beklagte fünf frühere Unfälle nicht angegeben habe.
a)
Rücktritt oder Anfechtung des Versicherungsvertrages kann er hierauf schon deshalb nicht stützen, weil in dem Versicherungsantrag nach früheren Unfällen nicht gefragt worden war und für arglistiges Verschweigen der Unfälle, von denen nicht einmal die Daten mitgeteilt worden sind, nichts ersichtlich ist (§18 VVG). Im Antragsformular war lediglich nach Unfallfolgen gefragt worden. Daß solche bestanden hätten und verschwiegen worden wären, wird nicht behauptet.
b)
Soweit es um die Beantwortung der Frage nach den Daten früherer Unfälle in der Schadensanzeige geht, fehlt es an tatsächlichem Vortrag des Klägers, welcher Art die Unfälle gewesen und wann sie sich ereignet haben sollen. Damit läßt sich bereits objektiv nicht feststellen, ob es sich um offenbarungspflichtige Unfälle oder möglicherweise um Bagatellunfälle gehandelt haben kann, die nicht ohne weiteres angegeben werden müssen. Zudem ist dem Beklagten durch den unsubstantiierten Vortrag, es seien fünf Unfälle nicht angegeben worden, auch die Möglichkeit genommen, sich sachgerecht gegen den gesetzlich vermuteten Vorwurf vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verschweigens der Vorunfälle zu verteidigen.
II.
Die Widerklage, mit der der Beklagte Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses begehrt, ist zulässig (§256 ZPO) und auch begründet.
1.
Das Feststellungsinteresse des Beklagten folgt daraus, daß der Kläger das Versicherungsvertragsverhältnis aufgrund seiner Erklärungen im Schreiben vom 11.07.1985 als beendet ansieht.
2.
Der Antrag ist begründet.
Die im Schreiben vom 11.7.1985 erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages ist unbegründet, weil - wie ausgeführt - nicht bewiesen ist, daß der Beklagte den Kläger bei Antragstellung arglistig getäuscht hat.
Der auf §§16, 17, 20 VVG gestützte Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist unbegründet, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Kenntnis des Versicherers von der Anzeigepflicht Verletzung erklärt worden (§20 Abs. 1 VVG). Aus dem Schreiben des Klägers vom 1.3.1985 ergibt sich nämlich, daß der Kläger spätestens Ende Februar 1985 von den anderweitigen Unfallversicherungen wußte und auch die Namen der Versicherer erfahren hatte. Damit stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest, daß die Antragsfrage nach anderweitigen Unfallversicherungen objektiv falsch beantwortet worden war. Der Rücktritt ist dann jedoch mehr als sechs Monate später, nämlich mit Schreiben vom 11.7.1985, erklärt worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Der in zweiter Instanz zurückgenommene Widerklageantrag zu 1) hat besondere Kosten nicht ausgelöst, weil die damit begehrte Feststellung, daß ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht bestehe, bereits in dem Antrag auf Klageabweisung enthalten gewesen ist und daher den Streitwert nicht erhöht hat.
Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht statthaft. Die Beschwer des Klägers wird auf 14.580,- DM festgesetzt.