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Oberlandesgericht Hamm·20 U 68/09·17.09.2009

Berufung: Krankenhaustagegeldversicherung – Ausschluss von Maßregelvollzug (§64 StGB)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgelegt, dass eine strafrechtliche Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit (§64 StGB) nicht als Versicherungsfall nach den MB/KK 1994 zu qualifizieren ist und jedenfalls vom Ausschlusstatbestand des §5 Abs.1 k) erfasst wird. Ob zusätzlich §5 Abs.1 b) greift, bleibt zweifelhaft und unbeprüft.

Ausgang: Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und wird zurückgewiesen; Anspruch auf Krankenhaustagegeld wegen Ausschlussklausel abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit (§64 StGB) erfüllt nicht den Begriff des Versicherungsfalls einer Krankenhaustagegeldversicherung nach den MB/KK 1994.

2

Eine in den MB/KK 1994 enthaltene Ausschlussklausel wie §5 Abs.1 k) schließt den Maßregelvollzug/Unterbringung nach §64 StGB vom Versicherungsschutz aus.

3

Maßregelvollzug, der auf die Durchführung einer Entziehungskur gerichtet ist, bleibt auch dann durch eine Ausschlussklausel ausgeschlossen, wenn zugleich physische oder psychische Begleiterkrankungen mitbehandelt werden.

4

Die Transparenz der Ausschlusstatbestände ist gewahrt, wenn für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass Entziehungsmaßnahmen und damit verbundene Unterbringungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 63 StGB§ 64 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 265/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

I.

3

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

4

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die strafrechtliche Unter-bringung zum Schutze der Allgemeinheit gemäß § 64 StGB schon nach Sinn und Zweck der Krankenhaustagegeldversicherung nicht den Begriff eines Versicherungsfalls im Sinne des § 1MB/KK 1994 ausfüllt und jedenfalls - vergleichbar mit einer Unterbringung nach § 63 StGB oder den landesrechtlichen PsychKG - den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 k) MB/KK 1994 erfüllt .

5

Ob der Klageanspruch zusätzlich auch noch an § 5 Abs. 1 b) MB/KK 1994 scheitert, wonach Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen sind, ist dagegen zweifelhaft, braucht aber letztlich nicht entschieden werden. Denn Gegenstand eines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB ist die geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Durchführung einer „Entziehungskur“ (so noch ausdrücklich der Wortlaut des § 64 Abs. 2 StGB in der bis zum 19.07.2007 geltenden Fassung). Selbst wenn in der Entziehungskur Begleiterkrankungen wie Schizophrenie (mit-)behandelt werden, nimmt dies der Entziehungskur als solcher nicht ihren prägenden Charakter, zumal sie andernfalls nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 64 StGB getragen wäre. Dass die übermäßige Einnahme von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln typischerweise von psychischen und physischen Nebenerkrankungen begleitet wird, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bewusst. Daher dürfte es hinreichend transparent sein, dass durch die in Rede stehende Ausschlussklausel sämtliche Entziehungsmaßnahmen und -kuren auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, wenn sich die Behandlung neben dem eigentlichen Entziehungserfolg auch noch auf physische und psychische Begleiterkrankungen erstreckt.

6

II.

7

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

8

III.

9

Auf die Ermäßigung der Gerichtsgebühren für den Fall einer Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.