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Oberlandesgericht Hamm·20 U 66/24·18.03.2025

Kaskoversicherung: Entwendung nicht bewiesen – kein „äußeres Bild“ des Diebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Leistungen wegen der behaupteten Entwendung eines Abschleppfahrzeugs. Das OLG wiederholte die Beweisaufnahme, weil die erstinstanzliche Indizwürdigung zur Vortäuschung nicht durchgehend trug. Die Klage blieb dennoch erfolglos, da das „äußere Bild“ eines Diebstahls nach § 286 ZPO nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen war. Maßgeblich waren erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, u.a. wegen feststehender Falschangaben und widersprüchlicher Zeugenaussagen.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Anspruch aus Teilkasko scheitert am nicht bewiesenen äußeren Bild der Entwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer hat zur Begründung eines Teilkasko-Diebstahlanspruchs das „äußere Bild“ der Entwendung nach § 286 Abs. 1 ZPO voll zu beweisen, also Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden gegen den Willen des Berechtigten.

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Der Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung kann nicht allein durch bloße „Rahmentatsachen“ geführt werden, die nur mittelbar Rückschlüsse auf Abstellen und Abhandenkommen zulassen.

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Eine auf Parteianhörung gestützte Beweisführung kommt nur bei feststehender Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht; konkrete, feststehende Unredlichkeiten oder Falschangaben können die Redlichkeitsvermutung ausschließen oder widerlegen.

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Falschangaben in der Schadensanzeige und feststehend unzutreffender Prozessvortrag können die Überzeugungsbildung des Gerichts zur behaupteten Entwendung maßgeblich beeinträchtigen und den Vollbeweis des äußeren Bildes scheitern lassen.

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Stehen Abstellen und Nichtwiederauffinden allein im Wahrnehmungsbereich eines Zeugen, kann die fehlende Überzeugung von dessen Glaubhaftigkeit dazu führen, dass der Versicherungsfall nicht als bewiesen angesehen wird.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 286 Abs. 1 ZPO§ 141 ZPO§ 2 GenG§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 72/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 72/23) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kaskoversicherer Versicherungsleistungen wegen der behaupteten Entwendung eines Abschleppfahrzeugs der Marke S., dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist und das seit dem 16.03.2022 bei dem Beklagten teilkaskoversichert ist (siehe Versicherungsschein vom 27.04.2022, Anlage K5, Bl. 43 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz – nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für jene zweiter Instanz, nebst AKB [Stand 01.April 2022], Anlage B2, Bl. 85 ff. eGA-I).

4

Die Klägerin betreibt u.a. einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Die Zeugen C., Mutter und Sohn, die an der Geschäftsadresse der Klägerin wohnhaft sind, und der Vorstand der Klägerin sind dessen Mitglieder zu je 1/3. Im Jahr 2018 war der Zeuge C. für kurze Zeit Vorstand des Klägers gewesen.

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Der Vorstand des Klägers, Herr G., stellte am 12.07.2022 wegen der behaupteten Entwendung des vorbeschriebenen Fahrzeugs Strafanzeige bei der Polizei (Anlage K3, 8 eGA-I) und ließ das Fahrzeug abmelden. Am 13.07.2022 zeigte der Zeuge C. den Schaden über eine Vertretung des Beklagten an; in der Schadenanzeige ist u.a. als Abstellzeit der 07.07.2021 und als Erwerbszeitpunkt „06.2021“ angegeben (Anlage B6, Bl. 375 ff. eGA-I). Der Beklagte stellte diverse Nachfragen (hierzu sowie zu Antworten der Klägerin Anlagen B9 bis B17, Bl. 397 ff. eGA-I) und lehnte schließlich mit Schreiben vom 19.09.2022 die Regulierung ab (Anlage B1, Bl. 84 eGA-I).

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Die Klägerin hat zum Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin behauptet, das – unstreitig zunächst am 03.07.2017 in Deutschland erstzugelassene – Fahrzeug sei von einem Voreigentümer nach Polen veräußert worden und in diesem Zuge – was als solches gleichfalls unstreitig ist – am 07.01.2019 in Deutschland abgemeldet worden. Polnischer Eigentümer des Fahrzeugs sei die Mutter des (mangels mitgeteilter Adresse nicht ladungsfähigen) Zeugen W. gewesen, welcher aus einem Privatfahrzeugankauf von dem Zeugen C. bei diesem Schulden in Höhe von 10.000 € gehabt habe. Anfang 2021 sei der Zeuge C. mit dem Zeugen W. bzw. dessen Vater übereingekommen, dass der Zeuge C. unter Anrechnung der Schulden das Abschleppfahrzeug für sich privat erwerben könne. Der Zeuge C. habe im Zuge dessen – insoweit unstreitig – über den Händlerzugang der Klägerin am 23.03.2021 auf A..de ein Angebot über das Fahrzeug geschaltet (Laufleistung: 139.519 km / Preis: 31.990 €, siehe das von der Beklagten gesicherte Replikat der Anzeige Anlage B7, Bl. 378 ff. eGA-I; soweit dieses bereits in Deutschland aufgenommene Bilder des Fahrzeugs enthält, soll es sich um später aufgenommene Bilder handeln, die unter der alten Angebotsnummer eingebunden und von der Beklagten später „mitgesichert“ worden seien). Weil der Zeuge C. auf die Anzeige einige interessante Angebote erhalten habe, habe er sich zum Ankauf zum Preis von 36.000 € entschieden, so dass – abzüglich der zu verrechnenden 10.000 € – von ihm noch 26.000 € zu zahlen gewesen seien. Dieses Geld habe der Zeuge von seiner polnischen Großmutter geschenkt bekommen. Die Übergabe des Fahrzeugs, des Geldes (sowie auch der Papiere für das an den Zeugen W. veräußerte Privatfahrzeug des Zeugen C.) habe dann im April 2021 am Betriebssitz der Klägerin zwischen dem Zeugen C. und dem Vater des Zeugen W. im Beisein der Zeugin C. stattgefunden. Eine Quittung über die Übergabe der 26.000 € an den Verkäufer existiere nicht. Der Zeuge C. habe das Fahrzeug sodann vor einer (nicht zu einem klägerischen Gebäude gehörenden) Glasfassade fotografiert und das A..de Angebot aktualisiert (Laufleistung nun: 161.000 km / Verkaufspreis nun: 41.990 € sowie HU: „neu“; siehe Anlage B8, Bl. 395 ff. eGA-I). Der erhoffte Verkaufserfolg sei zunächst ausgeblieben, was unproblematisch gewesen sei, weil der Zeuge das Fahrzeug gewerblich habe nutzen können. Nachdem das Fahrzeug – insoweit unstreitig – am 20.10.2021 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden war (Anlage K7, Bl. 479 eGA-I), habe der Zeuge C. das Fahrzeug am 16.03.2022 als Einlage in die Klägerin eingebracht (siehe Anlage K8, Bl. 561 eGA-I), welche das Fahrzeug – jeweils unstreitig – auf sich zulassen und wie vorbeschrieben bei dem Beklagten versichern ließ.

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Zum Versicherungsfall hat die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei vom Zeugen C. am Nachmittag des 11.07.2022 in der Nähe der Niederlassung/der Wohnung der Zeugen C. abgestellt und in der Nacht vom 11.07.2022 auf den 12.07.2022 von unbekannten Tätern entwendet worden. Der Zeuge C. habe die Entwendung am Morgen des 12.07.2022 bemerkt. Die Zeuginnen C. und Z. sowie der Zeuge D. hätten das Abstellen des Fahrzeugs bzw. das abgestellte Fahrzeug vor der Entwendung gesehen.

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Seine auf Zahlung von 35.285,00 € nebst Zinsen sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 567 ff. eGA-I) verwiesen.

9

Hiergegen richtet sich die klägerische Berufung, mit der die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter „Aufhebung“ des angefochtenen Urteils,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.135,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 26.11.2022 und € 726,00 für die außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

15

Der Senat hat den Vorstand der Klägerin, Herrn G., informatorisch angehört und die Zeuginnen C. und Z. sowie die Zeugen C. und D. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 165 ff. eGA-II) verwiesen.

16

II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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1. Soweit das Landgericht seine Entscheidung indes allein tragend darauf gestützt hat, der Beklagte habe den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung geführt, leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts an Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Entwendung aus einer Gesamtschau unterschiedlicher Indizien abgeleitet und dabei unter anderem auch auf die zweifelhafte – da unbelegte – Einbringung des mit Barmitteln fraglicher Herkunft erworbenen Fahrzeugs in die Klägerin sowie auf verdachtsbegründende Schlüsselverhältnisse abgestellt, weil das von der Beklagten ausgelesene Datum auf dem Transponder des analysierten Zweitschlüssels älter sei als das von der Klägerin behauptete Anfertigungsdatum.

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Dies überzeugt so nicht, weil das Landgericht zum einen an anderer Stelle Erwerb und Einbringung des Fahrzeugs in die Klägerin ausdrücklich als wahr unterstellt hat (LGU S. 14 oben) und zum anderen mit seiner Annahme, der klägerische Vortrag (das von der Beklagten ausgelesene Datum entspreche dem Fertigungsdatum des Schlüsselrohlings, aber nicht der Fertigung des Zweitschlüssels selbst) sei eine unbeachtliche „Schutzbehauptung“ (LGU S. 15 Abs. 2), beweisbewehrten Vortrag der Klägerin übergangen hat.

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Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen waren deshalb nicht bindend, so dass der Senat die Beweisaufnahme zu wiederholen hatte.

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2. Nach durchgeführter Beweisaufnahme bleibt es dabei, dass die Klage unbegründet ist. Es lässt sich bereits nicht mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen Gewissheit feststellen, dass das versicherte Fahrzeug entwendet wurde.

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a) Dafür müsste die Klägerin das „äußere Bild“ eines Diebstahls beweisen, also dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später von dem Berechtigten gegen seinen Willen nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Februar 1997 – IV ZR 12/96 –, juris Rn. 5; ständige Rechtsprechung). Der Nachweis des äußeren Bildes kann nicht mit sogenannten "Rahmentatsachen" geführt werden, die (bloß) mittelbar einen Schluss auf das Abstellen und Abhandenkommen des Fahrzeuges zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1997 – IV ZR 12/96 –, juris Rn. 7).

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Für den danach zu führenden Nachweis des „äußeren Bildes“ gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 – IV ZR 172/90 –, juris Rn. 17), also einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, juris Rn. 15 m.w.N.).

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Im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf das Gericht den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 – IV ZR 172/90 –, juris Rn. 18), wobei Zeugen stets vorrangig zu hören sind (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 – IV ZR 81/97 –, juris Rn. 10). Voraussetzung für eine auf die Parteianhörung gestützte Beweisführung ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 19. Februar 1997 – IV ZR 12/96 –, juris Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist („Redlichkeitsvermutung“). Von einem Regelfall kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Umstände müssen feststehen, also unstreitig oder erwiesen sein (BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 – IV ZR 300/94 –, juris Rn. 10).

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b) Nach diesen Maßstäben steht das „äußere Bild“ einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht fest.

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aa) Die vollständigen Elemente des äußeren Bildes sind (allein) in das Wissen des Zeugen C. gestellt, der als einziger der benannten Zeugen das Abstellen und Nichtwiederauffinden selbst wahrgenommen haben soll. Der Vorstand der Klägerin selbst hat weder das Abstellen noch das Nichtwiederauffinden wahrgenommen und seine Behauptungen im Prozess maßgeblich auf die (vermeintlichen) Wahrnehmungen des Zeugen C. gestützt. Zu dessen Gunsten streitet nicht die Redlichkeitsvermutung (1), und der Senat hat nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die Bekundungen des Zeugen C. (oder der übrigen benannten Zeugen) der Wahrheit entsprechen (2).

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(1) Zu Gunsten des Zeugen C. sowie der Klägerin, die sich dessen (vermeintlichen) Wahrnehmungen als Prozessvortrag im Wesentlichen zu eigen gemacht hat, streitet nicht die Redlichkeitsvermutung. Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar (a) und wäre überdies im Falle ihrer Anwendbarkeit auch widerlegt (b).

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(a) Die Redlichkeitsvermutung ist auf den Zeugen C. als bloßes Mitglied der Klägerin nicht anwendbar.

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Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen, wie sie oben zusammenfassend dargestellt sind, sollen die typische Beweisnot des Versicherungsnehmers lindern (vgl. BGH VersR 1978, 732) und sind Ausdruck einer materiell-rechtlichen Risikozuweisung, die Versicherer und Versicherungsnehmer gerade für Fälle mangelnder Aufklärbarkeit vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 – IVa ZR 19/82 –, juris Rn. 11).

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Diese Erwägungen treffen auf den Zeugen C. von vornherein nicht zu. Die Klägerin, und nicht der Zeuge, ist Partei des Versicherungsvertrages. Als bloßes Mitglied der Genossenschaft haftet der Zeuge auch nicht für die Versicherungsprämien (§ 2 GenG), so dass er sich – anders als die Klägerin – die Redlichkeitsvermutung nicht mit eigenen Aufwendungen „erkauft“ hat. Weil der Zeuge nach dem Vortrag der Klägerin (sowie auch nach seinen eigenen Bekundungen) das Fahrzeug in die Klägerin eingebracht hat, ist er auch nicht (mehr) Träger des versicherten Interesses. Der Zeuge repräsentiert, da reines Mitglied, die Klägerin auch nicht als deren Organ, weil seine Organstellung Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages und dem Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles endete. Überdies könnte die Redlichkeitsvermutung den Zeugen jedenfalls nicht stärker als die Klägerin selbst begünstigen. Diese befindet sich indes hier (nach ihrem Vortrag: Abstellen und Nichtwiederauffinden durch den Zeugen C.) – anders als eine natürliche Person als Versicherungsnehmer, die ihr Fahrzeug selbst abgestellt und dann nicht wiederaufgefunden hat – nicht in Beweisnot, weil sie (u.a.) den Zeugen C. für den Mindestsachverhalt einer Entwendung benennen konnte und auch benannt hat.

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(b) Selbst wenn im Hinblick auf den Zeugen C. als Mitglied der Klägerin die Redlichkeitsvermutung gelten würde, wäre diese im vorliegenden Fall widerlegt. Denn es steht zum einen fest, dass die Klägerin (durch ihren Vorstand oder einen anderen mit Angaben im Prozess Betrauten) gegenüber dem Gericht unwahre Angaben gemacht hat. Zum anderen steht fest, dass der Zeuge C. für die Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen der Schadensanzeige unwahre Angaben gemacht hat.

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(aa) Die Klägerin hat schriftsätzlich vortragen lassen, dass die Zeuginnen C. und Z. sowie der Zeuge D. am Abend des 11.07.2022 an dem abgestellten Fahrzeug vorbeigefahren seien. Sie hätten sich auf dem Weg zu einer Feier bei dem Zeugen C. befunden und aus der Anwesenheit des von dem Zeugen regelmäßig genutzten Fahrzeugs geschlossen, dass dieser bereits zu Hause sei.

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Der Senat ist überzeugt davon, dass es eine solche Feier nicht gegeben hat. Der Vorstand der Klägerin hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, von einer Feier nichts zu wissen. Er sei jedenfalls bei einer Feier nicht dabei gewesen. Der Zeuge C. hat auf Vorhalt, dass ihn die Zeuginnen C. und Z. sowie der Zeuge D. am fraglichen Abend zu einer Feier besucht haben sollen, dies nachdrücklich in Abrede gestellt. Auch keiner der anderen Zeugen hat von einer Feier berichtet. Die Zeugin C. will zu Freunden gefahren und die Zeugen Z. allein in der Wohnung des Zeugen C. geblieben sein.

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Der Senat ist, auch wenn in mancherlei anderer Hinsicht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bestehen (siehe sogleich), jedenfalls überzeugt davon, dass es die von der Klägerin behauptete Feier nicht gegeben hat. Für eine solche gibt es keinerlei Anhaltspunkte im übrigen Sachvortrag. Auch der Zeuge C., der mit gelassener Abgeklärtheit die Fragen des Senats beantwortete, war angesichts der Frage nach einer Feier ersichtlich irritiert und rief auf entsprechenden Vorhalt aus, dass „davon nichts wahr“ sei, was der Senat insofern für glaubhaft hält.

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Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei der schriftsätzlich behaupteten Feier um eine freie Erfindung der Klägerin handelt, mit der plausibilisiert werden sollte, weshalb die benannten Zeugen das abgestellte Fahrzeug überhaupt seinerzeit wahrgenommen haben sollen. Eine andere Erklärung für diese Angabe ist dem Senat auch nicht angeboten worden. Der Vorstand der Klägerin hat behauptet, er wisse nicht, wie die Feier in den Schriftsatz hineingeraten sei. Dass es sich hierbei um ein „Kommunikationsversehen“ handeln könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und auch der Klägervertreter nicht aufgezeigt. Ebenso wenig macht die Klägerin geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Feier frei erfunden habe, was der Senat nach dem Ergebnis der Erörterung auch ohnehin ausschließt.

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(bb) Des Weiteren hat der Zeuge C. schon nach eigenem Vorbringen der Klägerin für diese diverse unwahre Angaben zum behaupteten Versicherungsfall gemacht.

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In der Schadensmeldung (Anlage B6, Bl. 186 ff. eGA-I) heißt es, dass das Fahrzeug am 07.07.2022 abgestellt worden sei, obwohl Abstellzeitpunkt nach dem klägerischen Prozessvortrag der 11.07.2022 gewesen sein soll. Der Vorstand der Klägerin, der im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat zunächst wahrheitswidrig hat geltend machen wollen, bei der – vom Zeugen C. unterschriebenen – Schadensmeldung müsse es sich um ein „Blankodokument“ handeln, hat für diese und die folgenden Unstimmigkeiten in der Schadensanzeige keine Erklärung gefunden, sondern auf den verantwortlichen Zeugen C. verwiesen. Soweit die Klägerin mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag als Erklärung angeboten hat, es könne sich um einen Übertragungsfehler aus der polizeilichen Anzeige handeln, scheidet dies aus, weil diese Angaben über die Abstellzeit nicht enthält (Anlage K3, Bl. 8 eGA-I). Die Bekundung des Zeugen C., er habe die Schadensanzeige vor der Unterschriftsleistung nicht richtig gelesen, belegt im besten Falle, dass es dem Zeugen gleichgültig war, welche Informationen an den Beklagten übermittelt werden und er damit objektive Falschangaben zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ohnehin geht der Senat davon aus, dass dem Zeugen – der vor der Unterschriftszeile unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ über die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben belehrt worden war – der Inhalt seiner Erklärung bewusst gewesen ist.

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Ferner ist in der Schadensmeldung als Erwerbszeitpunkt „06.2021“ angegeben, obwohl die Klägerin das Fahrzeug im Wege einer Einlage erst am 16.03.2022 erworben haben will. Würde – ohnehin unzutreffend – auf den Erwerb durch den Zeugen abgestellt, wäre das Datum gleichfalls falsch, weil dieser das Fahrzeug bereits im April 2021 erworben haben soll. Schon nach eigenen Angaben unwahr ist ferner die Angabe in dem für die Klägerin abgefassten Schreiben der Agentur des Beklagten vom 16.08.2022, der „VN [habe] das Fahrzeug seit Anfang des Jahres bei A..de“ inseriert (Anlage B9, Bl. 208 eGA-I). Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag soll das Fahrzeug demgegenüber erstmals im März 2021 über den Händlerzugang der Klägerin bei A..de inseriert worden sein. Sollte mit der Angabe auf eine Inserierung im eigenen Interesse der Klägerin Bezug genommen worden sein, so hätte eine solche erst ab der behaupteten Einbringung Mitte März 2022 (und nicht bereits ab Anfang des Jahres) Sinn ergeben.

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Für die vorstehenden, nach eigenem Prozessvertrag objektiv unrichtigen, Angaben hat die Klägerin keine nachvollziehbare Erklärung angeboten. Dass die Angaben im Schreiben vom 16.08.2022 nicht auf Angaben der Klägerin beruhten, hat weder der Vorstand der Klägerin noch der Zeuge geltend gemacht. Der Vorstand der Klägerin hat – hierzu angehört – zunächst bekräftigt, dass die Angaben im Schreiben vom 16.08.2022 zuträfen und sodann – auf Vorhalt des abweichenden schriftsätzlichen Vortrags – erklärt, er könne „nicht mehr nachvollziehen, was, wann, wie inseriert wurde“, da müsse man den Zeugen C. fragen. Der Zeuge C. hat wiederum angegeben, er wisse nicht, ob das Fahrzeug bereits im März 2021 inseriert worden sei; jedenfalls hätte er das Fahrzeug nicht für den aus dem Anzeigenreplikat (Anlage B7, Bl. 189 ff. eGA-I) ersichtlichen Preis von 31.999,00 € inseriert. Dies wiederum widerspricht dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, die behauptet hat, der Zeuge habe mit dieser (niedrigen) Preisangabe vor dem eigenen Erwerb das Marktinteresse testen wollen.

41

Offenbar sollte mit der unzutreffenden Angabe im Schreiben vom 16.08.2022 und auch dem gegenüber dem Erwerb durch den Zeugen C. nach hinten verlagerten Erwerbszeitpunkt aus der Schadensmeldung verschleiert werden, dass der Zeuge C. das vorgeblich entwendete Fahrzeug über den Händlerzugang der Klägerin schon seit März 2021 erfolglos am Markt angeboten hatte.

42

Der Senat merkt ergänzend an, dass in der Schadensmeldung von einer „geschätzten Schadenhöhe“ von 2.500 € die Rede ist, obwohl das Fahrzeug ausweislich der Schadensmeldung und den klägerischen Angaben weder reparierte noch unreparierte Vorschäden gehabt haben soll.

43

Unwahr ist nach dem Ergebnis der Parteianhörung auch die Angabe im Schreiben vom 08.08.2022 (Anlage B13, Bl. 213 f. eGA-I), dass kein Kaufvertrag über das Fahrzeug vorhanden sei. Der Vorstand der Klägerin hat – entgegen dem bis dahin aufgestellten schriftsätzlichen Vortrag – erklärt, es gebe einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug und die erfolgte Verrechnung. Auch die Zeugin C. hat bei ihrer Vernehmung zunächst angegeben, sie habe im Zuge der Einlage des Fahrzeugs in die Klägerin den „Kaufvertrag und sonstige Unterlagen“ beigelegt und sich erst auf nochmalige Nachfrage darauf zurückgezogen, sie wisse nicht mehr, ob es einen Kaufvertrag gegeben habe.

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(2) Die Klägerin hat über den Zeugen C., zu dessen Gunsten die Redlichkeitsvermutung nicht eingreift (siehe oben), und die weiteren Zeugen den Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht geführt.

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Zwar hat der Zeuge bestätigt, das Fahrzeug am späten Nachmittag des 11.07.2022 im Bereich der der M.-straße 00 gegenüberliegenden Bushaltestelle abgestellt und dort am nächsten Morgen gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden zu haben. Der Senat ist aber angesichts des Aussageerhaltens des Zeugen sowie der vielfältigen Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen einerseits und denen der Klägerin sowie der weiteren vernommenen Zeugen andererseits nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad von der Richtigkeit der Angaben überzeugt. Verbleibende erhebliche Zweifel bestehen insgesamt, ganz besonders aber daran, dass der Zeuge C. das Fahrzeug überraschenderweise am Morgen nicht mehr an der behaupteten Stelle vorfand:

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Die Antworten des Zeugen waren ersichtlich nicht von dem Bemühen getragen, unter sorgfältiger Anspannung des eigenen Erinnerungsvermögens auf die Fragen des Senats wahrheitsgemäß zu antworten, sondern vielmehr davon, ad hoc und ohne Rücksicht auf belegbare Fakten mögliche Bedenken zu zerstreuen und Aussageinhalte auf Vorhalte nach Bedarf anzupassen. So hat der Zeuge zunächst behauptet, dass ihm seine Großmutter das Geld habe „leihen“ wollen, und sich erst auf zweimalige Nachfrage dazu durchgerungen, anzugeben, dass ihm das Geld – auf dessen Übergabe er „gepocht“ haben will – geschenkt worden sei. Hingewiesen auf die vielfältigen Falschangaben in der von ihm unterschriebenen Schadensanzeige hat der Zeuge zunächst in den Raum gestellt, es könnte vielleicht zwei Exemplare von der Schadensanzeige geben, dann aber auf Vorhalt eingeräumt, dass die vorliegende Schadensanzeige seine Unterschrift tragen dürfte.

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Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ergeben sich ferner daraus, dass der Zeuge an das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs noch eine konkrete Erinnerung haben will, aber die Schilderung des Rahmengeschehens auffällig formelartig und blass blieb. So wusste der Zeuge kaum etwas dazu zu sagen, wohin er mit der Zeugin Z. vor dem Abstellen des Fahrzeugs gefahren ist und welchem Zweck die Fahrt diente („wir werden irgendein Fahrzeug gebracht haben“; soweit der Zeuge auch das Abholen eines Fahrzeugs für möglich hielt, korrigierte er sich sofort, weil dieses Fahrzeug dann mit entwendet worden wäre), und auch kaum etwas dazu, was er nach dem Abstellen mit dem Zeugen D. unternommen haben will („irgendetwas mit der Arbeit“). Es entspricht der Erfahrung des Senats, dass auch von solchem Randgeschehen, wenn es ein ungewöhnliches Ereignis wie eine Entwendung rahmt, regelmäßig etwas im Gedächtnis bleibt.

48

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen ergeben sich ferner aus den mit dem unstreitigen Sachverhalt oder den Sachvortrag der Klägerin unvereinbaren Angaben in der von ihm unterschriebenen Schadensanzeige und den weiteren Erklärungen der Klägerin zum Schadensfall (siehe dazu oben) sowie den vielfältigen Widersprüchen der Angaben des Zeugen zum Klägervortrag sowie zu den Angaben anderer Zeugen. So widerspricht die Bekundung des Zeugen, es gebe keinen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug, den Angaben des Vorstands der Klägerin in der Senatssitzung sowie der zunächst aufgestellten Bekundung der Zeugin C. (siehe bereits oben). Dass – entsprechend den Angaben des Zeugen – ein Schriftstück über die Schenkung des Bargelds aufgesetzt wurde, welches bei der Zeugin C. „deponiert“ worden sei, hat die Zeugin nicht bestätigen können („Davon weiß ich nichts“). Die Zeugin C. hat zudem erst- und (zunächst) zweitinstanzlich bekundet, den Vorstand der Klägerin zusammen mit dem Zeugen C. am Vormittag des 12.07.2022 auf der Straße stehen gesehen zu haben, wohingegen der Zeuge C. angegeben hat, die Entwendung des Fahrzeugs zwar morgens bemerkt, aber ohne anzuhalten weiter nach B. gefahren und von dort erst später am Tag zurückgekommen zu sein.

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Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass zumindest einige der vorerwähnten Widersprüche auf bewussten Falschangaben oder Erinnerungsfehlern des Vorstands oder der Zeugin C. beruhen, er kann dies aber auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, sondern hält es ebenso für möglich, dass die von dem Zeugen bekundeten Mindesttatsachen einer Entwendung nicht seinem wahren Erleben entsprechen und die aufgezeigten Widersprüche darauf beruhen, dass die wesentlichen Aussageinhalte unter den Zeugen sowie zwischen diesen und dem klägerischen Vorstand nur unvollkommen abgesprochen wurden.

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Bei all dem verkennt der Senat nicht, dass es auch vielfältige Übereinstimmungen zwischen den Zeugenaussagen gibt und die Aussage des Zeugen C. auch originelle Details beinhaltet, die für eine erlebnisbasierte Aussage sprechen. So haben sämtliche der voneinander in Abwesenheit vernommenen Zeugen den behaupteten Abstellort übereinstimmend auf einer Karte zeigen können und den – vom Geschäftssitz der Klägerin etwas entfernten Abstellort nahe oder gar teilweise auf einer Bushaltestelle – mit Straßenbauarbeiten begründet. Der Zeuge C. hat ferner – insoweit in Übereinstimmung mit der Zeugin Z. – bekundet, dass mit dem Fahrzeug die Sonnenbrille der Zeugin entwendet worden sei, was er sich nun „jeden Tag anhören“ müsse. Angesichts der vorstehenden Widersprüche und den Auffälligkeiten der übrigen Zeugenaussagen (siehe sogleich) sieht der Senat indes zum einen die konkrete und nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass sich die Zeugen – insoweit erfolgreich – abgesprochen haben. Zum anderen genügt für den Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls der Beweis für das Abstellen nicht. Erhebliche Zweifel bleiben ganz besonders im Hinblick auf das allein von dem Zeugen C. bekundete Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs.

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Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung von und im Abgleich mit den Aussagen der weiteren Zeugen:

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Insbesondere die Angaben der Zeugin C., für die wie für den Zeuge C. als Mitglied der Klägerin nicht die Redlichkeitsvermutung streitet (siehe oben), und die das abgestellte Fahrzeug in der Nacht vom 11. auf den 12.07.2022 gesehen und im Übrigen nur Rahmenumstände zum äußeren Bild einer Entwendung hat bekunden können, begegnen erheblichen Zweifeln. So hatte die Zeugin keine Erinnerung mehr daran, ob sie das Fahrzeug auf dem Weg zu ihren Freunden gesehen hat, will sich aber ganz sicher sein, es bei ihrer nächtlichen Rückkehr gesehen zu haben; dies obwohl sie – wie sie später bekundet hat – „ein blinder Fisch“ sei und sich deshalb nicht mehr darauf festlegen wollte, ob die beiden Personen, die sie am nächsten Morgen (nach korrigierter Einlassung: vielleicht auch erst mittags) auf der Straße gesehen haben will, ihr eigener Sohn (der Zeuge C.) und der Vorstand der Klägerin waren oder nicht. Ohnehin war die Aussage betreffend dieses vermeintliche Treffen völlig blass („die standen da“). Zu einer der Klägerin günstigen Überzeugungsbildung konnte diese Aussage nichts beitragen.

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Die Zeugin Z., die (lediglich) das Abstellen beobachtet haben will, hat zwar bekundet, konkrete Erinnerungen an das Abstellen und den Abstellort zu haben. Auch sie hatte jedoch keine konkrete Erinnerung an den Zweck der vorhergehenden Fahrt („ich schätze, dass wir damals ein Auto weggebracht haben“), was indes nach der Erfahrung des Senats mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Auch der Zeuge D., der beim Abholen des Zeugen C. das abgestellte Fahrzeug gesehen haben will, hat bekundet, an den Abstellort noch eine konkrete Erinnerung zu haben, hat aber weder gewusst, wohin er mit dem Zeugen C. zu welchem Zweck gefahren ist, noch, ob er das Fahrzeug beim Zurückbringen des Zeugen C. wahrgenommen hat, obwohl er – wie er bekundet hat – beim Abholen gleichsam „automatisch“ auf das Fahrzeug geachtet haben will. Dies ist auch dann kaum nachvollziehbar, wenn der Zeuge den Abstellort tatsächlich als auffällig wahrgenommen haben will und dem Zeugen C. deswegen einen seiner „Standardsprüche gedrückt“ hätte („Scheiße geparkt!“).

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Der Senat hält es ernstlich für möglich, dass die Zeugin C., die Mutter des Zeugen C. und Genossin der Klägerin, die Zeugin Z., die Lebensgefährtin des Zeugen C., und dessen Freund, der Zeuge D., zugunsten der Klägerin und des Zeugen C. (dieser soll ja nach eigenem Bekunden und Vortrag auch der Klägerin aus der Versicherungsleistung noch einen Vorteil erzielen) bewusst falsch ausgesagt haben. Insbesondere bleiben, wie gesagt, ohnehin Zweifel an dem nur von dem Zeugen C. bekundeten Nicht-Wiederauffinden.

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In der Gesamtschau der erhobenen Beweise kann der Senat mithin die erforderliche Überzeugung vom äußeren Bild einer Entwendung, auch unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagegehalte und der Aussagekonstanz der in zwei Instanzen vernommenen Zeugen, nicht gewinnen. Bei all dem hat der Senat als wahr unterstellt, dass der Zeuge C. das Fahrzeug, wie von der Klägerin behauptet, erworben und sodann in die Klägerin eingebracht hat.

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3. Mangels Hauptforderung ergibt sich kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.