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Oberlandesgericht Hamm·20 U 65/98·01.10.1998

Berufung zu Einbruchdiebstahlversicherung: Leistungsfreiheit bei nachträglich gefälschten Quittungen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (GmbH) begehrte Entschädigung nach einem Einbruchdiebstahl. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Hamm bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Entscheidend war, dass mehrere vorgelegte Quittungen nachweislich nachträglich angefertigt wurden. Wegen arglistiger Täuschung befreite der Senat die Beklagte nach §14 Abs.2 AERB 87 von der Leistungspflicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen nachträglich gefälschter Quittungen und arglistiger Täuschung abgewiesen; Beklagte leistungsfrei nach §14 Abs.2 AERB 87

Abstrakte Rechtssätze

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Für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls genügt das Vorliegen typischer Spuren (z. B. aufgebrochenes Türschloß, abgebrochener Schließzylinder, abgekabelte Geräte) und das Fehlen zumindest einiger zuvor vorhandener Gegenstände; der Vollbeweis für das Vorhandensein sämtlicher gemeldeter Sachen ist nicht erforderlich.

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Werden Belege (z. B. Quittungen) mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers nachträglich angefertigt, begründet dies eine arglistige Täuschung, die den Versicherer nach §14 Abs.2 AERB 87 leistungsfrei stellt.

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Zur Feststellung einer arglistigen Täuschung reicht die freie richterliche Überzeugung (§286 ZPO); widersprüchliche Angaben, einheitliche Handschrift/Formulargebrauch und das Scheitern von Ermittlungen nach Verkäufern können hierfür ausreichend sein.

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Die nachträgliche Herstellung von Belegen, die kausal für die Bemessung der Entschädigung sind, rechtfertigt regelmäßig den Ausschluss der Versicherungsleistung, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die behaupteten Sachen tatsächlich vorhanden gewesen sein könnten.

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 14 Abs. 2 AERB 87§ 286 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 263/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicher-heit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine D-firma in der Rechtsform der GmbH, verlangt nach einem Einbruchdiebstahl (AERB 87) Entschädigung in Höhe von 92.402,82 DM. Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht, zumindest aber für stark aufgebauscht.

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Gegenüber der Polizei gab der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich der Strafanzeige fünf Gegenstände als gestohlen an, nämlich Computer, Monitor, Fax-Drucker, Telefon und Drehbank. Der Wert dieser Gegenstände wurde in der Strafanzeige mit 20.000,00 DM aufgenommen. In der Schadenanzeige an die Beklagte vom 09.12.1996 wird die Schadensumme mit "ca. 10.000,00 DM" angegeben. Die ein paar Tage später nachgereichte Stehlgutliste enthält 58 Gegenstände mit einer Gesamtsumme von ca. 120.000,00 DM. Darunter befanden sich Gegenstände wie ein Ventilsitzschleifgerät, ein System- und Multitester sowie Autoersatzteile, die üblicherweise für einen Dachdeckerbetrieb nicht benötigt werden. Weiterhin legte die Klägerin eine Reihe von handschriftlichen Quittungen vor (K 37 bis 46, Bl. 48 bis 57), die die Beklagte für gefälscht hält. Die Beklagte weist darauf hin, daß der Bruder des Geschäftsführers, der die Geschäfte im wesentlichen geführt habe, in der Vergangenheit wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug verurteilt worden sei und gegen ihn im Hinblick auf einen im Mai 1996 gemeldeten Einbruchdiebstahl ermittelt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat es aufgrund der Zeugenaussagen für nicht bewiesen erachtet, daß die gestohlenen Gegenstände tatsächlich vorhanden gewesen seien. Damit liege das äußere Bild des Diebstahls schon nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die darauf hinweist, daß die von ihr benannten und vernommenen Zeugen glaubwürdig seien. Die Belege seien nicht nachträglich angefertigt worden. Die Klägerin macht verschiedene Positionen entsprechend der Berufungsbegründung S. 20 nicht mehr geltend und beantragt nur noch,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.027,28 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 02.04.1997 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, die Quittungsbelege K 37 bis K 46 seien nachträglich angefertigt worden. Die Klägerin habe damit versucht, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund und Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 47 Js 319/97 StA Dortmund, 47 UJs 23/97 StA Dortmund und 47 Js 352/90 StA Dortmund lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, S und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 02.10.1998 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Allerdings kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht schon das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls verneint werden.

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Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren (47 UJs 23/97 StA Dortmund, Bl. 4) war das Türschloß aufgebrochen worden, das Schließblech war nach oben verzogen und ein abgebrochener Schließzylinder lag auf dem Boden. Im Büro lagen Kabel lose herum. Hier waren offensichtlich Arbeitsgeräte abgekabelt worden. Das reicht für das äußere Bild aus. Zum äußeren Bild gehört nicht, daß sämtliche als gestohlen gemeldeten Sachen tatsächlich auch zum Diebstahlszeitpunkt am Tatort vorhanden waren. Die Entscheidung des BGH in VersR 95, 956 kann nicht dahin verstanden werden, daß der Versicherungsnehmer im Rahmen des äußeren Bildes den Vollbeweis dafür führen muß, da die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Einbruch tatsächlich am angegebenen Ort vorhanden waren. Wie der Senat bereits in VersR 98, 316 ausgeführt hat, reicht es für das äußere Bild aus, daß jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem Diebstahl vorhanden waren, die nach dem Diebstahl nicht mehr vorgefunden wurden. Ob der Versicherungsnehmer tatsächlich beweisen kann, daß sämtliche Sachen auch tatsächlich gestohlen worden sind, ist eine Frage der Höhe des Schadens (vgl. auch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 49 Rdn. 21).

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2.

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Die Beklagte ist aber gemäß § 14 Abs. 2 AERB 87 leistungsfrei. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat der festen Überzeugung (§ 286 ZPO), daß die Quittungen K 37 bis K 46 mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Klägerin nachträglich angefertigt worden sind.

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a)

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Der Geschäftsführer und der Zeuge S, die die Geschäfte der Klägerin geführt haben, haben bei ihrer Vernehmung in keinem einzigen Fall nähere Umstände der Kaufabwicklung angeben können. Weder konnten sie Angaben zu den jeweiligen Verkäufern noch zu deren Adressen oder zum Ort des Kaufes machen. Auch die Art und Weise, wie es zur Kontaktaufnahme kam, konnte nicht geschildert werden. In keinem Fall erfolgte eine eindeutige Erklärung, wer von beiden den Kauf getätigt hatte. Bis auf die Quittung K 46, die der Zeuge S ausgefüllt haben will, wurde von beiden verneint, den jeweiligen Text ins Quittungsformular geschrieben zu haben. Auch wollte keiner von beiden wissen, wer die Quittungen ausgefüllt hat. Das ist im höchsten Maße unglaubhaft. Da es sich im wesentlichen um ein und dieselbe Handschrift und um das gleiche Quittungsformular handelt, scheidet als Aussteller der jeweilige Verkäufer aus. Die meisten Quittungen fallen in den Zeitraum von Juni bis November 1996. Der Einbruch erfolgte am 08./09. Dezember 1996. Die Quittung K 37 vom 30.10.1996 verhält sich über Geräte zum Kaufpreis über 1.100,00 DM, die Quittung K 38 vom 24.11.1994 über Geräte, unter anderem zwei Stemmmaschinen zum Preis von 4.500,00 DM. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer und der Zeuge S in diesem kurzen Zeitraum bis zum Diebstahl die Einzelheiten dieser Käufe vergessen haben könnten. Die Quittung K 45 von Juli 1996 verhält sich über einen Pentium 150-Computer mit Monitor, der "komplett" für 6.500,00 DM gekauft worden sein soll. Zum damaligen Zeitpunkt im Juli 1996 wurden solche Computer deutlich preiswerter, nämlich für rund 3.500,00 DM als Neugeräte angeboten, wie der Senat aus der Computerzeitschrift "Dos" von Juli 1996 entnehmen konnte. Die Zeitschrift lag dem Senatstermin vor und wurde den Parteien und dem Zeugen S im Zusammenhang mit der Quittung K 45 vorgehalten. Zu dem Computerkauf konnten ebenfalls keinerlei näheren Umstände mitgeteilt werden. Der Senat hält auch dies für unglaubhaft. Gerade beim Kauf eines gebrauchten Computers können sich Nachfragen ergeben, wenn etwa irgendwelche Soft- oder Hardware nicht ordnungsgemäß funktioniert. Dazu ist es unerläßlich, daß Name und Anschrift des Verkäufers bekannt sind.

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Auffällig ist weiter, daß alle Quittungen durchgängig falsch ausgefüllt sind. In der Rubrik, in der der Name der Klägerin stehen müßte, steht immer der Name des Verkäufers. In der Rubrik, in der der verkaufte Gegenstand zu bezeichnen ist, wird der Name der Klägerin aufgeführt. So heißt es beispielsweise bei der Quittung K 37: 1.100,00 DM von X für S GmbH M richtig erhalten zu haben bestätigt ...

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Dies alles gibt dem Senat die Überzeugung, daß diese Quittungen nicht einen wirklichen Kauf dokumentieren, sondern nachträglich angefertigt worden sind. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, daß der Zeuge T, der für die Beklagte als privater Ermittler Nachforschungen angestellt hat, keinen einzigen Verkäufer ausfindig machen konnte. Der Zeuge hat im einzelnen geschildert, daß er über Telefonauskünfte und Einwohnermeldeämter versucht hat, die einzelnen Verkäufer ausfindig zu machen. Sämtliche Personen waren entweder unbekannt gewesen oder hätten nach Rücksprache Geschäfte mit der Klägerin verneint. Der Senat hat keine Bedenken, dem Zeugen zu folgen. Mag es in Einzelfällen auf Zufall beruhen, daß ein Verkäufer nicht ausfindig gemacht werden konnte, so erscheint es doch ausgeschlossen, daß dies bei allen 10 Quittungen der Fall sein könnte. Dies erklärt sich zwanglos nur damit, daß es in Wirklichkeit diese Käufe von den in den Quittungen aufgeführten Verkäufern nicht gegeben hat.

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Die Vorlage der Quittungen erfolgte in der Absicht, die Beklagte zur Regulierung überhaupt oder zur schnelleren Regulierung zu veranlassen. Ein anderes Motiv ist nicht denkbar. Der Senat stellt zwar nicht fest, daß es diese Sachen in Wirklichkeit nicht gegeben hat. Möglicherweise waren die Gegenstände tatsächlich vorhanden und sind gestohlen worden. Das steht einer arglistigen Täuschung aber nicht entgegen. Auch das nachträgliche Anfertigen von Belegen, die einen so nicht stattgefundenen Kauf widerspiegeln, erfüllt den Tatbestand der Täuschung. Daß die Vorlagen nachträglich gefertigter Belege für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Damit soll der unter dem jeweiligen Datum gezahlte Kaufpreis und damit der Wert des Gegenstandes dokumentiert werden. Dies hat Bedeutung für die Höhe der Entschädigung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin beträgt 62.027,28 DM.