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Oberlandesgericht Hamm·20 U 64/02·29.10.2002

Berufung: Versicherer leistungsfrei wegen falscher Kaufpreisangabe in Vollkasko

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKaskoversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus Vollkasko den Wiederbeschaffungswert seines Ford Galaxy; das Landgericht hatte die Klage außer für Reparaturkosten des Wohnanhängers abgewiesen. Die Beklagte machte Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (§ 7 AKB, § 6 VVG) geltend. Das OLG bestätigt dies: eine bestätigte falsche Kaufpreisangabe und unterlassene Berichtigung rechtfertigen Leistungsfreiheit; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Ersatzforderung wegen Wiederbeschaffungswertes abgewiesen; Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Schadenanzeige die Aufklärungsobliegenheit durch objektiv unrichtige Angaben und berichtiget diese trotz Kenntnis nicht, kann der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei werden.

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Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG trägt der Versicherungsnehmer; er muss substantiiert darlegen, dass die Falschangabe nicht vorsätzlich erfolgte, um die Vermutung zu widerlegen.

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Eine zunächst unklare oder ‚flapsig‘ geäußerte Angabe wird durch eine bestätigende Antwort auf Nachfrage und durch dokumentierte telefonische Vermerke zu einer wirksamen, den Versicherer bindenden Tatsachenbehauptung.

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Das insistieren des Versicherers auf Nennung des Kaufpreises und Vorlage des Kaufvertrags ist nicht treuwidrig; Ärger des Versicherungsnehmers über Nachfragen rechtfertigt keine bewusst falschen Angaben.

Relevante Normen
§ 7 I 2 S. 3 AKB§ 6 III VVG§ 6 III S. 1 VVG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 284/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für das verunfallte versicherte Fahrzeug Ford Galaxy in Höhe von 25.200,00 DM ./. 11.100,00 DM Restwert in Anspruch.

4

Am 27.07.2000 verunfallte der Wagen mit einem Wohnanhänger auf der BAB #1 wegen eines geplatzten Reifens.

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Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Erstattung der Reparaturkosten für den Wohnanhänger verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen.

7

II.

8

Die gegen die Klageabweisung gerichtete zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung (§ 7 I 2 S. 3 AKB, 6 III VVG) leistungsfrei geworden.

9

Die im Schadenanzeigeformular vom 24.08.2000 (Bl. 16 ff d.A.) enthaltene Frage zum Abschnitt Kasko Nr. 1 b nach dem Kaufpreis, zu dem das Kfz erworben worden ist, hat der Kläger zwar zunächst nicht beantwortet.

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Auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2000, in dem der Kläger zur Vorlage des Kaufvertrages/der Anschaffungsrechnung des versicherten Fahrzeugs aufgefordert wurde, kam es jedoch am 28.09.2000 zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Schadensprüfer I der Beklagten, bei dem der Kläger einen Kaufpreis von 28.500,00 DM angegeben hat. Tatsächlich betrug er nur 18.500,00 DM.

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Den Inhalt dieses Telefonats stellen die Parteien unterschiedlich dar:

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Der Kläger behauptet, nachdem er dem Zeugen I mitgeteilt habe, der schriftliche Kaufvertrag sei verlorengegangen, habe jener ihm "in überaus provozierender Weise" mitgeteilt, er glaube nichts und der Kläger könne sich in diesem Fall auf eine mindestens einjährige Sachbearbeitung des Schadenfalles einstellen. Darüber sei er, der Kläger, als Angehöriger einer ethnischen Minderheit, erbost gewesen und habe I gefragt, "ob er ihm glauben würde, wenn er nunmehr behaupten würde, für das Fahr-zeug einen Kaufpreis in Höhe von 28.500,00 DM gezahlt zu haben". Diese Angabe habe I für bare Münze gehalten, obwohl der Kläger ihm zuvor ausdrücklich mitgeteilt habe, die genaue Höhe des Kaufpreises nicht mehr zu kennen.

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Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Kläger habe unmißverständlich mitgeteilt, der Kaufpreis beim Erwerb des gebraucht gekauften Pkw habe 28.500,00 DM betragen. Der schriftliche Kaufvertrag sei verlorengegangen. Der Name des Verkäufers sei dem Kläger nicht mehr bekannt.

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Nach dem Ergebnis der in beiden Rechtszügen durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß die Sachdarstellung der Beklagten zutreffend ist. Der Zeuge I hat eine in sich schlüssige plausible Schilderung des Telefonats abgegeben. Er hat dabei keineswegs in Abrede gestellt, daß das Gespräch nicht spannungsfrei abgelaufen ist, weil der Kläger über das beharrliche Nachfragen des Zeugen nach dem Kaufpreis und dem schriftlichen Kaufvertrag verärgert war. In diesem Zusammenhang hat I auch bestätigt, daß die erste Nennung des Kaufpreises von 28.500,00 DM durch den Kläger ihm als "flapsig" erschienen und deshalb zur klärenden Nachfrage veranlaßt habe. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß - wie der Zeuge bekundet hat - der Kläger auf diese Rückfrage seine Kaufpreisangabe bestätigt hat, zumal die Bekundung des Zeugen I gestützt wird durch einen schriftlichen Telefonvermerk vom 28.09.2000 (Bl. 20 d.A.) sowie ein Schreiben des Zeugen vom 05.10.2000 (Bl. 170 f d.A.), in dem er dem Kläger mitteilt, jener habe einen Kaufpreis von 28.500,00 DM für den Ford Galaxy angegeben.

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Danach steht eine objektiv unrichtige Kaufpreisangabe fest. Selbst wenn die erste Kaufpreisnennung aus Sicht des Zeugen I noch nicht eindeutig als ernstgemeinte Antwort zu verstehen gewesen sein sollte, hat der Zeuge - sachlich korrekt - nachgefragt und dabei eine bestätigende und damit eindeutige Antwort erhalten. Daß der Schadensprüfer von einem Kaufpreis von 28.500,00 DM ausging, ist dem Kläger auch nicht verborgen geblieben; den Inhalt des an ihn adressierten Schreibens vom 05.10.2000 hat er unstreitig nicht richtiggestellt.

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Der Kläger hat die gesetzliche Vorsatzvermutung (§ 6 III S. 1 VVG) nicht zu widerlegen vermocht. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er eingeräumt, während des Telefonats mit dem Zeugen I den richtigen Kaufpreis von 18.500,00 DM in seinem Gedächtnis präsent gehabt zu haben.

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Auch die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung sind gegeben. Insbesondere ist die Annahme eines minder schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. Ein vom VN als ungebührlich empfundenes Verhalten eines Schadenprüfers berechtigt allenfalls dazu, den Kontakt zu diesem Mitarbeiter des Versicherers abzubrechen, nicht aber bewußt unrichtige Angaben zu machen (Senat r+s 1998, 233). Abgesehen davon läßt sich die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Zeuge I habe ihn durch unqualifizierte Äußerungen verärgert, ohnehin nicht feststellen. Daß der Zeuge im Interesse einer sachgerechten und damit auch zügigen Regulierung auf der Nennung des vom Kläger für das gebraucht erworbene versicherte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises sowie der Vorlage des Kaufvertrags bestanden hat, ist nicht zu beanstanden. Es mag sein, daß er sich dadurch die Verärgerung des Klägers zugezogen hat, der - wie auch im Senatstermin deutlich geworden ist - zu impulsiven Reaktionen neigt. Dies rechtfertigt aber die Annahme eines minder schweren Verschuldens nicht, zumal der Kläger auch nach Abklingen des von ihm geschilderten Erregungszustands keine Veranlassung gesehen hat, auf das Schreiben des Zeugen I vom 05.10.2000 korrigierend zu reagieren.

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Die Geltendmachung von Leistungsfreiheit durch die Beklagte ist auch nicht treuwidrig. Daß der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2000 dem Zeugen I den angeforderten Kaufvertrag übermittelt hat, war keine freiwillige Korrektur (BGH NVersZ 2002, 122) seiner Falschangaben zum Kaufpreis.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

20

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 II ZPO).