Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 62/86·23.09.1986

Feuerversicherung: Vorläufige Deckungszusage trotz schlechter Finanzlage wirksam

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte Feststellung von Deckungsschutz aus einer vorläufigen Deckungszusage für einen Brandschaden an landwirtschaftlichen Geräten. Der Versicherer trat zurück, focht wegen arglistigen Verschweigens wirtschaftlicher Schwierigkeiten an und berief sich auf vorsätzliche Brandstiftung. Das OLG hielt die Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage für zulässig und bejahte Deckung: Finanzlage sowie Vorschäden/Vorversicherungen waren mangels Nachfrage nicht ungefragt anzeigepflichtig. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger/Repräsentanten sei nicht bewiesen; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Versicherers gegen die stattgebende Deckungsfeststellung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Versicherungsschutz ist zulässig, wenn der Versicherungsnehmer zur Schadenshöhe ein vertraglich vorgesehenes Sachverständigenverfahren verlangen kann und ihm eine Bezifferung deshalb nicht zumutbar ist.

2

Die vorläufige Deckungszusage in der Feuerversicherung stellt einen eigenständigen Versicherungsvertrag dar, der nach den vereinbarten Bedingungen Deckung für während der Laufzeit eintretende Schäden gewährt.

3

Eine Anzeigepflicht nach § 16 VVG betrifft gefahrerhebliche Umstände der übernommenen Gefahr; die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers bzw. Dritter (Prämienrisiko) ist grundsätzlich kein gefahrerheblicher Umstand der Feuerversicherung.

4

Ohne ausdrückliche Nachfrage des Versicherers besteht regelmäßig keine Pflicht des Versicherungsnehmers oder seines Maklers, Vorschäden, Vorversicherungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten ungefragt offenzulegen; dies gilt erst recht bei kurzfristig befristeter vorläufiger Deckung.

5

Bei behaupteter vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls greift kein Anscheinsbeweis allein aus Motivlage und zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss; der Versicherer trägt den Vollbeweis, der auch durch eine Gesamtschau von Indizien zu führen ist.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG§ 16 Abs. 2 VVG§ 19 VVG§ 242 BGB§ 16 Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 62/86

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 1986 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch wird der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,- DM abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann Sicherheit durch Bankbürgschaft der Westdeutschen Landesbank erbringen.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Feuerversicherung für einen am 19.10.1984 eingetretenen Brandschaden an landwirtschaftlichen Geräten. Die Beklagte wendet Leistungfreiheit wegen Rücktritts vom Versicherungsvertrag, arglistiger Täuschung insbesondere über die schlechte wirtschaftliche Lage des Klägers und seiner Ehefrau sowie vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger oder einen Repräsentanten ein.

2

Seit den Jahren 1979/1980 betrieb die Firma ... Viehvermarktung GmbH, an der der Kläger und sein Sohn, der Zeuge ... als Gesellschafter beteiligt waren, auf dem Grundstück des Klägers in ... Str. ... einen Viehhandel. Die Gesellschaft geriet in den folgenden Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so daß der Kläger als Geschäftsführer der GmbH am 22.03.1984 für diese die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben mußte.

3

Im Jahr 1984 betrieb der Kläger unter der Bezeichnung " ... Landwirtschaft" weiterhin einen Viehhandel insbesondere mit tragenden Zuchtsauen. Gegen ihn erging am 23.01.1984 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Zur Abgabe der Versicherung kam es nicht, da der Kläger mit der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin eine einverständliche Regelung treffen konnte.

4

In den Jahren 1980/1981 errichtete die Ehefrau des Klägers auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück in ... im Hinblick auf einen Mietvertrag mit der Firma ... GmbH und Co. Verpackungen KG eine große Halle zum Betrieb einer Wellpappen- und Kunststoffproduktion. Die Finanzierung erfolgte zu einem wesentlichen Teil mit Hilfe eines Darlehns der ... AG in ... über insgesamt 2,3 Mill. DM. Die Mieterin fiel bereits am 21.04.1982 unter Hinterlassung von Mietrückständen in Konkurs. Wegen des dadurch bedingten Mietausfalls konnte die Ehefrau des Klägers ihren Zins- und Tilungsverpflichtungen gegenüber der ... AG nicht mehr nachkommen. Sie mußte deshalb am 1.12.1982 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben. Außerdem wurde am 31.5.1983 die Zwangsversteigerung ihres vorbezeichneten Grundstücks auf Betreiben der ... AG angeordnet. Diese überwies am 2.12.1982 zur Aufrechterhaltung des Feuerversicherungsschutzes für die der Ehefrau des Klägers gehörenden Gebäude die Versicherungsprämie in Höhe von 12.119,40 DM an die ...-Versicherung, der der Versicherungsmakler ... im Zusammenhang mit Prämienrückständen bereits mit Schreiben vom 4.11.1982 mitgeteilt hatte, er glaube nicht, daß sich die wirtschaftliche Lage des Klägers und seiner Ehefrau über kurz oder lang erheblich besserten.

5

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem ein - später aufgehobener - Versteigerungstermin auf den 12.12.1984 bestimmt war, wurde für das Grundstück der Ehefrau des Klägers ein Wertgutachten erstellt. In die Wertbegutachtung wurde die von der in Konkurs gefallenen Firma ... GmbH & Co. ... KG in den genannten Hallen zurückgelassene technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einbezogen, da die Ehefrau des Klägers daran wegen rückständiger Miete ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... bezifferte den Zeitwert der vorgenannten Betriebseinrichtung in seinem am 27.6.1984 für das Amtsgericht Paderborn erstellten Wertgutachten auf 935.730,- DM.

6

Nach Vorlage dieses Wertgutachtens beauftragten der Kläger und seine Ehefrau den ihnen seit langem bekannten Versicherungsmakler ..., für die vorbezeichnete ehemalige technische und kaufmännische Betriebseinrichtung der in Konkurs gefallenen Firma ... GmbH & Co. ... KG eine Feuerversicherung zu vermitteln. Der Zeuge ... wandte sich darauf hin an die Filialdirektion der Beklagten in ... Entsprechend seiner Bitte erteilte dieser am 21.8.1984 ohne vorherige Besichtigung des Objekts, ohne Kontaktaufnahme mit dem Kläger und seiner Ehefrau und vor Stellung ... eines Versicherungsantrags eine auf zwei Monate befristete vorläufige Deckungszusage für die Versicherung der vorgenannten Betriebseinrichtung mit einer Versicherungssumme von 1,2 Mill. DM gegen Feuer nach Maßgabe der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen.

7

In der Folgezeit bat der Kläger den Zeugen ..., eine Feuerversicherung unter anderem für die in den vorbezeichneten Hallen seiner Ehefrau untergestellten, bisher nicht versicherten landwirtschaftlichen Geräte seines Betriebs mit einer Versicherungssumme von 300.000,- DM sowie eine Feuer- und Sturmversicherung für seine bisher anderweitig feuerversicherten landwirtschaftlichen Gebäude in ... Str. ..., zu vermitteln. Der Zeuge ... bot auch dieses Risiko der Filialdirektion der Beklagten in ... an und bat in einem persönlichen Gespräch vom 5.9.1984 deren Mitarbeiter, die Zeugen ... auch insoweit um Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage. Diese wurde am 6.9.1984 befristet bis zum 5.11.1984 von der Filialdirektion der Beklagten nach Maßgabe der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen erteilt.

8

Am 16.10.1094 unterzeichnete der Zeuge ... in Vertretung des Klägers einen schriftlichen Antrag auf Abschluß einer landwirtschaftlichen Feuerversicherung für das lebende und tote Inventuar mit Versicherungssummen über je 300.000,- DM sowie über 100.000,- DM für landwirtschaftliche Vorräte. Sämtliche Fragen des mehrseitigen Antragsformulars, das keine Fragen nach der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Antragstellers enthält, ließ er offen.

9

In der Nacht vom 18. auf den 19.10.1984 kurz vor 2.30 Uhr morgens wurde in der älteren, an die große Lagerhalle angrenzende Werkstatt- und Produktionshalle der Ehefrau des Klägers, deren Türen verschlossen waren, u.a. mit Hilfe von Brandbeschleunigungsmitteln an zwei voneinander durch feuerhemmende Türen und Brandwände getrennten Stellen ein Brand gelegt. Im östlichen Teil der Halle, der Produktionshalle, waren sämtliche Türen und Fenster geschlossen.

10

Durch den Brand wurden die vorbezeichnete Produktions- und Werkstatthalle sowie die darin befindlichen Maschinen und Vorräte zur Wellpappenherstellung weitgehend zerstört. In den angrenzenden Teilen der großen Lagerhalle verhinderte die dort installierte Sprinkleranlage einen großflächigen Übergriff des Feuers. Zerstört wurde jedoch die aus Kunststoffteilen bestehende Lichtfront dieser Halle. Inwieweit auch die in der großen Lagerhalle untergestellten zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Maschinen, u.a. ein Mähdrescher, eine Korntrocknungsanlage, ein Traktor und eine Fräse durch Einwirkungen des Brandes sowie des Löschwasser, insbesondere aus der Sprinkleranlage beschädigt wurden und welchen Zeitwert die beschädigten Maschinen hatten, ist zwischen den Parteien streitig.

11

Im Zuge der gegen den Kläger und seine Ehefrau eingeleiteten Ermittlungen wegen Brandstiftung stellte der von der Kriminalpolizei mit der Begutachtung des Brandschadens beauftragte Sachverständige Brandschutzingenieur ... bei der Besichtigung des Brandortes am 19.10.1984 auf dem Fußboden vor einem beim Brand nicht geschlossenen Fenster der nicht völlig zerstörten Werkhalle vier Brandsätze in Form von mit Feuchtigkeit getränkten, um Kalksandsteinreste gewickelten Lappen sowie Öllachen fest.

12

Die Kriminalpolizei überprüfte die Alibis des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes. Die Ehefrau des Klägers gab an, sie und ihre Tochter ... hätten zur Zeit des Brandausbruchs in dem in unmittelbarer Nähe des Brandortes gelegenen Wohnhaus geschlafen. Ihr Mann und ihr Sohn, der Zeuge ... seien am Abend des 18.10.1984 mit einem Lkw zur Auslieferung tragender Sauen gegen 20.00 oder 20.30 Uhr nach ... gefahren. Die Kriminalpolizei ließ die Diagrammscheiben des Fahrtenschreibers des Lkw's überprüfen und befragte mehrere Kunden des Klägers. Der der Autobahnabfahrt ... der Bundesautobahn A ... gab ... an, der Kläger und sein Sohn seien etwa zwischen und 22.00 Uhr und Mitternacht bei ihm gewesen, um 6 Sauen auszuliefern. Der Landwirt ... in ... an der Bundesstraße 207 nahe ... in ... sagte aus, der Kläger und sein Sohn hätten ihn am 19.10.1984 gegen 6.15 Uhr morgens aufgesucht, um 2 gekaufte Sauen zu bringen. Über die beiden Geschäfte mit den Zeugen ... und ... liegen Belege ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen, insbesondere wegen des Ergebnisses der Auswertung der Diagrammscheiben wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten 25 Js 453/84 StA Paderborn verwiesen. Am 3.6.1985 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, da für eine Brandstiftung durch den Kläger oder seine Ehefrau keine geeigneten Beweismittel vorhanden seien.

13

Nach Besichtigung der Brandstelle am 23.10.1984 durch Vertreter und beauftragte Sachverständige der Beklagten trat diese mit Schreiben vom 20.11.1984 von der gegebenen vorläufigen Deckungszusage zurück und focht diese gleichzeitig wegen arglistiger Täuschung an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ihr seine wirtschaftlichen Verhältnisse und das gegen seine Ehefrau anhängige Zwangsversteigerungsverfahren arglistig verschwiegen. Gleichzeitig versagte sie ihm Deckungsschutz für den Brandschaden vom 19.10.1984.

14

Der Kläger hat behauptet, dem Versicherungsmakler und den Angestellten der Filialdirektion der Beklagten in ... seien alle wesentlichen Umstände bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage bekannt gewesen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten seien, was nicht verheimlicht worden sei, zwar vorhanden gewesen. Er, der Kläger, sei 1984 aber keineswegs finanziell am Ende gewesen, sondern habe einen Viehhandel mit Gewinn betrieben. Die fälligen Versicherungsprämien seien durchweg pünktlich bezahlt worden. Die Überweisung der Versicherungsprämie in Höhe von 12.119,40 DM durch die ... AG an die ... Versicherung für seine Ehefrau habe zu einer Überzahlung geführt. Von einer Täuschung über seine finanziellen Verhältnisse könne überhaupt keine Rede sein.

15

Nach Vorschäden und Vorversicherungen hätten die Mitarbeiter der Beklagten vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage vom 6.9.1984 nicht gefragt. Überdies hätte die Beklagte die vorläufige Deckungszusage auch bei Kenntnis der beiden Vorschäden, unstreitig eines Sturmschadens aus dem Jahre 1982 in Höhe von etwa 10.000,- DM und eines Brandschadens aus dem Jahre 1983 in Höhe von etwa 16.000,- DM erteilt. Die Beklagte sei deshalb, so hat der Kläger gemeint, weder zum Rücktritt noch zur Anfechtung der vorläufigen Deckungszusage berechtigt.

16

Mit der Brandstiftung hätten er und seine Familienangehörigen nichts zu tun. Denkbar sei, daß der Brand durch den Inhaber der in Konkurs gegangenen Firma ... GmbH & Co. ... KG, einen Konkurrenten, einen Feind oder einen "Feuerteufel" gelegt worden sei.

17

Der Höhe nach sei eine Bezifferung des Brandschadens noch nicht möglich. Insoweit müsse noch das Sachverständigenverfahren durchgeführt werden.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den ihm durch den Brand auf dem Grundstück ... Str. ..., am 19.10.1984 entstandenen Brandschaden hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Einrichtungsgegenstände nach deren Zeitwert bis zur Höhe von 300.000,- DM zu ersetzen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie hat die Ansicht vertreten, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger bereits auf Leistung klagen könne. Die Klageforderung lasse sich inzwischen beziffern.

23

Der Kläger und seine Ehefrau hätten, so hat die Beklagte behauptet, ihre wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren, arglistig verschwiegen. Nicht nur seine Ehefrau, sondern auch der Kläger selbst sei im Verlaufe des Jahres 1984 finanziell völlig am Ende gewesen. Wegen Prämienrückstands habe für seine landwirtschaftlichen Gebäude kein Feuerversicherungsschutz mehr bestanden. Bei Kenntnis der wahren wirtschaftlilchen Verhältnisse hätte sie die vorläufige Deckungszusage nicht erteilt. Sie lehne die Versicherung von Objekten, über die ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sei, wegen des schlechten subjektiven Risikos ab.

24

Außerdem seien die von ihren Mitarbeitern vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage ausdrücklich gestellten Fragen nach Vorschäden und Vorversicherungen nicht zutreffend beantwortet worden. Bei Kenntnis der unstreitigen Vorschäden hätte sie bei den Vorversicherern Rücksprache genommen und die vorläufige Deckungszusage dann nicht erteilt.

25

Der Brand sei vom Kläger selbst, seinem Sohn oder seiner Ehefrau als seinen Repräsentanten vorsätzlich gelegt worden, um die sehr schlechte wirtschaftliche Lage zu verbessern. Dafür sprächen, so hat die Beklagte gemeint, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die großen finanziellen Schwierigkeiten des Klägers und seiner Ehefrau, die trotzdem fristgemäße Bezahlung der Versicherungsprämie an die ... für die bei ihr für die Gebäude der Ehefrau des Klägers bestehende Feuerversicherung und die Beauftragung des Versicherungsmaklers ... mit der Vermittlung einer Feuerversicherung für die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung der ehemaligen Firma ... GmbH & Co. Verpackungen KG sowie die in der Lagerhalle der Ehefrau des Klägers untergestellten, bisher nicht versicherten, angeblich dem Kläger gehörenden landwirtschaftlichen Geräte kurze Zeit vor Ausbruch des vorsätzlich gelegten Brandes. Die Voraussetzungen des Versicherungsfalles, von dem nur der Kläger und seine Familienangehörigen einen Vorteil haben könnten, seien planmäßig geschaffen worden. Hinzu komme, daß sich der Kläger und seine Ehefrau vor dem Brand vom 19.10.1984 wiederholt beim Zeugen ... erkundigt hätten, ob ausreichender Versicherungsschutz bestehe.

26

Aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und ... vor der Polizei hätten der Kläger und sein Sohn kein unerschütterliches Alibi. Es sei durchaus denkbar, daß einer von ihnen zwischen den Besuchen der beiden Zeugen mit einem bereitgestellten Pkw nach Hause gefahren sei, den Brand gelegt habe und dann hinter dem Lkw hergefahren sei. Da sämtliche Türen und Fenster des östlichen Hallenteils geschlossen gewesen seien, komme als Brandstifter nur jemand in Betracht, der im Besitze passender Schlüssel gewesen sei.

27

Das Landgericht hat die Ermittlungsakten 25 Js 453/84 StA Paderborn und die Zwangsversteigerungsakten 15 K 94/83 AG Paderborn beigezogen und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.12.1985 (Bl. 170-173 d.A.) verwiesen.

28

Durch Urteil vom 7.1.1986 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und dazu in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 185-192 d.A.), ausgeführt, der Kläger habe ein Interesse an der erhobenen Feststellungsklage, da ihm die Erhebung einer Leistungsklage wegen der Berufung der Beklagten auf das Sachverständigenverfahren noch nicht möglich sei. Die Beklagte habe die erteilte vorläufige Deckungszusage nicht wirksam angefochten und sei davon auch nicht wirksam zurückgetreten. Es liege weder ein Anfechtungs- noch ein Rücktrittsgrund vor. Die Beklagte sei nicht arglistig getäuscht worden. Ihre Mitarbeiter hätten weder nach Vorschäden noch nach Vorversicherungen noch nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kläger gefragt. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber von sich aus aufzuklären.

29

Aufgrund der unstreitigen und von der Beklagten behaupteten Umstände und Indizien lasse sich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau und Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Falles auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Kläger selbst oder ein Repräsentant den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig gelegt hätten. Insbesondere wegen der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Klägers und seiner Ehefrau sowie des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den erteilten Deckungszusagen und dem Ausbruch des Brandes und der Tatsache, daß der Kläger, sein Sohn und seine Ehefrau keine eindeutigen Alibis hätten, bestünden zwar Verdachtmomente gegen die Familie des Klägers. Diese reichten jedoch nicht aus, um den der Beklagten obliegenden Beweis einer Brandstiftung durch den Kläger oder einen Repräsentanten als geführt ansehen zu können. Denkbar sei auch eine Legung des Brandes durch andere Personen.

30

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie vertritt in Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, der Kläger habe ihr die Vorschäden, Vorversicherungen und die außerordentlich angespannte finanzielle Lage seiner Familie, insbesondere das anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren gegen seine Ehefrau und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Firma ... Viehvermarktung GmbH ... im März 1984 ungefragt offenbaren müssen, da es sich, wie die Brandstiftung zeige, um risikorelevante Umstände handele. Über die gesamten Umstände seiner wirtschaftlichen Lage habe der Kläger, so behauptet die Beklagte, auch den Zeugen ... völlig im Unklaren gelassen. Diesen habe er nur eingeschaltet, um nicht unmittelbar befragt zu werden und nicht selbst ... Antragsvordrucke ausfüllen zu müssen. Der Zeuge ... habe vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage über Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der Prämienansprüche der ... Versicherung durch den Kläger nichts mitgeteilt (Beweis: Zeugnis der Herren ... und ...). Im Falle der Unterrichtung über die unstreitigen beiden Vorschäden hätte ihre ... Zweigniederlassung weitere Ermittlungen und Nachfragen gegebenenfalls auch bei dem Vorversicherer angestellt (Beweis: Zeugnis des Prokuristen ... in ...).

31

Der Brand sei entweder von dem Kläger selbst oder von einem von ihm angestifteten Täter gelegt worden. Dafür sprächen, so meint die Beklagte, zahlreiche Indizien, insbesondere die erstmalige Versicherung der landwirtschaftlichen Betriebsgegenstände des Klägers kurz vor dem Brand, die wiederholten Anrufe beim Zeugen ..., ob ausreichender Versicherungsschutz bestehe, die sorgfältige Durchführung der Brandstiftung sowie der Umstand, daß andere Personen als Mitglieder der Familie des Klägers an einer Brandstiftung kein ersichtliches Interesse gehabt hätten. Der Inhaber der in Konkurs gegangenen Firma ... GmbH & Co. Verpackungen KG komme als Brandstifter schon deshalb nicht in Betracht, weil er ebenso wie seine Mitarbeiter zu der in Brand gesetzten Halle keinen Schlüssel besessen habe (Beweis: Zeugnis des Herrn ...). Der äußere Sachverhalt lasse deshalb unter Berücksichtigung der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage des Klägers und seiner Familie auf eine Brandstiftung durch ihn oder einen von ihm angestifteten Täter schließen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

34

Der Kläger beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er vertritt in Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, ungefragt seine sowie finanziellen Verhältnisse seiner Familienangehörigen, insbesondere das gegen seine Ehefrau anhängige Zwangsversteigerungsverfahren sowie Vorversicherungen und Vorschäden zu offenbaren. Die finanzielle Lage des Versicherungsnehmers sei kein gefahrerheblicher Umstand. Das ergebe sich bereits aus der Tatsache, daß das von der Beklagten beim Abschluß von Feuerversicherungen verwendete Antragsformular Fragen danach nicht enthalte. Die Beklagte sei deshalb nicht berechtigt, die erteilte vorläufige Deckungszusage wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder davon zurückzutreten.

37

Sie sei auch nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des, Versicherungsfalles leistungsfrei geworden. Die von ihr ... aufgeführten Umstände seien keine Indizien, sondern bloße Spekulationen. Einen Anscheinsbeweis für eine Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer gebe es nicht.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen und die in der nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen Bezug genommen.

39

Der Senat hat die Ermittlungsakten 25 Js 453/84 StA Paderborn, auf deren Inhalt verwiesen wird, beigezogen und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichtserstatters (Bl. 256-259 d.A.) verwiesen.

Tatbestand

41

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

42

I.

43

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Er hat ein Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den am 19.10.1984 an seinen bei ihr gegen Feuer versicherten landwirtschaftlichen Einrichtungsgegenständen entstandenen Brandschaden zu regulieren (§256 Abs. 1 ZPO).

44

Die von der Beklagten insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist selbst dann gegeben, wenn er bereits die Möglichkeit hätte, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben. Es ist nämlich davon auszugehen, daß eine Versicherungsgesellschaft einen Schaden auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin in gleicher Weise reguliert wie bei einem Leistungsurteil über den Grund (vgl. OLG Hamm VersR 1972, 967).

45

Überdies hat der Kläger gem. §15 Abs. 1 AFB das Recht, zur Höhe zunächst die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zu verlangen. Sein Vorbringen in der Klageschrift sowie in dem Schriftsatz vom 2.9.1985 deutet darauf hin, daß er dieses anstrebt. Jedenfalls kann er angesichts seines Rechts, die Feststellung der Höhe des Schadens durch Sachverständige zu verlangen, nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer bezifferten Leistungsklage verwiesen werden.

46

II.

47

Die erhobene Feststellungsklage ist auch begründet. Aufgrund der erteilten vorläufigen Deckungszusage ist die Beklagte zur bedingungsgemäßen Regulierung des am 19.10.1984 entstandenen Brandschadens an den bei ihr gegen Feuer versicherten landwirtschaftlichen Einrichtungsgegenständen zum Zeitwert bis zur Höhe von maximal 300.000,- DM verpflichtet (§1 Abs. 1 a AFB). Bei der erteilten vorläufigen Deckungszusage handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen zugrundeliegen.

48

1.

49

Die Beklagte ist von ihrer am 6.9.1984 erteilten vorläufigen Deckungszusage durch Schreiben vom 20.11.1984 nicht wirksam zurückgetreten. Ihr steht ein Rücktrittsrecht gem. §16 Abs. 2 VVG nicht zu. Der Kläger und der von ihm mit der Vermittlung einer Feuerversicherung für seine landwirtschaftlichen Geräte beauftragte Versicherungsmakler Wibbe haben vor Erteilung der vorbezeichneten vorläufigen Deckungszusage keine Anzeigepflicht verletzt (§§16 Abs. 1, 19 VVG).

50

Der Kläger selbst hat mit der Beklagten vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage unstreitig nicht verhandelt. Der Zeuge ... war nicht verpflichtet, ungefragt die unstreitigen beiden Vorschäden, d.h. einen Sturmschaden über etwa 10.000,- DM und einen Brandschaden über etwa 16.000,- DM, die Vorversicherungen und die außerordentlich angespannte finanzielle Lage insbesondere der Ehefrau des Klägers von sich aus zu offenbaren (§16 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG).

51

a)

52

Die unstreitig sehr schlechte wirtschaftliche Lage der Ehefrau des Klägers, die damals in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren sowie der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung Ausdruck gefunden hatte, sowie die finanziellen Verhältnisse des Klägers selbst, die unter anderem durch die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch ihn für die ... Viehvermarktungs GmbH sowie den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger persönlich Anfang des Jahres 1984 gekennzeichnet waren, sind keine für die Übernahme der Gefahr im Sinne des §16 Abs. 1 Satz 1 VVG erheblichen Umstände. Insoweit kommt es nur auf die Brand- und Betrugsgefahr, nicht aber auf die Prämiengefahr an (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 954; Prölss-Martin, VVG, 23. Aufl., §§16, 17 Anm. 1 b). Das Prämienrisiko gehört nicht zu den vom Versicherer übernommenen Gefahren.

53

Daß sich bei sehr schlechter wirtschaftlicher Lage, die durch ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Ehefrau und Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gekennzeichnet ist, die Gefahr einer Brandstiftung durch den Eigentümer erfahrungsgemäß derart vergrößert, daß insoweit von einem gefahrerheblichen Umstand gesprochen werden kann, läßt sich nicht feststellen. Dagegen spricht wesentlich, daß die sorgfältig ausgearbeiteten Antragsformulare der Beklagten - wie auch anderer Versicherer - für den Abschluß einer Feuerversicherung Fragen nach der wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers oder gar seiner Ehefrau nicht enthalten. Angesichts dieses Umstands brauchte die prekäre finanzielle Situation vor Erteilung der auf nur zwei Monate befristeten vorläufigen Deckungszusage auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß §242 BGB erst recht nicht offenbart zu werden.

54

Das gilt besonders, wenn der Versicherer wie hier nicht mit dem künftigen Versicherungsnehmer selbst, sondern einem von ihm beauftragten Versicherungsmakler verhandelt. Von diesem kann der Versicherer grundsätzlich ohne Nachfrage keine Auskunft über die wirtschaftliche Lage des künftigen Versicherungsnehmers und gar seiner Ehefrau erwarten. Häufig wird der Versicherungsmakler darüber gar nicht unterri chtet sein. Entsprechendes behauptet die Beklagte von dem Zeugen den der Kläger nach ihrem Vorbringen über die gesamten Umstände der wirtschaftlichen Lage seiner Familie völlig im Unklaren gelassen hat.

55

Wenn die Beklagte der finanziellen Lage des Klägers und seiner Ehefrau hier anders als beim Abschluß der endgültigen Feuerversicherung Bedeutung beimaß, hätte sie danach fragen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Ob der Zeuge ... wie er bekundet hat, vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage durch die Beklagte gegenüber dem damaligen Filialdirektor der Beklagten in ..., dem Zeugen ..., Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung der Prämienrechnungen des Vorversicherers durch den Kläger und seine Ehefrau nebenbei von sich aus erwähnt hat, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auf die durch die Zeugen ... und ... unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, dies sei nicht geschehen, kommt es deshalb nicht an.

56

b)

57

Zumindest fehlt es bezüglich der unterbliebenen Offenbarung der schlechten finanziellen Situation an einem Verschulden des Klägers und des Zeugen ... (§16 Abs. 3 VVG). Beide brauchten mangels Nachfrage der Beklagten nicht zu erkennen, daß diese eine schlechte wirtschaftliche Lage des Klägers und seiner Ehefrau als gefahrrelevanten Umstand im Sinne des §16 Abs. 1 VVG betrachtete. Nach der wirtschaftlichen Lage des künftigen Versicherungsnehmers wird nicht einmal im Antrag auf Abschluß der Feuerversicherung gefragt. Wenn der Versicherer diese für die Erteilung einer auf zwei Monate befristeten vorläufigen Deckungszusage für bedeutsam hält, darf der künftige Versicherungsnehmer und erst recht ein Versicherungsmakler, der für diesen die Verhandlungen führt, darauf vertrauen, daß seitens des Versicherers danach gefragt wird.

58

c)

59

Auch den unstreitigen Sturmschaden in Höhe von etwa 10.000,- DM aus dem Jahre 1982 sowie den unstreitigen Brandschaden über etwa 16.000,- DM aus dem Jahre 1983 sowie bestehende Vorversicherungen brauchte der Zeuge ..., der für den Kläger die Verhandlungen geführt hat, der Beklagten ungefragt nicht anzuzeigen (§16 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG). Beide Vorschäden hatten angesichts des Umfangs des zu versichernden Risikos sowie der zu erwartenden Prämienhöhe nur untergeordnete Bedeutung.

60

Daß auch nach derartigen Vorschäden vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage gefragt worden ist, ist zumindest unbewiesen geblieben. Der Zeuge ..., der das Gespräch mit dem Zeugen ... maßgeblich geführt hat und für die Erteilung der vorläufigen Deckungszusage verantwortlich war, hat bei seiner Vernehmung insoweit bekundet, daß über den Kläger und seine Ehefrau keinerlei Fragen gestellt worden seien. Es sei auch nicht nach Vorschäden gefragt worden.

61

Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich nichts Gegenteiliges. Er hat bekundet, er wisse nicht, ob nach Vorschäden gefragt worden sei. Er könne dies nur vermuten da er dies immer tue. Da das Gespräch jedoch von dem Zeugen ... mit dem Zeugen ... geführt worden sei, sei er sich insoweit nicht sicher.

62

Eine ausdrückliche Frage nach Vorschäden ist danach zumindest unbewiesen geblieben, zumal der Zeuge ... bekundet hat, er habe die Vorschäden von sich aus gegenüber dem Zeugen ... ganz kurz angesprochen. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagen.

63

d)

64

Hinzu kommt insoweit auch noch, daß die von der Beklagten behauptete Nichtanzeige der beiden Vorschäden ausweislich der Aussage des Zeugen ... für die Erteilung der vorläufigen Deckungszusage vom 6.9.1984 nicht kausal geworden ist. Er hat insoweit glaubhaft bekundet, die Kenntnis der beiden Vorschäden sei für ihn kein Hinderungsgrund gewesen, die vom ihm erteilte Deckungszusage zu verweigern. Die Vorschäden waren danach keine gefahrerheblichen Umstände. Auf die durch den Zeugen ... unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, ihre ... Zweigniederlassung hätte bei Unterrichtung über die Vorschäden weitere Ermittlungen und Nachfragen angestellt, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Zweigniederlassung der Beklagten mit der Sache und der vorläufigen Deckungszusage nicht befaßt war, sondern diese durch die Filialdirektion der Beklagten in erteilt worden ist.

65

Zumindest fehlt es auch insoweit an einem Verschulden des Zeugen ... und des Klägers, da sie die Gefahrerheblichkeit nicht erkennen mußten (§16 Abs. 3 VVG).

66

Der von der Beklagten am 20.11.1984 erklärte Rücktritt greift daher mangels eines Rücktrittsgrundes nicht durch.

67

2.

68

Die Beklagte hat die von ihr erteilte vorläufige Deckungszusage auch nicht wirksam angefochten (§§22 VVG, 123 BGB).

69

a)

70

Eine arglistige Täuschung der Beklagten durch den Zeugen ... liegt nicht vor. Er hat gegenüber der Beklagten unstreitig keine falschen Angaben gemach. Eine Verpflichtung, ungefragt die unstreitigen Vorschäden, die Vorversicherungen und die schlechte wirtschaftliche Lage insbesondere der Ehefrau des Klägers zu offenbaren, bestand, wie dargelegt, vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage vom 6.9.1984 nicht. Deshalb kommt auch eine arglistige Täuschung durch Unterlassen nicht in Betracht.

71

Außerdem fehlt es auch an der Arglist des Zeugen .... Daß dieser Angaben verschwiegen hat, um auf die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der vorläufigen Deckungszusage Einfluß zu nehmen, behauptet diese selbst nicht. Nach ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung war der Zeuge ... über die wirtschaftliche Lage des Betriebs des Klägers und seiner Ehefrau vielmehr völlig im Unklaren. Damit fehlt beim Zeugen ... bereits die Basis für arglistiges Handeln.

72

b)

73

Auch eine arglistige Täuschung der Beklagten durch Unterlassen unter Benutzung des Zeugen ... als gutgläubiges Werkzeug des Klägers ist nicht gegeben. Es fehlt, wie dargelegt, auch insoweit bereits an einer Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der Vorschäden und Vorversicherungen.

74

Außerdem läßt sich auch nicht feststellen, daß der Kläger arglistig gehandelt, d.h. ... als gutgläubiges Werkzeug mit dem Willen eingesetzt hat, der Beklagten die Vorschäden und die schlechte wirtschaftliche Lage insbesondere seiner Ehefrau zu verheimlichen, um die Entscheidung der Beklagten über die vorläufige Deckungszusage zu beeinflussen. Die Vorschäden und Vorversicherungen kannte der Zeuge ... als langjähriger Bekannter und Berater der Familie des Klägers in Versicherungsangelegenheiten genau. Das hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet.

75

Darüber hinaus war ihm entgegen der Behauptung der Beklagten auch die prekäre finanzielle Lage der Familie des Klägers keineswegs völlig unbekannt. Nach seinen glaubhaften Bekundungen vor dem Senat wußte er von den schleppenden Prämienzahlungen an die Vorversicherung. Er hatte dieser bereits mit Schreiben vom 4.11.1982 mitgeteilt, er glaube nicht, daß sich die wirtschaftliche Lage der Familie des Klägers über kurz oder lang erheblich bessere. Als ... gutgläubiges Werkzeug des Klägers zur arglistigen Täuschung der Beklagten kommt er deshalb nicht in Betracht.

76

3.

77

Die Beklagte ist auch nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger oder einen Repräsentanten gemäß §§61 VVG, 16 AFB leistungsfrei geworden. Es ist nicht bewiesen, daß der Kläger selbst, ein von ihm angestifteter Täter oder ein Repräsentant des Klägers am 19.10.1984 den Brand in der Produktions- und Werkstatthalle seiner Ehefrau gelegt hat.

78

a)

79

Die Grundsätze des Anscheins- oder Anzeichenbeweises greifen entgegen der Ansicht der Beklagten zu ihren Gunsten nicht ein. Es gibt keinen typischen Geschehensablauf und keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Brandstifter oder Anstifter eines vorsätzlich gelegten Brandes bei äußerst angespannter wirtschaftlicher Lage der Eigentümer der versicherten Gegenstände oder ein Repräsentant ist. Der Beklagten obliegt insoweit vielmehr der mit Hilfe von Indizien zu führende volle Beweis (BGH VersR 1982, 689).

80

b)

81

Dieser ist nicht geführt. Die für eine Brandstiftung durch den Kläger, einen angestifteten Täter oder ein Mitglied seiner Familie vorgetragenen unstreitigen und von der Beklagten unter Beweis gestellten Indizien reichen insoweit nicht aus. Sie lassen weder einzeln noch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau und Gesamtwürdigung (vgl. BGH VersR 1982, 689) einen hinreichend sicheren Schluß auf eine Brandstiftung gerade durch den Kläger einen angestifteten Täter oder einen Repräsentanten zu, wenngleich Verdachtsmomente insoweit durchaus vorliegen.

82

Sicherlich haben der Kläger, seine Ehefrau und seine Familienangehörigen für die Brandstiftung ein Motiv, die Abwendung oder zumindest Verzögerung des gegen die Ehefrau des Klägers anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sowie die Aufbesserung der sehr bedrängten finanziellen Situation der Familie mit Hilfe eines Versicherungsbetruges.

83

Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Brand der Produktions- und Werkstatthalle der Ehefrau des Klägers sowie die Vernichtung bzw. Beschädigung der darin und in der angrenzenden großen Lagerhalle befindlichen Geräte und Maschinen für einen anderen als den Kläger und seine Ehefrau Vorteile hat.

84

Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß es schon recht merkwürdig ist, daß die bisher nicht versicherten landwirtschaftlichen Maschinen des Klägers sowie die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung der ehemaligen Firma ... GmbH & Co. Verpackungen KG in der Produktions- und Werkstatthalle seiner Ehefrau durch Brandstiftung betroffen werden, nachdem die Beklagte kurze Zeit zuvor insoweit vorläufige Deckungszusagen erteilt hat. Dabei kommt noch hinzu, daß der Brand zwei Tage vor Ablauf der der Ehefrau erteilten vorläufigen bis zum 21.10.1984 befristeten vorläufigen Deckungszusage gelegt worden ist.

85

Auch die objektiven Umstände lassen eine Brandstiftung durch ein Mitglied der Familie des Klägers durchaus als möglich erscheinen. Der Täter ist bei der Legung des Brandes recht sorgfältig und umsichtig vorgegangen. Er hat das Feuer gleichzeitig in zwei verschiedenen Räumen, die durch feuerhemmende Türen und Brandwände voneinander getrennt waren, gelegt. In beiden Räumen war anders als in der großen Lagerhalle der Ehefrau des Klägers keine Sprinkleranlage installiert. Die Fenster und Türen der Produktionshalle waren außerdem ge- bzw. verschlossen.

86

Dies spricht allerdings nicht zwingend dafür, daß der Täter über einen Schlüssel für die Produktions- und Werkstatthalle verfügt haben muß. In der Werkstatthalle war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... im Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes ein Fenster nicht geschlossen. Es ist nicht auszuschließen, daß der oder die Täter durch dieses Fenster in die Werkstatthalle eingestiegen und von dort in die Produktionshalle gelangt sind. Beide Hallenteile sind durch einen Zwischenbau und Türen miteinander verbunden. Hinzu kommt, daß die von dem Sachverständigen ... in der Werkstatthalle vorgefundenen Brandsätze durchaus von außen durch das vorgenannte geöffnete Fenster geworfen worden sein können. Angesichts dieser Umstände ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Inhaber der Firma ... und deren Mitarbeiter hätten über keinen Schlüssel zur Werkstatt- und Produktionshalle verfügt, nicht erheblich. Einer Vernehmung des von ihr benannten Zeugen ... bedarf es deshalb nicht.

87

Kein wesentliches Indiz für eine Legung des Brandes durch den Kläger oder seine Ehefrau oder mit ihrem Wissen ergibt sich auch aus den vom Zeugen ... bekundeten mindestens zwei Nachfragen, ob für die später durch Brand vernichteten Maschinen Versicherungsschutz bestehe. Die beiden Fragen lassen sich auch zwanglos damit erklären, daß es für jemandem, der mit dem Versicherungsrecht nicht besonders vertraut ist, ungewöhnlich erscheinen mag, daß Versicherungsschutz ohne Prämienzahlung besteht. Hinzu kommt, daß nach der Aussage des Zeugen ... nicht auszuschließen ist, daß sich einmal der Kläger und ein weiteres Mal seine Ehefrau ohne Kenntnis der Frage des anderen beim Zeugen ... nach dem Bestehen von Versicherungsschutz erkundigt haben. Jedenfalls dann sind beide Nachfragen zumindest nicht mehr derart auffällig, daß sich daraus ein Rückschluß auf eine Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau an der Legung des Brandes ziehen läßt.

88

Gegen eine Brandstiftung durch den Kläger selbst oder seinen Sohn sprechen überdies die Bekundungen der Zeugen ... und ... gegenüber der Polizei sowie die Auswertung der Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers des Lkw durch die Firma .... Aufgrund der entsprechenden Aussagen der Zeugen ... und ... steht unter Berücksichtigung der Diagrammscheibenauswertung zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Kläger und sein Sohn am 18.10.1984 bis kurz vor 24.00 Uhr in ..., etwa 130 km vom späteren Brandort entfernt, aufgehalten haben und daß sie gegen 6.00 Uhr morgens gemeinsam beim Zeugen ... in ... bei ... in ... erschienen sind. Beide scheiden deshalb für die Legung des kurz vor 2.30 Uhr ausgebrochenen Brandes aus, wenn sie sich nach dem Verlassen des Zeugen ... nicht getrennt haben und gemeinsam weitergefahren sind. Davon ist der Senat aufgrund der entsprechenden Aussage des Zeugen ... überzeugt. Zwar hat dieser als Sohn des Klägers ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat hat nach dem gezeigten Aussageverhalten jedoch keinen Anlaß zu der Annahme, daß er sich davon hat leiten lassen und eine vorsätzlich falsche Aussage gemacht hat. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, seinen Bekundungen zu folgen.

89

Kein Verdachtsmoment gegen den Kläger und seine Ehefrau ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch aus der Tatsache, daß sie beide jeweils nur eine Feuerversicherung gewünscht haben. Insoweit hat der Kläger, wie bereits das Landgericht in vollem Umfang zutreffend ausgeführt hat, nachvollziehbar darauf verwiesen, daß Sturmschäden an Einrichtungsgegenständen sehr selten und die Prämie für eine Sturmversicherung relativ hoch sei. Im übrigen bezieht sich die von der Beklagten erteilte Deckungszusage vom 6.9.1984, was die landwirtschaftlichen Gebäude des Klägers angeht, auch auf Sturmschäden.

90

Die vorstehend aufgeführten sowie alle anderen relevanten Umstände des Falles, auch soweit sie von den Parteien angesprochen worden sind, lassen weder einzeln noch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau und Gesamtwürdigung (BGH VersR 1982, 689) mit hinreichender Sicherheit den Schluß zu, daß der Kläger, seine Ehefrau, ein Repräsentant oder ein von ihm angestifteter Täter den Brand vom 19.10.1984 vorsätzlich gelegt hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers und seine Tochter kein unerschütterliches Alibi hatten. Sie erlauben lediglich die Feststellung, daß mehr für eine Brandstiftung durch ein Mitglied der Familie des Klägers oder auf dessen Veranlassung spricht als für eine Legung des Brandes durch einen Dritten ohne sein Zutun. Letzteres ist jedoch keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Es ist vielmehr durchaus denkbar, daß der Brand von einem Dritten ohne jede Beteiligung des Klägers, seiner Ehefrau oder eines anderen Familienmitglieds gelegt worden ist. In Betracht kommt insoweit sowohl eine Brandstiftung durch persönliche Feinde des Klägers oder seiner Ehefrau aus Rache als auch durch Gläubiger, um die Chancen der Befriedigung ihrer Forderungen zu verbessern.

91

Eine Legung des Brandes durch den Kläger, seine Ehefrau, einen Repräsentanten oder einen angestifteten Dritten läßt sich daher nach alledem auch bei der gebotenen Gesamtschau aller relevanten Umstände des Falles nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit (vgl. BGH NJW 1978, 1919 f.) feststellen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die die Voraussetzungen der §§61 VVG, 16 AFB zu beweisen hat.

92

III.

93

Die Berufung der Beklagten konnte daher nach alledem keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §708 Nr. 10, 711 ZPO.

95

Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,- DM.