Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 62/24·02.02.2025

Maschinenversicherung: Erdreich-Dekontamination nur bei behördlicher Anordnung ersatzfähig

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In der Berufung begehrte der Versicherungsnehmer Ersatz von Kosten für das Öffnen und Wiederherstellen eines Hallenbodens nach einem (unterstellten) Ölaustritt. Streitig war, ob diese Aufwendungen als zusätzliche Aufräumungs-/Dekontaminationskosten nach den AVB gedeckt oder als Erdreich-Dekontaminationskosten ausgeschlossen sind. Das OLG Hamm kündigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, weil die Kosten der Untersuchung/Dekontamination von Erdreich zuzuordnen und mangels behördlicher Anordnung nicht wiedereingeschlossen sind. Die Ausschluss- und Wiedereinschlussklauseln seien zudem transparent und hielten einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand; auf die Gebührenermäßigung bei Rücknahme wird hingewiesen.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Senat kündigt Zurückweisung der Berufung an; nach Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für das Öffnen und die Wiederherstellung eines Gebäudebodens, die allein dazu dienen, kontaminiertes Erdreich zu untersuchen bzw. den Versicherungsort wiederherzustellen, sind als (ausgeschlossene) Kosten der Dekontamination und Entsorgung von Erdreich zu qualifizieren, auch wenn der Boden selbst kein „Erdreich“ ist.

2

Aufwendungen für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Bodens stellen regelmäßig keine Kosten des „Aufräumens“ oder der „Dekontamination“ des Bodens dar, wenn der betroffene Bauteil nicht gereinigt, sondern beseitigt und ersetzt wird.

3

Ein vertraglicher Wiedereinschluss von Kosten der Erdreichdekontamination setzt die in den AVB vorausgesetzte behördliche Anordnung voraus; fehlt sie, kann eine Leistungspflicht nicht im Wege der Auslegung begründet werden.

4

Ausschluss- und Wiedereinschlussklauseln in Versicherungsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 BGB transparent, wenn sie den Ausschlussumfang und die Voraussetzungen des ausnahmsweisen Versicherungsschutzes (insbesondere das Erfordernis einer behördlichen Anordnung) klar erkennen lassen.

5

Leistungsbeschränkungen, die in einer Maschinenversicherung Umweltschäden (Boden-/Erdreichkontamination) nur unter zusätzlichen Voraussetzungen erfassen, benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, wenn sie den Vertragszweck nicht aushöhlen und einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck dienen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 307 ff. BGB§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBodSchG NRW§ KV Nr.1222 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 247/23

Tenor

Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

Rubrum

1

Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.

Gründe

3

I.

4

Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

5

Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.10.2024. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27.01.2025 erachtet der Senat nicht für durchgreifend:

6

1. Der Kläger wendet sich mit seiner Stellungnahme dagegen, dass der Senat die mit dem Aufbrechen und Wiederverschließen des Hallenbodens verbundenen Kosten (auch) nicht nach § 7 Abs. 3 AVB als „zusätzliche“ Kosten, namentlich als „Aufräumungs-, Bergungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“ nach § 7 Abs. 3 a) aa) AVB qualifiziert. Der Kläger macht mit seiner Stellungnahme insoweit (nur noch) geltend, dass es sich bei den eingeklagten Kosten um solche handele, die für die „Dekontamination“ des Hallenbodens selbst angefallen und deswegen ersatzfähig seien. Dies trifft nicht zu:

7

a) Die Kosten für den Aufbruch und die Wiederherstellung des Hallenbodens sind von vornherein keine Kosten, die für das „Aufräumen“ oder das „Dekontaminieren“ des Hallenbodens (§ 7 Abs. 3 a) aa) erster Spiegelstrich AVB) angefallen sind.

8

Mit dem Aufbrechen des Hallenbodens und dem Abtransport seiner Überreste wurde der (unterstellt: ölbelastete) Hallenboden nicht „aufgeräumt“, sondern teilweise vernichtet und neu errichtet. Auch wurde der Hallenboden hierdurch nicht „dekontaminiert“. Vielmehr wurde der (unterstellt) ölbetroffene Teil des Hallenbodens vernichtet und entsorgt und sodann hinsichtlich des betroffenen Teils ein neuer Hallenboden hergestellt.

9

b) Die Kosten für den Aufbruch und die Wiederherstellung des Hallenbodens sind aber auch keine Kosten der „Vernichtung“ oder Kosten, die im Zuge des Transports zur „nächstgelegenen geeigneten Abfallentsorgungsanlage“ zur dortigen Beseitigung (§ 7 Abs. 3 a) aa) zweiter Spiegelstrich AVB) angefallen sind.

10

Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich bei dem Hallenboden um eine „nicht versicherte Sache“ handelt (was jedenfalls ausweislich der Definition dieses Begriffs in § 1 Abs. 6 AVB – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – nicht der Fall ist) und weiter unterstellt wird, dass der Hallenboden selbst durch den Ölaustritt kontaminiert wurde (was eher fernliegend und jedenfalls kaum nachweisbar erscheint, weil das Öl über eine Dehnungsfuge in den darunterliegenden Sandboden eingesickert ist [vgl. auch Schadensmeldung Anlage K5, Bl. 33 eGA-I: „Unterhalb der Maschine hatte die Bodenplatte einen Riss“] und der seinerzeit eingeschaltete Gutachter die – nunmehr entsorgten – Bruchstücke des Hallenbodens nicht beprobt hat), so fielen allenfalls die auf den Hallenboden entfallenden Entsorgungskosten, nicht aber die Kosten der Wiederherstellung des Bodens unter die Ersatzpflicht.

11

c) Auf die vorstehenden Fragen kommt es indes nicht an, weil es sich bei sämtlichen der hier in Rede stehenden Kosten um – nach § 7 Abs. 3 a) bb) AVB ausgeschlossene – Kosten für die „Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“ handelt, welche in § 7 Abs. 3 b) aa) AVB definiert sind.

12

aa) Zwar handelt es sich bei dem Hallenboden unzweifelhaft nicht um „Erdreich“, für dessen Untersuchung, Dekontamination und Austausch § 7 Abs. 3 a) bb) AVB Kosten ausschließt. Indes erstreckt § 7 Abs. 3 b) aa) AVB den Ausschluss auch auf solche Kosten, die aufzuwenden sind, um das „Erdreich zu untersuchen“ und „den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen“. Um eben solche Kosten handelt es sich bei den Kosten, die beim Kläger für die Öffnung (um an das zu untersuchende Erdreich zu gelangen) und die Neuerrichtung des Hallenbodens (um den Versicherungsort wiederherzustellen) angefallen sind. Die auf den Betonboden bezogenen Arbeiten sind deswegen nicht unabhängig von der Kontamination des Erdreichs angefallen, sondern gerade – wie von den AVB verlangt („aufwenden muss, um…“) – auf diese bezogen gewesen. Das hat, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, auch der Kläger selbst bei seiner Schadensmeldung zutreffend erkannt.

13

bb) Die Voraussetzungen eines Wiedereinschlusses von Kosten für die „Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“ sind mangels behördlicher Anordnung – insoweit unstreitig – nicht erfüllt. Auch wenn § 7 Abs. 3 a) bb) und § 7 Abs. 3 b) AVB als Risikoausschlussklausel zu begreifen wären, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 – IV ZR 235/19 –, juris Rn. 9), ergibt sich im vorliegenden Fall unzweifelhaft keine Ersatzpflicht.

14

Wirtschaftlicher Zweck dieser – auch aus Mehrkostenklauseln in der Feuerversicherung bekannten – Einschränkung, die Ersatzpflicht von einer behördlichen Anordnung abhängig zu machen, ist es, das Risiko der nachträglichen Verschärfung von Umweltschutzauflagen vom Versicherungsschutz auszunehmen (von Rintelen in: Bruck/​Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, -, Rn. 27). Der Versicherer soll und will nicht für Bodenkontaminationen haften, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles keine bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit begründet hätten, aufgrund strengerer umweltrechtlicher Vorgaben aber später beseitigungspflichtig werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 b) aa) AVB der bestimmt, dass die Aufwendungen zur Beseitigung von Bodenkontaminationen nur versichert sind,

16

„sofern die behördlichen Anordnungen- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.“

17

Zugleich dient das Erfordernis einer behördlichen Anordnung dem Zweck, einem etwaigen Streit um die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (und damit Beseitigungspflichtigkeit) der Bodenkontamination zum Zeitpunkt des Schadensfalles von vornherein den Boden zu entziehen. Dieser Zweck kann nicht mehr erfüllt werden, wenn der Versicherungsnehmer die Arbeiten selbst ohne oder nicht zeitnahe Einbindung der Behörden vornimmt und das (mutmaßlich) kontaminierte Erdreich aufgrund dessen für eine behördliche Untersuchung und Prüfung der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Ob der Kläger seine ordnungsbehördliche Verantwortlichkeit auch ohne die Einschaltung der Behörden für offensichtlich hielt, ist deshalb nicht von Bedeutung.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers nicht einfach im Wege der Auslegung hinwegzuinterpretieren. Es besteht ein nachvollziehbares, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbares Interesse des Versicherers, bestimmte Kosten nur in – wie vorstehend dargestellt – „klaren“, behördlich geklärten Fällen zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Maschinenversicherung genommen hat, die im Kern (siehe §§ 1, 2 Abs. 1 AVB) Leistungen für bestimmte Beschädigungen oder Zerstörungen von Maschinen und Anlagen (ggf. einschließlich der Fundamente) verspricht und bei welcher nach § 7 Abs. 3 a) bb) AVB Kosten für die „Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“ grundsätzlich ausgeschlossen sind und eben nur in den besonders genannten Fällen (hier: bei behördlicher Anordnung) ausnahmsweise mitversichert sind (vgl. noch sogleich unter 2 b aa). Dass – wie der Kläger am Ende seiner Stellungnahme meint – die Vertragsparteien, also auch die Beklagte, ohne weiteres eine Leistungspflicht auch ohne behördliche Anordnung vereinbart hätten, wenn über diesen Punkt gesprochen würde, liegt fern.

19

2. Entgegen der erstmals mit seiner Stellungnahme vom 27.01.2025 vertretenen Auffassung halten die vorgenannten Ausschluss- und Wiedereinschlussklauseln einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand.

20

a) Sie sind zunächst nicht intransparent.

21

Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Ein Versicherer, der ein Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln einschränken will, muss dem Versicherungsnehmer aufgrund des Transparenzgebotes deutlich vor Augen führen, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, NJW 2019, 3582 Rn. 21; BGH, NJW-RR 2015, 801 Rn. 23 m. w. N.). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13 –, Rn. 22, juris).

22

Das Bedingungswerk ist zunächst insoweit klar und verständlich, als es – wie ausgeführt – sämtliche Kosten, die auf die Dekontaminierung von Erdreich und der damit einhergehenden Wiederherstellung des Versicherungsortes bezogen sind, von der Kostenerstattung ausschließt. Auch die Voraussetzung des Wiedereinschlusses – das Vorliegen einer behördlichen Anordnung – ist klar und verständlich, zumal die Anforderungen an die behördliche Anordnung in § 7 Abs. 3 b) bb) AVB näher konkretisiert sind. Dass, wenn die geltend gemachten Aufwendungen als „Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“ zu qualifizieren sind, die Kosten nicht als „Aufräumungs-, Bergungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“ ersatzfähig sind, machen die Bedingungen ausdrücklich deutlich, indem sie sich nicht darauf beschränken, mit § 7 Abs. 3 b) AVB eine Sonderregelung vorzusehen, sondern ausdrücklich klarstellen, dass eine Ersatzfähigkeit nach § 7 Abs. 3 a) AVB ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 3 a) bb) AVB; zu dem Hintergrund dieser Klarstellung: von Rintelen in: Bruck/​Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 6 AMB/​ABMG/​ABE Rn. 24).

23

b) Sollte es sich bei § 7 Abs. 3 a) bb) und § 7 Abs. 3 b) AVB um leistungsbeschränkende Klausel eines umfassenden Leistungsversprechens handeln, unterlägen diese zwar einer weitergehenden Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15 –, juris Rn. 14 m.w.N.), hielten dieser aber stand. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln sind unangemessen benachteiligend, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Nicht jede Begrenzung eines Leistungsversprechens bedeutet allerdings für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15 –, juris Rn. 15).

24

Danach liegt hier – die Kontrollfähigkeit von § 7 Abs. 3 a) bb) und § 7 Abs. 3 b) AVB unterstellt – keine unangemessene Benachteiligung vor:

25

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von einer Maschinenversicherung Schutz vor Schäden an der Maschine selbst und ihrer Komponenten, grundsätzlich aber nicht die Ersatzpflicht durch sie verursachter Umweltschäden. Bereits § 2 Abs. 1 AVB stellt klar, dass sich das Leistungsversprechen im Grundsatz auf die Entschädigung von Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen richtet. Die enumerative Aufzählung in § 1 AVB zu mitversicherten Sachen (§ 1 Abs. 2 AVB), zusätzlich versicherbaren Sachen (§ 1 Abs. 4 AVB) und Folgeschäden (§ 1 Abs. 5 AVB) sowie nicht versicherten Sachen (§ 1 Abs. 6 AVB) verdeutlicht dem Versicherungsnehmer nochmals, dass sich das Leistungsversprechen nicht auf einen umfassenden Schutz vor allen Umweltfolgeschäden richtet, die aufgrund eines Maschinenschadens entstehen können. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird deshalb auch erkennen, dass er, wenn es aufgrund eines Maschinenschadens zur Kontamination von Boden und Erdreich kommt, die hierfür entstehenden Kosten nur unter zusätzlichen Voraussetzungen wird erhalten können. Aus diesem Grund bedeutet die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, Dekontaminationskosten für Erdreich nur unter eingrenzenden Voraussetzungen zu erstatten, weder eine Aushöhlung des grundsätzlichen Leistungsversprechens noch werden beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes erweckt.

26

bb) Die Klausel dient – wie ausgeführt – auch einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck (keine Haftung für nachträgliche Verschärfungen des Umweltrechts; kein Streit um bodenrechtliche Verantwortlichkeit), ohne dass hierdurch der Versicherungsnehmer übermäßig belastet würde.

27

Es ist nicht erkennbar, weshalb ein Versicherungsnehmer im Versicherungsverhältnis unzumutbar dadurch belastet sein sollte, einen mutmaßlich beseitigungspflichtigen Ölschaden bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte bei der Bodenschutzbehörde melden zu müssen, zumal hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBodSchG NRW). Ein Versicherungsnehmer, der entsprechende Anzeigen unterlässt und den Schaden ohne Einbindung der Behörde selbst beseitigt, verhält sich entgegen der Auffassung des Klägers also gerade nicht rechtstreu, sondern rechtswidrig.

28

Dass ein Versicherungsnehmer ggf. unverschuldet binnen neun Monaten nach Eintritt des Schadens keine behördliche Anordnung erlangen kann (siehe § 7 Abs. 3 b) aa) vierter Spiegelstrich AVB), weil ihm der Eintritt des Schadens zunächst verborgen bleibt oder die Behörde auf die – noch rechtzeitige – Schadensmeldung die Beseitigungsanordnung nicht oder nicht binnen neun Monaten nach Eintritt des Schadens erlässt, führt gleichfalls nicht zu einer Aushöhlung des Leistungsversprechens. Selbst wenn hierin eine unangemessene Benachteiligung des rechtstreuen Versicherungsnehmers zu erblicken wäre, könnte § 7 Abs. 3 b) aa) vierter Spiegelstrich aus der Gesamtregelung gestrichen werden, ohne dass der Sinn der Restklausel darunter litte oder von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste (sog. blue penci-test; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 151/23 –, juris Rn. 33). Es bliebe dann das Erfordernis einer behördlichen Anordnung, an der es hier – siehe oben – fehlt.

29

II.

30

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird nochmals hingewiesen.