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Oberlandesgericht Hamm·20 U 62/24·27.10.2024

Berufungsrückweisung (§522 ZPO): Keine Deckung für Hallenboden neben Maschinenschaden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich erfolglos ist. Streitgegenstand ist die Ersatzfähigkeit von Aufbruchs- und Wiederherstellungskosten des Hallenbodens nach AVB. Das Gericht verneint Deckung: das Gebäude ist nicht versicherte Sache, Dekontaminationskosten setzen behördliche Anordnung voraus und weitere AVB-Ausnahmen greifen.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückzuweisen; keine Deckung für Hallenbodenkosten neben Maschinenschaden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherungsfall nach den AVB setzt die Beschädigung einer im Vertrag bezeichneten ‚versicherten Sache‘ voraus; Gebäudeschäden sind nur dann versichert, wenn sie ausdrücklich als solche (z.B. Maschinenfundamente) vereinbart sind.

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Kosten für Schäden an der Gebäudesubstanz sind nicht nach allgemeinen Sachschadenregelungen ersatzfähig, wenn das Gebäude nicht als versicherte Sache gilt.

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Kosten für Dekontamination und Entsorgung von Erdreich sind nach den AVB nur ersatzfähig, wenn sie infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens und aufgrund einer behördlichen Anordnung anfallen.

4

Aufwendungen für De-/Remontage, Durchbruch oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen sind als Bewegungs- und Schutzkosten nur zu ersetzen, soweit sie der Wiederherstellung oder Zugänglichmachung der versicherten Sache dienen, nicht aber zur Beseitigung eines Folgeschadens.

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Die Zurückweisung einer Berufung nach §522 Abs.2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung besitzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 247/23

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Rubrum

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Auf diesen Beschluss ist ergänzend der Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 beschlossen worden. Nach diesen Hinweisen ist die Berufung zurückgenommen worden.

Gründe

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I.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

5

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

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1.

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Der nunmehr als solcher geltend gemachte Gebäudeschaden begründet für sich keinen Versicherungsfall.

8

Versicherungsfall ist nach § 2 Abs. 1 AVB die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen (Sachschaden). Versicherte Sachen sind nach § 1 Abs. 1 AVB die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Einrichtungen.

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Der Kläger macht vorliegend jedoch nicht Entschädigung für den an der Spritzgussmaschine entstandenen Schaden (gebrochene Schweißnaht), sondern – ausweislich seines Berufungsvortrages – maßgeblich die Kosten für das Aufbrechen und die Wiederherstellung des (nach Ölverunreinigung beschädigten) Hallenbodens als „Schäden an der Gebäudesubstanz“ geltend. Das Betriebsgebäude ist indes nicht „versicherte Sache“. Zwar können nach § 1 Abs. 2 c) „Fundamente“ mitversicherte Sache sein. Mit „Fundament“ sind hier allerdings sog. „Maschinenfundamente“ gemeint, denn die Klausel spricht von „Fundamenten versicherter Sachen“. Maschinenfundamente sind besondere Konstruktionen aus Stahlbeton oder Stahl, z.B. ein Turbinentisch, auf denen die versicherten Maschinen ruhen und befestigt werden. Sie dienen dazu, die statischen und dynamischen Beanspruchungen aus dem Betrieb aufzunehmen. Ruht eine Maschine – wie hier – auf dem Boden einer Produktionshalle, weil ein besonderes Fundament für die Maschine nicht notwendig ist, dann kann der Hallenboden nach einhelliger Meinung nicht als Maschinenfundament bezeichnet werden (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 35 Rn. 73; Prölss/Martin/Voit, VVG, 32. Aufl. 2024, AMB 2011 A1.2 Rn. 3; Rintelen in: Bruck/​Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 1 AMB/​ABMG/​ABE Rn. 31). Die mit dem Gebäudeschaden zusammenhängenden Kosten sind deshalb nicht nach § 8 AVB ersatzfähig.

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2.

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Ausgangspunkt für eine Ersatzpflicht kann deshalb als Versicherungsfall nur die Beschädigung der Spritzgussmaschine selbst (durch die gebrochene Schweißnaht) sein. Hierauf müsste dann die Beschädigung des Bodens beruhen, und zwar in versicherter Weise. Weil die Beschädigung des Hallenbodens ersichtlich keinen Folgeschaden nach § 1 Abs. 5 AVB darstellt, können die mit dem Aufbrechen und Wiederverschließen des Hallenbodens verbundenen Kosten nur nach § 7 Abs. 3 AVB als „zusätzliche“ Kosten ersatzfähig sein.

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a)

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In Betracht kommen hier zunächst „Aufräumungs-, Bergungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten“ (§ 7 Abs. 3 a) aa) AVB. Danach handelt es sich um Kosten,

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„die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden,- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.“

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Der Hallenboden ist indes keine versicherte Sache (siehe oben). Es ist auch zweifelhaft, ob der Hallenboden eine „nicht versicherte Sache“ darstellt. Denn diese sind definiert in § 1 Abs. 6 AVB als

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„a) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

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 b) Werkzeuge aller Art;

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 c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.     Hierunter fallen jedoch keine Teile versicherter Sachen, wenn diese auf eine Lebensdauer von mindestens 5 Jahre ausgelegt sind.“

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Doch selbst dann, wenn – was der Gegenschluss aus § 7 Abs. 3 a) bb) AVB nahelegen könnte – der Begriff der „nicht versicherten Sache“ nicht eingrenzend im Sinne des § 1 Abs. 6 AVB auszulegen wäre, sondern sich auch auf Bauwerke am Versicherungsort beziehen ließe, greift – was das Landgericht zutreffend gesehen hat – der Ausschluss nach § 7 Abs. 3 a) bb) AVB ein. Die Voraussetzungen (des Wiedereinschlusses) nach § 7 Abs. 3 b) AVB sind nicht erfüllt mangels behördlicher Anordnung.

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Es handelt sich bei sämtlichen Kosten um bedingungsgemäße „Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“. Diese sind in § 7 Abs. 3 b) aa) AVB definiert als Kosten, die

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„der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um- Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen:- den Aushub zu vernichten oder In die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;- insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.“

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Weil der letzte Spiegelstrich klarstellt, dass die „Kosten für die Dekontamination“ auch alle Kosten umfassen, die zur Wiederherstellung des Versicherungsortes nach erfolgter Dekontamination erforderlich sind (hier: durch Neuerrichtung des Hallenbodens), erschließt sich unmittelbar, dass unter die Dekontaminationskosten auch Kosten für Bodenöffnungen fallen, die erforderlich werden, um an das Erdreich am Versicherungsort zu gelangen, damit dieses untersucht und nötigenfalls dekontaminiert oder ausgetauscht werden kann (erster Spiegelstrich). Denn dies wäre ohne die Teilzerstörung der Bodenplatte nicht möglich gewesen. Die Zerstörung der Bodenplatte steht auch nicht – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – in einem rein äußerlichen oder zufälligen Zusammenhang mit der Dekontamination des Erdreichs. Dies hat der Kläger selbst auch (zunächst) zutreffend erkannt, weil er mit seiner Schadensmeldung (Anlage 5, Bl. 33 eGA-I) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Erdreich unter dem Boden ausgetauscht, hierfür die Bodenplatte geöffnet und wiederhergestellt werden musste und alle damit verbundenen Kosten unter der Kostenposition „Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich“ angemeldet hatte. Auch die Fa. K. hat mit ihrer Schlussrechnung vom 31.12.2021 Anlagenkonvolut BLD3, Bl. 143 eGA-I) die Öffnungsarbeiten an der Bodenplatte unter „Sanierung eines Ölschadens“ abgerechnet. Auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird Bezug genommen; der Senat teilt diese. Konkrete, nachvollziehbare Behauptungen dazu, dass es, wenn man die Verunreinigung des Erdreichs hinwegdeckt, geboten gewesen wäre, die Bodenplatte teilweise zu – wie es in dem Versicherungsvertrag heißt - „dekontaminieren“, enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Anknüpfungstatsachen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre, sind nicht ersichtlich.

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Als „Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich“ im Sinne von § 7 Abs. 3 b) AVB sind die aufgewendeten Kosten indes deshalb nicht ersatzfähig, weil es an der erforderlichen behördlichen Anordnung fehlt.

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b)

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Die Kosten sind auch nicht nach § 7 Abs. 3 c) AVB als Bewegungs- und Schutzkosten zu ersetzen. Zwar handelt es sich um Aufwendungen für die „De- und Remontage für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen“, aber diese dienten nicht – wie gleichfalls von der Klausel vorausgesetzt – der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache (der Spritzgussmaschine).

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c)

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Zuletzt sind die Kosten auch nicht als Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten“ nach § 7 Abs. 3 f) AVB versichert. Die Klausel erfasst Kosten für Arbeiten, die für die Zugänglichmachung der versicherten Sache anfallen (Rintelen in: Bruck/​Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 6 AMB/​ABMG/​ABE Rn. 38), nicht aber für die Zugänglichmachung eines Folgeschadens. Zudem geht es vorliegend nicht um Kosten für Arbeiten der in der Klausel beschriebenen Art.

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II.

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Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.