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Oberlandesgericht Hamm·20 U 59/93·21.09.1993

Feuerversicherung: Aufklärungspflicht bei Betriebsverlegung und Mitverschulden (25 %)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Brandschaden verlangten die Versicherungsnehmer Leistung aus einer Feuerversicherung trotz Betriebsverlegung. Das OLG verneinte einen Entschädigungsanspruch aus dem erloschenen Vertrag (§ 4 Abs. 1 AFB), bejahte aber Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, weil der Versicherer bei Kenntnis der Verlegung über das Erlöschen hätte aufklären müssen. Der Zugang eines Hinweisschreibens hatte der Versicherer nicht bewiesen und durfte sich nicht mit bloßer Absendung begnügen. Wegen Mitverschuldens wurde der Anspruch um 25 % gekürzt.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Schadensersatz zugesprochen, wegen Mitverschuldens um 25 % gekürzt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 4 Abs. 1 AFB erlischt der Versicherungsschutz für bewegliche Sachen, wenn diese nicht nur vorübergehend aus den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Räumen entfernt werden; für neue Räume bedarf es eines Neuabschlusses.

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Aus einem bestehenden Sachversicherungsvertrag folgt die Pflicht des Versicherers zur sachgemäßen Bearbeitung und Betreuung; hierzu gehört die Aufklärung des Versicherungsnehmers über das Erlöschen nach § 4 Abs. 1 AFB, wenn der Versicherer von einer (bevorstehenden) Betriebs- bzw. Risikoverlegung Kenntnis erlangt.

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Kenntnis des Versicherers von einer Risikoverlegung kann sich auch aus Wahrnehmungen und Rückmeldungen von Außendienstmitarbeitern ergeben; deren Verschulden ist dem Versicherer nach § 278 BGB zuzurechnen.

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Der Versicherer trägt die Beweislast für den Zugang eines aufklärenden Hinweisschreibens an den Versicherungsnehmer; bloße Absendung genügt unter betreuungspflichtrelevanten Umständen nicht.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungs- und Betreuungspflichten kann nach § 254 BGB wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen sein, wenn dieser die Bedeutung des Versicherungsortes und die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung bei Betriebsverlegung erkennen konnte.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 278 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 380/92

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.11.1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger zur gesamten Hand 19.312,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 die Kläger und zu 3/4 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind Inhaber der Firma .... Im Jahr 1978 schlossen sie für das damalige Betriebsgelände in der ... in ... bei der Beklagten eine Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung ab. Im Versicherungsantrag vom 22.12.1977 (vgl. Bl. 48 d.A.) und im Versicherungsschein vom 27.01.1978 (Bl. 9 d.A.) ist als Versicherungsort jeweils ... angegeben. Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) zugrunde; die Versicherungssumme betrug 60.000,00 DM.

3

Im Jahre 1981 verlegten die Kläger den Betrieb von der ... in die Straße .... Nach der Betriebsverlegung kam es zu einer Besichtigung des neuen Betriebes durch die Beklagte und zur Erstellung eines Fragebogens über die Besichtigung. Die Kläger erhielten daraufhin unter dem 29.10.1981 einen geänderten Versicherungsschein, der als Versicherungsort die Betriebsstätte ... auswies (vgl. Ablichtung Bl. 58 d.A.).

4

Im Jahre 1986 verlegten die Kläger die Betriebsstätte von der Straße .... Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger diese Betriebsverlegung der Beklagten mitgeteilt haben. Ebenfalls im Jahre 1986 schlossen die Kläger eine Feuerversicherung bei der ... über eine Versicherungssumme von 70.000,00 DM ab.

5

Unter dem 22.05.1986 (vgl. Ablichtung Bl. 65 d.A.) forderte die Beklagte die für die Kläger zuständige Versicherungsagentur auf, die Firma der Kläger unter der Adresse ...zwecks Anpassung des alten Versicherungsvertrages aufzusuchen. Das Schreiben vom 22.05.1986 hat folgenden Inhalt:

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Sehr geehrter Mitarbeiter,

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diese Sachversicherung besteht seit vielen Jahren unverändert. Die an sich unbedingt erforderliche Anpassung an bestimmt eingetretene Veränderungen (Versicherungssumme, Risikoverhältnisse) sowie die u. E. überfällige Umstellung/Erweiterung auf umfassenden modernen Versicherungsschutz sind leider - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben. Im Schadenfalle ist es dafür zu spät. Ihr (und unser) Kunde erwartet zu Recht ständige umfassende Beratung guter Bestandsbetreuung. Nehmen Sie bitte diese Aufgabe wahr. Sie bietet nicht nur beste Chancen auch für Neuabschlüsse aller Art, sondern sichert die Kundenverbindung hervorragend gegen die Konkurrenz ab. Beides liegt in Ihrem und in unserem Interesse.

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Der Mitarbeiter ... der Beklagte suchte daraufhin die Kläger unstreitig an ihrer neuen Betriebsstätte auf. Das Schreiben vom 22.05.1986 sandte er an die Beklagte mit folgendem Bearbeitervermerk zurück:

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Es besteht eine Doppelvers. u. U. kann bei Id bestehende Vers. erhalten bleiben.

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Die Adresse ... ist in der Rückantwort durchgestrichen, daneben ist handschriftlich ... vermerkt worden.

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Mit Schreiben vom 15.09.1987 (vgl. Bl. 12 d.A.), das im Briefkopf an zwei Stellen noch die alte Anschrift ... enthält, kündigten die Kläger die Versicherung zum 27.12.1987. Das Kündigungsschreiben wurde auf Veranlassung des Versicherungsagenten der ... aufgesetzt. Die Kläger beabsichtigten, bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten den bei der Württembergischen Versicherung bestehenden Vertrag entsprechend zu erhöhen.

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Mit Schreiben vom 09.10.1987 (Bl. 25 d.A.) und 01.12.1987 (Bl. 62 d.A.) teilte die Beklagte den Klägern mit, daß die Kündigung nur rechtswirksam würde, wenn seitens der Kläger die Einverständniserklärung der ... beigebracht werde. In dem Schreiben vom 01.12.1987, das an die Adresse ... gerichtet war, wies die Beklagte zugleich darauf hin, daß sie die Kläger wegen der fehlenden Einverständniserklärung weiterhin an den Vertrag gebunden halten müsse.

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Im Mai 1988 forderte die Beklagte die für die Kläger zuständige Versicherungsagentur erneut auf, den Geschäftsbetrieb zwecks Anpassung des Versicherungsvertrages aufzusuchen. Der Inhalt dieses Schreibens (Bl. 63 d.A.) entspricht dem Inhalt des Schreibens vom 22.05.1986. Als Anschrift und Risikoort ist in dem Schreiben vom Mai 1988 ... angeführt. In der Rückantwort des Versicherungsagenten der Beklagten ist die Adressenangabe gestrichen und handschriftlich ... daruntergesetzt. Im Raum für Bearbeitungshinweise findet sich folgender Eintrag:

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Mit En. 15.09.1987 nach Schaden gekündigt, Kopie gesehen. Sollte 15 % höhere Beiträge bezahlen. Keine Reaktion v. Iduna, buchen weiter ab.

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Die Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 24.06.1988 (Bl. 64 d.A.), dessen Zugang die Kläger bestreiten, wie folgt:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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über unseren Vermittler reklamierten Sie die Bestätigung Ihres Kündigungsschreibens vom 15.09.1987. Wir teilten Ihnen mit Schreiben vom 09.10.1987 mit, daß Ihre Kündigung erst dann zum Ablauf - 27.12.1987 - rechtswirksam wird, wenn uns bis spätestens einen Monat vor Ablauf die Einverständniserklärung der ... vorliegt. Diesem Kreditinstitut erteilten wir am 26.06.1978 eine Sicherungsbestätigung. Die Einverständniserklärung liegt uns bis heute nicht vor, so daß wir Sie auch weiterhin an den Vertrag gebunden halten müssen. Laut unseren Vertragsunterlagen versichern wird das Risiko .... Wie uns erst jetzt bekannt wurde, gilt als Postanschrift .... Sollte eine Risikoverlegung stattgefunden haben, so wäre der oben genannte Vertrag automatisch erloschen. Wir könnten dann die Stornierung zum 27.12.1987 auch ohne Einwilligungserklärung der ... vornehmen.

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Bitte informieren Sie uns entsprechend.

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Da eine Reaktion der Kläger auf das Schreiben vom 24.06.1988 nicht erfolgte, buchte die Beklagte die Prämie auch in der Folgezeit ab.

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Am 07.05.1991 kam es in der Werkstatt der Kläger zu einem Brandschaden, dessen Regulierung die Beklagte mit Hinweis auf die Änderung des Versicherungortes ablehnte (vgl. Bl. 10 d.A.). Unter dem 09.09.1991 (Bl. 66 d.A.) erstellte die Beklagte einen Nachtrag zum Versicherungsschein und erstattete die Beiträge für die Zeit vom 27.12.1986 bis 27.12.1991 in Höhe von 442,40 DM. Die Kläger haben diesen Betrag von dem zwischen den Parteien unstreitigen Schadensbetrag in Höhe von 26.193,00 DM abgezogen und verlangen von der Beklagten Zahlung in Höhe von 25.750,60 DM.

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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte aufgrund der Besuche ihrer Versicherungsvertreter und der Rückmeldungen bezüglich der geänderten Adresse von der Betriebsverlegung Kenntnis hatte. Die Beklagte sei ihnen zum Schadensersatz verpflichtet, da sie es unterlassen habe, die Kläger über die Folgen der Betriebsverlegung zu informieren.

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Die Beklagte hat behauptet, eine Mitteilung der Kläger über die Betriebsverlegung zum ... nicht erhalten zu haben. Sie hat die Auffassung vertreten, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf die von den Klägern erklärte Kündigung an dem entgegenstehenden Willen der Kläger gescheitert wäre; eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten sei daher für den durch die Unterlassung der Neuordnung des Vertrages eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Schließlich sei das eigene Verschulden der Kläger so schwerwiegend, daß ein möglicher Schadenersatzanspruch im Hinblick auf §254 BGB gänzlich entfalle.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es nach der Betriebsverlegung nicht zum Abschluß eines neuen Feuerversicherungsvertrages gekommen sei und den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Kläger die Beklagte schriftlich über die Betriebsverlegung informiert hatten. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die zulässige Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefen und ergänzen. Sie sind der Auffassung, die Leistungspflicht der Beklagten folge in erster Linie daraus, daß die Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Verlegung des Betriebes kannten oder fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen hatten und deshalb die gebotene Belehrung über die Regelung des §4 Abs. 1 AFB unterließen. Auch die Innendienstmitarbeiter der Beklagten hätten erkennen müssen, daß eine Anschriftenänderung stattgefunden hatte, die mit einer Änderung des Betriebsortes verbunden sein konnte. Schließlich habe es die Beklagte unterlassen, der Frage einer möglichen Betriebsverlegung nach der Nichtbeantwortung ihres Schreibens vom 24.06.1988 weiter auf den Grund zu gehen.

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mitgläubiger zur gesamten Hand 25.750,60 DM nebst 13,75 % Zinsen seit dem 15.01.1992 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit der Begründung, daß ihr von einer Verlegung des Betriebes nichts bekannt geworden sei. Es habe für sie auch kein Anlaß bestanden, das Versicherungsverhältnis daraufhin zu überprüfen, ob eine Betriebsverlegung stattgefunden hatte. Die Kläger müßten sich jedenfalls ein ganz gravierendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, da ihnen die Bedeutung des Versicherungsortes und die Konsequenzen einer Betriebsverlegung aus der früheren Verlegung genauestens bekannt gewesen seien.

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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern aus Anlaß des Brandschadens vom 07.05.1991 Schadensersatz in Höhe von 19.312,95 DM zu leisten.

34

1.

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Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Kläger aus dem mit der Beklagten 1978 abgeschlossenen und 1981 umgeschriebenen Versicherungsvertrag keinen Entschädigungsanspruch herleiten können. Nach §4 Abs. 1 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), die die Parteien zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht haben, sind bewegliche Sachen nur in den Räumen versichert, welche in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind; der Versicherungsvertrag erlischt, wenn die Sachen nicht nur vorübergehend aus diesen Räumen entfernt werden. Um den Versicherungsschutz in den neuen Betriebsräumen zu erhalten, hätte es daher des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages bedurft (vgl. dazu BGH in VersR 1987, 147; Senat vom 12.02.1982, 20 U 319/81, VersR 1982, 1066). Zum Abschluß eines neuen Vertrages ist es unstreitig nicht gekommen, so daß mit der Betriebsverlegung im Jahre 1986 der bestehende Versicherungsvertrag erloschen war.

36

2.

37

Für einen Erfüllungsanspruch nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung fehlt ein entsprechender Sachvortrag der Kläger. Dafür wäre erforderlich, daß die Beklagte oder einer ihrer Versicherungsagenten entgegen den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für die neuen Räume zugesagt hätte (vgl. dazu z.B. Senat vom 11.03.1987, 20 U 278/86, R + S 1987, 182). Eine derartige Zusage (ausdrücklich oder konkludent) behaupten die Kläger nicht. Die fortdauernde Abbuchung der Beiträge enthält ebenfalls keinen entsprechenden Erklärungswert.

38

3.

39

Den Klägern steht jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Verletzung des Versicherungsvertrages gegen die Beklagte zu. Aus dem bereits bestehenden Schuldverhältnis zwischen den Parteien folgte die Pflicht der Beklagten zur sachgemäßen Bearbeitung der ihr zugehenden und auf das Versicherungsverhältnis bezogenen Erklärungen (vgl. BGH in VersR 1981, 469, 470). Zur sachgemäßen Bearbeitung im Rahmen eines bestehenden Feuerversicherungsvertrages gehört es dabei insbesondere, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer über das Erlöschen des Versicherungsschutzes gemäß §4 Abs. 1 AFB aufklärt, wenn er - der Versicherer - Kenntnis von einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Betriebsverlegung erlangt (BGH in VersR 1981, 469, 470; BGH in VersR 1987, 147, 148; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, G III Rz. 28, 29).

40

a)

41

Im Streitfall läßt sich bereits auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags feststellen, daß die Beklagte Kenntnis von der im Jahre 1986 erfolgten Betriebsverlegung in die neuen Räumlichkeiten unter der Adresse ... hatte. In den Jahren 1986 und 1988 haben jeweils Mitarbeiter der Beklagten die Kläger in ihren neuen Betriebsräumen aufgesucht und die neue Anschrift in den Rückantworten über die erfolgte Bearbeitung vermerkt. In den an ihre Mitarbeiter gerichteten Anschreiben vom 22.05.1986 und vom Mai 1988 hat die Beklagte überdies selbst darauf hingewiesen, daß eine Anpassung an bestimmt eingetretene Veränderungen, darunter Veränderungen der Risikoverhältnisse, bislang unterblieben sei. Soweit die Beklagte geltend macht, daß mit einer Änderung der Anschrift eine Betriebsverlegung nicht notwendig verbunden sein muß, bestand allein im Hinblick auf die erfolgte Anschriftenänderung Veranlassung für die Beklagte, die Kläger darauf hinzuweisen, daß bei einer zwischenzeitlich erfolgten Betriebsverlegung im Hinblick auf §4 Abs. 1 AFB kein Versicherungsschutz mehr bestand. Auf jeden Fall war für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres erkennbar, daß eine Betriebsstätte ... bei der Beklagten nicht versichert war. Schon daraus ergab sich eine aus dem bislang bestehenden Versicherungsverhältnis folgende Aufklärungspflicht der Beklagten.

42

b)

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Die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Aufklärungs- und Betreuungspflichten hat die Beklagte, die für das schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter gemäß §278 BGB einzustehen hat, nicht erfüllt. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24.06.1988 darauf hingewiesen hat, daß bei einer gegebenenfalls erfolgten Risikoverlegung der Versicherungsvertrag automatisch erloschen wäre, hat sie den Zugang dieses Schreibens nicht beweisen können. Für den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.06.1988 trifft die Beweislast nicht die Kläger, sondern die Beklagte.

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Mit der bloßen Absendung des Schreibens vom 24.06.1988 konnte die Beklagte ihrer Betreuungspflicht unter den gegebenen Umständen auch nicht genügen. Die Beklagte hatte erkannt, daß Versicherungsschutz bei den Klägern möglicherweise deshalb nicht mehr bestand, weil die Kläger ihren Betrieb verlegt hatten. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten, die die Kläger 1986 und 1988 nach der Betriebsverlegung aufgesucht hatten, waren offensichtlich nicht in der Lage, diesen Punkt aufzuklären und die erforderlichen Hinweise zu geben. Wenn sich die Kläger dann auf das Schreiben vom 24.06.1988 nicht meldeten, bestand für die Beklagte erst recht Veranlassung, diesem Punkt nachzugehen.

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c)

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Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungs- und Betreuungspflichten entfällt nicht deshalb, weil die Kläger den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 15.09.1987 kündigen wollten. Insoweit ist unstreitig, daß die Kündigung nur deshalb erfolgt ist, um nach wirksamer Kündigung den bereits bestehenden Versicherungsschutz bei der ... entsprechend zu erhöhen. Die Kläger hatten daher zwar kein Interesse am Fortbestand des Versicherungsvertrages mit der Beklagten, wohl aber ein Interesse am Fortbestand des Versicherungsschutzes im Umfang der Gesamtversicherungssumme. Wenn die Beklagte die Kläger darauf hingewiesen hätte, daß der Versicherungsschutz mit der Betriebsverlegung automatisch erloschen war, hätten die Kläger nach ihrem unbestrittenen Vortrag den bei der ... bestehenden Versicherungsschutz entsprechend erhöht.

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d)

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Die Kläger müssen allerdings gemäß §254 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens 25 % des entstandenen Schadens selbst tragen, weil sie bei einer sorgfältigen Verfahrensweise angesichts des klaren Wortlauts des §4 Abs. 1 AFB die Notwendigkeit eines Neuabschlusses für den Fall einer Betriebsverlegung hätten erkennen können. Die Überlegung, daß mit einer Verlegung des Betriebes der für den ursprünglichen Versicherungsort vereinbarte Versicherungsschutz wegen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ohne Einfluß auf das im Versicherungsvertrag vereinbarte Risiko ist, dürfte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch dann anstellen, wenn ihm die Regelung des §4 Abs. 1 AFB nicht bekannt ist. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Kläger nach der Betriebsverlegung im Jahre 1981 einen geänderten Versicherungsschein erhielten, der als Versicherungsort die neue Betriebsstätte ... auswies. Bei der gemäß §254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiegt die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten jedoch deutlich schwerer. Denn nach der im Jahr 1986 erfolgten Betriebsverlegung sind die Kläger in den Jahren 1986 und 1988 an der neuen Betriebsstätte von Mitarbeitern der Beklagten aufgesucht worden, die in ihren an die Beklagten gerichteten Rückantworten die neue Anschrift der Kläger jeweils vermerkt hatten. Wenn die Beklagte trotz der ihrer aufdrängenden Betriebsverlegung und trotz der sich aufdrängenden Möglichkeit, daß die Betriebsstätte ... nicht versichert war, keinen Hinweis erteilte, daß der Versicherungsschutz bei einer Betriebsverlegung erloschen war, ist das mitwirkende Verschulden der Kläger mit einem Anteil von 25 % angemessen berücksichtig. Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24.06.1988 kann entgegen der Auffassung der Beklagten zur Begründung eines (höheren) Mitverschuldens der Kläger schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Beklagte den Zugang dieses Schreibens nicht hat beweisen können. Soweit die Kläger nach ihrem Vortrag die Beklagte schriftlich über die Betriebsverlegung informiert haben wollen, läßt sich aus der fehlenden (schriftlichen) Reaktion der Beklagten gegen die Kläger deshalb nichts herleiten, weil der Mitarbeiter Beckmann der Beklagten die Kläger kurz nach der Betriebsverlegung aufgesucht und in seinem Bearbeitungsvermerk niedergelegt hat, daß die bei der Beklagten bestehende Versicherung "erhalten bleiben" könne.

49

4.

50

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in Höhe eines Zinssatzes von 4 % gemäß §§286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Für einen weitergehenden Zinsschaden haben die Kläger gegen das Bestreiten der Beklagten keinen Nachweis erbracht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.