Berufung gegen Leistungsfreiheit des Versicherers wegen falscher Kilometerangabe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung für den Diebstahl seines Pkw; die Beklagte lehnte wegen einer falschen Kilometerangabe (ca. 160.000 km statt mindestens 260.000 km) und vermuteten vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ab. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück: Unterschriebene, von Dritten ausgefüllte Schadenanzeigen gelten als Erklärung des Versicherungsnehmers; die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist nicht widerlegt. Deshalb bleibt der Versicherer leistungsfrei.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle für die Schadensbearbeitung erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen; dies umfasst Auskünfte in vorgesehenen Formularen (Aufklärungsobliegenheit).
Wird ein vom Dritten ausgefülltes Formular vom Versicherungsnehmer unterschrieben, gilt die darin enthaltene Erklärung aus Sicht des Versicherers als Erklärung des Unterzeichnenden; der Dritte tritt als Schreibhilfe ein.
Bei objektiv falschen Angaben im Versicherungsfall gilt die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG; der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Widerlegen dieser Vermutung.
Die Angabe einer deutlich zu niedrigen Laufleistung (hier: um etwa 100.000 km) ist geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden; eine solche Relevanz kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungsnehmer nicht entlastet wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 358/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Januar 1999 ver-kündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigung wegen Diebstahls seines Pkw Mercedes 200 E mit dem amtl. Kennzeichen in Anspruch. Dieses Fahrzeug ist ihm bei einem Aufenthalt am 15./16.01.1998 in P in der Tschechischen Republik gestohlen worden. Zum Zeitpunkt des Diebstahls hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 260.000 km.
In der Tschechischen Republik hatte sich der Kläger aus geschäftlichen Gründen aufgehalten. Sein Geschäftspartner, der Zeuge E , hielt sich damals ebenfalls in P auf und war deshalb über den Diebstahl informiert. Der Zeuge E kehrte anschließend an den Firmensitz zurück, während der Kläger zu seinem damaligen Wohnort, L nahe der österreichischen Grenze, weiterreiste. Möglicherweise aus diesem Grund übernahm es der Zeuge E , die Schadenmeldung an die Beklagte zu veranlassen und den weiteren Schriftverkehr zu vermitteln. Die Schadenanzeige und einen weiteren Fragebogen übersandte er per Telefax dem Kläger an seinen Wohnort. Dieser unterzeichnete beide Formulare und faxte sie an den Zeugen E zurück, der sie z.T. aus eigener Kenntnis, z.T. nach Telefongesprächen mit dem Kläger, ausfüllte und dann an die Beklagte weiterleitete. Beide Formulare enthielten die Frage nach der Kilometerleistung: In der Schadenanzeige wurde gefragt nach der "Gesamtkilometerleistung ab Erstzulassung bis Schadentag", im ergänzenden Fragebogen wurde nach dem "Kilometerstand zum Diebstahlszeitpunkt" gefragt und dies durch die Frage ergänzt, ob dieser Kilometerstand der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspreche. Der Zeuge E setzte als Antwort jeweils "ca. 160.000 km" ein und ergänzte im Zusatzfragebogen, daß dies der Gesamtlaufleistung entspreche.
Im Zuge der Schadensbearbeitung erfuhr die Beklagte, daß das Fahrzeug bereits am 18.06.1997 eine Laufleistung von mindestens 264.984 km aufgewiesen hatte. Sie lehnte mit Schreiben vom 17.03.1998 wegen einer vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers die Regulierung ab.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen E abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Angabe der falschen Kilometerleistung von "ca. 160.000 km" sei dem Kläger als die Erklärung des Zeugen E , dessen er sich als Wissenserklärungsvertreter bedient habe, zuzurechnen. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG habe der Kläger nicht widerlegen können. Die Angaben des Zeugen E in seiner Zeugenvernehmung seien unpräzise gewesen. Er habe nicht mehr über eine ausreichende Erinnerung darüber verfügt, wie es tatsächlich zu der Angabe der Kilometerleistung gekommen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein Regulierungsbegehren in Höhe von 12.400,00 DM (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.700,00 DM ./. Selbstbeteiligung von 300,00 DM) weiterverfolgt. Er behauptet, dem Zeugen E telefonisch den richtigen Kilometerstand von ca. 260.000 km genannt zu haben. Daß in der Schadenanzeige, die bei der Beklagten angenommen sei, der falsche Wert von "ca. 160.000 km" gestanden habe, begründe keine Obliegenheitsverletzung und führe nicht zur Leistungsfreiheit.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung gem. §§ 7 I Abs. 2 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Das schließt mit ein, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer über die Tatsachen, die für die Bearbeitung des Schadensfalls von Bedeutung sind, Auskunft erteilt, namentlich auch in dazu vorgesehenen Formularen wie Schadenanzeigen und Fragebögen.
Bei der Schadensanzeige und dem Ergänzungsbogen, die der Kläger unterschrieben hat, handelt es sich um eine Erklärung des Klägers und nicht um eine des Zeugen E . Das ist anerkannt für den Fall, daß eine von einem Dritten ausgefüllte Erklärung von dem Versicherungsnehmer unterschrieben wird (OLG Hamm VersR 94, 802; BGH VersR 95, 281; Stiefel-Hofmann § 2 AKB Rn. 58; Römer-Langheid § 6 Rn. 121; BK-Schwintowski § 6 Rn. 242). Wenn der Versicherungsnehmer das Formular erst unterschreibt und es dann nach seinen Informationen ausfüllen läßt, gilt nichts anderes. Auch dann bedient er sich des Dritten als einer Schreibhilfe. Der Zeitpunkt seiner Unterschrift ändert daran nichts. Aus der Sicht des Erklärungsempfängers, des Versicherers, handelt es sich in beiden Fällen um eine Erklärung des Unterschreibenden.
Diese Erklärung des Klägers war unstreitig objektiv unrichtig. Die Laufleistung des versicherten Autos betrug nicht ca. 160.000 km sondern mindestens 260.000 km. Daß die wirkliche Laufleistung von der Angabe des Klägers ("ca. 160.000 km") nicht umfaßt war, ist entgegen der Ansicht des Klägers eindeutig und bedarf keiner weiteren Begründung.
Bei objektiv falschen Angaben muß sich der Versicherungsnehmer - soweit es sich nicht um Fragen seiner Kenntnis handelt, die hier unstreitig sind - vom gesetzlich vermutetem Vorsatz entlasten (§ 6 III 1 VVG). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Es bleibt unklar, ob der Zeuge E von dem Kläger falsch informiert wurde oder aber eine richtige Information falsch verstanden hat. Es kann nur festgestellt werden, daß der Zeuge meinte, nach den Informationen des Klägers zu handeln, und nicht von ihnen abweichen wollte. Daß er einen Irrtum seinerseits nicht ausschließen konnte - das ist bei einem vielleicht ungewollten Abweichen praktisch nie möglich -, bedeutet nicht, daß er einen solchen Irrtum eingestand. Damit bleibt eine bewußt falsche Information durch den Kläger möglich und ist nicht ausgeschlossen. Der vermutete Vorsatz ist damit nicht widerlegt.
Die daraus folgende Leistungsfreiheit des Versicherers entfällt nicht nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung.
Eine um 100.000 km zu niedrig angegebene Laufleistung ist geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden, da sich dies nicht unerheblich auf den Wiederbeschaffungswert des Autos und damit auf eine etwaige Versicherungsleistung auswirkt. Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, daß ihm kein erhebliches Verschulden traf, da nicht ausgeräumt ist, daß er bewußt falsche Angaben machte, um den Wert des Autos für ihn günstiger darzustellen. Auch insoweit war er aber beweispflichtig.
Da gegen die Belehrung durch den Versicherer nichts zu erinnern ist, ist er leistungsfrei und die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger um weniger als 60.000,00 DM.