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Oberlandesgericht Hamm·20 U 57/94·22.11.1994

Berufung zu Vandalismusschaden: Keine grobe Fahrlässigkeit durch längeres Abstellen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung wegen Vandalismusschäden an einem nach einem Unfall abgestellten Geländewagen; die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Gefahrerhöhung. Das OLG gewährt dem Kläger 27.380,62 DM nach VVG/AKB, weil weder Abstellort noch -dauer grobe Fahrlässigkeit begründen und keine Kenntnis von Ausschlachtung nachgewiesen ist. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise zurückgewiesen; Kläger erhält Entschädigung von 27.380,62 DM, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsanspruch kann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte (z. B. Leasinggeber) den Anspruch gegenüber dem Versicherer wirksam an den Versicherungsnehmer zur Geltendmachung ermächtigt hat.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer das außer Acht lässt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste, und erkennbar das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles erheblich erhöht.

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Das bloße Abstellen eines (auch unfallbeschädigten) Kraftfahrzeugs über etwa einen Monat auf einem öffentlichen oder üblichen Abstellplatz begründet nicht ohne weitere Umstände grobe Fahrlässigkeit oder eine Gefahrerhöhung.

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Kenntnisse oder Handlungen Dritter sind dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen, wenn diese als Repräsentanten oder als Wissensvertreter i.S.d. versicherungsrechtlichen Rechtsbegriffe tätig waren bzw. ihm rechtlich zurechenbar wurden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG§ 76 Abs. 2 VVG§ 76 Abs. 3 VVG§ 61 VVG§ 23 Abs. 1 VVG§ 25 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 357/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 27.380,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten 1. Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %, von den Kosten 2. Instanz tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger begehrt Entschädigungsleistung wegen Vandalismusschäden an seinem Geländewagen Nissan Terrano 4 × 4.

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Der Kläger hat dem Zeugen ... die Benutzung seines Fahrzeuges überlassen, damit dieser als Versicherungsvertreter und Leiter einer Vertreterkolonne für ihn im Bereich Frankfurt/Oder tätig sein konnte. Der Zeuge hat am 29.11.1991 mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten und es sodann auf einem geräumten Ruinengrundstück in einer Wohnstraße in Frankfurt/Oder abgestellt.

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Der Kläger behauptet, in der Silvesternacht 1991/92 sei das Fahrzeug von Unbekannten zerstört worden. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Gefahrerhöhung, da die lange Abstelldauer und der Abstellort die Zerstörung mitverursacht hätten.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 27.380,62 DM gem. §§1 Abs. 1 S. 1 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II f., 13 AKB gegen die Beklagte zu. Abweichend von §76 Abs. 2 VVG ist der Kläger berechtigt, den Versicherungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen (§§3 Abs. 2 AKB, 76 Abs. 3 VVG), da die Leasinggeberin durch Erklärung vom 26.11.1992 den Kläger zur Geltendmachung der Versicherungsleistung ermächtigt hat. Daß das Fahrzeug über den am 29.11.1991 eingetretenen Unfallschaden hinausgehend beschädigt und durch Ausschlachten zerstört worden ist, hat der Kläger durch die Aussage der Zeugen ... und ... bewiesen. Für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles hat die Beklagte nichts Substantielles vorgetragen. Der bloße Hinweis auf einen "Parallelfall" genügt dazu nicht.

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Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht gem. §§61, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluß freigeworden. Das Abstellen des Pkw auf dem geräumten Ruinengrundstück stellt weder eine grobe Fahrlässigkeit, noch eine Gefahrerhöhung dar. Aus der Beschaffenheit des Grundstücks läßt sich dafür nichts herleiten, da es sich um eine Bebauungslücke an einer im übrigen geschlossen bebauten Wohnstraße handelt, die üblicherweise zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird. Auch die Dauer der Abstellzeit stellt sich nicht als eine grobe Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung dar.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß dem Versicherungsnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, er habe das nicht beachtet, was jedem unter den gegebenen Umständen einleuchten mußte. Subjektiv unentschuldbar ist das Verhalten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen hat und dabei zumindest wissen mußte, daß sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern (vgl. BGH VersR 1980, 181; 89, 141, 142). Das Abstellen eines Fahrzeuges für die Dauer eines Monats auf einem öffentlichen Parkplatz, auf dem auch Anlieger Fahrzeuge für längere Zeit abstellen, kann nicht als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Die Untätigkeit während der langen Parkdauer stellt ein Unterlassen dar, welches nach der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, wenn es die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalles begründet. Der Versicherungsnehmer muß dadurch den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterstreiten (vgl. BGH VersR 1984, 29, 30). Diese Voraussetzungen sind auch beim Abstellen eines unfallbeschädigten Fahrzeugs für den hier gegebenen Zeitraum nicht erfüllt, da der Versicherer nicht davon ausgehen kann, daß jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug nach einem Unfall unverzüglich Instandsetzen zu lassen oder auf einem abgeschlossenen Gelände abzustellen, über das oftmals auch nicht Reparaturwerkstätten verfügen. Die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt sich weder aus dem Abstellen eines Fahrzeuges für die Dauer eines Monats, noch daraus, daß es unfallgeschädigt ist. Solche Umstände erleichtern die Entwendung nicht und wirken auch für sich allein nicht herausfordernd auf potentielle Täter. Das Abstellen stellt sich hier auch nicht als eine Gefahrerhöhung im Sinne des §23 Abs. 1 VVG dar, da es vom Standpunkt sachgemäßer vernünftiger Versicherungstechnik gesehen (vgl. Prölls/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 A d zu §23 VVG) aus den vorstehenden Gründen den Versicherer vernünftigerweise keinen Anlaß bieten würden, den Versicherungsvertrag aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.

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Anders könnte es sein, wenn der Wagen, wie die Beklagte behauptet, nach und nach ausgeschlachtet worden wäre und dies dem Versicherungsnehmer oder Personen, deren Wissen er sich zurechnen lassen müßte, bekannt gewesen wäre. Das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen könnte bei Kenntnis des Klägers von der fortschreitenden Demontage geeignet sein, grobe Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung zu begründen. Den Beweisantritten der Beklagten zu der Frage des allmählichen Ausschlachtens des Fahrzeuges brauchte der Senat jedoch nicht nachzugehen, da eine Kenntnis des Klägers, der lediglich nur einmal zwischen dem Unfallzeitpunkt vor und dem Schadenseintritt vor Weihnachten 1991 in Frankfurt/Oder war, nicht vorgetragen ist. Eine Kenntnis des Zeugen ... braucht sich der Kläger nicht zurechnen zu lassen.

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Der Zeuge ... war kein Repräsentant des Klägers. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dazu nicht aus. (BGH VersR 1993, 828, 829; 1990, 265, 266). Dies gilt auch bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen. Allerdings kann die vollständige Überlassung der Obhut ohne tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Repräsentantenstellung sein (Senat VersR 1988, 509, 510). Vorliegend konnte der Zeuge ... das vertragliche Risiko im wesentlichen nur in dem Umfang beeinflussen, indem das jedem berechtigten Fahrer möglich ist, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zur alleinigen kurzfristigen Benutzung - z.B. im Rahmen eines Leiheverhältnisses - überlassen hat. Der Zeuge ... hatte lediglich einen der beiden Schlüssel für das Fahrzeug, während der Kläger den anderen behalten hatte. Der Kläger war auch regelmäßig etwa alle zwei Wochen in Frankfurt/Oder und benutzte dort das Fahrzeug und übernahm auch teilweise die Betankung. Die eigenständige Entscheidung über Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten war dem Zeugen ... nicht übertragen. Damit kann von einer vollständigen Überlassung der Obhut an den Zeugen ... keine Rede sein.

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Die Kenntnis der Zeugen ... ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wissenerklärungs- bzw. Wissensvertreters zuzurechnen.

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Beim Wissenserklärungsvertreter ist es erforderlich, daß der Versicherungsnehmer den Dritten mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat (BGH EBE/BGH 1993, 220). Die Übertragung der Erfüllung einer bestimmten Obliegenheit an den Zeugen Schürmann ist nicht dargelegt. Dieser ist auch nicht Wissensvertreter. Voraussetzung wäre, daß er zumindest nach seiner tatsächlichen Stellung damit betraut worden wäre, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, an Stelle des Klägers entgegenzunehmen (vgl. BGH VersR 70, 613; Senat VR 81, 227; Senatsurteil vom 11.02.1994 - 20 U 242/93 -; Prölls/Martin, a.a.O., Anm. 8 C zu §6 VVG). Auch hier hat die Beklagte nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, daß der Zeuge ... damit betraut worden wäre, rechtserhebliche Tatsachen anstelle des Klägers entgegenzunehmen. Die bloß tatsächliche Möglichkeit, Wahrnehmungen vor Ort zu machen, reicht dazu nicht aus.

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Da zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, daß bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen ist, konnte die Berufung lediglich teilweise zur Höhe Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.