Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 56/18·28.06.2018

Berufung verworfen: Kein Rechtsschutz für Streit aus dem Recht der Handelsgesellschaften

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtGesellschaftsrecht/HandelsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft sich gegen die Abweisung einer Klage, in der eine Kommanditgesellschaft Ansprüche aus §172 Abs.4 HGB wegen unberechtigter Ausschüttungen geltend macht. Streitgegenstand ist, ob die Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung Deckung gewährt oder ein vertraglicher Ausschluss greift. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie gemäß §522 Abs.2 ZPO zu verwerfen, da die Ausschlussklausel „Recht der Handelsgesellschaften" wirksam ist und Streitigkeiten um Kapitalaufbringung/-erhaltung sowie Ausschüttungsfragen erfasst. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; auf die Gebührenermäßigung bei Rücknahme hingewiesen.

Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO verworfen werden; kein Rechtsschutz wegen wirksamen Ausschlusses für Gesellschaftsrecht-Streitigkeiten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsschutzversicherung kann vertraglich den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften ausschließen; ein solcher Deckungsausschluss ist grundsätzlich zulässig.

2

Bei der Auslegung einer Risikoausschlussklausel ist auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; eng ausgelegt erfasst der Begriff „Recht der Handelsgesellschaften" jedenfalls typische gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen.

3

Streitigkeiten über Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung nach §§ 171 ff. HGB sowie die Rechtsmäßigkeit von Ausschüttungen fallen typischerweise in den Kernbereich der gesellschaftsrechtlichen Stellung eines (Kommandit-)Gesellschafters und können daher einen Deckungsausschluss begründen.

4

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und auch sonst keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB§ 171 f. HGB§ 172 Abs. 4 HGB§ KV Nr. 222 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 269/17

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

4

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

5

Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 121-125) verwiesen wird, greifen in einem entscheidenden Punkt nicht durch.

6

Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rechtschutz für die gegen ihn gerichte Klage, die auf einen Anspruch der in Redestehenden Kommanditgesellschaft aus § 172 Abs. 4 (Satz 2) HGB wegen Verletzung seiner Pflicht als Kommanditist zum Erhalt der Haftsumme durch die unberechtigte Entgegennahme von Ausschüttungen gestützt wird (Anl. K1, GA 4-10).

7

Es greift, wie das Landgericht bereits erörtert hat, der Ausschlusstatbestand von § 3 Abs. 2 lit. c Alt. 1 ARB 10/1997 (Anl. B1, GA 46) und von Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. c Alt. 1 ARB 10/2012 (Anl. B2, GA 59), wonach kein Versicherungsschutz besteht

8

„für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen […] aus dem Recht der Handelsgesellschaften […]“.

9

Wirksamkeitsbedenken gegen diese Ausschlussklausel bestehen nicht (vgl. BGH Urt. v. 3.5.2006 – IV ZR 252/04, r+s 2006, 373 Rn. 10 ff.; BGH Urt. v. 21.5.2003 – IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 = juris Rn. 7 ff.).

10

Bei einer eng zu erfolgenden Auslegung dieser Risikoausschlussklausel aus der – maßgeblichen (stRspr, vgl. nur BGH Urt. v. 23.6.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 = NJW 1993, 2369 unter III.1.b; BGH Urt. v. 15.2.2017 – IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn. 17) – Sicht des  durchschnittlichen Versicherungsnehmer erfasst der Begriff „Recht der Handelsgesellschaften“ jedenfalls typische gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (vgl. Senat Urt. v. 10.8. 2011 – 20 U 31/11, r+s 2011, 471 = juris Rn. 36 f.; Senat Urt. v. 20.10.2000 – 20 U 247/99, r+s 2001, 116 = juris Rn. 8; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 3 ARB 2010 Rn. 32 m. w. N.; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 3 Rn. 90; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 3 ARB 2010 Rn. 12; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 37 Rn. 300 ff.).

11

Hierzu gehören selbst bei engster Auslegung der Klausel insbesondere Streitigkeiten über Kapitalaufbringung nach §§ 171 f. HGB und hier maßgeblich über Kapitalerhaltung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie die Rechtsmäßigkeit von Ausschüttungen. Denn diese betreffen den Kernbereich der gesellschaftsrechtlichen Stellung eines Kommanditisten, der im Übrigen keine organschaftliche Rolle innerhalb einer Kommanditgesellschaft einnimmt.

12

II.

13

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 222 GKG) wird hingewiesen.