Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 49/98·10.11.1998

VVG-Anfechtung wegen Arglist bei Vorversicherung/Vorschäden; Hausrat Münster bleibt bestehen

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten über Deckung aus Wohngebäude- und Hausratversicherung nach Leitungswasserschäden sowie über Rückforderung von Unfallversicherungsleistungen. Das OLG bestätigte die Anfechtung der Nordwalde-Verträge wegen arglistig verschwiegener Vorversicherungen und Vorschäden; diese Verträge sind rückwirkend nichtig. Die Hausratversicherung für die Wohnung in Münster blieb mangels nachweisbarer Arglist und wegen Unwirksamkeit einer Kündigung aus § 242 BGB bestehen. Die Widerklage hatte Erfolg, weil die Klägerin weitere Unfallversicherungen in Schadenanzeigen trotz Belehrung vorsätzlich verneinte, sodass Leistungsfreiheit und Rückforderung gegeben waren.

Ausgang: Beide Berufungen zurückgewiesen; Anfechtung der Nordwalde-Verträge bestätigt, Hausrat Münster besteht fort, Widerklage auf Rückzahlung erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist begründet, wenn der Versicherungsnehmer Fragen nach Vorversicherungen und Vorschäden objektiv unrichtig beantwortet und dies bewusst zur Risikobeeinflussung verschweigt (§§ 22 VVG a.F., 123, 142 BGB).

2

Unterzeichnet der Versicherungsnehmer einen vom Agenten ausgefüllten Antrag, entlastet ihn dies nicht, wenn die maßgeblichen Risikofragen gestellt wurden und er deren Unrichtigkeit kennt bzw. billigend in Kauf nimmt.

3

Bleibt in einem Antragsformular eine Rubrik zur Benennung eines Vorversicherers unausgefüllt, kann dies als konkludente Erklärung verstanden werden, dass keine Vorversicherung besteht; eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht dann nicht ohne Weiteres.

4

Eine Arglistanfechtung scheidet aus, wenn die Antragsfrage nach Vorversicherungen aus Sicht eines Versicherungsnehmers vertretbar nur auf den konkreten Versicherungsort bezogen verstanden werden kann und eine weitergehende Erläuterung durch den Agenten nicht dargetan ist.

5

Verschweigt der Versicherungsnehmer in Schadenanzeigen trotz ausdrücklicher Frage und Belehrung weitere bestehende Unfallversicherungen und kreuzt bewusst „nein“ an, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers und zur Rückforderung erbrachter Leistungen führen kann (§ 6 Abs. 3 VVG a.F., § 812 BGB).

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 242 BGB§ 40 VVG§ 22 VVG§ 123 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 49/97

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 27. Okto-ber 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges zu 95 % der Klägerin und zu 5 % der Beklagten auferlegt wer-den.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben zu 75 % die Klägerin und zu 25 % die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

und

Entscheidungsgründe

4

- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -

5

I.

6

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Nordwalde gelegenen Einfamilienhauses und Mieterin einer Wohnung in Münster. Sie hat bei der Beklagten durch Vermittlung des Generalagenten K für ihre Wohnung in Münster entsprechend ihrem Antrag vom 13. September 1995 eine dynamische Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 55.000,00 DM und für das Einfamilienhaus in Nordwalde entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 1996 ebenfalls eine dynamische Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 156.000,00 DM und eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschäden sind in den Anträgen, wegen deren Inhalts im übrigen auf Bl. 23 und 90 f. d. A. verwiesen wird, jeweils verneint.

7

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten außerdem seit dem 28. Januar 1983 eine Unfallversicherung. Aufgrund dieser Versicherung und 6 Schadensanzeigen in der Zeit von 1990 bis 1996 erbrachte die Beklagte Leistungen (Krankentagegeld) in Höhe von insgesamt 6.747,50 DM. In den jeweiligen Schadenanzeigen verneinte die Klägerin die Frage nach anderen Unfallversicherungen.

8

Am 13. Februar 1996 meldete die Klägerin bezüglich ihres Einfamilienhauses in Nordwalde dem Agenten der Beklagten K "ein Problem mit der Heizung", bei der Wasser austrete, und im März 1996 einen Leitungswasserschaden, der sowohl das Gebäude als auch den Hausrat betreffen sollte und den sie mit insgesamt ca. 50.000,00 DM beziffert.

9

Nach Schadensaufnahme verweigerte die Beklagte jedoch die Regulierung und erklärte mit Schreiben vom 31.07.1996, wegen dessen Inhalts auf Bl. 24 f.d. A. verwiesen wird, die Anfechtung der beiden Hausratsversicherungsverträge und des Gebäudeversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Klägerin noch bestehende bzw. frühere gekündigte Hausrat- und Gebäudeversicherungsverträge sowie Vorschäden bezüglich des Objekts Nordwalde verschwiegen habe. Ergänzend wies sie bezüglich der für die Wohnung in Münster bestehenden Hausratversicherung darauf hin, daß in der diesen Vertrag betreffenden Anfechtungserklärung zugleich "eine hilfsweise aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erklärte Kündigung (§ 242 BGB)" liege, aufgrund derer mit dem Zugang dieses Schreibens der Versicherungsschutz für künftige Ereignisse erloschen sei. Die Prämie sei gemäß § 40 VVG verfallen.

10

Die Klägerin hat die Anfechtung nicht für begründet erachtet. Sie will bezüglich des Objekts Nordwalde nach weiteren Versicherungen bzw. Vorversicherungen und Vorschäden von dem Agenten K nicht gefragt worden sein und entsprechende Fragen beim Abschluß des Hausratversicherungsvertrages für ihre Wohnung in Münster nur auf das Risiko Münster bezogen haben. Die Klägerin hat beantragt,

11

1.

12

festzustellen, daß die Beklagte ihr die beiden Rohrbruch-/Leitungswasserschäden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Nr. 1 VG - und der Hausratversicherung Nr. 2 HR - zu ersetzen habe, welche sich aus bzw. im Zusammenhang mit den Wasserschäden aus Februar/März 1996 im Wohnhaus A -Str., N ergeben;

14

2.

15

festzustellen, daß die zwischen den Parteien seit dem 16.1.1996 bestehenden Hausratsversicherungsverträge Nr. 2 HR und Nr. 1 HR sowie der Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr. VH zu unveränderten Bedingungen fortbestehen und durch die Beklagte weder wirksam angefochten noch hilfsweise aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch Schreiben vom 31.7.1996 gekündigt wurden.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sie arglistig über Vorversicherungen und Vorschäden getäuscht, indem sie diese bewußt verschwiegen habe.

19

Die Beklagte hat Widerklage erhoben und von der Klägerin Erstattung der in der Unfallversicherung erbrachten Leistungen verlangt. Sie hat sich insoweit auf Leistungsfreiheit wegen einer nachvertraglichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin berufen, die bei den jeweiligen Schadenanzeigen unstreitig bestehende Unfallversicherungen bei anderen Versicherungsunternehmen trotz entsprechender Fragestellung nicht angegeben hat.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.747,50 DM nebst 7,35 % Zinsen seit dem 10.5.1997 zu zahlen.

22

Die Klägerin hat beantragt,

23

die Widerklage abzuweisen.

24

Sie hat sich darauf berufen, sie habe die Obliegenheit nicht gekannt, sondern sei erst im Mai 1996 darauf durch einen anderen Versicherungsvertreter hingewiesen worden.

25

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen K auf die Klage festgestellt, daß der Hausratversicherungsvertrag betreffend die Wohnung der Klägerin in Münster zu unveränderten Bedingungen fortbestehe und durch die Beklagte weder wirksam angefochten noch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch Schreiben vom 31.07.1996 gekündigt worden sei, und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 6.747,50 DM nebst 7,35 % Zinsen seit dem 10.05.1997 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

26

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf ihren Inhalt verwiesen wird, haben beide Parteien selbständige Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgen.

27

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

28

II.

29

Die Rechtsmittel beider Parteien haben keinen Erfolg.

30

1.

31

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

32

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz für die im Februar/März 1996 angemeldeten Leitungswasserschäden im Rahmen der Wohngebäude- und Hausratversicherung für das Einfamilienhaus der Klägerin in Nordwalde zu gewähren, denn die Beklagte hat diese beiden Versicherungsverträge wirksam gemäß den §§ 22 VVG, 123 BGB angefochten. Das hat gemäß § 142 BGB zur Folge, daß diese Verträge von ihrem Beginn an nichtig sind.

33

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Klägerin die Beklagte bei Abschluß der beiden das Objekt Nordwalde betreffenden Versicherungsverträge am 16. Januar 1996 arglistig getäuscht hat.

34

Die auf die Wohngebäudeversicherung bezogenen Fragen nach einer Vorversicherung und nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren wurden verneint und sind damit objektiv unrichtig beantwortet. Die Klägerin hatte nämlich betreffend das Objekt Nordwalde mehrere Gebäudeversicherungsverträge unterhalten, die bei Antragstellung am 16. Januar 1995 teils noch Bestand hatten, teils aber gekündigt waren. So hatte die Klägerin einen Gebäudeversicherungsvertrag beim l Versicherungsverein mit einer Versicherungssumme von 37.327,00 DM, der seitens des Versicherers aus Anlaß eines gemeldeten Schadens zum 07. März 1991 gekündigt worden war. Bei der G Versicherung hat die Klägerin mit Wirkung vom 09. Februar 1995 einen Gebäudeversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 37.000,00 DM abgeschlossen, der seitens des Versicherers ebenfalls wegen eines Schadens am 26. Februar 1995 zum 17. März 1995 beendet worden war. Bei der A und M Versicherung hatte die Klägerin mit Wirkung vom 28. September 1995 einen weiteren Gebäudeversicherungsvertrag - allerdings beschränkt auf das Risiko Feuer - mit einer Versicherungssumme von 50.000,00 DM abgeschlossen, der im Januar 1996 auch noch Bestand hatte. Die Klägerin hatte zudem sowohl bei dem l Versicherungsverein als auch bei der G Versicherung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung Schäden zur Regulierung gemeldet, und zwar beim l Versicherungsverein in der Zeit bis zur Kündigung im Jahr 1991 insgesamt drei Schäden und bei der G Versicherung im Jahr 1995 einen Schaden.

35

Soweit die Klägerin die Unrichtigkeit ihrer Angaben über die genannten Versicherungen und die Vorschäden damit begründet, die Fragen nach Vorschäden und Vorversicherungen seien ihr nicht "zur Kenntnis gebracht worden", ist es zwar zutreffend, daß die Klägerin den Antrag vom 16. Januar 1996 nicht selbst ausgefüllt, sondern lediglich unterschrieben hat. Die Eintragungen in das Antragsformular hat der Zeuge K - Agent der Beklagten - vorgenommen. Er hat dazu aber bekundet, er sei sich sicher, daß er die im Antragsformular vorgedruckten Fragen nach Vorversicherungen und Vorschäden gestellt habe. Diese Fragen seien bei der Wohngebäudeversicherung "ganz wichtig". Das Landgericht hat dem Zeugen geglaubt. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufung keine Veranlassung, der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu folgen und den Zeugen erneut zu vernehmen, zumal die Klägerin selbst bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, bei einem der mit dem Zeugen K geführten Gespräche habe dieser sie nach Vorversicherungen und Vorverträgen gefragt. Erst bei ihrer Anhörung vor dem Senat meinte sie sich daran erinnern zu können, daß diese Frage nur bei Abschluß der Hausratversicherung für ihre Wohnung in Münster gestellt worden sei. Das kann der Klägerin jedoch nicht geglaubt werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge K bei Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages, der sich auf ein älteres und nicht neu errichtetes Haus bezieht, die Frage nach Vorversicherungen von sich aus verneinen sollte, ohne zuvor den Versicherungsnehmer zu fragen.

36

Der Senat ist mit dem Landgericht auch davon überzeugt, daß die Klägerin die Vorversicherungen und Vorschäden bewußt verschwiegen hat. Angesichts der Vielzahl der Versicherungsverträge, des erst im September 1995 erfolgten Abschlusses der Versicherung bei der A und M Versicherung und der von der G Versicherung im März 1995 ausgesprochenen Kündigung konnte die Klägerin diese Versicherungsverhältnisse nicht lediglich vergessen haben. Auch die Vorschäden konnten ihr nicht entfallen sein, zumal die G Versicherung das Vertragsverhältnis wegen eines Vorschadens 1995 gekündigt hatte. Die Klägerin mußte bei Antragstellung befürchten, die Beklagte werde sich vor Annahme ihres Antrags bei den Vorversicherungen erkundigen und wegen der Schadensanfälligkeit des Objekts ihren Antrag ablehnen.

37

Die Klägerin hat auch die auf die Hausratversicherung im Antrag vom 16.01.1996 bezogenen Fragen unrichtig beantwortet und falsche Angaben über eine bestehende Vorversicherung gemacht. Im Antragsformular ist die Rubrik "bei welcher Gesellschaft besteht - bestand die Hausratversicherung..." nicht ausgefüllt, so daß die Beklagte davon ausgehen mußte, daß keine Vorversicherung bestanden hat. Es ist insoweit nicht eine Frage lediglich unbeantwortet geblieben; denn - anders als bei der Frage nach Vorversicherungen in der Gebäudeversicherung - ist die Frage bezüglich der Hausratversicherung nicht so gestellt, daß der Antragsteller mit "Ja" oder "Nein" antworten mußte, sondern er sollte in der entsprechenden Rubrik einen eventuellen Vorversicherer benennen. Wenn diese Zeile nicht ausgefüllt wird, heißt das konkludent für den Versicherer "es gibt keinen Vorversicherer". Eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht bei dieser Sachlage nicht. Tatsächlich hatte die Klägerin aber bei der A und M Versicherung mit Wirkung vom 12. September 1995 eine Hausratversicherung mit Versicherungssumme 200.000,00 DM abgeschlossen und bei der G Versicherungsbank mit Wirkung vom 09. Februar 1995 gleichfalls eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme über 100.000,00 DM unterhalten, die allerdings seitens des Versicherers zum 22. Juli 1995 gekündigt worden war. Beide Verträge hat die Klägerin verschwiegen. Auch insoweit ist das Landgericht der Aussage des Zeugen K gefolgt, er habe die Klägerin auch hier auf andere Hausratversicherungen angesprochen und sie habe die Frage verneint. Daß die Klägerin die Hausratversicherungen verschwiegen hat, ist nur mit einer arglistigen Motivation zu erklären, denn sie mußte auch in diesem Fall befürchten, daß sich die Beklagte bei den benannten Versicherungsunternehmen erkundigen und wegen des der Gothaer Versicherung gemeldeten Schadens, der zur Kündigung seitens des Versicherers geführt hatte, ihren Antrag ablehnen werde.

38

Soweit die Beklagte mit der Widerklage aus dem Gesichtspunkt des § 812 BGB die Erstattung von Leistungen, die sie aufgrund der bestehenden Unfallversicherung für die Klägerin erbracht hat, zurückverlangt, hat das Landgericht die Klägerin mit zutreffender Begründung dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin war die Beklagte nämlich gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin in den hier maßgeblichen Schadenanzeigen, wegen deren Inhalts auf Bl. 217 bis 228 d. A. verwiesen wird, jeweils die Frage, ob die Klägerin noch bei einer anderen Gesellschaft gegen Unfall versichert war, verneint hat. Damit war diese Frage unrichtig beantwortet, denn die Klägerin unterhielt in der hier maßgeblichen Zeit folgende weitere Unfallversicherungen:

39

bei dem D Sachversicherungs-AG für die Zeit vom 19.7.1983 bis 6.9.1990,

40

bei der D seit dem 17.6.1994,

41

bei dem D L seit dem 20.6.1995,

42

bei der G seit dem 1.9.1995,

43

bei der A und seit dem 13.9.1995,

44

bei der R seit dem 31.5.1996.

45

Soweit die Klägerin dazu vor dem Senat erklärt hat, sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie die weiteren Unfallversicherungen in den Schadenanzeigen nicht angegeben habe und habe nicht gewußt, daß man das tun müsse, entlastet sie das nicht. Nach weiteren Unfallversicherungen ist ausdrücklich in der Weise gefragt, daß der Versicherungsnehmer ein entsprechendes "Ja-Kästchen" oder "Nein-Kästchen" ankreuzen mußte. Die Klägerin hat diese Kästchen nicht offengelassen, sondern jeweils das "Nein-Kästchen" angekreuzt. Wenn sie - wie sie glauben machen will - gemeint hat, sie müsse die weiteren Unfallversicherungen nicht angeben, hätte es nahegelegen, diese Rubrik unausgefüllt zu lassen. Die Klägerin hat jedoch die Fragen bewußt falsch beantwortet, obwohl sie auf den jeweiligen Anzeigeformularen über die Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben hinreichend belehrt worden ist. Die Nichtanzeige weiterer Unfallversicherungen ist auch generell geeignet, die Interessen eines Versicherers ernsthaft zu gefährden (vgl. dazu u.a. BGH VersR 1982, 182 f.; OLG Oldenburg, r+s 1998, 435).

46

2.

47

Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.

48

Mit ihrem Schreiben vom 31.07.1996 hat die Beklagte die Hausratversicherung, die die Klägerin für ihre Wohnung in Münster entsprechend ihrem Antrag vom 13.09.1995 abgeschlossen hatte, nicht wirksam angefochten, denn insoweit fehlt es an einer arglistigen Täuschung der Klägerin bei Abschluß dieses Vertrages.

49

Die Beklagte wirft der Klägerin auch hier vor, sie habe bei anderen Versicherungsgesellschaften bestehende Hausratversicherungen im Antragsformular nicht angegeben.

50

Eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung der Klägerin ist jedoch nicht nachzuweisen, denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Fragestellung so verstanden hat, wie sie die Beklagten gemeint haben will.

51

Dazu heißt es im Antragsformular der Beklagten: "Bei welcher Gesellschaft besteht/bestand die Hausratversicherung und/oder Haushaltglasversicherung? (Bl. 23 d. A.). Die Beklagte erwartet hier, wie sie es dargestellt hat, die Angabe sämtlicher Hausratversicherungen des Antragstellers unabhängig vom Versicherungsort. Ein Versicherungsnehmer, der mehrere Wohnungen unterhält, muß aber nicht zwingend diese Frage auf alle bestehenden Hausratversicherungen auch an andere Versicherungsorten beziehen, sondern kann annehmen, daß an dieser Stelle nach Hausratversicherungen für den betreffenden Versicherungsort gefragt ist, denn schließlich erstreckt sich auch der Versicherungsschutz - abgesehen von der Außenversicherung - nur auf den am Versicherungsort befindlichen Hausrat, der im Antragsformular genannt ist, und nicht auch auf Hausrat in Zweit- und Drittwohnungen. Wenn einem Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht vom Agenten erläutert wird, daß der Versicherer hier alle bestehenden Hausratversicherungsverträge - auch für weitere Wohnungen des Versicherungsnehmers - angezeigt wissen möchte, fehlt es jedenfalls am Verschulden des Versicherungsnehmers, wenn dieser erklärt, er habe die Frage nur auf den bestimmten Versicherungsort, für den er den Vertrag abschließen möchte, bezogen. So hat sich die Klägerin auch hier - insoweit glaubhaft - eingelassen. Das ihr die Fragestellung seitens des Agenten K bei Aufnahme des Antrags am 13.09.1995 dahin geläutert worden ist, sie müßte alle auch für andere Wohnungen bestehenden Hausratversicherungsverträge angeben, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.

52

Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht in ihrem Schreiben vom 31.07.1996 wirksam gekündigt. Soweit sie in diesem Schreiben hilfsweise die Kündigung "aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung" ausgesprochen hat, kann sie sich nicht nach Maßgabe von § 242 BGB von dem Vertragsverhältnis lösen. Diese Vorschrift gibt bei einem Dauerschuldverhältnis dann ein Außerordentliches Kündigungsrecht, wenn dem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag bis zur Vertragsbeendigung bzw. bis zur ordentlichen Kündigung nicht zuzumuten ist. Auf § 242 BGB kann aber eine Kündigung dann nicht gestützt werden, wenn gesetzliche oder außerordentliche Kündigungsrechte die vorzeitige Vertragsbeendigung ermöglichen und es der Vertragspartner lediglich versäumt, davon - fristgerecht - Gebrauch zu machen. Ein Versicherer kann sich auch dann nicht über § 242 BGB von einem Versicherungsvertrag lösen, weil ihn der Versicherungsnehmer bei dem Abschluß anderer Versicherungsverträge getäuscht hat oder sich bei anderen Verträgen anläßlich der Schadensentwicklung als ungetreu erwiesen hat. Insoweit ist jedes Versicherungsverhältnis isoliert zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Schreiben vom 31.01.1996 auch nicht in eine Kündigung nach dem § 96 VVG, 26 VHB 92 umzudeuten. Einer solchen Umdeutung steht entgegen, daß die Beklagte auf den Verfall der Prämie gemäß § 40 VVG hingewiesen hat. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht auf jeden Fall, sondern nur unter den die Rechtsfolge des § 40 VVG auslösenden Voraussetzungen vom Vertrag lösen will. Eine Kündigung des Versicherers nach § 96 VVG löst aber nicht die Rechtsfolge des § 40 VVG aus.

53

Der die Wohnung der Klägerin in Münster betreffende Hausratversicherungsvertrag ist deshalb mit Schreiben vom 31.07.1996 weder wirksam angefochten noch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt worden, sondern besteht über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

54

Das nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1998 nicht nachgelassene Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Oktober 1998, das nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, war gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

57

Die Beschwer der Klägerin beträgt 58.747,50 DM, die der Beklagten 20.000,00 DM.