Berufung: Anspruch auf Neubemessung der Invalidität nach AUB 61 zugebilligt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass er berechtigt ist, den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit (Stichtag 24.06.1994) neu feststellen zu lassen. Streitpunkte sind Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und die Wirkung des bereits ergangenen rechtskräftigen Leistungsurteils. Das OLG Hamm gab der Berufung statt und stellte fest, dass ein rechtskräftiges Urteil die Nachprüfung nicht grundsätzlich ausschließt, sofern kein Verzicht vorliegt.
Ausgang: Berufung des Klägers wurde stattgegeben; Feststellungsantrag auf Neubemessung der Invalidität zum 24.06.1994 erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Nach §13 Abs. 3 a AUB 61 steht beiden Vertragsparteien grundsätzlich ein Recht zu, die dauernde Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten zwei Jahre nach Abschluss der ärztlichen Behandlung (längstens drei Jahre ab Unfall) jährlich neu feststellen zu lassen.
Lehnt der Versicherer die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von vornherein ab, kann der Versicherungsnehmer die Berechtigung seines Nachprüfungsverlangens im Klagewege feststellen lassen; er ist nicht auf eine Zahlungsklage mit erhöhten Risiken zu verweisen.
Die Rechtzeitigkeit eines Nachprüfungsverlangens ist objektiv danach zu beurteilen, ob die Nachprüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist; sie darf nicht von der internen Sachverständigenorganisation des Versicherers (z. B. Überlastung einzelner Gutachter) abhängen.
Ein rechtskräftiges Leistungsurteil schließt eine rechtzeitig begehrte Nachprüfung nicht grundsätzlich aus; eine Ausschlusswirkung tritt nur ein, wenn die Parteien die Nachprüfung ausdrücklich erklärt oder eine Partei darauf verzichtet hat.
Ein Nachprüfungsverlangen muss nicht alle konkreten Maßnahmen bezeichnen, wenn aus den bisherigen Gutachten und den Umständen für die Parteien eindeutig hervorgeht, welche Neubemessung zu veranlassen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2 O 385/94
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Dezember 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den 24. Juni 1994, neu feststellen zu lassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die AUB 61 zugrundeliegen. Am 24.06.1991 erlitt er einen Unfall. Nach Ablehnung seiner Ansprüche erhob der Kläger Klage auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 2/5 Fußwert. Die Beklagte hat eine Invalidität von bestenfalls 1/7 Fußwert für gerechtfertigt gehalten und hat gemeint, eine verläßliche Aussage sei erst durch eine Nachuntersuchung 1 Jahr später zu gewinnen. Das Landgericht hat dann ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt, das einen Dauerschaden von 2/5 Fußwert attestiert und hat dann durch rechtskräftiges Urteil vom 03.06.1993 der Zahlungsklage in vollem Umfang entsprochen.
Mit Schreiben vom 11.05.1994 bat dann der Kläger die Beklagte, weil sich der Fußschaden verschlechtert habe, um Neufestsetzung der Invalidität. Die Beklagte sieht durch das rechtskräftige Urteil vom 03.06.1993 die Sache als erledigt an. Dem ist das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit gefolgt.
Die Berufung des Klägers ist begründet.
1.
Der auf Neubemessung der Invalidität per 24.06.1994 gerichtete Klageantrag ist zulässig. Nach §13 Abs. 3 a AUB 61 haben beide Parteien - jedenfalls grundsätzlich - das Recht, die dauernde Arbeitsunfähigkeit während der ersten 2 Jahre nach Abschluß der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch 3 Jahre vom Unfalltage an, jährlich neu feststellen zu lassen. Dies ist Sache des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit, sich von dem vom Versicherer bezeichneten Ärzten jährlich einmal untersuchen und begutachten zu lassen, §15 Abs. 6 a AUB 61. Wenn der Versicherer die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von vornherein ablehnt, kann der Versicherungsnehmer nicht auf die auch mit erhöhten finanziellen Risiken verbundene Zahlungsklage verwiesen werden. Er kann die Berechtigung seines Nachprüfungsverlangens auch im Klagewege feststellen lassen. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers ersichtlich nicht entgegen, daß nach ihrer Darstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht eingetreten ist. Dies festzustellen ist ein mögliches Ergebnis des Verfahrens und nicht Voraussetzung für seine Einleitung und Durchführung.
3.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verfristet erhoben worden. Sein Neufeststellungsverlangen datiert vom 11.05.1994, die Frist des §13 Abs. 3 a AUB 61 lief am 24.06.1994 ab. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, daß sich die Frist nicht auf das Verlangen zur Neufestsetzung, sondern auf die Neubemessung selbst bezieht. Diese muß so früh verlangt werden, daß die Begutachtung der verbliebenen Unfallfolgen samt der darauf gestützten Invaliditätsfeststellung noch möglich ist (BGH VersR 94, 971, 972). Nach Auffassung des Senats ist die im Streitfall zur Verfügung stehende Zeit von etwas mehr als 6 Wochen auch ausreichend. Es mag sein, daß, wie die Beklagte unter Beweis gestellt hat, nach ihren Erfahrungswerten die Durchführung des Verfahrens grundsätzlich mehr als 6 Wochen in Anspruch nimmt. Insoweit ist aber eine generalisierende Betrachtungsweise unumgänglich. Die Rechtzeitigkeit oder Nichtrechtzeitigkeit des Nachprüfungsverlangens kann nicht davon abhängen, ob die Beklagte nur solche Sachverständige beauftragt, die infolge Überlastung mit Gutachtenaufträgen, sei es auch wegen ihrer besonderen Qualifikationen, längere Zeit für ein Gutachten benötigen. Der Versicherungsnehmer hat es nicht in der Hand, wie und auf welche Art und Weise der Versicherer die Nachprüfung durchführen läßt. Es muß deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit ausreichen, andernfalls bestünden schon erhebliche Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Klausel, daß die Nachprüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist. Dies ist innerhalb von 6 Wochen aber der Fall.
3.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 16.09.1988 (Vers. R 89, 581 Leitsatz) meint, das Nachprüfungsverlangen des Klägers entspreche nicht den Formalitäten, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Der Senat hat ausgesprochen, das Verlangen auf Neufestsetzung müsse sich auf konkrete Untersuchungen und durchzuführende Maßnahmen beziehen und die Neufeststellung konkret ermöglichen und die erforderlichen Maßnahmen bezeichnen und vorbereiten. Dies ist aber, was offen bleiben kann, allenfalls dann nötig (verneinend Wussow/Pürckhauer, AUB, 5. Auflage, §13 Anm. 5), wenn sich die durchzuführenden Maßnahmen nicht von selbst verstehen. So verhält es sich aber hier. Der Kläger hatte geltend gemacht, die aus den im Vorprozeß eingeholten Gutachten bekannten Schäden am linken Fuß hätten sich leider verschlechtert, was schon im Gutachten als (sei es auch schicksalsbedingt) nicht unwahrscheinlich bezeichnet worden war. Zwischen den Parteien konnte deshalb nicht zweifelhaft sein, was zu veranlassen war, nämlich die Neubemessung der (unfallbedingten) Invalidität des linken Beines des Klägers. Jedenfalls in einem solchen Fall bedarf es über das Neufestsetzungsverlangen hinaus keiner sonstigen Mitteilung des Versicherungsnehmers.
4.
Der Hauptstreit der Parteien dreht sich um die Frage, ob eine Neubemessung der Invalidität schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen vom 03.06.1993 (2 O 543/92) ausgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht im Anschluß an ein Urteil des OLG Köln (R + S 89, 134) bejaht. Danach tritt bei einem rechtskräftigen Leistungsurteil jedenfalls dann Bindungswirkung mit der Folge des Ausschlusses eines Neufestsetzungsverlangens ein, wenn dies der Zahlungskläger sich im Prozeß nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht.
Bedingungsgemäß hat jede Partei innerhalb von 3 Jahren ein Nachprüfungsrecht, dem nachzugehen ist, wenn es fristgerecht ausgeübt wird, §13 Abs. 3 a AUB 61. Geht ein VN bereits vor Ablauf der Neufeststellungsfrist gegen die Ablehnung seiner Ansprüche im Klagewege vor, so kann er im Regelfall nicht länger erwarten, sein Versicherer werde auch noch außerprozessual die nur bei entsprechendem Verlangen einer Vertragspartei in den AUB 61 vorgesehene Neufeststellung in die Wege leiten. Vielmehr gehen die Prozeßbeteiligten typischer Weise davon aus, daß der Streit insgesamt einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozeß ausgetragen werden soll. Der Frist wird dadurch Rechnung getragen, daß bei der Entscheidung des Gerichts nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden dürfen, die bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist erkennbar geworden sind. Eines Neufestsetzungsverlangens bedarf es deshalb während eines Prozesses nicht (BGH VersR 94, 971, 972). Im Streitfall war der Prozeß, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, aber lange vor Fristablauf rechtskräftig erledigt. Das Urteil des Landgerichts ist weniger als 2 Jahre nach dem Unfall ergangen. Dementsprechend konnte bedingungsgemäß eine Nachprüfung noch erfolgen.
Allerdings können die Parteien auf die Nachprüfung verzichten und schon vorab eine endgültige Feststellung der Invalidität herbeiführen. Dies ist aber nicht schon in der Erhebung einer Leistungsklage vor Ablauf der 3-Jahresfrist zu sehen. Auch die aus einer vorläufigen Festsetzung der Invalidität sich ergebenden Zahlungsansprüche des Versicherungsnehmers sind klagbar.
Ein daraufhin ergebendes Urteil kann Rechte der Parteien aus §13 Abs. 3 a AUB 61 nur beschränken, wenn und soweit beide Parteien dies erklären oder eine Partei darauf verzichtet. Durch eine solche Klage des Versicherungsnehmers kann deshalb auch nicht, was nach Auffassung der Beklagten allerdings unumgänglich wäre, das Nachprüfungsrecht des Versicherers unterminiert werden. Ein rechtskräftiges Leistungsurteil schließt danach eine Nachprüfung, soweit diese noch rechtzeitig verlangt werden kann, nicht schon dann aus, wenn sich die Parteien die Nachprüfung nicht vorbehalten haben, sondern nur dann, wenn die Parteien oder eine der Parteien darauf verzichtet haben.
Im Streitfall hat der Kläger im Vorprozeß auf sein Nachprüfungsrecht nicht verzichtet. Er hat zwar mit der Klage seine Ansprüche als Invaliditätsentschädigung und nicht mit Rücksicht auf §13 Abs. 1 AUB 61 als Vorschußanspruch auf die Entschädigungsansprüche bezeichnet. Er hat aber auch ausgeführt, daß es sich um eine Teilklage handeln solle und hat im weiteren Verlauf des Prozesses auch Vorschußansprüche geltend gemacht. Er hat zwar nirgends darauf hingewiesen, daß er sich eine Nachbegutachtung vorbehalte. Dies war aber nach dem zuvor Erörterten auch nicht erforderlich. Im Streitfall ist bestenfalls unklar, ob der Kläger eine abschließende Invaliditätsentschädigung oder eine Vorschußzahlung verlangt hat. Keinesfalls läßt sich feststellen, daß der Kläger, der ein Nachprüfungsrecht ja ohnehin nur für den Fall hatte, daß der Prozeß vor Abschluß der 3-Jahresfrist abgeschlossen war, darauf verzichtet hat.
Dementsprechend muß eine Neufestsetzung zu dem vom Kläger in seinem Antrag bereits berücksichtigten Stichtag vom 24.06.1994 noch (nachträglich) erfolgen.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §91, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.