Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 48/01·27.09.2001

Fremdversicherung: Vergleich mit Versicherungsnehmer erfüllt Anspruch des Versicherten

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Fahrzeugeigentümerin verlangte vom Kaskoversicherer erneut Zahlung, nachdem der Versicherungsnehmer in einem Vorprozess einen Vergleich über 19.000 DM geschlossen und das Geld erhalten hatte. Streitig war, ob die Zahlung an den Versicherungsnehmer trotz materieller Berechtigung der Eigentümerin erfüllte und ob Treuepflichten des Versicherers bestanden. Das OLG wies die Klage ab: In der Fremdversicherung ist der Versicherungsnehmer nach § 76 VVG verfügungsbefugt und darf auch einen Vergleich schließen; dessen Erfüllung lässt Entschädigungsansprüche erlöschen. Besondere Schutzpflichten zugunsten der Eigentümerin bestanden mangels Sicherungsschein/Vereinbarung nicht.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf erneute Kaskoentschädigung nach erfülltem Vergleich abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Fremdversicherung ist der Versicherte zwar materiell anspruchsberechtigt, die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag liegt jedoch grundsätzlich beim Versicherungsnehmer (§ 76 Abs. 1 VVG).

2

Der Versicherungsnehmer einer Fremdversicherung ist aufgrund seiner Verfügungsbefugnis berechtigt, Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs durch Vergleich mit dem Versicherer verbindlich zu regeln; die Erfüllung des Vergleichs lässt die Ansprüche aus dem Versicherungsfall erlöschen.

3

Eine im Mietverhältnis vereinbarte Abtretung der Rechte aus einer für fremde Rechnung bestehenden Kaskoversicherung an den Fahrzeugeigentümer ist regelmäßig gegenstandslos und beschränkt die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers nicht.

4

Besondere Treue- oder Schutzpflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherten in der Fremdversicherung bestehen ohne besondere Vereinbarung (insbesondere ohne Sicherungsschein) grundsätzlich nicht.

5

Eine Nichtigkeit des Vergleichs wegen sittenwidrigen Zusammenwirkens zum Nachteil des Versicherten kommt nur bei feststellbarem kollusiven Verhalten von Versicherer und Versicherungsnehmer in Betracht.

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 1 VVG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 119 BGB§ 779 BGB§ 76 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 549/00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die den Streithelfern des Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

3

I

4

Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen auch auf Basis von Leasingverträgen befaßt, hatte im Rahmen eines Mietvertrages ab dem 01.04.1993 ihrem Kunden B einen Pkw zur Verfügung gestellt, über welchen dieser mit dem Beklagten u.a. einen Vollkaskoversicherungsvertrag abschloß. Eine entsprechende Verpflichtung sah der Mietvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 45 d.A. verwiesen wird, vor. Nach den dazugehörigen Vertragsbedingungen (Bl. 46 d.A.) war der Mieter außerdem verpflichtet, zugunsten der Klägerin beim Versicherer einen Sicherungsschein zu beantragen. Das ist jedoch nicht geschehen.

5

Im Oktober 1995 meldete der Versicherungsnehmer Arlt dem Beklagten einen Versicherungsfall und gab an, der Pkw sei ihm am 19.10.1995 in H/Polen gestohlen worden. Nach Prüfung des Sachverhalts fand sich der Beklagte zu einer Regulierung des Schadens nicht bereit. Mit Schreiben vom 20.08.1996 bot er seinem Versicherungsnehmer lediglich die vergleichsweise Zahlung eines Betrages von 19.000,00 DM an, wobei er gleichzeitig darauf hinwies, daß diese Zahlung wegen der ihm bekannten Abtretung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin nur an diese erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens, das der Beklagte an die früheren außergerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers, die Streithelfer der Klägerin, gesandt hat, wird auf die Ablichtung Bl. 8 d.A. verwiesen.

6

Das Vergleichsangebot wurde nicht angenommen. Mit Schreiben vom 26.03.1998 hat der Versicherungsnehmer Arlt über seine Prozeßbevollmächtigten, die Streithelfer des Beklagten, Zahlungsklage vor dem Landgericht Essen eingereicht. In diesem Verfahren (12 O 205/98) kündigte er den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an die Vermieterin des Fahrzeugs, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, einen Betrag von 28.950,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Am 12.01.1999 fand vor der 12. Kammer des Landgerichts Essen Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

7

"1.

8

Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt der Beklagte an den Kläger 19.000,00 DM.

9

2.

10

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

11

In der Folgezeit stellte der Beklagte den Prozeßbevollmächtigten des dortigen Klägers, den Streithelfern des Beklagten, den Vergleichsbetrag von 19.000,00 DM zur Verfügung. Diesen leiteten sie an die Streithelfer der Klägerin weiter, die den Versicherungsnehmer außergerichtlich vertreten hatten. Diese wiederum kehrten den Betrag an ihren Mandanten aus, der das Geld für sich verbrauchte.

12

Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten die Zahlung des Entschädigungsbetrages von 19.000,00 DM.

13

Sie ist der Ansicht, ihr stehe als materiell Berechtigter der Anspruch auf Entschädigung zu. Dieser sei an sie abgetreten gewesen, was der Beklagte gewußt habe. Die Zahlung an den Versicherungsnehmer habe keine Erfüllungswirkung gehabt. Dieser habe auch über den Anspruch nicht mehr wirksam verfügen können. Zumindest bestehe ein besonderes Treueverhältnis zwischen den Parteien, durch dessen Verletzung sich der Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht habe. Ihm sei nämlich bekannt gewesen, daß der Anspruch auf die Entschädigung letztendlich der Klägerin zugestanden habe. Dem habe er dadurch Rechnung tragen müssen, daß er für einen ordnungsgemäßen Vergleichswortlaut habe sorgen müssen. Abgesehen davon sei der Vergleich ohnehin so auszulegen, daß die Zahlung nicht an den damaligen Kläger, sondern an sie als die wahre Berechtigte habe erfolgen müssen.

14

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Klageabweisung anstrebt. Die gerichtlich tätigen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in dem vorbezeichneten Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen, denen der Streit verkündet worden war, haben sich dem Beklagten als Streithelfer angeschlossen. Die Klägerin und ihre Streithelfer, die außergerichtlich tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in dem bezeichneten Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen, verteidigen das Urteil.

15

II

16

Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

17

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf  erneute  Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 19.000,00 DM.

18

1.

19

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem am 12. Januar 1999 vor dem Landgericht Essen in dem Rechtsstreit 12 O 205/98 abgeschlossenen Vergleich. In Ziffer 1) dieses Vergleichs hat sich der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 19.000,00 DM "an den Kläger" jenes Rechtsstreits verpflichtet. Damit ist ein Zahlungsanspruch des B begründet worden. Der Vergleichswortlaut ist eindeutig und nicht einer dahingehenden Auslegung zugänglich, daß die Forderung in Wahrheit der Klägerin dieses Rechtsstreits zustehen soll. Der Vergleich ist auch weder von einer der Parteien wegen Irrtums gem. § 119 BGB angefochten worden noch hat sich einer der Vergleichsbeteiligten auf eine Unwirksamkeit nach § 779 BGB berufen.

20

2.

21

Der Klägerin steht der Entschädigungsbetrag aus der Kaskoversicherung auch nicht gem. den §§ 49, 1 VVG; 12, 13 AKB zu, denn der Beklagte ist von seiner Leistungspflicht aufgrund des im Oktober 1995 mit Entwendung des versicherten Fahrzeugs eingetretenen Versicherungsfalles durch Erfüllung des Vergleichs vom 12. Januar 1999 in dem oben genannten Rechtsstreit frei geworden. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind die aus dem Versicherungsfall herzuleitenden Entschädigungsansprüche erloschen.

22

Die Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Versicherers tritt ein, wenn er an denjenigen zahlt, dem die Verfügungsbefugnis über den Entschädigungsanspruch zusteht. Das war vorliegend bei der Zahlung an den Versicherungsnehmer der Fall. Bei dem hier von B  dem Mieter der Klägerin  abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag handelte es sich um eine Fremdversicherung i.S.d. §§ 74 ff VVG, wobei die Klägerin als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs Versicherte war.

23

Bei einem solchen Vertragsverhältnis ist der Versicherte zwar materiell-rechtlicher Anspruchsinhaber, aber nicht verfügungsbefugt. Nach § 76 Abs. 1 VVG ist die Verfügungsbefugnis über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, vielmehr dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Dieser ist kraft seiner Verfügungsbefugnis auch berechtigt, verbindliche Willenserklärungen im Hinblick auf Grund und Höhe der Entschädigungsforderung abzugeben, sowie bestimmte Zahlungsmodalitäten mit dem Versicherer zu vereinbaren und kann Leistung der Entschädigung an sich oder an den Versicherten verlangen. Er ist insbesondere auch zum Abschluß eines Vergleichs mit dem Versicherer berechtigt (vgl. dazu u.a. Berliner Kommentar/Hübsch, VVG, § 76 Rdn. 2 m.w.N.). Aufgrund seiner Verfügungsbefugnis ist es dem Versicherungsnehmer auch erlaubt, im Wege der  gesetzlichen  Prozeßstandschaft die aus dem Versicherungsvertrag beruhenden Leistungsansprüche gegen den Versicherer gerichtlich geltend zu machen.

24

Das ist auch dann nicht anders, wenn  wie hier  der Mieter nach den Bedingungen des Mietvertrages verpflichtet ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen und sämtliche Rechte aus der Kaskoversicherung an den Vermieter abgetreten hat. Da der Vermieter als Versicherter ohnehin Inhaber dieser Ansprüche ist, ist eine solche Abtretung gegenstandslos. Wegen der damit verbundenen Aufgabe einer Rechtsposition kann eine solche Abtretung auch nicht in einen weitergehenden Verzicht auf die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Der Sicherung der eigenen Rechte der Vermieterin diente vielmehr die hier in den Mietbedingungen enthaltene Verpflichtung des Mieters, zugunsten der Vermieterin einen Sicherungsschein bei der Versicherung zu beantragen.

25

Einem Verzicht des Mieters auf die Ausübung seiner Rechte als Versicherungsnehmer des Kaskoversicherungsvertrages steht zudem § 3 Ziff. 2 AKB, die dem hier maßgeblichen Versicherungsvertrag zugrunde liegen entgegen. Danach steht die Ausübung der Rechte aus dem Kaskoversicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, wenn nicht mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist. Das war vorliegend aber nicht der Fall.

26

Die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers B ist vorliegend auch nicht durch den vorprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten vor Einleitung des Rechtsstreits 12 O 205/98 LG Essen eingeschränkt worden. Der Kläger jenes Rechtsstreits  der Versicherungsnehmer  war vielmehr auch aus der damaligen Sicht der Klägerin diesen Rechtsstreits befugt, die Entschädigungsforderung gegen den Beklagten geltend zu machen. Soweit er wegen der mit der Klägerin bestehenden Abreden und seiner Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag verpflichtet war, die von dem Beklagten zu zahlende Entschädigung an die Klägerin weiterzuleiten, berührte diese Verpflichtung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und B als ihrem Mieter, schränkte aber nicht dessen Verfügungsbefugnis als Versicherungsnehmer ein.

27

Es ist der Beklagten auch nicht etwa deshalb verwehrt, sich auf Erfüllung des Entschädigungsanspruchs durch Zahlung des Vergleichsbetrages zu berufen, weil der am 12. Januar 1999 abgeschlossene Vergleich gem. § 138 BGB nichtig ist. Das wäre nur dann denkbar, wenn der Beklagte mit dem Versicherungsnehmer B zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt hätte und in Kenntnis dessen Absicht, die Entschädigungssumme nicht an die Klägerin weiterleiten zu wollen, gleichwohl Zahlung an den Versicherungsnehmer B vereinbart hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach dem Sachvortrag der Parteien bestehen noch nicht einmal Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Versicherungsnehmer B bei Abschluß des Vergleichs bereits die Absicht verfolgt hat, die Vergleichssumme nicht an die Klägerin weiterzuleiten.

28

3.

29

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche zu; denn der Beklagte hat keine der Klägerin gegenüber bestehende Treuepflichten verletzt.

30

Bei einer Fremdversicherung wie hier bestehen zwischen dem Versicherer und dem Versicherten keine besonderen Treuepflichten, es sei denn es werden entsprechende Vereinbarungen  etwa im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Sicherungsscheins  getroffen. Obwohl hier in den Mietbedingungen Entsprechendes vorgesehen war, ist zugunsten der Klägerin jedoch ein Sicherungsschein, der die Rechtsposition des Versicherten sichert und den Versicherer ggf. verpflichtet, nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an den Versicherten zu leisten, weder beantragt noch vom Versicherer ausgestellt worden.

31

In dem vorprozessualen Schriftverkehr sind keine Treuepflichten zwischen den Parteien begründet worden. Allein die Kenntnis des Beklagten, daß es sich bei dem versicherten Fahrzeug um das Eigentum der Klägerin handelte, begründete noch nicht die Verpflichtung, deren Vermögensinteressen zu wahren. Dies gilt auch für die Tatsache, daß der Beklagte bei der Klägerin den Kraftfahrzeugbrief angefordert und diese ihm das Dokument "zu treuen Händen" übersandt hatte. Dieser Umstand hatte für den Fall Bedeutung, daß das entwendete Fahrzeug wiedergefunden wurde. Dann hätte der Beklagte den Fahrzeugbrief der Klägerin zurückgeben müssen und ihn nicht dem Versicherungsnehmer überlassen dürfen. Die Überlassung des Kraftfahrzeugbriefs begründete jedoch darüber hinaus keine Pflichten des Beklagten zur Wahrung der Vermögensinteressen der Klägerin.

32

Eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB kommt aus den oben unter Ziffer 2. erwähnten Gründen nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte eine etwa schon bestehende Absicht des Versicherungsnehmers Arlt, den Entschädigungsbetrag nicht weiterleiten zu wollen, erkannt und gleichwohl an diesen gezahlt hat.

33

Das angefochtene Urteil war deshalb abzuändern und die Klage mit den sich aus den §§ 91, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen abzuweisen.

34

Die Beschwer der Klägerin beträgt 19.000,00 DM.