Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl trotz fehlender Aufbruchspuren nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin begehrte per Feststellungsklage Deckung aus der Hausratversicherung (VHB 84) nach einem Diebstahl mit Vandalismus. Streitig war, ob das Qualifikationsmerkmal des Einbruchdiebstahls (§ 5 VHB 84) trotz fehlender Aufbruchspuren nachweisbar ist und ob die Feststellungsklage zulässig ist. Das OLG bejahte das Feststellungsinteresse wegen des vereinbarten Sachverständigenverfahrens und gab der Klage statt. Der Mindestbeweis sei geführt, weil die Nutzung eines Originalschlüssels nach der Beweisaufnahme unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen und damit eine versicherte Begehungsweise hinreichend wahrscheinlich sei.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellung von Versicherungsschutz für den Einbruch-/Vandalismusschaden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage auf Versicherungsschutz in der Hausratversicherung ist zulässig, wenn die Parteien zur Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren vereinbart haben und der Versicherungsnehmer dieses einseitig in Gang setzen kann; eine Verweisung auf die Leistungsklage ist dann nicht geboten.
Der erleichterte Mindestbeweis für den Versicherungsfall in der Hausratversicherung umfasst bei Einbruchdiebstahl auch das Qualifikationsmerkmal der versicherten Begehungsweise (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mittels falschen Schlüssels/Werkzeugs).
Fehlen an Türen oder Fenstern Aufbruchspuren, kann der Mindestbeweis dennoch geführt sein, wenn die nicht versicherten Begehungsweisen nach den Umständen des Einzelfalls unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und sich daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt.
Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Wohnung verschlossen war und vorhandene Originalschlüssel zur Tat nicht benutzt wurden, kann daraus auf ein Eindringen in versicherter Weise geschlossen werden, auch wenn eine technische Manipulation am Schließzylinder nicht nachweisbar ist.
Auf eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Konkretisierung eines bloßen vagen Täterverdachts kann sich der Versicherer nicht stützen, wenn nicht dargetan und bewiesen ist, dass dem Versicherungsnehmer zurechenbar weitergehende Erkenntnisse vorlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8 O 205/93
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.07.1993 wird festgestellt, daß für die Klägerin Versicherungsschutz wegen des Versicherungsfalles vom 20./21.07.1991 besteht.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit leisten durch Bankbürgschaft.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten hausratversichert (VHB 84) und verlangt Versicherungsschutz wegen eines Einbruchs mit anschließendem Vandalismus vom 20./21.07.1991 in ihre Wohnung ... in .... Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin bereits von ihrem Ehemann getrennt und bewohnte eine eigene Wohnung in .... Genutzt wurde die Wohnung vom Ehemann der Klägerin und dessen Freundin, der Zeugin .... Der Ehemann der Klägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen schon länger in ... auf.
Die Polizei stellte am Tatort fest, daß alle Schränke und Behältnisse geöffnet waren und der Inhalt teilweise wahllos auf Fußboden und Sitzgelegenheit zerstreut war. Außerdem waren Kleidungsstücke und Pelzwaren aus den Schränken geholt, zerschnitten und mit grüner Lackfarbe besprüht. Aufbruchspuren an Haus- und Wohnungstür konnten dagegen nicht festgestellt werden. Die Polizei ließ die beiden Schließzylinder und jeweils einen von drei Originalschlüsseln für Haus- und Wohnungstür durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen untersuchen. Mit Untersuchungsbericht vom 17.10.1991 kam das LKA zu dem Ergebnis, daß sich an beiden Schließzylindern keinerlei Verdachtshinweise auf ein fremdes Schließwerkzeug finden ließen. Die beiden untersuchten Schlüssel wiesen keine Kopierspuren auf.
Die Klägerin meldete bei der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten einen Schaden von 157.268,00 DM an, und zwar Vandalismusschaden in Höhe von 127.168,00 DM und Diebstahlschaden in Höhe von 30.100,00 DM.
Die Klägerin hat behauptet, weder sie noch ihr Ehemann oder dessen Freundin hätten die Tat begangen. Es müßten unbekannte Täter gewesen sein, die auch nicht mit Hilfe eines Originalschlüssels in die Wohnung gelangt sein könnten.
Die Klägerin hat, nachdem die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen worden ist, beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den durch den Einbruch am 20./21. Juli 1991 in ihrer Wohnung ..., entstandenen Schaden zu regulieren.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat das Qualifizierungsmerkmal des §5 VHB 84, nämlich das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug bestritten und hat im übrigen die Feststellungsklage für unzulässig gehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bereits ein Feststellungsinteresse verneint, da die Klägerin hätte auf Leistung klagen können. Weiterhin hat das Landgericht das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht für gegeben gehalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie hält die Feststellungsklage für zulässig und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet u.a., keiner der drei Schlüsselinhaber sei an der Tat beteiligt gewesen, und es sei auch kein Originalschlüssel verwandt worden. Damit seien alle nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Möglichkeiten ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils festzustellen, daß die Beklagte aufgrund des mit ihr geschlossenen Hausratversicherungsvertrages Nr. ... verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz hinsichtlich des Diebstahlsfalls vom 20./21.07.1991 (Wohnung ...), zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht in der Sache entschieden hat. Es fehle, wie das Landgericht richtig erkannt habe, am äußeren Erscheinungsbild des Einbruchdiebstahls, da es keinerlei Spuren gebe, die auf ein gewaltsames Eindringen schließen ließen. Dies lege den Schluß nahe, daß einer der richten Schlüssel benutzt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf der Inhalt der Schriftsätze in beiden Instanzen verwiesen. Die Ermittlungsakten ... StA ... haben dem Senat vorgelegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Weiterhin hat der Senat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 22.06.1994 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht zweifelhaft. Da die Parteien in §23 VHB 84 hinsichtlich der Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren vereinbart haben, das die Klägerin auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer in Gang bringen kann, braucht sie sich auf eine Leistungsklage nicht verweisen zu lassen (Senat NJW-RR 92, 362 = r+s 92, 61). Dieses Recht hatte die Klägerin nicht deswegen verloren, weil die Beklagte eine Entscheidung dem Grunde nach abgelehnt hat und damit Fälligkeit der Leistung (§11 I VVG) eingetreten ist mit der Folge, daß die Klägerin auch auf Zahlung klagen könnte (BGH VersR 1986, 675; Senat VersR 1982, 641; 1988, 173).
II.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz wegen des Vorfalls vom 20./21.07.1991 zu gewähren. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§286 ZPO) steht zur Überzeugung des Senates fest, daß in der Wohnung der Klägerin ein Einbruchdiebstahl mit Vandalismus stattgefunden hat (§5 Nr. 1 a, 6 VHB 84).
Die Klägerin hat den erleichterten Beweis für den Versicherungsfall, der sich nicht nur auf den Diebstahl, sondern auch auf die Qualifikation des Einbruchs bezieht (BGH NJW-RR 90, 607; Senat VersR 91, 768) erbracht. Das äußere Bild des Diebstahls ist unstreitig gegeben. Die Polizei hat am Tatort festgestellt, daß alle Schränke und Behältnisse geöffnet waren, daß ein im Obergeschoß stehender Sekretär gewaltsam geöffnet war und daß eine darin befindliche angeschraubte Metallkassette ebenfalls aufgehebelt war. Zwar sind an der Wohnungstür oder anderswo keine Spuren vorhanden, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Dies ist unter den Parteien ebenfalls unstreitig. Gleichwohl ist es einem Versicherungsnehmer in einer derartigen Situation möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen. Dazu reicht der Nachweis aus, daß von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern läßt (Senat VersR 91, 808 = r+s 91, 62; VersR 93, 573 L = r+s 93, 27). Dieser Nachweis ist der Klägerin gelungen.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, daß keiner der drei vorhandenen Originalschlüssel zur Wohnungstür für die Tat benutzt worden ist. Die Klägerin selbst, ihr Ehemann und dessen Freundin besaßen je einen der insgesamt drei Originalschlüssel. Alle drei haben im Senatstermin im einzelnen geschildert, daß sie ihre Schlüssel zur Tatzeit bei sich oder unter Verschluß hatten und daß sie selbst die Tat nicht begangen haben. Die Zeugin ... hat darüber hinaus bestätigt, daß sie die Tür verschlossen hatte. Der Senat ist aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme der Überzeugung, daß die Zeugen und die Klägerin die Wahrheit gesagt haben. Ein Motiv für die Tat, insbesondere für den Vandalismus, ist bei den drei Personen nicht erkennbar. Die Klägerin und ihr Ehemann lebten zwar getrennt voneinander, verstanden sich aber gut. Gegenteiliges ist von der Beklagten nicht dargetan worden. Aus dem Polizeivermerk vom 24.07.1991 im Ermittlungsverfahren (Beiakte Bl. 17) folgt vielmehr, daß auch die Schadensbeauftragte der Beklagten, Frau Mikuzis, bei einem Gespräch mit der Klägerin, ihrem Ehemann und dessen Freundin den Eindruck hatte, daß es keine Streitigkeiten zwischen den Eheleuten gebe. Der Hinweis der Beklagten, der Ehemann der Klägerin sei mehrfach vorbestraft, ist unsubstantiiert. Auch der weitere Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung wegen Unterschlagung im Verfahren ... StA ... ist nicht näher erläutert. Einzelheiten zum Tatvorwurf und insbesondere zur Frage, ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sind nicht dargelegt worden. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... lassen sich allein durch einen Hinweis auf ein Strafverfahren nicht begründen. Für eine Tatbeteiligung des Zeugen ... spricht gar nichts. Die in der Wohnung gefundene Farbsprühdose ist von der Polizei untersucht worden. Der sichergestellte Fingerabdruck stammt nicht vom Zeugen ... (Beiakte Bl. 51).
Die von der Beklagten behauptete Eigenbedarfskündigung ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, daß die Klägerin und auch ihr Ehemann die Kündigung selbst substantiiert bestritten haben, läßt sich auch nicht erkennen, inwieweit die Kündigung Anlaß gewesen sein könnte, eine solche Tat selbst zu begehen oder zu veranlassen. Näheres hat die Beklagte auch hierzu nicht dargelegt.
2.
Weitere Umstände sprechen für eine versicherte Begehungsweise. Die Tatsache, daß der überwiegende Teil der Hausratsgegenstände vorsätzlich zerstört oder beschädigt worden ist (Vandalismus) deutet darauf hin, daß hier tatsächlich ein Einbruch durch unbekannte Dritte stattgefunden hatte. In der Regel werden bei einem vorgetäuschten Einbruch die Sachen heimlich beiseite geschafft, um sie anderswo zu verkaufen, damit zusätzlich zur Versicherungsleistung ein weiterer Gewinn gemacht wird. Da der Ehemann der Klägerin zu der Zeit in ... geschäftlich in größerem Umfange tätig war, wäre ein Verkauf der Sachen vielleicht auch nicht schwierig gewesen. Der Senat hat dabei nicht verkannt, daß möglicherweise ein heimliches Beiseiteschaffen des nahezu gesamten Hausrates nicht durchführbar gewesen wäre. So etwas hätte vermutlich nicht unbemerkt für die Nachbarschaft geschehen können. Dies bezieht sich aber nur auf große und sperrige Teile, nicht aber auf Gegenstände, die unauffällig hätten hinaustransportiert werden können, wie z.B. Teppiche oder Pelzmäntel. Bei einer Vortäuschung hätte es nahegelegen, zumindest solche Gegenstände, wie z.B. Teppiche oder Pelzmäntel, deren Verkauf auch leicht möglich gewesen wäre, vor dem Vandalismus beiseite zu schaffen.
Die Tatsache, daß die anderen Hausbewohner von der Tat und den Tätern nichts gehört haben, besagt nichts. Tatsächlich hat der Vandalismus zur angegebenen Zeit, nämlich am 20./21.07.1991 stattgefunden. Dies wird indirekt auch durch den Nachbarn ... im Ermittlungsverfahren (Beiakte Bl. 8) bestätigt, der angegeben hat, er habe erstmals am Sonntag (21.07.1991) morgens zwischen 10.00 und 11.00 Uhr Farbgeruch im Hausflur wahrgenommen. Es ist ohne weiteres möglich, daß der oder die Täter die Treppe benutzt haben, ohne daß dies von den Nachbarn wahrgenommen wurde.
3.
Steht nach alledem zur Überzeugung des Senates fest, daß die Wohnungstür verschlossen war, und daß die drei einzigen Originalschlüssel zur Begehung der Tat nicht benutzt worden sind, so folgt daraus, daß der oder die Täter nur in versicherter Form in die Wohnung gelangt sein können. Möglichkeiten dazu gab es. Zwar kann nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 17.10.1991 (Beiakte Bl. 38 ff.) davon ausgegangen werden, daß die Schließzylinder an Wohnungs- und Haustür nicht mit einem fremden Schließwerkzeug betätigt worden sind. Das LKA hat aber nur jeweils einen Schlüssel von Haus- und Wohnungstür auf Kopierspuren untersucht und solche Spuren verneint. Es bleibt daher ohne weiteres die Möglichkeit, daß einer der beiden anderen Schlüssel für Haus- und Wohnungstür kopiert worden ist. Eine solche Möglichkeit, insbesondere wenn der Zeitraum eines möglichen Kopiervorganges nicht näher eingegrenzt werden kann, ist nicht ausgeschlossen, auch wenn die Zeugen und die Klägerin erklärt haben, sie hätten zu keiner Zeit ein kurzfristiges Fehlen eines Schlüssels bemerkt. Darüber hinaus ist auch das vom Zeugen ... im Ermittlungsverfahren genannte Motiv, es könne eine Art Racheakt seiner beruflichen Konkurrenz wegen seines marktbeherrschenden Pilzhandels gewesen sein, nicht von der Hand zu weisen. Auch die ermittelnden Polizeibeamten glaubten, daß der Zeuge ... Vermutungen habe, wer als Täter ein Frage komme.
4.
Auf Obliegenheitsverletzungen, weil der Zeuge ... möglichen Täterverdacht nicht konkretisiert hat, hat sich die Beklagte in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr berufen. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt und bewiesen, daß der Zeuge ... mehr als einen vagen Tatverdacht hatte, daß berufliche Konkurrenz dahinterstecken müsse. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin das Verhalten des Zeugen zugerechnet werden sollte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.