Rentenversicherung: Widerruf eines unwiderruflichen Bezugsrechts durch Zustimmung zur Sicherungsabtretung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherte verlangte die Kapitalleistung aus einer von „seiner“ GmbH abgeschlossenen Rentenversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Streitpunkt war, ob er durch eine 2003 abgegebene Erklärung dem Widerruf seines Bezugsrechts und der Sicherungsabtretung an eine Bank zugestimmt hatte. Das OLG bejahte eine wirksame Zustimmung, sodass die Abtretung wirksam wurde und die Bank vorrangig anspruchsberechtigt blieb; ohne deren Zustimmung konnte der Versicherte keine Auszahlung verlangen. Ein Abtretungsverbot aus § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG griff nicht, da ein Gesellschafter‑Geschäftsführer nicht vom Schutzbereich erfasst ist; die Berufung wurde nach Hinweis zurückgenommen.
Ausgang: Nach Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen; erstinstanzliche Klageabweisung bleibt damit bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter kann durch seine Zustimmung zum Widerruf im Umfang einer beabsichtigten Abtretung dem Versicherungsnehmer die zur Abtretung erforderliche Verfügungsbefugnis über den Leistungsanspruch verschaffen.
Erklärt sich der unmittelbar bezugs- und damit verfügungsberechtigte Versicherte mit dem Übergang der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf einen Dritten einverstanden, ist dies regelmäßig als Aufgabe seiner Verfügungsmacht im Umfang der Abtretung zu verstehen.
Die Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten kann die Wirksamkeit einer zuvor erklärten Sicherungsabtretung ex nunc herbeiführen.
Das gesetzliche Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG findet auf einen Gesellschafter‑Geschäftsführer, der die Gesellschaft eigenverantwortlich leitet, mangels Arbeitnehmereigenschaft und Schutzbedürftigkeit regelmäßig keine Anwendung.
Eine lediglich bestehende wirtschaftliche Drucksituation bei Abgabe der Zustimmung lässt die Wirksamkeit der Erklärung unberührt, solange keine Willensmängel geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 177/13
Leitsatz
2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschicke eigenverantwortlich leitet, unterfällt nicht dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.
Tenor
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Rubrum
beschlossen:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der vertraglich zugesagten Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung in Anspruch, die die von ihm geführte Firma G GmbH mit Wirkung zum 01.10.1996 für ihn als versicherte Person genommen hatte. Dem Kläger war mit der Versicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein sowie die zur Akte gereichten AVB (Bl. 7 -12 d. A.) Bezug genommen.
Am 29.04.2003 erklärte der Kläger als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die X zur Sicherung der gegenüber der GmbH bestehenden Kontokorrentforderungen (Bl. 21 f d. A.). Die X zeigte diese Abtretung gegenüber der Beklagten an (Bl. 19 d. A.) und forderte den Kläger als unwiderruflich Begünstigtem mit Schreiben vom 03.07.2003 auf, eine Einverständniserklärung abzugeben im Hinblick darauf, „dass Sie sich mit dem Widerruf als Bezugsberechtigter einverstanden erklären und Ihre Rechte ebenfalls an uns abtreten“. Unter dem 25.07.2003 unterzeichnete der Kläger daraufhin auf dem besagten Schreiben sein „Einverständnis zur Abtretung der vorgenannten Rechte“ (Bl. 20 d. A.)
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die vom Kläger geführte GmbH gab der Insolvenzverwalter die Versicherung frei (Bl. 23 d. A.).
Vor Ablauf der Versicherung trat die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2012 an den Kläger heran und verlangte im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Kapitalabfindung die Zustimmung der X zur Auszahlung der von ihr errechneten Leistung iHv 26.025,63 Euro an ihn (Bl. 13, 15 d. A.). In einem weiteren Schreiben vom 03.01.2013 forderte sie außerdem eine Freigabeerklärung des über das persönliche Vermögen des Klägers bestellten Insolvenzverwalters.
Der Kläger stellte sich im weiteren über seine Prozessbevollmächtigten geführten Schriftverkehr auf den Standpunkt, er habe dem Widerruf seines Bezugsrechts nicht zugestimmt und sei daher weiterhin alleiniger Anspruchsinhaber aus der Versicherung. Außerdem wies er darauf hin, dass ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 16.10.2012 Restschuldbefreiung erteilt worden sei (Bl. 24 f, 29 d. A.). Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, dass das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf ihn im Jahr 2005 erloschen sei, weshalb die Ansprüche erstrangig der X zustünden (Bl. 26 d. A.).
Mit seiner Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass er mit Erklärung vom 25.07.2003 zwar der Sicherungsabtretung an die X zugestimmt, nicht aber zugleich auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht verzichtet habe. Dafür sei die vorformulierte Erklärung im Schreiben vom 03.07.2003 zu allgemein gehalten und im Übrigen auch nicht an die Beklagte als richtige Erklärungsempfängerin gerichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 26.025,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2013 zu zahlen und
2. ihn von den hälftigen vorgerichtlichen Kosten in Höhe 610,12 Euro gemäß der beigefügten Kostennote der Rechtsanwälte Dr. L, L2 und L3 vom 08.04.2013 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe schon mit der von ihm als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin unterzeichneten Abtretung dem Widerruf seines Bezugsrechtes zugestimmt. Außerdem habe er mit Unterschrift vom 25.07.2003 sein Einverständnis zu dem Widerruf des ihm eingeräumten Bezugsrechts erteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger zumindest mit Erklärung vom 25.07.2003 sein Einverständnis zum Widerruf des ihm eingeräumten Bezugsrechtes erklärt habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärung sowie aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass die Sparkasse ohne sein Einverständnis den Kontokorrentkredit für die Versicherungsnehmerin kündigen würde. Daraus ergebe sich der unmissverständliche rechtsgeschäftliche Wille, auf das Bezugsrecht zu verzichten.
Mit seiner form- und fristgerechten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme einer wirksamen Zustimmung zum Widerruf des Bezugsrechtes. Er habe mit der Erklärung vom 25.07.2003 nur sein Einverständnis zur Abtretung vom 29.04.2003 erklärt. Seine Erklärung sei im Zweifel eng und damit zu Lasten der Sparkasse auszulegen, die ihn bei Abgabe der Erklärung unter Druck gesetzt habe.
II.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger kann die Auszahlung der Versicherungssumme nicht beanspruchen, weil der Anspruch auf die zugesagte Kapitalleistung wirksam an die X abgetreten worden ist und diese der Auszahlung an ihn nicht zugestimmt hat.
Die von der Versicherungsnehmerin am 29.04.2003 erklärte (Sicherungs-)Abtretung an die X scheitert nicht daran, dass dem Kläger als versicherte Person ausweislich des Versicherungsscheins ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war. Abtretungsverbote greifen zudem nicht.
1.
Mit dem vom Kläger unstreitig am 25.07.2003 erklärtem Einverständnis „zur Abtretung der vorgenannten Rechte“ an die X ist die Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 29.04.2003 wirksam geworden. Denn mit diesem Einverständnis hat der Kläger nicht nur der Abtretung, sondern zugleich und primär dem von ihm am 29.04.2003 als Geschäftsführer bereits erklärten Widerruf seiner Bezugsberechtigung im Umfange der erklärten Abtretung zugestimmt und der GmbH als Versicherungsnehmerin damit das entsprechende Verfügungsrecht über die Versicherungsansprüche eingeräumt.
Anders ist die Unterzeichnung des Einverständnisses nicht zu verstehen, und anders hat auch der Kläger seine Erklärung ausweislich seiner Angaben vor dem Landgericht nicht verstanden. Mit der Unterschrift unter der Erklärung stimmte der Kläger auch dem dort formulierten „Widerruf als Bezugsberechtigter“ zu. Dieses war von der X bereits mit der Abtretungsvereinbarung vom 29.04.2003 eingefordert und – nachdem der Kläger diese nur als Geschäftsführer der Zedentin, nicht aber als Bezugsberechtigter unterzeichnet hatte - mit Schreiben vom 03.07.2003 nochmals als notwendige Voraussetzung für eine wirksame Abtretung geltend gemacht worden.
Zudem ist die ausdrücklich zur Abtretung erklärte Zustimmung denknotwendig als Aufgabe der bis dahin allein dem Kläger zustehenden Verfügungsmacht über eben diese Ansprüche verbunden. Denn mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts hat der Kläger die unmittelbare Verfügungsmacht über die Versicherungsansprüche erlangt. So bleibt zwar der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers und behält das Dispositionsrecht über den Vertrag (Kündigung etc.), er kann aber über den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht mehr verfügen und so auch (alleine) keine Sicherungsabtretung mehr vornehmen (Prölls/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl. 2004, § 166, Rn. 7; OLG Hamm, VersR 2010, 57; OLGR Frankfurt 2006, 765, Juris-Rn. 16 mwN).
Erklärt sich der unmittelbar Bezugs- und damit Verfügungsberechtigte mit dem Übergang seiner Rechte auf einen Dritten einverstanden, gibt er – im Umfang der Abtretung – seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf und verleiht dem Zedenten so die Rechtsmacht, eine wirksame Abtretung vorzunehmen.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kläger bei Unterzeichnung in einer finanziellen Drucksituation befand, weil die Zahlungsunfähigkeit der von ihm geführten GmbH drohte. Willensmängel macht der Kläger damit nicht geltend.
Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf abgestellt hat, dass er sein Einverständnis allein gegenüber der X, nicht aber gegenüber der Beklagten erklärt habe, übersieht er, dass die Erklärung offenbar von vornherein auch an die Beklagte gerichtet war, denn ihr gegenüber benötigte die X das Einverständnis, um ihre Rechte aus der Abtretung geltend machen zu können. Dementsprechend ist die Erklärung der Beklagten auch zugegangen.
Die Zustimmung des Klägers als unwiderruflich Bezugsberechtigtem hat so jedenfalls ex nunc zur Wirksamkeit der zuvor erklärten Sicherungsabtretung geführt (vgl. BGH, NJW 1990, 109, 110).
2.
Vertragliche Abtretungsverbote greifen nicht. Ein gesetzliches Abtretungsverbot aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG steht der Wirksamkeit der Abtretung auch nicht entgegen, weil der Kläger als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin gem. § 17 BetrAVG nicht in den Schutzbereich der Norm fällt. Der Kläger war mangels Weisungsgebundenheit weder Arbeiter oder Angestellter der Versicherungsnehmerin iSd § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch waren ihm Leistungen der Altersversorgung aus Anlass seiner Tätigkeit „für“ das Unternehmen zugesagt worden. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist insoweit einschränkend auszulegen, weil Nicht-Arbeitnehmer nur dann vom BetrAVG erfasst werden sollten, wenn sie in einer Situation sind, die der der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit vergleichbar ist (BGH, VersR 2007, 229, Juris-Rn. 15). Irgendeine Tätigkeit für ein Unternehmen, die mit einer Versorgungszusage verbunden ist, kann demnach nicht ausreichen. Eine Tätigkeit „für“ ein Unternehmen wird man nur annehmen können, wenn es nicht das eigene ist (Steinmeyer aaO, Rn. 4). § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG will dem Unternehmen keinen Insolvenzschutz für die von ihm zu seiner Alterssicherung gebildeten Vermögenswerte bieten. Ein Unternehmer kann sich den Insolvenzschutz nicht dadurch verschaffen, dass er sich selbst eine Versorgungszusage erteilt (BAG DB 2001, 2102, 2103). Diese Personen sind nicht "für" ein Unternehmen tätig. Sie bedürfen nicht des Schutzes des Betriebsrentengesetzes, weil sie kraft ihres maßgeblichen Einflusses die Unternehmensgeschicke selbständig leiten und ihnen die Folgen der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit allein zuzuordnen sind (BGH aaO, Juris-Rn. 17). Das BetrAVG soll nur zur Anwendung kommen, wenn der Zusagende und der Zusageempfänger weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch sind und der Zusageempfänger keine besondere Möglichkeit hat, auf die Versorgungsbedingungen Einfluss zu nehmen (Steinmeyer aaO, Rn. 6). Unter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallen daher nicht Personen, die sowohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können (vgl. BGHZ 77, 94, 96 ff; 108, 330, 333; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 aaO; Kayser, aaO S. 271). Hierzu gehören etwa die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG oder die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (BGH aaO, Juris-Rn. 18).
Der Kläger unterfiel damit als Geschäftsführer der GmbH, deren Geschicke er eigenverantwortlich leitete, nicht dem Schutzbereich des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.
3.
Dass der Versicherungsvertrag in der Insolvenz der Versicherungsnehmerin vom Insolvenzverwalter freigegeben und der Kläger zum Versicherungsnehmer wurde, ändert nichts daran, dass die Rechte aus dem Vertrag vorrangig der X zustehen. Auf die Frage, ob der Kläger (erst) mit der Stellung als Versicherungsnehmer sein unwiderrufliches Bezugsrecht verloren hat, kommt es danach gar nicht an. Unabhängig davon ist an der insoweit geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten jedenfalls richtig, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich per se zur Verfügung über die Versicherungsansprüche befugt ist und insoweit für die (Wieder-)Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes kein Raum ist, zumal der Kläger als versicherte Person ohnehin (nachrangiger) Anspruchsinhaber ist.
4.
Nach alledem ist es auch unerheblich, inwieweit es noch auf die von der Beklagten vorprozessual verlangte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ankommt, nachdem dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
Insgesamt hat die Berufung des Klägers wegen der wirksamen Abtretung der Versicherungsansprüche an die X keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Auf die Kostenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.