Feuerversicherung: Keine Leistungsfreiheit bei nicht angezeigter Schenkung und Leerstand
KI-Zusammenfassung
Die Gebäudeversicherin begehrte nach einem Brand Ersatz von Aufräum- und Abbruchkosten; die Versicherin berief sich auf Leistungsfreiheit wegen nicht angezeigter Veräußerung sowie wegen Gefahrerhöhung durch (teilweisen) Leerstand. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen das zusprechende Teilurteil zurück. Eine Obliegenheitsverletzung nach § 13 VGB führte mangels Verschuldens und wegen nicht fristgerechter, darauf gestützter Kündigung nicht zur Leistungsfreiheit. Eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG lag jedenfalls wegen gefahrmindernder Maßnahmen und fehlenden äußeren Leerstandsbildes nicht vor.
Ausgang: Berufung der beklagten Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 43.970 DM zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur schriftlichen Anzeige einer Grundstücksveräußerung nach Versicherungsbedingungen ist eine vertragliche Obliegenheit, deren Rechtsfolgen sich nach § 6 VVG richten, auch wenn § 71 VVG eine gesetzliche Anzeigepflicht kennt.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer vertraglichen Veräußerungsanzeigeobliegenheit setzt Verschulden des Versicherungsnehmers/Erwerbers voraus; fehlt es an einer risikorelevanten Änderung und ist die Prämienzahlung unverändert fortgeführt, kann ein Verschulden zu verneinen sein.
Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit aus einer vertraglichen Obliegenheit, muss er die hierfür erforderliche Kündigung fristgerecht und auf den konkreten Obliegenheitsverstoß gestützt erklären; ein spätes Nachschieben von Kündigungsgründen kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.
Eine Gefahrerhöhung i.S.d. §§ 23 ff. VVG erfordert eine nachträgliche Änderung gefahrerheblicher Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Schadensvergrößerung wahrscheinlicher macht; bloßer Leerstand eines Wohngebäudes begründet dies nicht ohne besondere gefahrerhöhende Umstände.
Für die Beurteilung einer durch Leerstand bedingten Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung kommt es wesentlich auf das äußere Erscheinungsbild und auf gefahrmindernde Sicherungs- und Pflege-/Kontrollmaßnahmen an, die den Eindruck längeren Unbewohntseins vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14 O 262/83
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. August 1984 verkündete Teilurteil der 4. Ferien-Zivikammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 56.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gemäß Antrag vom 15. November 1978 (Bl. 156 f d.A.) versicherte der Ehemann der Klägerin sein Gebäude A-Straße 24 in B bei der Beklagten u.a. gegen Feuer zum Neuwert. Dem Vertrage lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zugrunde.
Im Jahre 1981 übertrug der Ehemann der Klägerin dieser das Grundstück aufgrund eines notariellen Schenkungs vertrages. Die Klägerin wurde am 7. Dezember 1981 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Veräußerung wurde der Beklagten nicht angezeigt.
Bei dem Gebäude handelt es sich um eine um die Jahrhundertwende großzügig erbaute Villa. Im Erdgeschoß und im erste Obergeschoß befanden sich zwei abgeschlossene Wohnungen. Im ausgebauten Dachgeschoß hatte der Ehemann der Klägerin das Büro für seinen Zimmereibetrieb eingerichtet. Außerdem war hier noch ein Raum, der zeitweise einer Bekannten der Klägerin und ihres Ehemannes zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie selbst nicht im Haus. Ein Raum der Erdgeschoßwohnung war an zwei Musike rgruppen vermietet, die dort abends übten. In einem Teil dieser Wohnung hatte die Klägerin Möbelstücke gelagert. Mieter der Wohnung im zweiten Obergeschoß waren die Eheleute C.
Am 23. September 1982 brach im zweiten Obergeschoß des Gebäudes aus unkeklärter Ursache ein Brand aus. Es besteht der Verdacht der Brandstiftung. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hagen (41 UJs 1206/82) wurde eingestellt.
In einem Informationsprotokoll des Regulierungsbeauftragten der Beklagten, des Zeugen D, vom 30. September 1982 (Bl. 158 d.A.) ist die Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin vermerkt, ebenso in einem Vorbericht dieses Zeugen vom 6. Oktober 1982 (Bl. 161 f d. A.). In dem Informationsprotokoll ist ferner ausgeführt, daß die Mieter bis Ende 1981 ausgezogen gewesen seien, seit 1982 hätten keine Mietverträge mehr bestanden, das Gebäude sei unbewohnt, ein ohne Mietvertrag im Haus "kampierendes" Ehepaar C sei vor drei Monaten ausgezogen. Mit Schreiben an den Zeugen D vom 12. Oktober 1982 teilten die Klägerin und ihr Ehemann unter anderem mit, daß das Gebäude ohne Unterbrechung bis vor drei Monaten bewohnt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1982 (Bl. 26 d.A.) an die Klägerin und ihren Ehemann kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis unter Berufung auf § 8 Abs. 2 VGB in Verbindung mit § 23 f VVG. Zur Begründung führte sie aus, daß bei der Situation des Gebäudes eine Gefahrerhöhung anzunehmen sei, zugleich bezeichnete sie ihre Eintrittspflicht aus dem angegebenen Grunde als äußerst fraglich.
§ 8 Abs. 2 VGB lautet:
Mit Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 1982 ( Bl. 27) und 6. Januar 1983 (Bl. 29) traten die Klägerin und ihr Ehemann der Darstellung der Beklagten entgegen.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst nur die sich aus dem gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen E und F vom 15. November 1982 ergebenden Schadensminderungs-, die Abbruch- und die Aufräumkosten in Höhe von unstreitig 43.930,-- DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 14. August 1984, der Beklagten zugestellt am 17. August 1984, hat sie die Erstattung des Neuwertschadens in Höhe von unstreitig 271.630,-- DM verlangt.
Sie hat behauptet, das Haus habe vor dem Brand nicht leergestanden. Die letzten Mieter, die Eheleute C seien erst am 19. September 1982 ausgezogen. Bei dem Brand hätten sie noch Sachen in der Wohnung gehabt. Eine Nachmieterin, Frau G. H. habe bereits auf den Auszug der Eheleute C gewartet und auch schon mit Renovierungsarbeiten in der Wohnung begonnen. Die Eheleute C hätten die Aufgabe gehabt, sich um Haus und Garten zu kümmern und dafür zu sorgen, daß das Anwesen einen gepflegten und bewohnten Eindruck machte. Diese Aufgabe hätten sie erfüllt. Sie, die Klägerin, habe genau gewußt, welche Personen einen Schlüssel für das Haus in Besitz gehabt hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat behauptet: Bei Abschluß des Vertrages hätten für das Gebäude drei Mietverhältnisse bestanden. Diese Mietverhältnisse seien - unstreitig - 1981 beendet worden. Vor dem Schadensfall habe das Gebäude mehrere Monate leergestanden. Die Eheleute C seien etwa eineinhalb Monate vor dem Brand ausgezogen. Die Erdgeschoßwhonung sei nur unregelmäßig von den beiden Musikergruppen benutzt worden. Das Leerste hen des Hauses sei auch offenbar gewesen, da die Rolläden und Schlagläden der Wohnungen im Erdgeschoß und im zweiten Obergeschoß vollständig geschlossen gewesen seien. Außerdem sei eine Vielzahl von Personen im Besitz von Schlüsseln gewesen. Die Klägerin habe darüber keinen Überblick gehabt.
Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen I. K., L. C. und M. C. erhoben. Durch das angefochtene Teilurteil hat es der Klage in Höhe von 43.970,-- DM stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden, da sie nicht bewiesen habe, daß die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung im Sinne von 23 VVG vorgelegen hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Eheleute C noch nicht vollständig ausgezogen gewesen. Gelegentlich hätten sie auch noch im September 1982 in dem Haus übernachtet. Zudem sei bereits eine Nachmieterin vorhanden gewesen. Die Ehefrau der Klägerin habe auch gewußt, wer im Besitz von Schlüsseln gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt: Bereits Ende 1981 habe das Gebäude - unstreitig - veräußert werden sollen. Im Zusammenhang damit seien die bestehenden Mietverhältnisse beendet worden. Die weitere Nutzung des Gebäudes stelle keine geordnete Fortsetzung der bisherigen Nutzung zu Wohnzwecken dar. Zumindest das Erdgeschoß des Gebäudes habe längere Zeit leergestanden. Sämtliche Räume seien dort unmöbliert gewesen. An den Fenstern hätten keine Gardinen gehangen. Das sei auch im Brandbericht der Kriminalpolizei B vom 24. Juni i982 im einzelnen festgehalten. Die Musikergruppen hätten ihre Übungen im Erdgeschoß seit Juni 1982 aufgegeben. Der Ehemann der Klägerin habe zudem keinen Überblick über den Besucher- und Teilnehmerkreis gehabt, wie er dem Kriminalbeamten N gegenüber selbst erklärt habe. Im Zusammenhang mit einer im Gebäude gefundenen Wildlederjacke habe die Klägerin bekundet, daß der Eigentümer dieser Jacke einige Zeit im zweiten Obergeschoß gewohnt habe und daß ihr weiters über diesen Mann nicht bekannt sei. Der Zeuge K habe im Ermittlungsverfahren ferner eingeräumt, daß er keinen Überblick über die Anzahl und den Verbleib der Hausschlüssel besitze .. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoß des Gebäudes sei von der Zeugin O und ihrem Freund zu verborgenen Zusammenkünften benutzt worden. Angesichts dieses Sachverhalts sei nicht entscheidend, wann die Eheleute C ihre letzten Sachen aus dem ersten Obergeschoß abgeholt hätten. Abgesehen davon beständen insgesamt erhebliche Zweifel daran, daß die Eheleute C die Räume zu Wohnzwecken genutzt hätten. Das ergebe sich aus dem - von der Beklagten im einzelnen näher dargelegten - Zustand der Räume nach dem Brand. Die Eheleute C hätten sich ohne Mietvertrag in den Räumen aufgehalten. Der Besucherkreis bei den abendlichen Musikveranstaltungen sei ebenfalls nicht überschaubar gewesen. Insgesamt habe das Gebäude einen verwahrlosten und ungepflegten Eindruck gemacht. Einige Klappläden seien ständig geschlossen gewesen. Der Garten sei ungepflegt gewesen. Wegen des Abstands zur Straße sei die Einsicht auf das Gebäude ohnehin begrenzt. Auf dem Grundstück selbst seien - unstreitig - mehrere Mehrfamilienhäuser im Bau. Zudem sei die Veräußerung des Gebäudes an die Klägerin weder von dieser noch von ihrem Ehemann angezeigt worden. Daher bestehe gemäß § 13 VGB Leistungsfreiheit.
§ 13 VGB lautet:
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt es wie folgt: Die Mietverhältnisse seien durch die Mieter gekündigt worden. Das Objekt sei kein Abbruch- oder Spekulationsobjekt. Die Villa habe sich bis zum Zeitpunkt des Schadensfalles in einem sehr gepflegten Zustand befunden.
Vor den Fenstern hätten stets frisch gewaschene Gardinen gehangen. Der Garten sei gepflegt worden. Vor dem Brand sei die Villa im übrigen neu gestrichen worden. Auch von einer Verwahrlosung im Hausinneren könne keine Rede sein. Ihr, der Klägerin, Ehemann habe u.a. im Obergeschoß Profilholzdecken angebracht. Die Nachmieterin der Eheleute C, die Zeugin H, habe sofort nach dem Freiwerden der ersten Zimmer mit Tapezierarbeiten begonnen. Die Villa besitze – unstreitig - ein getrenntes Treppenhaus, das zum Ober- und Dachgeschoß führe. Die schwere Haustür sei mit einem BKS-Schloß ausgestattet. Die Tür zu den abgeschlossenen Büroräumlichkeiten im Dachgeschoß sei mit einem BKS-Schloß versehen.
Ihr Ehemann habe mit den Mietern mündliche Mietverträge abgeschlossen.
Mit den Teilnehmern der Musikergruppe sei eine weitere Nutzung des ihnen zur Verfügung gestellten Raumes auch für die Zeit nach Juni 1982 vereinbart gewesen. In dem hierzu bestimmten Raum hätten wertvolle Musikinstrumente gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erheben durch Vernehmung der Zeugen P, N, D, K. R, S, G. H., T und U.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift des Einzelrichters vom 7. Juni 1985, Bl. 220 - 232, verwiesen.
Die vor dem Senat vernommenen Zeugen haben ausgesagt:
Der Zeuge T: Wir haben mindestens zweimal pro Woche geprobt, teils auch noch öfter. Die Gruppe bestand aus fünf Musikern und zwei Technikern. Zuhörer waren sehr selten. Die Proben waren ab Spätnachmittags bis gegen 22 Uhr. Wir haben an Herrn K eine monatliche Miete von 160 ,-- bis 200,-- DM bezahlt. Das ging so etwa ein dreiviertel Jahr.
Als wir aus dem Urlaub zurückkamen, hatte es gebrannt. Bei dem Einbruch sind nicht gezielt die wertvollen Musikinstrumente entwendet worden.
Frau C hatte schon mal gebeten, leiser zu spielen.
Auf Vorhalt des Vermerks des Zeugen Q. Nach dem Einbruch wurden die Proben mit den übriggebliebenen Instrumenten fortgeführt, wenn auch nicht mehr regelmäßig.
Am Fenster eines Toilettenraumes hingen Gardinen. Sonst habe ich keine Gardinen gesehen.
Der Zeuge U: Ich bin von der Versicherung mit der Schadensermittlung beauftragt worden. Am 30.9.1982 habe ich die Vorbesichtigung durchgeführt. Die Räume waren überwiegend leer. Im Obergeschoß lagen Kleidungsstücke herum. Es waren auch Musikinstrumente da. Sonst habe ich keine Möblierung gesehen. Insgesamt war das Haus in einem normalen, teils etwas vernachlässigten Zustand. Ich überreiche dazu ein Foto.
Rechtsanwalt V wies auf die Lichtbilder in Hülle Bl. 119 d.A. hin.
Der Zeuge fuhr fort: Das Haus war an den Außenfassaden teilweise vernachlässigt. Ich erinnere mich, in einem WC Altschäden gesehen zu haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat wegen des Versicherungsfalls vom 23. September 1982 Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 1 a, 13 VGB in Höhe von 43.970,-- DM nebst den nicht angegriffenen Zinsen.
1.
Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 13 VGB, 71 VVG leistungsfrei. Zwar haben die Klägerin und ihr Ehemann die Übertragung des Grundstücks an die Klägerin der Beklagten nicht angezeigt. Dieser Umstand berührt die Leistungspflicht der Beklagten aber nicht.
a)
Die schenkweise Übertragung des Grundstücks ist eine Veräußerung, die gemäß § 13 Satz 2 VGB durch den Veräußerer oder Erwerber unverzüglich schriftlich anzuzeigen war. Das ist vor dem Versicherungsfall nicht geschehen. Erst bei der Schadensverhandlung vom 30. September 1982 hat der Ehemann der Klägerin den Regulierungsbeauftragten D von der Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin in Kenntnis gesetzt. Die schriftliche Anzeige erfolgte erst mit Anwaltsschreiben vom 6. Januar 1983 (Bl. 45 d.A.).
b)
Leistungsfreiheit wegen der Nichtanzeige der Veräußerung setzt jedoch voraus, daß entweder den Veräußerer oder Erwerber ein Verschulden trifft (Prölss -Martin VVG, 23. Aufl., § 71 Anm. 3). Das folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, der für vertraglich begründete Obliegenheiten gilt. Die Obliegenheit, die Veräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ist hier durch§ 13 Satz 1 VG mithin durch Vertrag, begründet worden. Daß bereits § 71 VVG, eine Anzeigepflicht bei Veräußerung vorsieht, macht die Obliegenheit des§ 13 VGB nicht zu einer gesetzlichen: § 13 VGB geht über die gesetzlich begründete Obliegenheit hinaus, indem er eine schriftliche Veräußerungsanzeige anordnet, was gemäß § 34 VVG zulässig ist (vgl . auch Prölss-Martin, § 71 Anm. 1). Daraus folgt, daß die Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung dem § 6 VVG zu entnehmen ist.
An einem Verschulden der Klägerin oder ihres Ehemannes fehlt es indessen: Durch die Veräußerung ist eine Risikoänderung nicht eingetreten. Die Veräußerung geschah, wie der Zeuge K ausgesagt hat, hauptsächlich aus steuerlichen und betrieblichen Gründen. In Bezug auf die Prämienzahlung sollte keine Änderung eintreten. Tatsächlich war das auch nicht der Fall, denn die Prämien sind durch den Ehemann der Klägerin weitergezahlt worden. Unter diesen Umständen erscheint es verständlich und gereicht der Klägerin und ihrem Ehemann nicht zum Verschulden, daß diese an eine Anzeige der Veräußerung nicht gedacht haben. Auch die Beklagte hat dem Eigentumswechsel im Hinblick auf § 71 VVG keine Bedeutung beigemessen. Nach Kenntnisnahme von der Veräußerung hat sie mit beiden Ehegatten korrespondiert und die Kündigung gemäß Schreiben vom 27. Oktober 1982 ausschließlich auf die behauptete Gefahrerhöhung gestützt. In erster Instanz hatte die Beklagte zudem lediglich die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und sich auch nach erneutem Hinweis auf die Veräußerung des Grundstücks nicht auf das Fehlen einer rechtzeitigen Veräußerungsanzeige berufen.
c)
Da es sich, wie ausgeführt, um eine vertraglich begründete Obliegenheit handelt, kann sich die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit im übrigen nur berufen, wenn sie innerhalb der Monatsfrist gekündigt hat. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vorn 27. Oktober 1982 die Kündigung erklärt. Die Kündigung erfolgte auch innerhalb eines Monats nach der Erlangung der Kenntnis von der Veräußerung, von der die Beklagte erst in der Regulierungsverhandlung vom 30. September 1982 (Informationsprotokoll des Zeugen D Bl. 158 - 160 d.A.) erfahren hat. Diese Kündigung ist aber ausschließlich auf die behauptete Gefahrerhöhung gestützt. Erstmals mit der Berufungsbegründung vom 4. Februar 1982 (Bl. 142 d.A.) beruft sich die Beklagte auf die Nichtanzeige der Veräußerung. In der Berufungsbegründung wird nicht einmal deutlich ausgesprochen, daß die Kündigung nunmehr auch auf diesen Tatbestand gestützt wird. Aber auch wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird, ist die Kündigung jedenfalls verspätet, da ein Nachschieben von Kündigungsgründen nicht ohne zeitliche Begrenzung möglich ist. Fast 2 ½ Jahre nach dem Ausspruch der Kündigung ist dem Versicherer ein Nachschieben von - ebensolange bekannten - Kündigungsgründen jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt.
2.
Die Beklagte ist nicht wegen Gefahrerhöhung (§§ 8 VGB, 23 ff VVG) leistungsfrei.
Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluß tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (Prölss Martin, VVG, 23. Aufl., § 23 Anm. 2 A). Als Gefahrerhöhung kann es unter Umständen auch in der Feuerversicherung anzusehen sein, wenn ein Wohngebäude nicht mehr bewohnt wird und längere Zeit leersteht, sofern das Gebäude kraft seiner Lage oder seines Zustandes Unbefugte einlädt. Allerdings wird die Brandgefahr bei Wohngebäuden durch das bloße· Leerstehen möglicherweise eher vermindert, wenn nicht besondere Umstände die Wahrscheinlichkeit vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung durch Dritte wahrscheinlicher machen (BGH, VersR 82, 466).
Im vorliegenden Falle hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Klägerin eine mit dem teilweisen Leerstehen des Gebäudes möglicherweise verbundene Gefahrerhöhung jedenfalls durch gefahrmindernde Maßnahmen ausgeglichen hat. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten die Eheleute C damit beauftragt, im Haus und im Garten für Ordnung zu sorgen. Dazu gehörten u. a. die Reinigung der Fenster und Gardinen sowie das Mähen des Rasens und das Fegen des Vorplatzes. Die Eheleute C sind ihren diesbezüglichen Pflichten auch bis zu ihrem Auszug, der bei dem Brand noch nicht abgeschlossen war, nachgekommen.
Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen C zu zweifeln. Das äußere Bild des Gebäudes machte auch keinen Eindruck, der auf ein längeres Leerstehen hätte schließen lassen können.
Das haben nicht nur die Zeugen K und R, Ehemann und Vater der Klägerin - bestätigt. Auch der Zeuge U hat das Haus - nach dem Brand - insgesamt in einem normalen, wenn auch etwas vernachlässigten Zustand befunden. Der Zeuge Kriminaloberkommssar N hatte ebenfalls nicht den Eindruck, daß das Haus unbewohnt gewesen sei.
Soweit die Zeugen P und insbesondere D einen ungünstigeren Eindruck des Gebäudes wiedergegeben haben, beruht dies in nicht unerheblichem Maße auf einer Berücksichtigung der Zustände im Inneren des Hauses. Abgesehen davon, daß das Erdgeschoß bis auf den von der Musikergruppe genutzten Raum leer stand, machte das erste Obergeschoß nach dem fast vollständigen Auszug der Eheleute C einen wenig ansprechenden Eindruck. Das erscheint verständlich, da bei einem Auszug naturgemäß die entbehrlichsten und möglicherweise für den Sperrmüll bestimmten Sachen zuletzt mitgenommen werden. So konnte bei dem Zeugen D der - unrichtige - Eindruck entstehen, daß die Eheleute C dort auf einem Matratzenlager "kampiert" hätten. Daß im zweiten Obergeschoß, wo der Brand ausgebrochen und gelöscht worden war, ein vollständiges Durcheinander herrschte, ist ebenfalls nicht verwunderlich.
Maßgebend für eine mögliche Gefahrerhöhung ist dagegen der äußere Eindruck eines Gebäudes. Dieser ließ hier jedenfalls nicht auf ein längeres Leerstehen schließen. Der Ehemann der Klägerin hatte Ende 1981 die gesamte Vorderfront weiß streichen lassen, was auf den Lichtbildern Bl. 165 links unten und 166 links oben auch nach der Beschädigung der Fassade durch Rauch und Löschwasser noch sichtbar ist.
Soweit die Umgebung der Villa und insbesondere der Garten teilweise ungepflegt wirkten, hängt das zudem mit der Bautätigkeit in der unmittelbaren Nachba rschaft zusammen. Das Gebäude war nach Beendigung der Mietverhältnisse im Jahre 1981 nie längere Zeit unbewohnt. Die Eheleute C, die im Jahre 1981 eingezogen waren, waren am Schadenstage noch nicht vollständig ausgezogen; der Zeuge C hatte sie zuletzt am 19. September 1982 im Gebäude aufgehalten. Zudem war die Zeugin H als Nachfolgerin der Zeugen C bereits mit Anstreicherarbeiten im Haus beschäftigt.
Nach der Vernehmung des Zeugen T besteht auch nicht der Eindruck, daß etwa von der Mitgliedern der Musikkapelle, die einen eigens für Übungszwecke hergerichteten Raum gemietet hatten, in dem sie wertvolle Instrumente und technische Geräte verwahrten, die Gefahr einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung ausging. Schließlich war der Ehemann der Klägerin auch, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, über den Verbleib der Hausschlüssel im Bilde.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 43.970,-- DM.