Berufung gegen Ablehnung von Invaliditätsentschädigung wegen Verjährung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall 1978. Das OLG weist die Berufung zurück, weil der Anspruch verjährt ist. Die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG begann mit dem Zugang der Ablehnungsschrift des Versicherers gemäß § 11 Abs. 1 VVG. Ein Treu-und-Glauben-Einwand oder Belehrungspflichten greifen nicht ein.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klage auf Invaliditätsentschädigung wegen Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird; Fälligkeit tritt gemäß § 11 Abs. 1 VVG grundsätzlich mit Beendigung der zur Feststellung erforderlichen Erhebungen ein, tritt jedoch bereits mit Zugang einer (auch unbegründeten) Ablehnung des Versicherers ein.
Eine den Anspruch eindeutig ablehnende Erklärung des Versicherers setzt die Fälligkeit des Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist in Gang, auch wenn die Ablehnung auf anderen Abwehrgründen beruht.
Der Versicherer kann sich auf Verjährung berufen, sofern er vor Klageerhebung nicht den klaren Eindruck erweckt hat, auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen; bloße Ablehnung aus anderen Gründen begründet keinen Verzicht.
Eine generelle Verpflichtung des Versicherers, den Versicherten auf die drohende Verjährung hinzuweisen, besteht nicht; das Vorhandensein anwaltlicher Vertretung des Versicherten stärkt die Zulässigkeit der Verjährungseinrede.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 0 29/85
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Oktober 1985 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1974 eine Unfallversicherung. Am 1. Oktober 1978 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung mit Schreiben vom 8. Februar 1979 (Bl. 12 d.A.) ab, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluß gestanden habe und die Entschädigungspflicht damit gem. § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AU3) entfalle. Bei einer ca. 1 1/2 Stunden nach dem Unfall entnommenen Blutprobe betrug die Blutalkoholkonzentration des Klägers 0,57 ‰. Die Beklagte wiederholte ihre Ablehnung auf die Gegenvorstellungen des Klägers mit Schreiben vom 14. März 1979 (31. 13) und vom 30. Juli 1980 (Bl. 14 d.A.), in denen sie ebenfalls auf die Alkoholbeeinflussung des Klägers Bezug nahm.
Mit der am 14. Juni 1985 eingegangenen und an 23. Juli 1985 zugestellten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten 50 % der Invaliditätsentschädigung. Er hat behauptet: Inzwischen liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls in Höhe von 50 % vor. Das sei erst im Jahre 1984 endgültig festgestellt worden. Für den Unfall sei die Blutalkoholkonzentration nicht ursächlich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet:
Der Unfall sei durch die Alkoholeinwirkung verursacht worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, der Kläger habe Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung bereits 1979/1980 geltend gemacht. Zumindest, so hat sie gemeint, seien Ansprüche des Klägers wegen Überschreitung der Frist es § 8 AUB, wonach eine Invalidität als Unfallfolge innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb weiterer dreier Monate festgestellt und geltend gemacht sein müsse, ausgeschlossen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageanspruch sei verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem letzten ablehnenden Bescheid der Beklagten an 30. Juli 1980 begonnen und sei vor Klageerhebung abgelaufen gewesen.
Darauf komme es jedoch nicht endgültig an, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Invalidität weder innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eingetreten noch spätestens innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und dieses wie folgt ergänzt:
Seine Arbeitsfähigkeit sei infolge des Unfalls auf Dauer um 50 % beeinträchtigt. Die Prognose der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei zwar nicht nach Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres ärztlich festgestellt worden. Die Bestimmung des § 8 Abschnitt II Abs. 1 AUB greife jedoch hier nicht ein. Im übrigen sei die Berufung der Beklagten auf § 8 AUB treuwidrig, weil sie ihre Einstandspflicht in der Vergangenheit ausschließlich nur unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 AUB abgelehnt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Fälligkeit erst nach Beendigung der zur Feststellung nötigen Erhebungen im Jahre .1984 eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juli 1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Unfalles vom 1. Oktober 1978 keine Invaliditätsentschädigung verlangen, weil der Klageanspruch verjährt ist.
Die gemäß § 12 Abs. 1 VVG zweijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt gemäß § 11 Abs. 1 VVG mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen ein, vor diesem Zeitpunkt jedoch mit dem Zugang der - auch unbegründeten - Ablehnung der Leistung durch den Versicherer (ständige Rechtsprechung des BGH und des Senats, BGH VersR 66, 627; BGH VersR 55, 305, Senat VersR 81, 727 und 82, 1091 sowie Prölss-Martin, 23. Aufl. , § 11 Anm. 1).
Die Verjährung begann daher im vorliegenden Fall mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 8. Februar 1979. Aufgrund des Anwaltsschreibens des Klägers vom 23. Juli 1980 (Bl. 38 d.A.) und der Antwort der Beklagten vom 30. Juli 1980 (Bl. 14 d.A.) trat allenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist von einer Woche ein. Die Verjährungsfrist war mithin bei Klageerhebung im Jahre 1985 längst abgelaufen.
Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte vor Klageerhebung den Eindruck erweckt hätte, daß sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Ausweislich der zu den Akten gereichten Korrespondenz hat diese Beklagte aber zu keiner Zeit einen derartigen Eindruck erweckt. Sie hat den Anspruch des Klägers mit ihren Schreiben vom 8. Februar 1979, 14. März 1979 und vom 30. Juli 1980 stets unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 AUB abgelehnt. Es mag sein, daß die Anwendbarkeit der § 3 IV AUB zweifelhaft ist und von der Beklagten nicht hätte bewiesen werden können. Entscheidend ist, daß die Beklagte ihre Leistungspflicht eindeutig ablehnte. Diese Ablehnung war nicht auf den Einwand der Alkoholbeeinflussung begrenzt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die drohende Verjährung hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht schon allgemein nicht. Hier kommt hinzu, daß der Kläger zu einem Zeitpunkt, als die Klageforderung noch nicht verjährt war, bereits anwaltlich vertreten war, wie sich aus seinem Anwaltsschreiben vom 23. Juli 1980 (Bl. 38 d.A.) ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist.
Die Beschwer des Klägers beträgt 30.000,-- DM.