Lebensversicherung: Nachweis des Freitods durch Zugkollision schließt Leistungspflicht aus
KI-Zusammenfassung
Die Bezugsberechtigte verlangte aus einer Kapitallebensversicherung mit Unfallzusatz die Versicherungssumme wegen des Tods des Versicherten auf einer Bahnstrecke. Die Versichererleistung war nach den Bedingungen bei Selbsttötung ausgeschlossen; streitig war, ob Freitod oder Unfall vorlag. Das OLG hielt den Freitod im Strengbeweis für bewiesen, gestützt auf rechtsmedizinische Befunde zur suizidtypischen Lage des Halses auf dem Schienenstrang und das Fehlen tragfähiger Alternativabläufe. Die Berufung blieb ohne Erfolg; eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die die Willensbildung ausschließen könnte, war nicht geltend gemacht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen festgestellter Selbsttötung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis einer Selbsttötung in der Lebens- und Unfallzusatzversicherung unterliegt dem Strengbeweis; erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.
Eine Leistungsfreiheit wegen Selbsttötung kann auf ein rechtsmedizinisches Gutachten gestützt werden, wenn die objektiven Befunde eine für den Suizid typische Körperlage und einen Überrollvorgang eindeutig belegen und alternative Unfallabläufe nachvollziehbar ausgeschlossen werden können.
Das Fehlen vorheriger suizidtypischer Verhaltensauffälligkeiten schließt einen situativen Suizidentschluss nicht aus und ist für sich genommen kein Gegenbeweis gegen die Selbsttötung.
Rein theoretische Möglichkeiten eines Unfallgeschehens (z.B. Stolpern, Schwächeanfall) genügen nicht, wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bestehen und die objektive Befundlage deutlich für eine willentlich eingenommene suizidtypische Position spricht.
Auf eine Ausnahme von der Leistungsfreiheit wegen Ausschlusses der freien Willensbildung infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit kann sich der Anspruchsteller nur stützen, wenn er entsprechende Tatsachen behauptet und unter Beweis stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 697/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als bezugsberechtigte Person aus einer Kapitallebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung auf Zahlung der für den Unfalltod ihres versicherten Sohnes ... vereinbarten Versicherungssumme von 100.000,- DM in Anspruch.
Der Sohn der Klägerin wurde am 1.1.1992 zwischen 5.15 Uhr und 9.45 Uhr durch einen Zug auf der zweigleisigen Bahnstrecke ... in ... getötet. Der Kopf des Versicherten war glatt abgetrennt, der übrige Körper zerfetzt. Leichen- und Kleidungsteile fanden sich auf einer längeren Strecke am Bahndamm verteilt (vgl. polizeilicher Befundbericht Bl. 8 ff d.A. sowie Lichtbilder: Bl. 7 ff Ermittlungsakten ... StA Dortmund).
Die Beklagte verweigert die Auszahlung der Versicherungssumme. Sie hat behauptet, der Versicherte habe Selbstmord begangen, so daß nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (§§8 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, 2 Nr. 2 d Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung) Leistungsfreiheit bestehe.
Unstreitig war ... nach Rückkehr von einer Sylvesterfeier mit dem Pkw der Klägerin ohne ihr Wissen am frühen Morgen des 1.1.1992 losgefahren, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und überdies alkoholbedingt fahruntüchtig war. Sodann hatte er gegen 4.34 Uhr in ... einen Verkehrsunfall verursacht. Nachdem er sich von der Unfallstelle entfernt hatte, wurde er von der Polizei aufgegriffen. Eine ihm um 5.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 %o. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt bei dem Unfall Totalschaden.
Die Klägerin hat mit näherer Begründung eine Selbsttötung ihres Sohnes bestritten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen ... die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Selbstmord des Versicherten stehe fest; nicht erwiesen sei demgegenüber, daß sich der Getötete zum Zeitpunkt des Selbstmordes in einem seine freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 76 ff d.A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren weiterverfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie greift mit näherer Begründung die vom Landgericht übernommene Feststellung des Sachverständigen an, wonach der Hals des Versicherten zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Zug unmittelbar auf dem Schienenstrang aufgelegen habe. Die Zerstückelung des Körpers weise überdies darauf hin, daß er nicht in einer für Selbstmord signifikanten Stellung überrollt worden sei. Es seien auch andere Alternativen als Freitod für die Todesverursachung denkbar (insbesondere Stolpervorgang, Schwächeanfall), zumal es im Leben des Versicherten keine Anhaltspunkte für eine Suizidhandlung gegeben habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. April 1994 (Bl. 155 f d.A.) Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten ... StA Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist ihr nicht zur Auszahlung der für einen Unfalltod des Versicherten ... vereinbarten Versicherungssumme verpflichtet.
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der in beiden Rechtszügen durchgeführten Beweisaufnahmen ist auch der Senat mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß ... am Morgen des 1.1.1992 in der Zeit zwischen 5.15 Uhr und 9.55 Uhr durch Freitod aus dem Leben geschieden ist. Deshalb ist eine Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben (§§8 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, 2 Nr. 3 d Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung).
1.
Der Nachweis des Freitodes des Versicherten ist nach den Regeln des Strengbeweises erbracht. Dazu gehört keine unumstößliche Gewißheit, vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 1987, 503, 504).
Der Sachverständige ..., der als Rechtsmediziner senatsbekannt besondere Erfahrungen und Kenntnisse insbesondere auch bei durch Zügen verursachten Todesfällen hat, hat nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten festgestellt, zum Zeitpunkt der Kollision mit dem herannahenden Zug habe die rechte Halsseite des Versicherten mit Sicherheit unmittelbar auf einem Gleisstrang aufgelegen. Die flächenhaften Schürfwunden an dieser Halsseite des Getöteten, die auf Lichtbildern hinreichend deutlich erkennbar seien, ließen sicher erkennen, daß der Hals mit dieser Seite zum Zeitpunkt der ersten Zugberührung auf der Schiene direkt aufgelegen habe und sodann durch die kollisionsbedingte Beschleunigung über den Schienenstrang gerutscht sei, während der Körper sich im Bereich zwischen den beiden Schienensträngen befunden habe. Es handele sich somit eindeutig um einen Überrollvorgang, der auch die weitreichenden Zerreißungen des Körpers erkläre. Ein Anstoß des Zuges bei aufgerichteter oder gebeugter Haltung des Körpers (insbesondere während eines Stolpervorgangs) sei ausgeschlossen.
Der Senat folgt diesen nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.7.1993 (Bl. 60 ff d.A.) und in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgebrachen Einwände gegen die bereits im schriftlichen Gutachten vom 9.6.1993 enthaltene sachverständige Feststellung, der Hals des Getöteten habe unmittelbar auf der Schiene aufgelegen, sind mit dem. Sachverständigen im Senatstermin erörtert, und von ihm widerlegt worden. Aus der Lage von Kleidungsstücken und Leichenteilen könnten Schlüsse nur bedingt gezogen werden; ihre Verteilung innerhalb und außerhalb des Gleiskörpers sei im Einzelfall sehr unterschiedlich. Dies sei abhängig etwa von der Lage des Körpers vor der Kollision, davon ob er von der Lok oder einem Wagen überrollt werde, ob mehrere Überrollvorgänge stattgefunden hätten, usw. Das hier gegebene fotografisch gesicherte Bild von Leichen- und Kleidungsteilen, die über eine längere Wegstrecke verteilt seien, sei bei Selbstmordfällen durchaus nicht außergewöhnlich. Aus den genannten Gründen erlaube auch die Reihenfolge der vorgefundenen Teile keine Schlußfolgerung. Bei hoher Geschwindigkeit des Zuges werde der Körper weit geschleudert, so daß die Kollisionsstelle sich im nachhinein kaum verläßlich rekonstruieren lasse. Der Überrollvorgang bewirke eine Zerfetzung und umfangreiche Zerreißungen des Körpers und der Kleidung. Leichen- und Kleidungsstücke würden unterschiedlich beschleunigt; teilweise hafteten sie, zumindest eine Zeitlang, auch am Zug.
Der Senat ist mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß der Versicherte gewollt und freiwillig diese vom Sachverständigen festgestellte exponierte Lage - unmittelbare Auflage seines Halses auf dem Schienenstrang - eingenommen hat, um sich selbst zu töten.
Dabei ist nicht verkannt worden, daß mangels sicherer Bestimmbarkeit des Todeszeitpunktes nicht bekannt ist, ob der Getötete sich nach dem Verlassen der Polizeiwache in ... gegen 5.15 Uhr unmittelbar auf den Weg zur Kollisionsstelle aufgemacht oder zwischenzeitlich noch etwas anderes unternommen hat. Da ihm Leichenblut nicht entnommen und untersucht worden ist, läßt sich auch nicht sicher feststellen, ob ... nach der ihm um 5.15 Uhr entnommenen Blutprobe, die eine BAK von 1,7 %o ergab, noch weiteren Alkohol zu sich genommen hat oder nicht.
Theoretisch lassen sich deshalb durchaus andere Geschehensabläufe als eine Selbstötung nicht ausschließen. Nach Lage der Dinge liegt deren Annahme aber so fern, daß der Senat sie mit der eingangs beschriebenen erforderlichen Sicherheit verneint.
Ein Suizidmotiv ist ohne weiteres denkbar. Selbst wenn - wie die Klägerin vorträgt - die bis zum Morgen des 1.1.1992 gegebenen objektiven und subjektiven Lebensumstände ihres Sohnes ... keine Anhaltspunkte für eine Suizidhandlung haben erkennen lassen, schließt dies eine situative Fassung und Durchführung eines Freitodentschlusses nicht aus. Der Sachverständige hat die senatsbekannte Tatsache bestätigt, daß auffällige oder depressive Verhaltensweisen einem Suizid nicht vorausgehen müssen. Es geschieht immer wieder, daß die Angehörigen eines Selbstmörders fassungslos sind und einen Suizid bezweifeln, weil ihr Angehöriger noch kurze Zeit vor seinem Tode Pläne für die Zukunft geschmiedet oder Termine abgesprochen hatte, sich zum Feiern verabredete und dergleichen. Der vom Versicherten am frühen Morgen seines Todestages verursachte Verkehrsunfall mit seinen nachteiligen Begleiterscheinungen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit, Entfernen vom Unfallort, Totalschaden des der Klägerin gehörenden und ohne ihr Wissen benutzten Fahrzeuges) ist durchaus geeignet, bei einem zudem unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß stehenden Menschen eine Kurzschlußrevaktion in Form eines Suizides auszulösen.
Für ein Fremdverschulden am Tod des Versicherten (insbesondere Tötungshandlung eines unbekannten Täters) findet sich keinerlei Anhaltspunkt. Dies sieht offenbar auch die Klägerin so, da sie in diesem Rechtsstreit eine derartige Möglichkeit als Todesursache noch nicht einmal andeutungsweise anklingen läßt.
Auch die Möglichkeit, daß der Versicherte ohne fremdes Mitwirken ungewollt, zumindest nicht in Selbsttötungsabsicht, seinen Hals unmittelbar auf den Schienenstrang gelegt hat, scheidet zur Überzeugung des Senats aus. Selbst wenn eine höhere BAK als 1,7 %o nicht auszuschließen ist, erscheint es gänzlich lebensfremd und daher rein theoretisch, daß ... sich - etwa um sich auszuruhen oder gar zu schlafen - freiwillig in eine derartige, nach Auskunft des Sachverständigen für eine Selbsttötung durch Zugkollision charakteristische Position begeben hat, zumal - wie bereits erwähnt - ein Motiv für einen Freitod durchaus gegeben war.
Gleiches gilt hinsichtlich der denkmöglichen Alternativen, daß der Versicherte auf seinem Weg entlang dem Gleiskörper ins Stolpern geraten sein oder - möglicherweise als Folge des nur kurze Zeit, zuvor erlittenen Verkehrsunfalls - einen Schwächeanfall erlitten haben und dadurch zu Fall gekommen sein kann. Auch für derartige Geschehensabläufe gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Schwerwiegende Kopfverletzungen, die etwa durch einen Sturz auf den Schienenstrang entstanden sein könnten, haben sich auf den Lichtbildern nicht feststellen lassen. Was die Möglichkeit eines Kollaps anbelangt, hat der Sachverständige ausgeführt, wesentliche unfallbedingte Verletzungen seien im ärztlichen Bericht zur Blutentnahme (Bl. 22 R Ermittlungsakten) nicht beschrieben. Der abgefragte psychische Befund sei unauffällig gewesen (Bewußtseinsklarheit, unauffälliges Verhalten); ein postcommotioneller Dämmerzustand wäre dem Arzt aufgefallen. Im übrigen sei ein Kollaps, der natürlich auch aus völligem Wohlbefinden heraus entstehen könne, ohnehin ein extrem seltenes Ereignis.
Abgesehen vom Fehlen jeglichen Hinweises auf eine andere Todesursache als Freitod ist auch bei der Diskussion dieser alternativen Kausalmöglichkeiten die außergewöhnliche, suizidtypische Lage des Halses des Getöteten unmittelbar auf dem Schienen strang für den Senat entscheidend, die allenfalls theoretisch als Zufall denkbar sein mag; praktisch ist ein derartiger Zufall unter weiterer Berücksichtigung des vorhandenen Selbstmordmotivs nach Lage der Dinge auszuschließen.
2.
Die Ausführungen des Landgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Versicherte zum Zeitpunkt des Selbstmordes sich in einem seine freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (vgl. §§8 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, 2 Nr. 3 d Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung) sind mit der Berufung nicht angegriffen worden. Eine entsprechende Behauptung hatte die Klägerin auch im ersten Rechtszug nicht aufgestellt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 100.000,00 DM.