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Oberlandesgericht Hamm·20 U 384/91·16.06.1992

Einbruchdiebstahl nach Betriebsverlagerung: Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Geschäftsversicherung Ersatz für entwendete Stromerzeuger nach einem Einbruch in einen weiter genutzten Lagerkeller. Das OLG bejahte, dass der Vertrag trotz Kündigungsschreibens am Schadenstag noch bestand und weder Interessenwegfall noch Aufhebungsvertrag vorlag. Gleichwohl verneinte es den Anspruch, weil die Verlagerung von Büro und Fertigung eine nicht unerhebliche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers darstellte. Neuer Vortrag zu einer späteren Belebung des Gebäudekomplexes blieb als verspätet unberücksichtigt.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Ersatz wegen Leistungsfreiheit nach Gefahrerhöhung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kündigung einer Geschäftsversicherung wirkt bei vereinbarter automatischer Jahresverlängerung erst zum nächstmöglichen Vertragsablauf, wenn sie nicht fristgerecht erfolgt.

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Ein Interessenwegfall nach § 68 Abs. 2 VVG liegt bei der Versicherung von Sachinbegriffen erst vor, wenn keine Sachen aus den versicherten Inbegriffen mehr vorhanden sind; verbleibende Lagerware erhält das versicherte Interesse.

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Eine weitgehende Stillegung von Betriebsräumen durch Verlagerung des Geschäftsbetriebs kann eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG begründen, wenn die Räume nur noch sporadisch genutzt und überwacht werden.

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Ist der Versicherungsfall nach einer nicht unerheblichen, nicht genehmigten Gefahrerhöhung eingetreten, kann der Versicherer nach §§ 23, 25 VVG (i.V.m. den AVB) leistungsfrei sein, sofern den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft.

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Neues Vorbringen zu gefahrmindernden Umständen kann in der Berufungsinstanz als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es trotz früherer Kenntnis nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde (§§ 282, 528 ZPO a.F.).

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 Satz 2 VVG§ 23 VVG§ 25 VVG§ 68 Abs. 2 VVG§ 23 Abs. 1 VVG§ 25 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9 O 197/91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 1991 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer gebündelten Geschäftsversicherung in Anspruch.

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Mit Beginn 26.07.1976 hatte die Beklagte, die zunächst unter ... GmbH firmierte, eine Geschäftsversicherung abgeschlossen, die u.a. das Risiko Einbruch-Diebstahl abdeckte. Vereinbart waren die AEB sowie verschiedene Besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Versicherungsschutz war vereinbart für die Betriebseinrichtung und den gesamten Warenbestand in den Betriebsräumen der Klägerin .... Die von der Klägerin angemieteten Räume, in denen sie eine Firma für Werbeanlagen betrieb, befanden sich in einem größeren Gebäudekomplex einer ehemaligen Brauerei.

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Am 20.08.1990 ging der Beklagten folgendes Schreiben der Klägerin vom 15.08.1990 zu:

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"Sehr geehrte Damen und Herren,

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hiermit kündigen wir die obige Versicherung sofort, da die Versicherungsgrundlage durch Wegzug aus dem Gebäude ... nicht mehr gegeben ist."

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Im Januar/Februar 1990 hatte die Klägerin das Büro und den Fertigungsbetrieb in ihr neu errichtetes Betriebsgebäude ... Straße ... in ... verlegt. Lediglich einen Lagerkeller benutzte die Klägerin an der ... weiter, da ein Lagerhallenneubau auf dem neuen Betriebsgelände ... Straße erst im Juni 1991 fertiggestellt werden sollte. Gelagert wurden in dem Keller überwiegend Fertigwaren wie Transparente sowie Lampen und Generatoren.

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Am Morgen des 23.08.1990 stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, daß in den Keller an der ... Straße eingebrochen worden war. Nach Behauptung der Klägerin wurden sechs Stromerzeuger im Wert von insgesamt 12.422,- DM entwendet. Zahlung dieses Betrages verlangt die Klägerin von der Beklagten.

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Am 23.08.1990 ging bei der Beklagten ein Anruf der Frau ..., Mitarbeiterin der Klägerin und Ehefrau des Geschäftsführers, ein, in dem diese mitteilte, die Kündigung solle erst zum 26.07.1991 wirksam werden, da sich der Umzug verzögere. Mit Schreiben vom 24.08.1990 bestätigte die Beklagte die Aufhebung des Versicherungsvertrages zum 26.07.1991. Von dem Einbruch erhielt die Beklagte erst am 06.09.1990 über den die Klägerin betreuenden Versicherungsagenten Kenntnis.

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Nachdem ein Schadenregulierer der Beklagten bei einer Ortsbesichtigung am 22.11.1990 die Einzelheiten der Betriebsverlagerung in Erfahrung gebracht hatte, kündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 19.12.1990 wegen Gefahrerhöhung. Zugleich verweigerte sie Versicherungsschutz unter Hinweis auf §2 Abs. 2 S. 2 VVG. Mit Schriftsatz vom 20.09.1991 erklärte sie zudem die Anfechtung ihrer Erklärung vom 24.08.1990 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, in dem Telefonat vom 23.08.1990 sei der bereits eingetretene Schaden bewußt verschwiegen worden, um die Beklagte zu einem Neuabschluß des gekündigten Versicherungsvertrages zu bewegen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§23, 25 VVG, 6 AEB, da die Klägerin eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe, indem sie den Fertigungsbetrieb und das Büro verlagert habe.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Auffassung vertritt, der ursprüngliche Versicherungsvertrag sei nicht aufgehoben worden. Eine nachträgliche Gefahrerhöhung sei nicht erfolgt, da ein Großteil der Gebäude in dem Brauereikomplex schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages leergestanden habe. Der Lagerkeller sei auch noch weiter genutzt und regelmäßig von Mitarbeitern aufgesucht worden. Die Gefahr eines Einbruchdiebstahls habe sich durch die Teilbetriebsverlangerung auch nicht erhöht, weil die in dem Keller gelagerten Waren für potentielle Täter nicht einsehbar gewesen seien. Außerdem sei seinerzeit in den nicht benutzten anderen Gebäudeteilen der ehemaligen Brauerei eine verstärkte Nutzung aufgetreten, indem dort diverse Bauarbeiten duchgeführt worden seien.

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Bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin hat der Geschäftsführer der Klägerin bekundet, im Laufe des Jahres 1990 seien in den ehemaligen Brauereikomplex sukzessive verschiedene Firmen - u.a. die Firma ... und eine Fleischerei - eingezogen. Zum Beweis für die geänderten Umstände auf dem Betriebsgelände ... Straße hat er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den von ihr behaupteten Diebstahl von sechs Stromerzeugern entstanden ist.

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1.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der zwischen den Parteien im Jahre 1976 abgeschlossene Versicherungsvertrag am 23.08.1990 allerdings noch Bestand. Durch die Kündigung der Klägerin vom 15.08.1990 war das Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Nach §20 AEB verlängerte sich der Versicherungsvertrag von Jahr zu Jahr, wenn er nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wurde. Danach war eine Kündigung am 15.08.1990 aber erst zum 26.07.1991 möglich.

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Das Schreiben der Klägerin vom 15.08.1990 beinhaltet die Mitteilung, daß das versicherte Interesse durch Wegzug des Betriebes der Klägerin aus der ... Straße weggefallen war. Der Interessenwegfall hat nach §68 Abs. 2 VVG zur Folge, daß der Versicherer die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt erhält, in dem er von dem Wegfall Kenntnis erlangt. Ist das versicherte Interesse weggefallen, ist das ursprüngliche Schuldverhältnis beendet, der Versicherungsvertrag erlischt (Bruck/Möller/Sieg VVG 8. Aufl., §68 Anm. 10). Ein Interessenwegfall liegt aber nur vor, wenn ein versicherbares Interesse unter keinem Gesichtspunkt mehr gegeben ist. Sind - wie hier in der Geschäftsversicherung - Sachinbegriffe - Betriebseinrichtung und Warenbestand - versichert, ist diese Voraussetzung erst gegeben, wenn keine Sache der versicherten Inbegriffe mehr vorhanden sind (Martin Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., J V 6). Hier waren aber noch Waren in dem Kellerraum eingelagert, so daß für die Klägerin auch nach Verlagerung von Büro und Fertigung durchaus ein Interesse bestand, diese Waren gegen Diebstahl versichert zu halten. Ein Erlöschen des Versicherungsvertrags wegen Interessenwegfalls war am 23.08.1990 nicht gegeben.

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Auch ein Aufhebungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Sieht man in dem Schreiben der Klägerin vom 15.08.1990 einen Antrag auf Aufhebung des Versicherungsvertrages, so fehlt es jedenfalls an einer Annahme durch die Beklagte. Eine Annahmeerklärung der Beklagten ist der Klägerin nicht zugegangen.

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Bestand der Versicherungsvertrag am 23.08.1990 danach noch fort, ist es in dem Telefonat an diesem Tag auch nicht zu einem Angebot der Klägerin auf Neubegründung des Vertragsverhältnisses gekommen, das die Beklagte hätte annehmen können. Ihre mit Schriftsatz vom 20.09.1991 erklärte Anfechtung ging daher ins Leere.

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2.

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Es besteht jedoch Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG, 6 AEB. Der Versicherungsfall ist eingetreten, nachdem die Klägerin durch Verlagerung von Büro und Fertigung ohne Einwilligung der Beklagten eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen hatte. Durch die Vorschrift über die Gefahrerhöhung (§§23 f. VVG) soll das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vereinbarten Prämie erhalten werden. Der Versicherer soll nicht gezwungen werden, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das Verhältnis zwischen Prämie und Risiko nicht mehr der Risikolage entspricht, die der Versicherer bei Abschluß des Vertrages voraussetzen durfte.

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Durch die Betriebsverlagerung hat sich die Gefahrenlage zum Nachteil der Beklagten verändert. Durch die weitgehende Stillegung eines Geschäftsbetriebes wird die Gefahr eines Einbruchdiebstahls erhöht (vgl. OLG Frankfurt NJW - RR 88, 92 m.w.N.). Betriebsräume, die verwaist sind und praktisch kaum noch benutzt werden, sind in einem wesentlich höheren Maße der Gefahr von Einbruchdiebstählen ausgesetzt als solche, in denen sich ständig - und sei es auch nur tags- über - Mitarbeiter aufhalten. Der potentielle Dieb braucht in der Regel keine Sicherungsanlagen mehr zu fürchten, er kann weitgehend ungestört die Örtlichkeit auskundschaften. Dies gilt um so mehr, wenn sich die Betriebsräume - wie hier - in einem ohnehin weitgehend ungenutzten, größeren Baukomplex befinden. Werden Betriebsräume nur noch unregelmäßig in mehr oder weniger großen Abständen aufgesucht, wird auch die Entdeckung von Diebstählen verzögert, was den Anreiz für Diebe erhöhen kann. Nach eigenem Vortrag der Klägerin wurde der Lagerkeller nur noch sporadisch von Mitarbeitern aufgesucht. So wurde in erster Instanz vorgetragen, daß dies ein - bis zweimal pro Woche geschehen ist. Nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung soll dies mindestens ca. zweimal wöchentlich der Fall gewesen sein. Vor der Entdeckung des Diebstahls am 23.08.1990 soll letztmalig am 17.08.1990 ein Mitarbeiter in dem Lagerkeller gewesen sein. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der polizeilichen Strafanzeige vom 23.08.1990 (2 UJs 8355/90 StA Bielefeld) hatten seine Monteure den Keller zuletzt am 06.08.1990 aufgesucht, um dort Dinge abzustellen. Nach dem Vortrag in dem Schriftsatz vom 09.06.1992 soll allerdings ein ständiger Lieferverkehr zwischen der ... Straße und der ... Straße bestanden haben mit zum Teil mehrmals täglichem Aufsuchen des Lagerkellers an der ... Straße. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag nicht glaubhaft erscheint, kommt es letztlich darauf aber auch nicht an. Selbst wenn Mitarbeiter der Klägerin den Lagerkeller noch unregelmäßig aufgesucht haben, ändert dies nichts daran, daß die Klägerin ihren Betrieb an der ... Straße durch Verlagerung von Büro und Fertigung weitgehend stillgelegt hatte und Mitarbeiter der Klägerin in den dortigen Betriebsräumen nur noch selten anzutreffen waren.

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Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, es liege keine nachträgliche Gefahrerhöhung vor, da die Brauerei schon vorher stillgelegt gewesen sei und ein Großteil der Gebäude leergestanden habe, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gegenstand des Versicherungsvertrages waren die Betriebsräume der Klägerin und nicht irgendwelche leerstehenden Brauereigebäude. Der Umstand, daß im August 1990 in anderen nicht genutzten Gebäudeteilen der ehemaligen Brauerei diverse Bauarbeiten durchgeführt wurden, vermag die Gefahrerhöhung nicht zu kompensieren. Die Bauarbeiten waren vielmehr eher geeignet, die Diebstahlsgefahr noch weiter zu erhöhen. Erfahrungsgemäß bieten gerade Baustellen Dieben häufig einen erheblichen Anreiz, diese nach verwertbaren Sachen zu durchsuchen. Insoweit kann auch dem Umstand, daß nach Darlegung der Klägerin die in dem Keller eingelagerten Waren für potentielle Täter nicht ohne weiteres einsehbar waren, keine Bedeutung zukommen.

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Soweit der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bekundet hat, die Umstände auf dem Betriebsgelände ... hätten sich im Jahre 1990 dahingehend geändert, daß sukzessive verschiedene Firmen in den Bautenkomplex der ehemaligen Brauerei eingezogen seien, kann letztlich dahinstehen, ob dies eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Vortrag zu den geänderten Verhältnissen ist verspätet. Mit diesem neuen Vorbringen kann die Klägerin gem. §§528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört werden. Gem. §282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei ihre Behauptungen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Der nunmehr von der Klägerin vorgetragene neue Sachverhalt war ihr von Anfang an bekannt, sie hätte ihn bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vorbringen können und müssen. Daß sie dies nicht getan hat, ist ihr als grobe Nachlässigkeit anzulasten. Die Zulassung des - von der Beklagten bestrittenen - neuen Vortrags der Klägerin würde auch die Erledigung des Rechtsstreits zur weiteren Stellungnahme gegeben werden, sodann müßte Beweis erhoben werden.

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Durch die von der Klägerin durchgeführte Betriebsverlagerung ist es auch nicht nur zu einer unerheblichen Gefahrerhöhung gekommen. Eine quantitative Unerheblichkeit im Sinne des §29 Satz 1 VVG ist nicht gegeben. Die Nichtfortführung des Geschäftsbetriebes hat die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht unwesentlich gesteigert. Für ein fehlendes Verschulden der Klägerin ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die - insoweit darlegungspflichtige - Klägerin hat dazu nichts vorgetragen. Ein Geschäftsmann kann bei Anwendung der erforderlichlen Sorgfalt erkennen, daß die weitgehende Stillegung eines Geschäftsbetriebes die Gefahr eines Einbruchs in die Betriebsräume erhöht, besonders wenn dort noch wertvolle Waren gelagert werden.

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3.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Klägerin beträgt 12.422,00 DM.