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Oberlandesgericht Hamm·20 U 378/92·15.06.1993

Berufung: Keine Entschädigung wegen bestrittenem Fahrzeugdiebstahl bei Glaubwürdigkeitsmängeln

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrecht (Zivilprozessrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Versicherungsentschädigung für den behaupteten Diebstahl eines wiederaufgebauten Golf GTi. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage, weil der Kläger den erleichterten Mindestbeweis für einen Fahrzeugdiebstahl nicht erbracht hat. Zahlreiche nicht aufgeklärte Widersprüche und Unwahrheiten erschütterten seine Glaubwürdigkeit, sodass seine eigenen Angaben nicht ausreichten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen mangelnder Glaubwürdigkeit und Nichterfüllung des Beweismaßstabs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Fahrzeugdiebstahl genügt der erleichterte Mindestbeweis des Versicherungsnehmers regelmäßig, wenn feststeht, daß das versicherte Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist.

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Der Mindestbeweis kann durch Indizienzeichen geführt werden; der Tatrichter kann unbewiesene Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen freier Beweiswürdigung glauben, sofern dessen Glaubwürdigkeit nicht durch unstreitige oder bewiesene Indizien erschüttert ist.

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Erschütternde, nicht aufgeklärte Widersprüche, Unwahrheiten oder Ungereimtheiten im Sachvortrag können die Vermutung der Redlichkeit beseitigen und verhindern, daß der Versicherungsnehmer den erleichterten Beweis allein aus eigenen Angaben führt.

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Wenn der erleichterte Beweis nicht erbracht ist oder begründete Zweifel am Diebstahlvortrag bestehen, ist ein Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers abzuweisen.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 367/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 1992 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Entscheidungsgründe;

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Der Kläger hat im Januar 1991 von der Firma xxx einen verunfallten Golf GTi gekauft, ihn wieder aufgebaut und damit in kurzer Zeit zwei Unfälle verursacht. Der Kläger, der damals bei der Firma xxx gearbeitet hat, will die Schäden ordnungsgemäß beseitigt haben. Er behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 14.9.1991 zwischen 21.00 Uhr und 23.30 Uhr xxx vom Parkplatz xxx entwendet worden.

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Die Beklagte hat unter Hinweis auf mehrere Widersprüche im Sachvortrag des Klägers den Diebstahl bestritten und deshalb eine Entschädigung abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg.

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An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers in einem Fahrzeugdiebstahlsfall sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Wert einer Diebstahlsversicherung sonst in vielen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt und der Versicherungsnehmer sehr oft entgegen dem Zweck des Versicherungsvertrages schutzlos wäre. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Diebstahl deshalb jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt vorträgt und erforderlichenfalls beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden ist. Dazu genügt die Feststellung von Beweisanzeichen (Indizien), denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Dieser Mindestbeweis ist bei einem Fahrzeugdiebstahl in der Regel dann erbracht, wenn feststeht, daß das versicherte Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 93, 571, OLG Hamm VersR 93, 218).

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Diesen erleicherten Beweis hat der Kläger nicht erbringen können. Beweismittel stehen ihm für seine Sachdarstellung zum Kerngeschehen nicht zur Verfügung. Dies schließt die erforderliche Mindestbeweisführung allerdings nicht aus. Der Tatrichter kann nämlich im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286) die Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH VersR 93, 571; OLG Hamm VersR 93, 694). Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch (unstreitige oder vom Versicherer bewiesene) Indizien in Frage gestellt wird. Dies bedeutet nicht, daß der Versicherer beweisen müßte, daß der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist. Es genügt, wenn aufgrund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleiben. Soweit nämlich der erforderliche Mindestbeweis allein aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers erbracht werden soll, muß der Versicherungsnehmer glaubwürdig sein, weil anderenfalls seine Angaben zum Diebstahlsgeschehen, um dessen Beweis es geht, in aller Regel nicht glaubhaft sind. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird zunächst vermutet. Wenn diese Redlichkeitsvermutung aber erschüttert ist, kann der Versicherungsnehmer durch seine Darstellung den erforderlichen Beweis für die Mindestatsachen allein durch seine eigenen Angaben nicht erbringen. Soweit der Senat verschiedentlich (OLG Hamm VersR 93, 694; SP 93, 152) dahin formuliert hat, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers werde nur durch solche Indizien oder Ungereimtheiten im Sachvortrag in Frage gestellt, die den Tatrichter zu der Überzeugung gelangen lassen, dem Versicherungsnehmer könnten seine Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht geglaubt werden, wollte der Senat damit, auch wenn die Formulierung anders verstanden werden kann, nicht zum Ausdruck bringen, daß der Tatrichter überzeugt sein müsse, daß die Angaben des Versicherungsnehmers keinen Glauben verdienen. Der Senat wollte vielmehr nur darlegen, daß nicht schon jede Ungereimtheit im Sachvortrag es ausschließt, dem Versicherungsnehmer seinen Sachvortrag zum Diebstahlsgeschehen zu glauben, daß es sich dabei vielmehr um solche Umstände handeln muß, die auch den Sachvortrag des Versicherungsnehmers zum Kerngeschehen (Diebstahl) in Frage stellen.

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Im Streitfall ist die Glaubwürdigkeit des Klägers in einer Weise erschüttert, daß auch ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum Diebstahlsgeschehen verbleiben. Denn es gibt eine Reihe nicht ausreichend erklärter Widersprüche im Sachvortrag.

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In der Schadenanzeige hat der Kläger angegeben, die Fahrt sei mit Beifahrer durchgeführt worden. Tatsächlich hat es einen Beifahrer nicht gegeben. Dies ist nicht ausreichend dadurch erklärt, daß der Zeuge xxx den Kläger befragt und das Formular ausgefüllt hat. Es ist vom Kläger unterschrieben worden. Das xxx mit dem Kläger die Anzeige durchgegangen ist, hat dieser eingeräumt. Warum die unrichtige Angabe gemacht ist, hat der Kläger nicht erklären können.

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Vorprozessual hat der Kläger im Schreiben vom 10.2.1992 gegenüber der Beklagten erklärt, er habe die Schließanlage des Fahrzeugs nach dem Kauf erneuert. Tatsächlich war die Schließanlage schon beim Kauf eingebaut gewesen. Dies ist nicht ausreichend damit erklärt, daß der Kläger das Schreiben nicht selbst getippt hat sondern hat tippen lassen.

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In seiner Vernehmung vor der Polizei hat er angegeben, er habe zwei Fahrzeugschlüssel gehabt, ein Schlüssel habe sich bei xxx oder schon bei der Versicherung befunden. In der Schadenanzeige hatte er angegeben, es habe nur zwei Kraftfahrzeugschlüssel gegeben. Tatsächlich hatte der Zeuge xxx nach seiner Darstellung zunächst einen Schlüssel zurückbehalten, weil das Fahrzeug noch nicht bezahlt war. Er hat diesen nach seiner Darstellung schon vor dem Diebstahl versehentlich weggeworfen. Gleichwohl hat er dem Kläger zur Vorlage bei der Beklagten bescheinigt, daß ein dritter Schlüssel nicht existiere. Diese Bescheinigung hat der Kläger der Beklagten dann vorgelegt.

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Gegenüber seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der Zeugin xxx, hat der Kläger, nachdem diese ihm vorgehalten hatte, das Fahrzeug sei nach ihren Informationen am Samstag, den 14.9.1991, bereits abgemeldet worden, er könne doch nicht mit einem stillgelegten Fahrzeug gefahren sein, ihr dann mitgeteilt, dann müsse der Diebstahl eben am Freitag, den 13.9.1991, gewesen sein. Allein das begründet gewichtige Zweifel an der Wahrheitsliebe des Klägers und damit auch an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Kerngeschehen.

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Letztlich hatte der Kläger noch im Senatstermin behauptet, er habe die Reparaturen ausschließlich unter der Verwendung von Neuteilen vorgenommen. Dies ist nach der Aussage des Werkstattinhabers, des Zeugen xxx, unrichtig, weil sowohl gebrauchte wie neue Teile verwendet worden sind.

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Bei einer derartigen Häufung unausgeräumter Widersprüche, Unwahrheiten und Ungereimtheiten bestehen begründete Zweifel an den Angaben des Klägers zum Diebstahlsgeschehen. Der Kläger hat deshalb den erleichterten Beweis des Diebstahls nicht erbracht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Beschwer des Klägers beträgt 16.000,-- DM.