Rücktritt des Versicherers bei falschen Angaben bei Umstellung auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestands einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte hatte vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger bei der Umstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben soll. Das OLG Hamm wies die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück und bestätigte den wirksamen Rücktritt wegen vorsätzlicher Falschangaben. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat für entbehrlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsklage wegen wirksamem Rücktritt des Versicherers als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Versicherte im Rahmen einer Umstellung auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben in den Antragsfragen, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten.
Für einen wirksamen Rücktritt wegen Falschangaben ist das Vorliegen vorsätzlicher (subjektiver) Täuschung hinsichtlich der angefragten Umstände erforderlich.
Ist eine Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg und von keiner grundsätzlichen Bedeutung, kann das Berufungsgericht die Berufung nach vorherigem Hinweisbeschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 Satz 2, 711 sowie § 794 Abs.1 Nr.3 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 359/19
Leitsatz
Macht der VN im Rahmen einer Umstellung zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf entsprechende Antragsfragen falsche Angaben, kann dies den Versicherer zum Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) berechtigen (hier bejaht).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestsandes eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Beklagte ist im Rahmen der beantragten Leistungsprüfung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Rahmen einer Umstellung seines bestehenden Versicherungsschutzes vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 232 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz [im Folgenden eGA I-232 ff.] = GA 100 ff.) verwiesen.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-39 ff.]) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochten Urteils festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag (L123/ 456/ ABC) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 wirksam beendet wurde und somit unverändert bis zum 01.05.2056 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 03.04.2020 (eGA II-50 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich nicht gegen diesen Hinweis gewandt.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.04.2020 (eGA II-50 ff.) verwiesen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.