Privathaftpflicht: Kein Vorsatz bei Anhalten eines Radfahrers – Feststellungsklage zulässig
KI-Zusammenfassung
Der privat haftpflichtversicherte Kläger begehrte Deckungsschutz wegen Ansprüchen aus einem Vorfall, bei dem er einen vorbeifahrenden Radrennfahrer am Arm packte, der daraufhin stürzte und schwer verletzt wurde. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung (§ 4 II Nr. 1 AHB) und auf fehlende Zuständigkeit wegen Kraftfahrzeugbezugs. Das OLG wies die Berufung zurück, da Vorsatz hinsichtlich der schweren Verletzungsfolgen nicht bewiesen sei. Zudem sei der Versicherer wegen einer bindenden Regulierungsvorabrede mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer im Prozess an der Zuständigkeitseinrede gehindert; der Tenor wurde dahin klargestellt, dass nur die Feststellung der Einstandspflicht geschuldet ist (kein Freistellungsanspruch).
Ausgang: Berufung des Versicherers gegen das Deckungsurteil (mit Klarstellung: ohne Freistellungsanspruch) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungsfreiheit des Privathaftpflichtversicherers wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung (§ 4 II Nr. 1 AHB) setzt voraus, dass sich der (auch bedingte) Vorsatz des Versicherten auch auf den Eintritt der Schadensfolgen erstreckt.
Weichen die tatsächlich eingetretenen Körperverletzungsfolgen wesentlich von den vom Versicherten als möglich vorgestellten Folgen ab, ist Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolgen regelmäßig zu verneinen.
Für den Nachweis einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung trägt der Haftpflichtversicherer die Beweislast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Hat ein Haftpflichtversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer verbindlich erklärt, zunächst in die Regulierung einzutreten und die Zuständigkeitsabgrenzung zu einem anderen Versicherer später einem vereinbarten Verfahren zu überlassen, ist er im Deckungsprozess an der Berufung auf eine entsprechende Ausschluss- bzw. Abgrenzungsklausel gehindert.
Im Haftpflichtversicherungsrecht ist regelmäßig die Feststellungsklage auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz statthaft; ein Freistellungsantrag kommt grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Feststellung des Haftpflichtanspruchs in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 326/93
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ausgeurteilte Freistellungsanspruch entfällt.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvoll streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit leisten durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privathaftpflichtversichert und verlangt Versicherungsschutz aus dem Vorfall vom 05.06.1993.
An diesem Tag befuhr der Kläger eine Straße in Y. und versuchte zunächst vergeblich einen mitten auf der Straße fahrenden Radrennfahrer, Herrn G., zu überholen. Nachdem der Kläger, der darüber verärgert war, daß der Radfahrer nicht den Radweg benutzte, schließlich überholen konnte, hielt er sein Fahrzeug am Fahrbahnrand an, stieg aus und stellte sich neben seinen PKW, um den Radfahrer anzuhalten. Der Radfahrer näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 35 km/h. Der Kläger packte den Radfahrer, der keinen Helm trug, mit beiden Händen am Arm. Herr G. stürzte, fiel auf den Kopf und zog sich schwerste Kopf- und Hirnverletzungen zu. Er lag wochenlang im Koma, befand sich zumindestens bis zur Anhängigkeit der Klage ununterbrochen in stationärer Behandlung und ist seit dem Unfall auf Dauer jedenfalls zu 80 % erwerbsunfähig. Der Kläger wird inzwischen durch den Geschädigten, dessen Arbeitgeber und die Betriebskrankenkasse in Anspruch genommen.
Der Kläger hatte zunächst den LVM als Kraftfahrthaftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Dieser lehnte aber unter Berufung auf die kleine Benzinklausel Versicherungsschutz ab. Daraufhin wandte sich der Kläger an die Beklagte. Unter dem 07.12.1992 schrieben beide Versicherungen an den Kläger und teilten übereinstimmend mit, daß die Beklagte in die Bearbeitung des Falles eintreten werde und daß nach Abschluß der Angelegenheit dieser Schaden der paritätischen Kommission zur Entscheidung darüber vorgelegt werde, ob die Haftpflicht- oder die Kraftfahrversicherung zuständig sei (Bl. 21-22 GA).
Der Kläger hat behauptet, der Geschädigte habe ihm bei einem ersten Überholversuch in beleidigender Weise den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt und den Außenspiegel seines Pkws umgeklappt, als er ihn zur Benutzung des Radweges aufgefordert habe. Deswegen habe er den Geschädigten anhalten, zur Rede stellen und seine Personalien feststellen wollen. Als der Radfahrer trotz Zurufens und Winkens nicht angehalten habe, habe er sich spontan zum Zupacken entschlossen, wobei ihm das Fehlen eines Schutzhelms nicht aufgefallen sei. Er habe den ausweichenden Radfahrer nicht richtig zu fassen bekommen, weshalb dieser gestürzt sei. Art und Schwere der Verletzungen seien ihm nicht voraussehbar gewesen. Er habe sie auch nicht in Kauf genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe der bestehenden Privathaftpflichtversicherung Nr. N01 für den Schadenfall vom 05.06.1992 in Y. gegen 15.30 Uhr auf der P.-straße Versicherungsschutz zu gewähren und ihn von sämtlichen Haftpflichtansprüchen Dritter wegen dieses Versicherungsfalls freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Haftung sei wegen vorsätzlichen Handelns des Klägers gern. § 4 II Nr. 1 AHB ausgeschlossen. Sie behauptet, der Kläger habe den Radfahrer vorsätzlich zu Fall gebracht und hierbei dessen schwerste Verletzungen in Kauf genommen.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Beklagte habe vorsätzliches Handeln des Klägers nicht bewiesen. Im übrigen sei die Eintrittspflicht auch nicht wegen der kleinen Benzinklausel ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, die Klage sei schon deshalb abweisungsreif, weil vorliegend die Kraftfahrthaftpflichtversicherung eintrittspflichtig sei. Sie behauptet weiterhin, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Er habe ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit des Radfahrers diesen bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h vom Rennrad gerissen. Bei einer solchen Tat habe es zwangsläufig zu schwersten Verletzungen kommen müssen. Dies habe der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ausschließlich Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten nach Maßgabe des Versicherungsvertrages begehrt wird.
Der Kläger behautet, nicht vorsätzlich in Bezug auf die schweren Verletzungen des Radfahrers gehandelt zu haben. Er habe nicht damit gerechnet, daß Herr G. sich so verletzen würde. Er habe ihn nur anhalten wollen, um seine Personalien feststellen zu können. Er habe zunächst versucht, Herrn G. durch Handzeichen zum Anhalten zu bringen. Erst als dieser auf die Handzeichen nicht reagiert habe, habe er reflexartig nach dem Arm gefaßt, um ihn anzuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Ermittlungsakten 39 Js 768/92 StA Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.04.1994 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Ob die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer letztlich eintrittspflichtig sein wird, ist allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts zweifelhaft. Bedenken ergeben sich daraus, daß es sich hier doch um eine typische Fahrerhandlung gehandelt haben könnte, da der Kläger – insoweit anders als in BGH VersR 84, 854 – gehandelt hat, um den Radfahrer wegen einer evtl. Beschädigung des Außenspiegels anzuhalten. Letztlich bedarf es darüber aber keiner Entscheidung, da es der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Ausschlußklausel zu berufen. Die Beklagte und der LVM haben sich geeinigt, daß die Beklagte zunächst in die Regulierung eintritt und daß dann später die paritätische Kommission endgültig die Zuständigkeitsfrage entscheidet. Dies hat die Beklagte (und auch der LVM) dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.1992 mitgeteilt. Dies ist bindend, so daß in diesem Rechtsstreit abschließend nicht die Zuständigkeitsfrage zwischen Privathaftpflichtversicherer und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu entscheiden ist.
2 .
Die Beklagte ist nicht gem. § 4 II Nr. 1 AHB leistungsfrei, da sie den Vollbeweis für eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens nicht erbracht hat. Eine vorsätzliche Schadensherbeiführung i. S. d. § 4 II Nr. 1 AHB setzt voraus, daß der - sei es auch nur bedingte - Vorsatz des Versicherten auch die Schadensfolgen umfaßt (stRspr. BGH VersR 71, 806; 72, 1039; 75, 557; 80, 915; Senat VersR 1981, 789, 1982, 641; 1985, 726; NJWRR 1986, 1472; r + s 91, 334 = VersR 1992, 90 L; NJW-RR 1991, 1502 = VersR 1992, 86 = r + s 1992, 47; VersR 1994, 41 = r + s 1993, 209; VersR 1994, 41 = r + s 1993, 451).
Dabei ist nicht erforderlich, daß der Schädiger den genauen Umfang der Wirkung seines Handelns vorausgesehen und erfaßt haben muß. Weichen die eingetretenen Körperbeschädigungen aber wesentlich von den Folgen ab, deren Eintritt der Versicherte sich als möglich vorgestellt hat, wird in der Regel der Vorsatz zu verneinen sein.
Im vorliegenden Fall ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, daß der Kläger in dem für den Eventualvorsatz erforderlichen Bewußtsein handelte, der Radfahrer könnte sich die dann eingetretenen schwersten Verletzungen zuziehen. Zwar wird dem Kläger klar gewesen sein, daß der Radfahrer bei dem Versuch ihn anzuhalten, zu Fall kommen würde.
Immerhin fuhr der Radfahrer mit einer unstreitigen Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h und machte keine Anstalten, vor dem Kläger anzuhalten. In einer solchen Situation hält es der Senat für ausgeschlossen, einen weiterfahrenden Radfahrer zum Anhalten zu bringen, ohne daß dieser stürzt. Dies ist auch dem Kläger klar gewesen. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß der Kläger sich erhebliche Verletzungsfolgen vorgestellt und diese billigend in Kauf genommen hat. Möglicherweise war ihm klar, daß der Radfahrer sich bei einem Sturz leichte Prellungen und Hautabschürfungen zuziehen würde. Eine darüber hinaus gehende Inkaufnahme von Verletzungen ist nicht bewiesen.
Der Zeuge F. hat gesehen, daß der Kläger gewunken und dann den Radfahrer am Arm gefaßt hatte. Dies ist kein Indiz dafür, daß der Kläger schwerste Verletzungen des Radfahrers billigend in Kauf nehmen wollte. Es bestätigt eher den Vortrag des Klägers, wonach er zunächst durch Handzeichen versucht habe, den Radfahrer zum Anhalten zu bringen und er sich dann erst spontan zum Ergreifen des Arms entschlossen habe. Der Zeitraum zwischen Erkennen, daß der Radfahrer nicht reagierte, bis zum Vorbeifahren war äußerst gering, so daß dem Kläger nur wenig Zeit zum Überlegen blieb. Bei der spontanen Reaktion des Klägers ist nicht auszuschließen, daß er sich trotz der Tatsache, daß der Radfahrer mit großer Geschwindigkeit fuhr und keinen Helm trug, über größere Verletzungsfolgen überhaupt keine Gedanken gemacht hatte. Die Zeugin R., die im Ermittlungsverfahren bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu Protokoll gegeben hat, daß der Kläger den Radfahrer am Arm gefaßt und ihn dann vom Rad gerissen hat, hat diese Formulierung im Senatstermin erläutert. Sie habe damit gemeint, daß der Radfahrer durch die Wucht vom Fahrrad gerissen wurde. Daraus läßt sich nicht der Schluß ziehen, der Kläger habe den Radfahrer ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit und unter Inkaufnahme schwerster Verletzungen vom Fahrrad gerissen.
Aus der Vorgeschichte des Unfalls läßt sich ebenfalls kein bedingter Vorsatz herleiten. Zwar war der Kläger über das Verhalten des Radfahrers verärgert. Der Anlaß für diese Verärgerung war allerdings nicht gravierend genug, als daß darauf ein Schluß auf die Bereitschaft des Klägers gezogen werden könnte, den anderen in hohem Maße zu verletzen. Aus dem Begleitschreiben des Klägers zur Haftpflicht-Schadenanzeige folgt vielmehr, daß der Kläger zunächst die Sache auf sich beruhen lassen wollte. Erst als er gemerkt hatte, daß der Radfahrer denselben Weg eingeschlagen hatte, fuhr er hinter ihm weiter her, um ihn zum Anhalten zu veranlassen. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall läßt ebenfalls nicht den Rückschluß auf eine bedingt vorsätzliche Verletzung erkennen. Die vom Zeugen F. im Ermittlungsverfahren wiedergegebene Äußerung des Klägers, wonach dieser den Radfahrer nach dem Sturz aufgefordert habe, er möge doch wieder aufstehen, läßt vielmehr erkennen, daß der Kläger nicht glauben konnte, der Radfahrer könnte sich ernsthaft verletzt haben. Im übrigen war es nicht so, daß sich der Kläger um den Verletzten überhaupt nicht gekümmert hat. Der Zeuge F. hat vielmehr bestätigt, daß der Kläger auch mit angefaßt hat, um den Verletzten in den Krankenwagen zu bringen.
3.
Nach alledem ist die Berufung daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Urteilstenor trägt den klarstellenden Antrag des Klägers Rechnung. Im Haftpflichtversicherungsrecht klagt der Versicherungsnehmer nämlich richtigerweise allein auf Feststellung, daß der Versicherer wegen einer genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Eine Klage auf Freistellung kommt in aller Regel nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (vgl. im einzelnen BGH VersR 1981, 173 = NJW 81, 870; Senat VersR 1993, 1474 = r + s 1993, 294).
Mehr als bedingungsgemäßen Versicherungsschutz hat der Kläger aber nicht verlangt, wie Klagebegründung und Berufungserwiderung deutlich machen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.