Wohngebäude-/Hausratversicherung: Brandbegriff und keine Leistungsfreiheit bei Kaminbrand
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus Wohngebäude- und Hausratversicherung Ersatz für Rauch-, Ruß- und Löschschäden nach einem Kaminbrand. Streitpunkt waren das Vorliegen eines „Schadenfeuers“ (Verlassen des bestimmungsgemäßen Herdes), grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG a.F.) sowie Obliegenheitsverletzungen (u.a. fehlende Polizeimeldung und Reparaturbeginn vor Besichtigung). Das OLG bejahte einen Brand i.S.d. Bedingungen, verneinte grobe Fahrlässigkeit und sah Obliegenheitsverstöße nicht als leistungsbefreiend an. Zur Schadenshöhe und zur Abgrenzung gedeckter von nicht gedeckten Positionen wurde an das Landgericht zurückverwiesen (Grundurteil).
Ausgang: Berufung erfolgreich: Anspruch dem Grunde nach bejaht und zur Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Brand i.S.d. VGB/VHB liegt vor, wenn das Feuer den bestimmungsgemäßen Herd (hier: innerer Kaminbereich) verlässt und außerhalb aus eigener Kraft weiter ausbreitungsfähig ist; bloße Flammen- oder Sengschäden ohne Ausbreitungsvermögen genügen nicht.
Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt ein objektiv erheblich gefahrsteigerndes Verhalten und subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten voraus; eine über Jahre praktizierte, bislang gefahrlos gebliebene Art des Anzündens eines Kaminfeuers kann grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Die Obliegenheit zur polizeilichen Anzeige eines Feuerschadens führt bei bloß geringem Verschulden bzw. fehlender Relevanz für berechtigte Interessen des Versicherers nicht zur Leistungsfreiheit (Relevanzrechtsprechung).
Obliegenheiten, Untersuchungen zur Schadenursache und -höhe zu „gestatten“, setzen grundsätzlich ein entsprechendes Untersuchungsverlangen des Versicherers voraus; ohne ein solches Verlangen besteht keine generelle Pflicht, das Schadensbild unverändert zu belassen.
Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen Veränderung der Schadensstelle vor Besichtigung, trägt er die Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der behaupteten Obliegenheitsverletzung (insbesondere für ein rechtzeitiges Untersuchungsverlangen bzw. die Ankündigung einer kurzfristigen Besichtigung).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1 O 272/89
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. November 1989 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Rechtsstreits wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einer verbundenen Wohngebäude- und Hausratversicherung, der die VGB und die VHG 74 zugrundeliegen, die Regulierung eines Brandschadens.
Am Abend des 29.12.1988 entzündete der Kläger in seinen offenen Wohnzimmerkamin ein Feuer, in dem er eine mit Holzwolle gefüllte auf den Kopf aufgestellte Gemüsekiste samt weiterer obenauf gelegter Buchenscheite ansteckte. Er verließ dann das Zimmer, um aus dem Garten weiteres Holz zu holen.
Während dieser Zeit fiel der angesteckte Holzstoß um und es schlugen nach Darstellung des Klägers Flammen aus dem Kamin ins Zimmer hinein bis unter die Decke. Ferner seien brennende Holzscheite auch aus dem Kamin herausgefallen. Nach Behauptung des Klägers waren des weiteren Stehlampen und Gardinen bereits in Brand geraten, als er das Zimmer wieder betrat.
Der Kläger löschte das Feuer mit einem Feuerlöscher. Am Gebäude entstanden Schäden durch Ablagerung von Rauch und Ruß sowie Löschstaub.
Der Kläger zeigte den Schaden zunächst bei der Geschäftsstelle der Beklagten in ... und am Freitag, den 30.12.1988, telefonisch bei der zuständigen Bezirksvertretung der Beklagten in ... an. Nach einem weiteren Telefonat mit dem dort beschäftigten Zeugen ... am Montag, den 02.01.1989 fertigte er zwei Polaroidaufnahmen vom Kamin und begann mit den Instandsetzungsarbeiten. Als der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ... am 03.01.1989 zur Ortsbesichtigung erschien, war der Kamin bereits vollständig abgerissen; mit dem Neuanstrich der Wände war begonnen.
Der Kläger beziffert den ihm zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses entstandenen Aufwand, vor allem durch Maler-, Maurer- und Reinigungsarbeiten, mit insgesamt 69.031,92 DM. Insoweit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) mit Ergänzung im Schriftsatz vom 17.10.1989 (Bl. 157 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit Schreiben vom 23.03.1989 (Bl. 17 f d.A.) und 11.05.1989 (Bl. 23 f d.A.) unter Berufung auf §3 Abs. 1 VGB ab, weil das Feuer seinen bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen habe. Sie zahlte jedoch nach Klageerhebung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 5.000,00 DM.
Der Kläger hat behauptet, bei dem Telefonat am 02.01.1989 habe der Zeuge ... ihm auf Befragen ausdrücklich erklärt, er solle Fotos zur Beweissicherung machen und dann den Kamin abreißen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.031,92 DM nebst 8,5 % Zinsen auf 50.000,00 DM und 13,5 % Zinsen auf weitere 19.031,92 DM seit dem 15.05.1989 abzüglich am 20.06.1989 gezahlter 5.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, es liege kein nach §3 Abs. 1 VGB deckungspflichtiger Brandschaden vor, und den vom Kläger geschilderten Schadenshergang bestritten.
Sie hat ferner eine Obliegenheitsverletzung des Klägers geltend gemacht. Dieser habe gegen §15 Nr. c VGB verstoßen, in dem er vor Schadensfeststellung durch den Sachverständigen den Kamin abgerissen und mit Reparaturarbeiten begonnen habe. Er habe gewußt, daß zunächst eine Besichtigung durch einen Sachverständigen erfolgen soll; der Zeuge ... habe in dem fraglichen Telefonat lediglich die Zutimmung zur Durchführung von Aufräumarbeiten erteilt.
Die Beklagte hat ferner die Schadenshöhe bestritten und sich insoweit die Feststellungen des von ihr beauftragten Gutachters ... zu eigen gemacht. Auf die bei den Akten befindliche Abschrift des Gutachtens wird insoweit verwiesen.
Auf Hinweis des Landgerichts hat sich die Beklagte schließlich auch auf Leistungsfreiheit nach §61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe in leichtsinniger Weise einen "Turmbau" im Kamin errichtet, damit die Gefahr des Umfallens geradezu herausgefordert, und dann das Feuer noch für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen.
Zur weiteren Darstellung des angefochtenen Urteils und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil Bl. 165 ff der Akte Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 20.12.1989 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 11.01.1990 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.03.1990 am 02.03.1990 begründeten Berufung.
Er behauptet, er habe das Kaminfeuer in jahrelanger gleichbleibender Übung auf die geschilderte Weise entzündet. Insoweit wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen zur Entstehung des Feuers. Insbesondere sei Brenngut aus dem Kamin auf den Fußboden des Wohnzimmers gefallen.
Zu dem Telefonat vom 02.01.1989 trägt der Kläger erstmalig vor, daß er an diesem Tage zweimal in ... angerufen habe und daß der Zeuge ... ihm beim zweiten Anruf erklärt habe, er könne den Sachverständigen nicht erreichen, dieser sei vermutlich im Urlaub, der Kläger solle deshalb mit der Beseitigung der Brandschäden beginnen. Die Reparaturarbeiten hätten notwendig mit dem Abbruch des Kamins beginnen müssen.
Der Kläger trägt ferner zu der Notwendigkeit der einzelnen Reparaturarbeiten ergänzend vor; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift auf Bl. 200 ff der Akte verwiesen. Er behauptet außerdem, der Sachverständige ... habe mündlich geäußert, es sei nichts zu machen, das ganze Haus müsse von oben bis unten gestrichen werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.031,92 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15.05.1989 zu zahlen, abzüglich am 20.06.1989 gezahlter 5.000,00 DM.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihr Vorbringen aus erster Instanz. In dem Telefonat vom 02.01.1989 habe der Zeuge ... dem Kläger erklärt, daß eine Besichtigung der Schadensstelle durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich sei, und zugleich einen kurzfristigen Besichtigungstermin angekündigt. Außerdem habe der Kläger entgegen §15 Nr. 1 a VGB den Feuerschaden nicht bei der Polizei gemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und Frau ... und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zum Protokoll vom 24.10.1990 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung führt zum Erlaß eines Grundurteiles; die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
1.
Der Versicherungsfall "Brand" nach §1 Nr. 1 a VGB und §1 Nr. 1 a VHB 74 ist sowohl in der Gebäudeversicherung wie in der Hausratversicherung eingetreten. Dieser Versicherungsfall ist in §3 Nr. 1 VGB und in §3 A Nr. 1 VHB 74 wortgleich definiert als "ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer)".
Die Voraussetzungen der zweiten Alternative, dieser Definition liegen hier vor. Als Herd im Sinne der Definition ist hier für die Frage, ob das Feuer ihn verlassen hat, der innere Bereich des Kamins anzusehen, weil bestimmungsmäßiger Herd eines Feuers auch solche Sachen sind, die ein Feuer einhegen sollen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl., C I 6). Ein Brand liegt dann vor, wenn das Feuer die räumlichen Grenzen dieses Herdes verlassen hat (vgl. Martin a.a.O., C I 7), also auch wenn Flammen aus dem Kamin nach außen schlagen, vorausgesetzt sie sind dort weiter ausbreitungsfähig. Es reicht also nicht aus, wenn die Flammen nur aus dem Kamin herausschlagen und diesen dabei von außen beschädigen (vgl. Martin a.a.O., C I 10) oder wenn nur Sengschäden entstehen oder Gardinen, Teppiche pp. nur an einer bestimmen Stelle verbrennen (vgl. Martin a.a.O., C I 18). Das Ausbreitungsvermögen des Feuers ist aber dann zu bejahen, wenn das Feuer soviel Wärmeenergie entwickelt, daß es sich über die Stelle seines Übergreifens hinaus auszubreiten vermag (vgl. Martin a.a.O., C I 15).
Letzteres ist indessen in der Wohnung des Klägers am Schadenstage der Fall gewesen. Aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und Frau ... steht zur Überzeugung des Senates fest, daß nicht lediglich Flammen aus dem Kamin herausgeschlagen sind, ohne sich dort weiter auszubreiten, sondern daß die Flammen Gegenstände außerhalb des Kamines erfaßt haben und sich von dort aus über die Stelle des Übergreifens hinaus selbständig weiter ausbreiteten. Die Zeugin ... hat anschaulich in ihrer nachvollziehbaren, psychologisch stimmigen Aussage geschildert, welche Angstgefühle sie durchmachte, weil das Feuer sich im Wohnzimmer schon soweit ausgebreitet hatte, daß sie befürchtete nicht mehr nach draußen zu kommen. Ebenso hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet, daß er sofort die Feuerwehr rufen wollte, weil die Flammen bereits aus dem Fenster herauszüngelten Bereits dieses belegt, daß die Flammen nicht nur aus dem Kamin herausgeschlagen sind, sondern bereits bis zu den Gardinen am Fenster übergegriffen hatten. Dementsprechend hat der Zeuge ... ebenso wie die Zeugen ... bekundet, daß mehrere Gegenstände an Wänden und Decke sowie die Gardinen gebrannt haben bzw. verbrannt waren. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen Schilderungen der Zeugen nicht zu folgen, insbesondere da auch der Sachverständige ... bestätigt hat, daß eine derartige Überbrückung des Feuers ohne weiteres möglich gewesen ist. Die von den Zeugen geschilderten Schäden sprechen demnach eindeutig gegen punktuelle Brandschäden durch Flammen, die nur aus dem Kamin herausgeschlagen sind, ohne sich weiter auszubreiten.
2.
Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf Leistungsfreiheit berufen.
a)
Der Senat vermag die Auffassung des Landgerichtes, daß der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§61 VVG), nicht zu teilen.
Insoweit ist zunächst zu bedenken, daß es eine durchaus übliche Weise der Entflammung eines Kaminfeuers darstellen dürfte, mehrere Zündmaterialien übereinanderzuschichten oder zu stapeln und dann anzuzünden. Es ist zwar zutreffend, daß dabei kein solcher "Turm" errichtet werden darf, bei dem von vornherein damit gerechnet werden muß, daß dieser umstürzt dabei brennende Teile aus dem Kamin herausfallen und dieser auch noch unbeaufsichtigt gelassen wird. Es bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger hier damit hat rechnen müssen.
Der Kläger trägt immerhin durchaus glaubhaft vor, daß er sein Kaminfeuer stets auf diese Weise entfacht habe, ohne daß dabei jemals etwas passiert sei. Dies kann die Beklagte nicht widerlegen. Wenn der Kläger aber langjährig die Gefahrlosigkeit dieses Vorganges erlebt hat, kann es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn das solchermaßen angezündete Feuer kurzzeitig ohne Aufsicht ließ. Zumindest verdient ein solches Verhalten nicht das Verdikt der groben Fahrlässigkeit. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger etwas länger als zunächst geplant draußen geblieben ist, weil sich im Garten noch ein Gespräch mit dem Nachbarn ergeben hat. Für diese Wertung spricht nicht zuletzt, daß sich auch die in Brandsachen erfahrene Beklagte von sich aus nicht auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit berufen hat.
b)
Die Beklagte ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
aa)
Zwar hat der Kläger unstreitig den Schaden nicht bei der Polizei angezeigt, obwohl nach §15 Nr. 1 a VGB und §13 Nr. 1 VHB 74 ein Feuerschaden der Polizeibehörde zu melden ist. Dennoch führt diese Unterlassung im vorliegenden Falle nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nur zu einem auflösend bedingten Zurückbehaltungsrecht des Versicherers führt, weil die unterlassene Anzeige zu jeder Zeit nachgeholt werden kann (§15 Nr. 3 S. 2 VGB bzw. §13 Nr. 3 S. 2 VHB 74), greift hier zugunsten des Klägers jedenfalls die Relevanzrechtsprechung ein. Danach führen selbst vorsätzliche, aber folgenlose Obliegenheitsverletzungen, dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Verstoß generell nicht geeignet war, berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden oder wenn nur ein geringes Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt (ständige Rechtsprechung, s. für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung z.B. BGH VersR 77, 1021; 83, 674; Senat VersR 81, 330). Jedenfalls das letztere ist hier der Fall.
Denn der eigentliche Zweck der Anzeigepflicht ist neben der Minderung des Schadens, die hier nicht in Betracht kommt, die Minderung der Vertragsgefahr. Es soll dadurch die Hemmschwelle zur Anzeige eines nur vorgetäuschten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer erhöht werden (vgl. Martin a.a.O., X II 33). Durch die Anzeige bei der Polizei sollen in der Regel Ermittlungen nach dem Verursacher des Feuers, etwa einem unbekannten Brandstifter oder in Bezug auf eine sonst unklare Schadensursache ausgelöst werden. Unter diesen Gesichtspunkten war die Schadensanzeige im vorliegenden Falle indessen unwichtig, weil der Verursacher des Feuers von vornherein völlig außer Frage stand. Insgesamt handelte es sich auch um einen noch glimpflich abgelaufenen Schadensfall, nachdem der Kläger das Feuer selbst unter Kontrolle gebracht hatte. Eine Anzeige bei der Polizei konnte die Beweissituation des Versicherers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verbessern. Sofern man unter diesen Umständen bei einer zweckorientierten Auslegung der Klausel den Kläger überhaupt für verpflichtet ansehen wollte, eine Anzeige bei der Polizei vorzunehmen, so begründet sein entsprechendes Unterlassen jedenfalls nur ein geringes Verschulden.
bb)
Des weiteren führt auch der Umstand, daß der Kläger vor Schadensaufnahme durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen bereits den Kamin abgebrochen und mit den Instandsetzungsarbeiten begonnen hat, nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten.
Insoweit bestimmt sich der Inhalt der den Kläger treffenden Obliegenheiten nach §15 Nr. 1 c S. 2 VGB und §13 Nr. 1 d S. 2 VHB 74. Indem diese Klauseln den Versicherungsnehmer auferlegen, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht "zu gestatten", knüpfen sie die an den Versicherungsnehmer gerichteten Verhaltensaufforderungen an ein entsprechendes Untersuchungsverlangen des Versicherers. D.h. daß der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, das Schadensbild unverändert zu lassen, wenn der Versicherer keine Untersuchungsforderungen an ihn richtet, um so eine durch den Versicherer evtl. erst später zu fordernde Untersuchung zu ermöglichen (so auch Martin a.a.O., X II 68, 79). Wenn allerdings der Versicherer eine Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens verlangt, dann kann es zu deren Ermöglichung durchaus gehören, das zum Zeitpunkt des Untersuchungsverlangens noch vorhandene Schadensbild nicht mehr zu verändern. Auch dann muß der Versicherungsnehmer nicht unbegrenzt lange warten, ehe er an die Beseitigung des Schadens geht; die Grenzen seiner Pflicht zum Zuwarten mit der Schadensbeseitigung ergeben sich dann aus der in den genannten Versicherungsbedingungen enthaltenen Zumutbarkeitsklausel. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes:
Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers wäre dann gegeben, wenn der Zeuge ... ihm im Telefonat am 02.01.1989 für die Beklagte erklärt hat, daß kurzfristig ein Sachverständiger zur Schadensaufnahme erscheinen werde, und daß auf jedem Fall eine Besichtigung durch einen Sachverständigen erforderlich sei. Dagegen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die Darstellung des Klägers zutreffend ist, wonach der Zeuge ... ihm im Gegenteil sogar ausdrücklich erklärt hat, er solle Fotos zur Beweissicherung machen und könne dann mit der Schadensbeseitigung beginnen. Die Beweislast insoweit trifft die Beklagte, weil es sich bei der Forderung, die unveränderte Schadensstelle durch einen Sachverständigen besichtigen zu können, um eine objektive Tatbestandsvoraussetzung der behaupteten Obliegenheitsverletzung handelt.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat indessen die Darstellung der Beklagten nicht zur Gewißheit des Senats zu bestätigen vermocht. Zwar hat der Zeuge ... bekundet, er habe schon am Vormittag des 02.01.1989 einen Sachverständigen beauftragt und dann den Kläger hiervon unterrichtet; dabei habe er nicht gesagt, daß der Kläger Fotos fertigen und mit den Instandsetzungsarbeiten beginnen solle. Die Aussage des Zeugen ... war jedoch insgesamt recht farblos und arm an Einzelheiten. Ihr stehen die detaillierten und plausiblen Bekundungen des Zeugen Lange entgegen. Dieser Zeuge hat in plausibler Weise geschildert, wie sich das Telefonat zwischen dem Kläger und dem Zeugen ... abgespielt hat, nachdem er am Morgen des 02.01. mit seiner Arbeitskolonne beim Kläger angerückt war, um mit den Renovierungsarbeiten zu beginnen. Danach hat der Zeuge mitbekommen, daß es in dem Telefongespräch jedenfalls auch um die Fertigung von Fotografien gegangen ist. Es ist anders nicht erklärlich, daß der Zeuge ... von sich aus dem Kläger angeboten hat, ihm ein Fotoapparat zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Fotos zu machen. Daß der Zeuge ... die Äußerungen des Zeugen ... am anderen Ende der Telefonleitung nicht mithören konnte, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Es ist durchaus möglich, Sinnzusammenhänge eines Gespräches auch aus den Äußerungen nur eines Gesprächsteilnehmers zu erkennen. Es erscheint dem Senat jedenfalls durchaus plausibel, daß es in dem Gespräch darum gegangen ist, ob und wie schnell ein Sachverständiger denn jetzt noch kommen könne, nachdem die Arbeitskolonne des Zeugen ... sozusagen "dem Kläger auf der Matte stand", um mit den Arbeiten beginnen zu können. Es ist von daher auch schlüssig, daß der Kläger beim Zeugen ... angerufen hat, wie es der Zeuge ... bestätigte, und nicht umgekehrt, wie vom Zeugen ... ausgesagt. Weiter hat der Zeuge ... bekundet, daß der Kläger bei der Beklagten klären wollte, ob denn nun mit den Arbeiten begonnen werden könne. Es erscheint dem Senat völlig unwahrscheinlich, daß der Kläger eigens zu diesem Zweck bei der Beklagten anruft, und dann bei einer negativen Auskunft dahingehend, es müsse erst ein Sachverständiger den Schaden aufnehmen, dem Zeugen ... dennoch "grünes Licht" gab, mit den Arbeiten zu beginnen. Es spricht nach alledem viel für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu dem Inhalt des Telefonates mit dem Zeugen .... Der Senat vermag danach die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen ... jedenfalls nicht mit Gewißheit festzustellen. Somit steht auch kein Sachverhalt fest, der eine Obliegenheitsverletzung des Klägers beinhaltet.
II.
Ist der Klageanspruch danach dem Grunde nach gerechtfertigt, so ist der Rechtsstreit zur Schadenshöhe noch nicht entscheidungsreif.
So ist zum einen der Umfang des vom Kläger getätigten Aufwandes zur Beseitigung aller vorhandenen Schäden und die Angemessenheit der von ihm angesetzten Preise, die die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Schweigert bestritten hat, zu überprüfen.
Zum anderen ist ebenfalls noch ungeklärt, in welchem Umfang die entstandenen Schäden überhaupt auf den eingetretenen Versicherungsfall zurückzuführen sind. Es ist nämlich offensichtlich, daß dieses nur bei einem Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden der Fall ist.
Wie oben dargelegt, liegt ein Schadenfeuer und damit ein Versicherungsfall nur vor, wenn das Feuer im Kamin diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Danach ist davon auszugehen, daß der etwaige Schaden am Kamin selbst nicht durch ein Schadenfeuer im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht worden ist. Die Verunreinigungen, die am Kamin durch herausschlagende Flammen entstanden sind, sind danach durch die Versicherung nicht gedeckt. Davon abgesehen dürfte auch der Abriß des Kamines nicht geboten gewesen sein. Wie dem von der Beklagten eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen ... zu entnehmen ist, sind keineswegs Risse am Kamin festgestellt worden, die auf das Feuer zurückzuführen wären - dies wäre auch nur schwer erklärlich -, sondern es ist von der Firma ... eine hiervon unabhängige Rißbildung befüchtet worden, die bei einer Reparatur des vorhandenen Kamines wieder auftreten könnte. Gerade die vom Zeugen ... gefertigten Poleroidaufnahmen, die sich bei dem Gutachten ... befinden, sprechen dafür, daß an der Verklinkerung des Kamines lediglich Verunreinigungen entstanden sind, die durch eine Reinigung hätten beseitigt werden können, welche anscheinend gar nicht in Betracht gezogen worden ist. Wie bereits ausgeführt, dürfte es sich hier aber auch um nichtversicherte Schäden handeln. Jedenfalls liegen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der vom Kläger vorgenommene Abriß des Kamines eine notwendige Folge des Versicherungsfalles, nämlich des Übergreifens des Feuers auf andere Gegenstände im Raum, gewesen ist.
Soweit es um Reinigungsarbeiten, insbesondere um Durchführung von Innenanstrichen geht, dürfte es sich um Arbeiten handeln, die sich überwiegend als Folge von Rauch- und Rußschaden sowie von Löschstaub darstellen. Es spricht viel dafür, daß diese zum Teil infolge des bloßen Herausschlagens von Flammen aus dem Kamin, wofür die Beklagte nicht deckungspflichtig ist, und zum Teil auf das anschließend entstandene Schadensfeuer zurückzuführen sind. Wegen der auch insoweit noch nötigen Aufklärung hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Grundurteil zu erlassen und den Rechtsstreit zur Schadenshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen, §538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO. Sollte sich eine genaue Abgrenzung der durch das Schadenfeuer verursachten und der sonstigen, nichtversicherten Schäden auch unter Berücksichtigung ergänzenden Parteivorbringens nicht treffen lassen, so wird insoweit eine Schadensschätzung nach §287 Abs. 1 ZPO in Frage kommen.
III.
Die Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 40.000,00 DM.