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Oberlandesgericht Hamm·20 U 357/22·27.02.2023

Berufung zu Widerruf einer durch interne Teilung entstandenen Basisrente

ZivilrechtVersicherungsrechtFamilienrecht (Versorgungsausgleich)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs eines im Wege der internen Teilung im Versorgungsausgleich begründeten Basisrentenvertrags. Zentrale Frage ist, ob ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht besteht. Das OLG sieht beides als ausgeschlossen, weil der Vertrag kraft Versorgungsausgleichs ohne eigene Vertragserklärung der Klägerin zustande kam und die Belehrung daher keine Widerrufsmacht begründet. Die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit verworfen (zurückzuweisen).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt eine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Vertragserklärung des Versicherungsnehmers voraus und besteht nicht, wenn der Vertrag kraft Versorgungsausgleichs ohne eigene Willenserklärung zustande kommt.

2

Bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person als eigenständiges, entsprechend gesichertes Versicherungsanrecht begründet; der Vertrag kann somit als durch hoheitlichen Akt ("diktierter Vertrag") entstanden gelten, ohne dass eine eigene Vertragserklärung der Erwerberin vorliegt.

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Eine im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung begründet kein vertragliches Widerrufsrecht gegenüber der Erwerberin, wenn kein rechtsgeschäftlicher Vertragsschluss der betreffenden Person vorliegt.

4

Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet den Versicherer nicht, sich so behandeln zu lassen, als hätte er ein Widerrufsrecht eingeräumt, wenn die Belehrung in der besonderen Abschlusskonstellation funktionslos ist und kein schutzwürdiges Vertrauen erkennbar ist.

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Nach Durchführung der internen Teilung sind die Versorgungsschicksale unabhängig; die ausgleichsberechtigte Person kann grundsätzlich keine Rechte aus dem ursprünglich für den anderen Ehegatten bestehenden Vertrag geltend machen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 10 ff. VersAusglG§ 48c VVG a.F.§ 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.§ 10 ff VersAusglG§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18 O 4/22

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten nach Widerruf um Ansprüche betreffend einen Basisrentenversicherungsvertrag.

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Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Basisrentenversicherung bei der Beklagten mit der Vertragsnummer N01 (nachfolgend auch: streitgegenständlicher Vertrag). Die Basisrentenversicherung wurde in Vollziehung einer durch familiengerichtlichen Beschluss angeordneten internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG im Zuge der Scheidung der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann, Herrn L., eingerichtet. Herr L. hatte im Jahr 2007 einen privaten Basisrentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei Vertragsschluss wurde Herr L. über sein Widerrufsrecht gem. § 48c VVG a.F. wie auf Bl. 78 f. eGA-I ersichtlich belehrt.

5

Mit familiengerichtlichem Beschluss vom 30. Juli 2020 wurde u.a. angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Herrn L. bei der Beklagten zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 143.032,21 Euro übertragen wird (Bl. 89 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz – nachfolgend: eGA-I). Die Beklagte vollzog dies nach Maßgabe der bei ihr geltenden Teilungsordnung (Bl. 96 ff. eGA-I) durch die Einrichtung des streitgegenständlichen Vertrages (siehe dazu im Einzelnen den Versicherungsschein Bl. 99 ff. eGA-I) und die Übertragung der klägerischen Anrechte auf diesen.

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Die Beklagte übermittelte der Klägerin den Versicherungsschein mit Schreiben vom 26. Januar 2021, bedankte sich für das ihr von der Klägerin „als Kunde“ entgegengebrachte Vertrauen und wies zugleich darauf hin, dass der Vertrag „aus dem Versorgungsausgleichsverfahren entstanden“ und der Versorgungsausgleich somit vollständig abgeschlossen sei (Bl. 103 f. eGA-I).

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Der Versicherungsschein enthält auf den Seiten 3 und 4 eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Belehrungswortlauts wird auf Bl. 101 f. eGA-I verwiesen. Mit Schreiben vom 29. September 2021 ließ die Klägerin über ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten vorsorglich den Widerruf erklären (Bl. 9 ff., 11 eGA-I).

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung der Wirksamkeit des „Widerspruchs“ sowie – im Wege der Stufenklage – Auskunftserteilung über den Wert der streitgegenständlichen Versicherung sowie über angefallene Kosten und – nach Auskunftserteilung – Leistung begehrt (siehe zu den erstinstanzlichen Anträgen im Einzelnen Bl. 284 f. eGA-I). Das Landgericht hat die Klage, dem Antrag der Beklagten entsprechend, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und die Berufungsbegründung verwiesen.

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II.

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Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Ergänzend und vertiefend zu den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil gilt:

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1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) besteht nicht. Bezugspunkt des Widerrufs ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. „die Vertragserklärung“, also eine auf Abschluss (oder ggf. Abänderung) des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers (vgl. Eberhardt in: Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 3. Aufl. 2022, 8 Rn. 19). Eine solche hat die Klägerin hier nicht abgegeben.

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Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist in Vollziehung der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG zustande gekommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG muss insoweit für die ausgleichsberechtigte Person, hier die Klägerin, ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen werden. Dies setzt, wie bereits aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, bei privaten Lebensversicherungsverträgen voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person selbst versicherte Person wird (BT-Drucks. 16/10144, S. 56). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf den Aufsatz von Frels, Rechtsfragen bei der Realteilung von privaten Lebensversicherungsverträgen im Versorgungsausgleich, VersR 1983, S. 112 ff. Dort heißt es zum alten Versorgungsausgleichsrecht (§§ 1587 ff. BGB a.F.), das insoweit erkennbar in das VersAusglG überführt werden sollte, dass der privatrechtliche Versicherungsvertrag aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Hoheitsakt begründet und als sog. „diktierter Vertrag“ zustande kommt, ohne dass es irgendwelcher Willenserklärungen der Beteiligten bedarf (Fels, VersR 1983, S. 112/114). Dementsprechend ist auch der streitgegenständliche Vertrag zustande gekommen, ohne dass die Klägerin eine auf seinen Abschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben hätte. Anderes macht die Klägerin auch nicht geltend. Damit fehlt es bereits am tauglichen Bezugspunkt für ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

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Der Umstand, dass der internen Teilung eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der (früheren) Eheleute zugrunde lag, bringt keine widerrufliche Willenserklärung im hier allein interessierenden Verhältnis zur Beklagten hervor. Soweit die Klägerin mit der Berufung nunmehr ihre „Erklärung im Scheidungsverfahren“ als Gegenstand des Widerrufs heranziehen will, übersieht sie zudem, dass mit einem „Widerruf“ ihrer auf Abschluss der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (§ 6 ff. VersAusglG) gerichteten Willenserklärung die Grundlage der internen Teilung und damit auch des streitgegenständlichen Vertrages entfiele, aus dem sie gerade Rechte gegenüber der Beklagten ableiten will. Im Übrigen bleibt nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses für eine Rückabwicklung des durchgeführten Ausgleichs ohnehin kein Raum mehr (vgl. für die Anfechtung BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – XII ZB 102/00).

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2. Der Klägerin ist auch nicht durch die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden.

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a) Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Vertragsschlusses durch eine – mangels Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts – nicht erforderliche Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht zur Entstehung gebracht werden kann (dezidiert ablehnend BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18, juris Rn. 17 m.w.N.; anders BGH, Urteil vom 8. November 2018 – III ZR 628/16, juris Rn. 17 ff.). Selbst wenn dies für möglich gehalten würde, fehlt es hier an einem rechtsgeschäftlichen Vertragsschluss, in dessen Rahmen ein vertragliches Widerrufsrecht privatautonom hätte vereinbart werden können (vgl. das oben zitierte Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in dem gleichfalls darauf abgestellt wird, dass die überflüssige „Widerrufsbelehrung“ vom dortigen Kläger unterzeichnet wurde). Eine Vertragserklärung der Klägerin, die Grundlage einer vertraglichen Einbeziehung sein könnte, ist aber nicht ersichtlich (siehe oben).

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Dass die im Versicherungsschein enthaltene „Widerrufsbelehrung“ funktionslos ist, wenn der Versicherungsvertrag – wie hier – in Vollziehung eines Versorgungsausgleichs zustande kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Klägerin war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erkennbar, dass der Versicherungsschein nicht auf die hier einschlägige Abschlusskonstellation zugeschnitten ist und deshalb Regelungen enthält, die nicht zur Anwendung kommen können (siehe etwa der auf S. 2 des Versicherungsscheines erwähnte Einmalbeitrag von 145.951,24 Euro, von dessen Zahlung der Versicherungsschutz abhängig sein soll; vgl. Bl. 100 eGA-I).

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b) Die Beklagte muss sich entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht nach § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte sie der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Beklagte hat nicht in unzulässiger Weise Rechte ausgeübt, sondern allein einen Zusatz in den Versicherungsschein aufgenommen, der in der hier vorliegenden, atypischen Abschlusskonstellation keinen Anwendungsbereich hat. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf die Widerruflichkeit schutzwürdig sein sollte. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen auf die im Versicherungsschein enthaltene „Widerrufsbelehrung“ irgendwelche Dispositionen getätigt hätte, zumal sie auf die konkrete Ausgestaltung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses – weil im Wege des Versorgungsausgleiches begründet – ohnehin keinerlei Einfluss nehmen konnte.

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c) Hiervon unabhängig wären auch die Voraussetzungen eines vertraglich begründeten Widerrufsrechts nicht erfüllt, weil es keine „Vertragserklärung“ gibt, die widerrufen werden könnte (siehe oben). Der Klägerin war auch bewusst, dass sie keine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hatte, zumal sie mit dem Übersendungsschreiben ausdrücklich darüber informiert wurde, dass der streitgegenständliche Vertrag „aus dem Versorgungsausgleichsverfahren entstanden“ sei.

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3. Die Klägerin kann auch nicht ein (angebliches) zunächst für Herrn L. entstandenes Widerrufsrecht ausüben. Weil der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG ein „eigenständiges“ Anrecht einzuräumen war, war für sie eine neue Versicherung bei der Beklagten zu begründen (Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, 5. Kapitel Rn. 698). Die Versorgungsschicksale sind nach Durchführung der internen Teilung voneinander unabhängig und getrennt (Ackermann-Sprenger in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, VersAusglG, § 11 Rn. 12). Aus diesem Grund kann die Klägerin aus dem allein ihren ehemaligen Ehegatten berechtigenden und verpflichtenden Vertrag keine Rechte geltend machen.

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III.

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Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.