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Oberlandesgericht Hamm·20 U 349/22·07.08.2023

Berufung zurückgewiesen: Verzicht des Versicherungsnehmers auf Kaskoleistung durch E‑Mail

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Kaskoleistungen geltend; das OLG Hamm weist seine Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück. Das Gericht nimmt an, dass die E‑Mail des Klägers einen bindenden Verzichtsvertrag (Erlassvertrag) gemäß §397 Abs.1 BGB angeboten hat, den die Beklagte angenommen hat. Die Auslegung folgt dem objektiven Empfängerhorizont; ein nachträglicher Widerruf/Anfechtung ist nicht erfolgreich erfolgt.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Berufung ohne Aussicht auf Erfolg, weil Kläger durch E‑Mail bindend auf Versicherungsansprüche verzichtet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertragliche Ansprüche setzt eine eindeutige, bewusst abgegebene und nach den gesamten Begleitumständen zu verstehende Willenserklärung voraus; ein Verzicht darf nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände vermutet werden.

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Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist für die Auslegung der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; subjektives Nichtvorliegen eines Verzichtswillens bleibt unbeachtlich.

3

Die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Verzichtsvertrags kann schon in der bloßen Hinnahme der Erklärung (z. B. Aufnahme in die Schadensakte) zum Ausdruck kommen; bei unbefristetem Angebot kann der Zugang der Annahme entbehrlich sein.

4

Ein einseitiges Angebot auf Abschluss eines Erlass-/Verzichtsvertrags kann den Antragenden nach §145 BGB binden; ein Widerruf oder eine Anfechtung wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins erfordert fristgerechte und substanziierte Darlegungspflichten des Erklärenden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 397 Abs. 1 BGB§ 151 Satz 1 BGB§ 146 BGB§ 147 Abs. 2 BGB§ 145 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 21/21

Leitsatz

Zu einem Verzicht des Versicherungsnehmers auf Leistungen in einem Kaskofall; Verzichtsvertrag bejaht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: bis 13.000 €

Gründe

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I.

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend.

4

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 27.06.2023 (Bl. 99 der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, nachfolgend: eGA-II), auf den auch im Übrigen verwiesen wird, mitgeteilt, dass er die Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 20.07.2023 (Bl. 113 ff. eGA-II) Stellung genommen.

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II.

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Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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1. Mit seinem Hinweisbeschluss vom 27.06.2023 hat der Senat ausgeführt:

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„Die Berufung ist unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat mit der E-Mail vom 14.11.2018 auf versicherungsvertragliche Ansprüche gegen die Beklagte bindend und unwiderruflich verzichtet. Mit der genannten E-Mail hat der Kläger der Beklagten den Abschluss eines Erlassvertrags gem. § 397 Abs. 1 BGB angeboten (1.), den diese angenommen hat (2.). Der Kläger konnte sein Angebot nicht widerrufen (3.).

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1.  Der Kläger hat der Beklagten den Abschluss eines Verzichtsvertrags angeboten.

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a) Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden. Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – VI ZR 54/05 –, juris Rn. 10).

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b) Hieran gemessen hat der Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten dieser ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags unterbreitet.

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aa) Der Kläger hat seinen Verzichtswillen eindeutig erklärt. Er hat gegenüber der Beklagten erklärt, es nach der abschlägigen Entscheidung des Versicherungsombudsmanns nun „dabei belassen“ zu wollen, froh zu sein, den „Schadentag nun ad acta“ legen zu können, und weder „Lust noch Zeit“ zu haben, sich „weiterhin mit einer Versicherungsgesellschaft zu streiten“. Hieraus konnte und musste die Beklagte unzweifelhaft den Willen des Klägers entnehmen, dass dieser den (vermeintlichen) Versicherungsanspruch nicht mehr weiterverfolgen wolle.

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Dass der Kläger darüber hinaus erklärt hat, „einige Tage überlegt“ zu haben und es „dabei belassen“ zu wollen, obwohl ihm sein Anwalt davon abgeraten habe, durfte und konnte die Beklagte darüber hinaus nur so verstehen, dass dem Kläger bewusst war, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also mit Rechtsbindungswillen zu handeln. Aufgrund der angesprochenen Überlegungszeit von „einigen Tagen“ durfte und konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass es der Kläger keine überstürzte – und damit nicht ernstlich gemeinte –, sondern eine wohlüberlegte Erklärung abgegeben hat.

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All dies zusammengenommen, der zum Ausdruck gebrachte Wille, den Versicherungsanspruch fallen zu lassen („ad acta“ legen zu wollen), das Bewusstsein, rechtserheblich zu handeln und die zum Ausdruck gebrachte Wohlüberlegtheit der Erklärung, durfte und konnte von der Beklagten nur so verstanden werden, dass der Kläger auf seinen etwaigen Anspruch verzichte (§ 397 Abs. 1 BGB).

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bb) Auch die feststellbaren Begleitumstände sprechen für einen Verzicht. Wie aus der E-Mail unmissverständlich hervorgeht, wollte der Kläger mit dieser zugleich das Wohlwollen der Beklagten erlangen bzw. wiederherstellen. Er hat ein „gewisses Verständnis“ für das Handeln der Beklagten artikuliert, betont, dass er „perspektivisch kein schlechter Kunde“ für die Beklagte sei und sich bei dem Agenten „Herrn Y. äußerst wohl“ zu fühlen.

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Tatsächlich musste für den Kläger – für die Beklagte erkennbar – nach der fruchtlosen Anrufung des Versicherungsombudsmanns besorgen, dass die Beklagte weiter auf der Leistungsablehnung wegen arglistiger Täuschung beharren und weitergehende Schritte, wie die Kündigung des Versicherungsvertrags oder gar die Anzeigeerstattung wegen versuchten Versicherungsbetrugs, unternehmen würde. Hierfür bestanden auch objektivierbare Anhaltspunkte, weil gewichtige Anzeichen für eine Fahrereigenschaft des Klägers bestanden. Der Kläger hatte deshalb – für die Beklagte erkennbar – nachvollziehbaren Anlass, zu versuchen, die Beklagte durch Beschwichtigungen und Zugeständnisse von weitergehenden Schritten abzubringen.

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cc) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Verzichts auch beiderseits interessengerecht. Denn es liegt nahe, dass der Kläger der Beklagten „etwas anbieten“ wollte, um sich weiter den Genuss des Versicherungsschutzes und der Betreuung durch Herrn Y. zu erhalten. Anbieten konnte der Kläger der Beklagten in dieser Situation aber nur den dargelegten Anspruchsverzicht.

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2. Die Beklagte hat das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags auch angenommen.

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a) Die Beklagte hatte ihren Annahmewillen bereits dadurch betätigt, dass sie die – im Prozess von ihr vorgelegte – E-Mail des Klägers offenkundig zur Schadensakte genommen hatte, um diese erforderlichenfalls, wie auch geschehen, dem Versuch einer verzichtswidrigen (gerichtlichen) Anspruchsdurchsetzung entgegenhalten zu können. Selbst die bloße Hinnahme einer Erklärung kann für die Betätigung des Annahmewillens ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – IX ZR 306/12 –, juris Rn. 18).

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Auf den Zugang der Annahmeerklärung hat der Kläger nach § 151 Satz 1 BGB verzichtet. Aus der E-Mail geht unzweideutig hervor, dass die Angelegenheit für den Kläger endgültig erledigt sein sollte. Auf den Zugang der Annahmeerklärung war er deshalb nicht angewiesen. Auf die Frage, ob bei einem versichertenseitigen Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags nach der Verkehrssitte der Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers entbehrlich ist (vgl. für Aufhebungsverträge: BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 – IVa ZR 63/86 –, juris Rn.9), kommt es deshalb nicht an.

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b) Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Verzichtsvertrags spätestens dadurch gegenüber dem Kläger angenommen, dass sie es mit der Klageerwiderung vorgelegt und sich auf die Verzichtswirkung berufen hat.

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Das Angebot war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gem. § 146 BGB wegen Ablaufs der Annahmefrist erloschen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag zwar nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (bei mangelnder Zugangsbedürftigkeit der Annahme kommt es auf den Zeitpunkt der Betätigung des Annahmewillens an: Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 147 Rn. 6). Dies gilt aber nicht, wenn der Antrag unbefristet abgegeben wurde. In diesem Fall kann das Angebot jederzeit angenommen werden (vgl. zum Antrag auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags: BGH, Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 217/07 –, juris Rn. 21).

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Ebenso liegt es hier. Der Kläger hat mit seiner E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass die Sache für ihn endgültig erledigt sein sollte. Dem widerspräche es, wenn er sich zugleich – für die Beklagte erkennbar – das Recht hätte vorbehalten wollen, sich auf ein Verstreichen der Annahmefrist berufen zu können.

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3. Der Kläger hat sein Angebot auf Abschluss des Verzichtsvertrags auch nicht wirksam widerrufen.

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a) Dies gilt ohnehin, soweit der Verzicht durch die Beklagte mit Übernahme der E-Mail in die Schadensakte angenommen wurde, weil ein vorheriger Widerruf durch den Kläger nicht ersichtlich ist.

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b) Dies gilt aber auch dann, wenn die Annahme erst mit der Klageerwiderung erfolgt sein sollte. Zwar hätte der Kläger durch die Einleitung der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung dann konkludent den Widerruf seines Antrags erklärt. Gem. § 145 BGB ist der Kläger jedoch an seinen Antrag unwiderruflich gebunden gewesen. Ausgeschlossen hat der Kläger die Gebundenheit aus den oben zur Unbefristetheit seines Angebots angestellten Erwägungen nicht.“

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2. An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 20.07.2023 erhobenen Einwendungen des Klägers fest und verweist auch im Übrigen auf den Hinweisbeschluss.

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Soweit der Kläger ausführt, er habe mit der E-Mail lediglich lapidar seinen Unmut und die Müdigkeit hinsichtlich weiteren Streits dargestellt, hält der Senat eine solche Auslegung der E-Mail nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen, mit denen sich die Stellungnahme nicht weiter auseinandersetzt, für unzutreffend.

29

Sollte die E-Mail des Klägers subjektiv nicht von einem Verzichtswillen getragen gewesen sein, wäre dies aufgrund der maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts zunächst unbeachtlich (vgl. § 116 Satz 1 BGB).

30

Der Kläger kann seine Erklärung auch nicht (mehr) analog § 119 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins anfechten (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – V ZB 9/13 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Eine (hilfsweise) Anfechtung hat der anwaltlich vertretene Kläger, nachdem sie von der Beklagten unter Berufung auf die Verzichtswirkung erstinstanzlich vorgelegt wurde, nicht mit hinreichender Deutlichkeit erklärt; nunmehr wäre eine Anfechtung aufgrund der verstrichenen Anfechtungsfrist nicht mehr möglich (§ 121 BGB).

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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der für sein mangelndes Erklärungsbewusstsein darlegungs- und beweisbelastete Kläger angesichts des nach Auffassung des Senats eindeutigen Inhalts der E-Mail aber auch kaum mit Erfolg geltend machen könnte, er habe die Rechtserheblichkeit seiner E-Mail nicht erkannt.

32

III.

33

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.