Kaskoversicherung: Anspruchsverzicht per E-Mail als Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz nach einem Totalschaden, wobei der Unfallhergang und seine Fahrereigenschaft streitig waren. Das OLG beabsichtigt, die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Entscheidend sei, dass der Kläger mit einer E-Mail an den Versicherer einen bindenden und unwiderruflichen Anspruchsverzicht als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags erklärte. Dieses Angebot habe der Versicherer nach § 151 BGB ohne Zugangserfordernis bzw. spätestens durch Berufung hierauf im Prozess angenommen; ein Widerruf sei ausgeschlossen (§ 145 BGB).
Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da ein bindender Anspruchsverzicht per E-Mail angenommen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruchsverzicht nach § 397 Abs. 1 BGB setzt eine unmissverständliche Erklärung voraus; an die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen und alle Begleitumstände sind auszulegen.
Erklärt der Anspruchsteller nach objektivem Empfängerhorizont, er wolle einen abgelehnten Anspruch endgültig „ad acta“ legen und nicht weiter verfolgen, kann darin ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags liegen.
Die Annahme eines Erlassangebots kann auch durch tatsächliches Verhalten erfolgen, wenn daraus der Annahmewille hinreichend deutlich wird; der Zugang der Annahmeerklärung kann nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich sein, wenn der Antragende erkennbar nicht darauf angewiesen ist.
Ein unbefristet abgegebenes Angebot kann grundsätzlich jederzeit angenommen werden; eine Annahme scheitert dann nicht am Ablauf einer regelmäßigen Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB.
Der Antragende ist an ein Angebot nach § 145 BGB gebunden, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen ist; die spätere gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs beseitigt die Bindung nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 21/21
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend. Die Parteien sind durch eine Kaskoversicherung für Vollkaskoschäden betreffend das klägerische Fahrzeug verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen (Bl. 43 ff. GA-I [für die Papierakte erster Instanz bzw. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz]) sowie auf den Versicherungsschein verwiesen (Bl. 32 ff. GA-I).
Das versicherte Fahrzeug war in den frühen Morgenstunden des 00.01.2017 in einen Verkehrsunfall in J. verwickelt und erlitt hierdurch einen Totalschaden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob – so die Beklagte – der Kläger diesen Unfall als Fahrer verursachte und anschließend Fahrerflucht beging oder ob – so der Kläger – das Fahrzeug von unbekannten Dritten geführt wurde, welche das Fahrzeug zuvor entwendet hatten. Auf dem ausgelösten Airbag auf der Fahrerseite des an der Unfallstelle verlassenen klägerischen Fahrzeugs konnte die DNA des Klägers asserviert werden.
Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.03.2018 eingestellt.
Mit Schreiben vom 09.07.2018 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens unter Hinweis auf Obliegenheitsverletzungen ab und führte an, der Kläger habe falsche Angaben zu seiner Fahrereigenschaft gemacht (Bl. 20 GA-I). Hiergegen führte der Kläger erfolglos beim Ombudsmann der Versicherung ein Beschwerdeverfahren durch.
Mit E-Mail vom 14.11.2018 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte und erklärte (Bl. 93 GA-I):
„[…] ihre Entscheidung zu oben genannten Schadensnummer habe ich nicht gerade mit Freude aufgefasst, was sie sicherlich verstehen werden. Denn mir wurde durch den Schadentag schon genug Schaden, Mühe und Ärger verursacht. Dass sich nun auch noch auf dem Schaden, obwohl unverschuldet, sitzen bleibe, ist natürlich äußerst unschön. Ich denke daher können sie auch verstehen, dass mich die Meinung des Versicherungsombudsmannes interessiert hat. Ich habe nun einige Tage überlegt. Auch wenn mein Anwalt mir davon abrät, möchte ich es nun dabei belassen. Denn auch für sie als Organisation habe ich ein gewisses Verständnis. Ich kann mir auch vorstellen, dass sie den Schaden sang und klanglos übernommen hätten, wenn die Vorschäden im Kfz-Bereich nicht komprimiert in kurzer Zeit vorgelegen hätten.
Ich bin 29 Jahre alt und sehr froh, dass ich das ganze Verfahren vom Schadentag nun ad acta legen kann, denn es zog sich nun über fast zwei Jahre hinweg. Trotz des ein oder anderen Schadens bin ich dennoch, auch perspektivisch, kein schlechter Kunde für sie, wie ich denke. Darüber hinaus habe ich weder Lust noch Zeit mich weiterhin mit einer Versicherungsgesellschaft zu streiten. Hinzu kommt noch, dass ich mich bei Herrn Y.y äußerst wohl fühle und ihm vertraue und mir wünsche weiterhin von ihm betreut zu werden. Mir war es ein Bedürfnis ihnen dies mitzuteilen.“
Das Landgericht hat die Zahlung von 11.180,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers, Einvernahme eines Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Beklagte sei gemäß Ziff. E.1.3 AKB i.V.m. E.8.1 AKB vollständig leistungsfrei, weil sich der Kläger ohne die Ermöglichung von Feststellungen vom Unfallort entfernt und wahrheitswidrige Angaben zum Hergang des Schadensfalls gemacht habe. Das Gericht sei – was es im Einzelnen ausführt – aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von der Fahrereigenschaft des Klägers zum Unfallzeitpunkt überzeugt. Die Obliegenheitsverletzung sei auch arglistig erfolgt. Darauf, ob die E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 14.11.2018 als ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrages i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sei, das die Beklagte unter Berücksichtigung der Regelung des § 151 BGB angenommen habe, komme es deswegen nicht an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 227 ff. GA-I) verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, abzüglich eines akzeptierten Selbstbehalts von 350 €, weiter. Der Kläger wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Die Berufung ist unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat mit der E-Mail vom 14.11.2018 auf versicherungsvertragliche Ansprüche gegen die Beklagte bindend und unwiderruflich verzichtet. Mit der genannten E-Mail hat der Kläger der Beklagten den Abschluss eines Erlassvertrags gem. § 397 Abs. 1 BGB angeboten (1.), den diese angenommen hat (2.). Der Kläger konnte sein Angebot nicht widerrufen (3.).
1. Der Kläger hat der Beklagten den Abschluss eines Verzichtsvertrags angeboten.
a) Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden. Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – VI ZR 54/05 –, juris Rn. 10).
b) Hieran gemessen hat der Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten dieser ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags unterbreitet.
aa) Der Kläger hat seinen Verzichtswillen eindeutig erklärt. Er hat gegenüber der Beklagten erklärt, es nach der abschlägigen Entscheidung des Versicherungsombudsmanns nun „dabei belassen“ zu wollen, froh zu sein, den „Schadentag nun ad acta“ legen zu können, und weder „Lust noch Zeit“ zu haben, sich „weiterhin mit einer Versicherungsgesellschaft zu streiten“. Hieraus konnte und musste die Beklagte unzweifelhaft den Willen des Klägers entnehmen, dass dieser den (vermeintlichen) Versicherungsanspruch nicht mehr weiterverfolgen wolle.
Dass der Kläger darüber hinaus erklärt hat, „einige Tage überlegt“ zu haben und es „dabei belassen“ zu wollen, obwohl ihm sein Anwalt davon abgeraten habe, durfte und konnte die Beklagte darüber hinaus nur so verstehen, dass dem Kläger bewusst war, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also mit Rechtsbindungswillen zu handeln. Aufgrund der angesprochenen Überlegungszeit von „einigen Tagen“ durfte und konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass es der Kläger keine überstürzte – und damit nicht ernstlich gemeinte –, sondern eine wohlüberlegte Erklärung abgegeben hat.
All dies zusammengenommen, der zum Ausdruck gebrachte Wille, den Versicherungsanspruch fallen zu lassen („ad acta“ legen zu wollen), das Bewusstsein, rechtserheblich zu handeln und die zum Ausdruck gebrachte Wohlüberlegtheit der Erklärung, durfte und konnte von der Beklagten nur so verstanden werden, dass der Kläger auf seinen etwaigen Anspruch verzichte (§ 397 Abs. 1 BGB).
bb) Auch die feststellbaren Begleitumstände sprechen für einen Verzicht. Wie aus der E-Mail unmissverständlich hervorgeht, wollte der Kläger mit dieser zugleich das Wohlwollen der Beklagten erlangen bzw. wiederherstellen. Er hat ein „gewisses Verständnis“ für das Handeln der Beklagten artikuliert, betont, dass er „perspektivisch kein schlechter Kunde“ für die Beklagte sei und sich bei dem Agenten „Herrn Y. äußerst wohl“ zu fühlen.
Tatsächlich musste für den Kläger – für die Beklagte erkennbar – nach der fruchtlosen Anrufung des Versicherungsombudsmanns besorgen, dass die Beklagte weiter auf der Leistungsablehnung wegen arglistiger Täuschung beharren und weitergehende Schritte, wie die Kündigung des Versicherungsvertrags oder gar die Anzeigeerstattung wegen versuchten Versicherungsbetrugs, unternehmen würde. Hierfür bestanden auch objektivierbare Anhaltspunkte, weil gewichtige Anzeichen für eine Fahrereigenschaft des Klägers bestanden. Der Kläger hatte deshalb – für die Beklagte erkennbar – nachvollziehbaren Anlass, zu versuchen, die Beklagte durch Beschwichtigungen und Zugeständnisse von weitergehenden Schritten abzubringen.
cc) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Verzichts auch beiderseits interessengerecht. Denn es liegt nahe, dass der Kläger der Beklagten „etwas anbieten“ wollte, um sich weiter den Genuss des Versicherungsschutzes und der Betreuung durch Herrn Y. zu erhalten. Anbieten konnte der Kläger der Beklagten in dieser Situation aber nur den dargelegten Anspruchsverzicht.
2. Die Beklagte hat das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags auch angenommen.
a) Die Beklagte hatte ihren Annahmewillen bereits dadurch betätigt, dass sie die – im Prozess von ihr vorgelegte – E-Mail des Klägers offenkundig zur Schadensakte genommen hatte, um diese erforderlichenfalls, wie auch geschehen, dem Versuch einer verzichtswidrigen (gerichtlichen) Anspruchsdurchsetzung entgegenhalten zu können. Selbst die bloße Hinnahme einer Erklärung kann für die Betätigung des Annahmewillens ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – IX ZR 306/12 –, juris Rn. 18).
Auf den Zugang der Annahmeerklärung hat der Kläger nach § 151 Satz 1 BGB verzichtet. Aus der E-Mail geht unzweideutig hervor, dass die Angelegenheit für den Kläger endgültig erledigt sein sollte. Auf den Zugang der Annahmeerklärung war er deshalb nicht angewiesen. Auf die Frage, ob bei einem versichertenseitigen Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags nach der Verkehrssitte der Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers entbehrlich ist (vgl. für Aufhebungsverträge: BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 – IVa ZR 63/86 –, juris Rn.9), kommt es deshalb nicht an.
b) Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Verzichtsvertrags spätestens dadurch gegenüber dem Kläger angenommen, dass sie es mit der Klageerwiderung vorgelegt und sich auf die Verzichtswirkung berufen hat.
Das Angebot war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gem. § 146 BGB wegen Ablaufs der Annahmefrist erloschen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag zwar nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (bei mangelnder Zugangsbedürftigkeit der Annahme kommt es auf den Zeitpunkt der Betätigung des Annahmewillens an: Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 147 Rn. 6). Dies gilt aber nicht, wenn der Antrag unbefristet abgegeben wurde. In diesem Fall kann das Angebot jederzeit angenommen werden (vgl. zum Antrag auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags: BGH, Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 217/07 –, juris Rn. 21).
Ebenso liegt es hier. Der Kläger hat mit seiner E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass die Sache für ihn endgültig erledigt sein sollte. Dem widerspräche es, wenn er sich zugleich – für die Beklagte erkennbar – das Recht hätte vorbehalten wollen, sich auf ein Verstreichen der Annahmefrist berufen zu können.
3. Der Kläger hat sein Angebot auf Abschluss des Verzichtsvertrags auch nicht wirksam widerrufen.
a) Dies gilt ohnehin, soweit der Verzicht durch die Beklagte mit Übernahme der E-Mail in die Schadensakte angenommen wurde, weil ein vorheriger Widerruf durch den Kläger nicht ersichtlich ist.
b) Dies gilt aber auch dann, wenn die Annahme erst mit der Klageerwiderung erfolgt sein sollte. Zwar hätte der Kläger durch die Einleitung der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung dann konkludent den Widerruf seines Antrags erklärt. Gem. § 145 BGB ist der Kläger jedoch an seinen Antrag unwiderruflich gebunden gewesen. Ausgeschlossen hat der Kläger die Gebundenheit aus den oben zur Unbefristetheit seines Angebots angestellten Erwägungen nicht.
III.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.