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Oberlandesgericht Hamm·20 U 342/22·05.07.2023

Berufung gegen Abweisung einer Widerrufs- und Schadensersatzklage zu Rürup-Basisrente zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Rückabwicklung einer Basisrentenversicherung (Rürup) wegen Widerruf und Schadensersatz; das Landgericht hatte abgewiesen. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich erfolglos ist. Entscheidend waren die formell ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die Bedeutung der Zuzahlungen für die Treuwidrigkeitsprüfung und verjährungs- sowie aufklärungsrechtliche Erwägungen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Widerrufs- und Schadensersatzklage als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Inanspruchnahme vertraglich vorgesehener optionaler Befugnisse (z. B. Zuzahlungen) schließt eine Geltung des Treuwidrigkeitseinwands nicht generell aus; auch hiervon kann sich ein Vertrauen auf Vertragsbeständigkeit und damit Treuwidrigkeit ergeben.

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Eine formell ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung vermittelt dem Versicherungsnehmer die grundsätzliche Widerrufsmöglichkeit und ist für die Prüfung des Widerrufsrechts maßgeblich.

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Zuzahlungen können im Rahmen einer Gesamtschau als Umstand die Treuwidrigkeit begründen, ohne dass daraus zwingend ein neuer Beratungsanlass folgt.

4

Fehlende Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit oder Kapitalisierbarkeit eines Basisrentenvertrags begründet nicht notwendigerweise erneut eine Beratungs- und Aufklärungspflicht, wenn zuvor hinreichende Angaben im Versicherungsschein enthalten waren.

5

Die Frage der Treuwidrigkeit ist eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls; eine Revision ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder divergierender Rechtsprechung erforderlich.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18 O 5/22

Bundesgerichtshof, IV ZR 161/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 41.500 €

Gründe

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I.

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Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) mit der Bezeichnung Basisrente Classic, Vertragsnummer N01 (nachfolgend auch: Rentenversicherung) genommen.

4

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aufgrund Widerrufs und Schadensersatz.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 4 ff. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz) Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 08.02.2023 (Bl. 38.eGA-II) wird Bezug genommen.

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Sie beantragt:

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    Unter Änderung des Urteils des Landgericht Bielefeld vom 07.10.2022, Az.: 18 O 5/22,

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wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2021 zu zahlen.

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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    die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 (Bl. 53 ff. eGA-II) mitgeteilt, dass er die Zurückweisung der Berufung beabsichtige.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2023 Stellung genommen. Auch darauf wird Bezug genommen.

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II.

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1. Der Senat weist die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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a) Mit seinem Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 hat der Senat ausgeführt:

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b) An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 04.07.2023 erhobenen Einwendungen der Klägerin fest und verweist auch im Übrigen auf den Hinweisbeschluss.

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aa) Soweit die Klägerin meint, ein Abstellen auf Treu und Glauben verbiete sich angesichts der mangelnden Kündbarkeit des Basisrentenvertrags, geht dies an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vorbei.

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Der Senat hat nicht darauf abgestellt, dass die Klägerin durch die beantragten und geleisteten Zuzahlungen in Kenntnis der Kündbarkeit am Vertrag festgehalten habe, sondern ausdrücklich darauf abgehoben, dass dies in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit – die der Klägerin durch die formell ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (und nicht durch eine vermeintlich erst ab dem Jahr 2018 bestehende Auffassung in der Rechtsprechung) vermittelt wurde – geschehen war. Dass die Grundsätze von Treu und Glauben auch auf den Widerruf von Basisrentenversicherungen anwendbar sind, geht aus der vom Senat im Hinweisbeschluss zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung hervor. Gegenteilige Rechtsprechung führt die Klägerin nicht an.

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Der Senat hält auch an seiner Beurteilung fest, dass die Leistung von Zuzahlungen im Rahmen einer Gesamtschau grundsätzlich geeignet sein kann, den Einwand der Treuwidrigkeit zu begründen. Der von der Klägerin der Sache nach postulierte Rechtssatz des Inhalts, eine Treuwidrigkeit scheide generell aus, wenn der Versicherungsnehmer eine vertraglich von Anfang an vorgesehene Möglichkeit – hier: die Beantragung von Zuzahlungen – nutze, die zudem von Seiten des Versicherers gewünscht sei, existiert nicht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt auch dann in Betracht, wenn von vertraglich vorgesehenen, optionalen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, deren Ausübung gerade die Wirksamkeit des Vertrags voraussetzt. Inwieweit es dabei von Bedeutung sein soll, ob der Versicherer die Ausübung dieser Befugnisse wünscht oder ablehnt, erschließt sich nicht. Vielmehr wird sich bei der gewünschten Ausübung von Befugnissen ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags noch eher einstellen als bei der ungewünschten.

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bb) Soweit sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Senats zu Beratungspflichtverletzungen wendet, setzt sie sich nicht mit der die angekündigte Berufungszurückweisung alternativ tragenden Erwägung, dass die Klägerin hinreichend durch die Ausführungen im Versicherungsschein aufgeklärt wurde, auseinander. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass die Zuzahlungen im Hinblick auf die von der Klägerin monierten Umstände – mangelnde Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit und Kapitalisierbarkeit der Basisrente – keinen erneuten Beratungsanlass auslösten und Ansprüche aufgrund einer früheren Pflichtverletzung verjährt sind.

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Soweit die Klägerin im Übrigen meint, es sei widersprüchlich, in der Vornahme der Zuzahlung einen die Treuwidrigkeit mitbegründenden Umstand zu erblicken, andererseits aber hieraus keinen weitergehenden Beratungsanlass abzuleiten, erschließt sich dies nicht. Es handelt sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Fragen.

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Zuletzt ist die Frage, ob in der Klageforderung die Zuzahlungen enthalten sind, von der Frage, ob das klägerische Begehren auch so ausgelegt werden kann, dass es sich allein auf die Rückzahlung der Zuzahlungen – unter Hinnahme der Wirksamkeit des Basisrentenvertrags im Übrigen – richtet, zu unterscheiden. Angesichts der die Berufungszurückweisung selbstständig tragenden Erwägungen kommt es hierauf aber nicht an.

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2. Bedarf für eine Zulassung der Revision besteht nicht. Der Senat hat unter Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Die Frage, ob eine Treuwidrigkeit vorliegt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.

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III.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.