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Oberlandesgericht Hamm·20 U 34/14·22.07.2014

Berufung gegen Klageabweisung wegen absoluter Verjährung: Zurückweisungsabsicht des OLG Hamm

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen, die das Landgericht als bereits absolut verjährt ansah. Das OLG beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Ein Vorbringen zum Beginn der Verjährung nach § 257 BGB überzeugt das Gericht nicht; die Verjährungsrechtliche Schadenseinheit und die Einordnung kreditfinanzierter Zahlungen als Teil des Schadens verhindern einen späteren Verjährungsbeginn.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender Aussicht auf Erfolg und ohne grundsätzliche Bedeutung zur Zurückweisung vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO neu vorgetragene Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Bei verjährungsrechtlicher Schadenseinheit ist der durch ein bestimmtes schädigendes Verhalten verursachte Schaden als einheitliches Ganzes zu behandeln; für den gesamten Ersatzanspruch läuft eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teil des Schadens entstanden ist.

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Ein Freistellungsanspruch nach § 257 BGB setzt voraus, dass der Ersatzberechtigte eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die eine Aufwendung i.S.d. § 256 BGB darstellt; Aufwendungen sind durch Freiwilligkeit von Schäden zu unterscheiden.

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Bei einer auf Aufklärungspflichtverletzung beruhenden Schadensersatzklage begründet bereits der durch die Pflichtverletzung bewirkte Vertragsschluss den vollen Schadensersatzanspruch; spätere Raten- oder Kreditzahlungen des Geschädigten wandeln diesen Anspruch in einen Rückzahlungsanspruch, begründen ihn jedoch nicht erst und führen daher nicht zu einem späteren Beginn der Verjährungsfrist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 257 BGB§ 256 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 643/12

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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I.

4

Der Kläger schloss im Jahr 2001 eine sog. Sicherheits-Kompakt-Rente ab, bei der ein Element eine kreditfinanzierte Kapitallebensversicherung C der Beklagten war. Das Landgericht hat seine auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen gerichtete Klage aufgrund des Eintritts der absoluten Verjährung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

5

Die mit der Berufung des Klägers vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

1.

7

Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Eintritt der absoluten Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo greift der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht an.

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2.

9

Soweit der Kläger seine Berufung darauf stützt, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass er einen Freistellungsanspruch i.S.v. § 257 BGB geltend mache und daher nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.05.2010, Az. III ZR 209/09) für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen sei, in dem der Freistellungsanspruch fällig werde, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig werde, von der zu befreien sei, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der verjährungsrechtlichen Schadenseinheit der infolge eines bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als einheitliches Ganzes aufzufassen ist mit der Folge, dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist (zusammenfassend m.w.N. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 199 Rn. 14). Die Regelung des § 257 BGB setzt voraus, dass der Ersatzberechtigte eine Verbindlichkeit eingegangen ist und dies eine Aufwendung i.S.v. § 256 BGB war (BeckOK BGB/ Lorenz BGB § 257 Rn. 2 m.w.N.). Aufwendungen in diesem Sinne unterscheiden sich von Schäden durch das Merkmal der Freiwilligkeit (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 256 Rn. 1). Hier ist die Eingehung der Verbindlichkeiten in Form der Kreditfinanzierung der Einmalbeträge für die Kapitallebensversicherung bei der Beklagten und die Rentenversicherung gerade ein Teil der Kapitalanlage und damit ein Teil des Schadens. Wenn ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Streit steht, begründet bereits der durch die Aufklärungspflichtverletzung bedingte Vertragsschluss unabhängig von etwaigen Ratenzahlungen des Kreditnehmers einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, als ob der Geschädigte den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die von dem Kreditnehmer auf den Vertrag erbrachten Ratenzahlungen begründen also nicht erst seinen Schaden, sondern wandeln seinen bereits in voller Höhe bestehenden Schadensersatzanspruch nur inhaltlich von einem Freistellungs- in einen Rückzahlungsanspruch um (BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az. XI ZR 252/08, NJW 2010, 596, Tz. 46).

10

Danach bietet die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

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II.

12

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.