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Oberlandesgericht Hamm·20 U 33/02·10.09.2002

Werkverkehrsversicherung: Nachweis des Diebstahls „äußeres Bild“ und Glaubwürdigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Werkverkehrsversicherung Entschädigung für mit dem Fahrzeug entwendete Sonnenbänke und Zubehör. Streitpunkt war, ob ein versicherter Diebstahl hinreichend bewiesen ist und ob Leistungsfreiheit wegen unverschlossenen Fahrzeugs bzw. Täuschung über den Warenwert eingreift. Das OLG bejahte aufgrund der Beweisaufnahme das äußere Bild der Entwendung und sah die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht erschüttert. Es verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 34.552,89 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Versicherer zur Entschädigungszahlung verurteilt, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für eine versicherte Entwendung (auch Verlust von Gütern mit dem Fahrzeug), wenn er Tatsachen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, insbesondere Abstellen an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden.

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Fehlen Tatzeugen, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auch den Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt werden, wenn eine anderweitige Beweisführung nicht möglich ist und keine ernsthaften Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit verbleiben.

3

Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers liegen vor, wenn unstreitige oder bewiesene Indizien seine Angaben so erschüttern, dass eine Überzeugungsbildung vom behaupteten Entwendungsgeschehen nicht möglich ist.

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Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (z.B. unverschlossenes Abstellen) oder wegen arglistiger Täuschung über den Schaden setzt voraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen nach dem Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme feststehen.

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Für die Entschädigungsbemessung in der Werkverkehrsversicherung kann der durch Rechnungen belegte Einkaufspreis als Wiederbeschaffungspreis zum Schadenszeitpunkt maßgeblich sein; ein Minderwert wegen „alt statt neu“ kann bei gebrauchten Geräten im Einzelfall außer Betracht bleiben.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 286 ZPO§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 295/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und so neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.552,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, höchstens jedoch 7,5 %, seit dem 29.06.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4 % der Kläger und zu 96 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Werkverkehrsversicherung auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 35.984,50 € wegen eines behaupteten Diebstahls von Transportgut in Anspruch.

3

Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB Werkverkehr Comfort (im folgenden AVB) mit einer Höchsthaftungssumme von 100.000,00 DM je Fahrzeug zugrunde; in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch Transporte nach Spanien.

4

Der Kläger, der mit Solarien und Zubehör handelt, behauptet, er habe sich am 22.2.2001 mit seinem Fahrzeug nebst gemietetem Anhänger auf dem Weg nach Mallorca befunden; dort habe er ein Sonnenstudio errichten wollen. Zu diesem Zweck habe er vier Sonnenbänke nach dort überführen wollen. Er habe das Fahrzeug gegen 21.00 Uhr auf einem Parkstreifen der Raststätte C2 verschlossen abgestellt. Als er seine Rast gegen 21.30 Uhr beendet habe, habe er das Fahrzeug, welches unstreitig am 28.2.2001 im Raum N leer aufgefunden wurde, nicht mehr vorgefunden. Er behauptet weiter, bei Abholung des Fahrzeuges seien das Schloss an der Fahrertür und das Zündschloss beschädigt gewesen.

5

Hinsichtlich des Wertes der Sonnenbänke und des Zubehörs behauptet der Kläger, diese hätten einen Wert von 70.000,- DM gehabt; auf die insoweit als Anlage zur Klageschrift vom 14.5.2001 vorgelegten Rechnungen wird Bezug genommen.

6

Für zwei der Sonnenbänke hat der Kläger einen Kaufvertrag vom 9.2.2001 vorgelegt, ausweislich dessen die Bänke dem Kläger von seinem Schwager, dem Zeugen L für jeweils 5.900,- verkauft wurden. Unstreitig hatte der vorgenannte Zeuge die Sonnenbänke am 10.1.2001 für 2.500,- DM von der Firma T erworben. Dazu behauptet der Kläger, dieser Kauf habe ein Schnäppchen dargestellt; die Bänke seien von seinem Schwager gereinigt und aufgearbeitet worden; der Wiederbeschaffungswert derartiger Bänke betrage zwischen 6.000,- DM und 8.000, DM.

7

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl und wendet sich im wesentlichen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Insoweit verweist sie auf Differenzen hinsichtlich der Fahrtzeit; so habe der Kläger in der Schadensanzeige vom 2.3.2001 angegeben, er habe nach ca. 4 Stunden – fast 500 Kilometer vom Ausgangspunkt entfernt - eine Rast bei der Raststätte C2 eingelegt, gleichzeitig behaupte er jedoch, er sei um 12 Uhr mittags in C losgefahren. Die Beklagte bezieht sich ferner auf den Untersuchungsbericht der Polizei N hinsichtlich des wiederaufgefundenen Fahrzeuges, nach welchem die Kabinentüren offen gewesen und die Schlösser äußerlich unbeschädigt waren. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, der Kläger habe versucht über den Wert der von der Firma. T gekauften Bänke zu täuschen; insoweit beruft sich die Beklagte auf Ziff. 20.1.1. der AVB. Im übrigen sei ein Ersatz auch nach Ziff. 6.1. der AVB ausgeschlossen, da das Fahrzeug nicht verschlossen gewesen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung von 70.379, 57 DM (35.984,50 €) nebst 10,5 % Zinsen seit dem 4.5.2001 zu verurteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers durch Urteil vom 20.12.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht glaubwürdig. So sei der Widerspruch zwischen den in der Schadensanzeige angegebenen 4 Stunden zu der angeblichen Fahrtzeit von 9 Stunden nicht plausibel erklärt. Auch der behauptete Transport von Sonnenbänken nach Mallorca sei für sich genommen verwunderlich, da der Kläger nach eigenen Bekundungen zum Transportzeitpunkt noch nicht einmal ein Geschäftslokal angemietet gehabt habe. Schlussendlich erwecke auch der Umstand, dass der Kläger angeblich zwei Sonnenbänke von seinem Schwager zu einem mehr als doppelt so hohen Preis wie dem Einkaufspreis gekauft haben wolle, Misstrauen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 20.12.2001 Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens sein Entschädigungsbegehren weiter.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 70.379,57 DM (35.984,50 €) nebst 7,5 % Zinsen seit dem 4.5.2001 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil; ferner bestreitet sie die Höhe des Schadens mit Nichtwissen.

20

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2, B und T3; ferner ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2002 persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wir auf den Berichterstattervermerk vom 11.9.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

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Dem Kläger steht gemäß Ziffer 1.1., 5.1.9., 11.3. der AVB (Bl. 63 ff. GA) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen des erlittenen Verlustes der transportierten Sonnenbänke sowie des ebenfalls transportierten Zubehörs in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu, da der behauptete Diebstahl mit dem Fahrzeug zur Überzeugung des Senates bewiesen ist.

24

1.

25

So genügt ein Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für einen behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl – entsprechendes gilt für den hier gemäß Ziffer 5.1.9. der AVB versicherten Verlust von Gütern mit dem Fahrzeug – jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer versicherten Entwendung ergibt. Dazu genügt es, wenn festgestellt werden kann, dass das versicherte Fahrzeug – bzw. hier die versicherten Güter mit dem Fahrzeug – an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, VersR 93, S. 571 f.).

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Für dieses äußere Bild eines Diebstahls gibt es vorliegend keine Zeugen. Dies schließt allerdings nicht die dem Kläger obliegende Mindestbeweisführung aus. Im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) kann nämlich unter Umständen auch den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit auf andere Weise nicht beweisen kann (Senat VersR 94, S.168 f.).

27

Das setzt allerdings voraus, dass die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch unstreitige oder bewiesene Indizien erschüttert ist; insoweit genügt es, dass ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleiben.

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Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hat der Senat indessen nicht.

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a)

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Zwar hat die Beklagte zunächst zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger unterschiedliche Angaben zur Fahrtzeit gemacht hat. So hat er in der Schadensanzeige vom 2.3.2001 angegeben, er habe nach circa vier Stunden an der Raststätte C2 eine Pause gemacht. Andererseits hat der Kläger im Verfahren vorgetragen, er sei gegen 12 Uhr mittags in C losgefahren, das Fahrzeug habe er gegen 21 Uhr auf einem Parkstreifen der Raststätte C2 abgestellt. Dazu hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht und ebenso bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, er habe sich mit der Angabe von vier Stunden in der Schadensanzeige schlicht vertan. Er könne sich auch nicht erklären, wieso er sich bei der Zeitangabe vertan habe, vielleicht habe er an die von ihm transportierten vier Sonnenbänke gedacht.

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Der Senat erachtet nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger bei seiner Anhörung hinterlassen hat, den geschilderten Irrtum als glaubhaft. Hinzukommt, dass die Zeugin T3 glaubhaft bestätigt hat, dass der Kläger , nachdem man noch gemeinsam gefrühstückt habe, gegen Mittag in C losgefahren sei und nicht ersichtlich ist, wie der Kläger die Strecke von fast 500 Kilometern bis zur Raststätte C2, an der unstreitig die polizeiliche Diebstahlsanzeige erfolgte, mit dem beladenen Fahrzeug, einem Daimler-Benz Kastenwagen nebst Anhänger, in vier Stunden hätte bewältigen können.

32

b)

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Auch die Angaben des polizeilichen Untersuchungsberichtes der Polizei N vom 7.3.2001 bezüglich des am 28.2.2001 wiederaufgefundenen Fahrzeuges, wonach die Kabinentüren offen und die Schlösser äußerlich unbeschädigt waren, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers.

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Zwar hat der Kläger dazu behauptet, er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen; bei Abholung des Fahrzeuges habe er festgestellt, dass das Schloss an der Fahrertür sowie das Zündschloss beschädigt gewesen seien.

35

Dazu hat der Zeuge B, der die Fahrzeuguntersuchung vorgenommen hatte, glaubhaft bekundet, die Türschlösser seien von außen unbeschädigt gewesen, das Lenkradschloss sei eingerastet gewesen und ein Kurzschließen habe nicht vorgelegen. Daraus habe man den Schluss gezogen, dass das Fahrzeug entweder mit passendem Schlüssel gefahren wurde oder aber ein ähnliches Werkzeug verwandt worden sei. Man habe damals lediglich eine Sichtprüfung durchgeführt; es sei ohne weiteres vorstellbar, dass das Fahrzeug trotz des äußerlich unbeschädigten Eindrucks mit falschem Werkzeug geöffnet worden sei. Die Zeugin T3 hat glaubhaft bekundet, sie habe den Kläger bei der Abholung des wiederaufgefundenen Fahrzeuges begleitet, dabei sei aufgefallen, dass der Fahrzeugmotor nach dem Abziehen der Schlüssel weitergelaufen sei, auch sei das Fahrzeug nicht mehr verschließbar gewesen. Dass derartige Veränderungen am Fahrzeug technisch mögliche Folge entsprechender Beschädigungen im nicht untersuchten Zündschloß sein können, hat der Zeuge B ebenfalls bestätigt. Dem entspricht die aus vielen Anhörungen von Sachverständigen gewonnene Erfahrung des Senates, daß Manipulationen an Tür- und Zündschlössern ohne Feinuntersuchung dieser Schlösser nicht ausgeschlossen werden können.

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Nach dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmung steht mithin fest, dass Widersprüche zwischen den Behauptungen des Klägers zu den Fahrzeugbeschädigungen und dem Ergebnis der polizeilichen Fahrzeuguntersuchung nicht bestehen.

37

c)

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Letztlich vermögen auch die Angaben des Klägers zu den von seinem Schwager L gekauften Sonnenliegen die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht zu erschüttern.

39

Den zunächst befremdlichen Umstand, dass die insoweit in Rede stehenden Sonnenliegen unstreitig zunächst vom Zeugen L unter dem 10.1.2001 für insgesamt 5.000,- DM gekauft wurden, der Kläger sodann unter dem 9.2.2001 für diese Liegen jedoch 11.800,- DM gezahlt haben will, hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 11.9.2002 plausibel und nachvollziehbar erklärt.

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Der Kläger hat insoweit ausgeführt, er habe sich zunächst und auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Schwager die Liegen für einen Weiterverkauf nach Polen gekauft habe, nicht für diese älteren Modelle interessiert, er habe ursprünglich beabsichtigt, größere und hochwertigere Geräte in dem geplanten Sonnenstudio einzusetzen. Erst als er Ende Januar 2001 auf Mallorca gewesen sei, habe er vor Ort festgestellt, dass dort auch ältere Bänke, wie die von seinem Schwager gekauften, in Gebrauch seien. Erst da habe er sich entschlossen, ebenfalls entsprechende Geräte zu erwerben und auf Mallorca einzusetzen. Da der Transport aber bereits geplant gewesen sei und er so schnell keine entsprechenden Geräte habe erwerben können, habe er dann die zuvor von seinem Schwager erworbenen und zwischenzeitlich gereinigten und zusammengebauten Geräte gekauft.

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Der Zeuge T2, der Verkäufer der entsprechenden Sonnenbänke, hat dazu bekundet, die an den Zeugen L verkauften Liegen seien ihrem Verkaufspreis nach zumindest optisch überholungsbedürftig gewesen; hätte er diese in tadellosem Zustand verkauft, hätte er dafür einen Preis von jeweils ca. 5.000,- DM genommen.

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Nach den vorstehenden Bekundungen des Zeugen T2 ist der Weiterverkauf der Liegen vom Zeugen L an den Kläger zu einem mehr als doppelt so hohen Preis nachvollziehbar erklärt. Auch der Umstand, dass der Kläger die Liegen nicht sofort im Januar 2001 selbst erworben hat, ist plausibel durch die Recherchen auf Mallorca erklärt und wird überdies weiter belegt durch die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 20.10.2000 und 8.11.2000, ausweislich derer der Kläger zunächst mit den Solarien Ergoline 600 und Silberpfeil HD deutlich höherpreisige Sonnenbänke erworben hatte.

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Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird auch nicht durch die in der Rechnung des Zeugen L ausgewiesene Garantie zu Lasten der Firma T erschüttert. Zwar hat insoweit der Zeuge T2 bekundet, er verkaufe gebrauchte und nicht von ihm aufgearbeitete Liegen wie die an den Zeugen L verkauften grundsätzlich ohne Gewährleistung . In der an den Zeugen L adressierten Rechnung des Zeugen T2 vom 10.1.2001 ist indessen kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, so dass sowohl der Zeuge L als auch der Kläger von einer entsprechenden Garantie ausgehen durften.

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d)

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprechen schlussendlich auch die Umstände, dass der Kläger überhaupt auf Mallorca ein Sonnenstudio errichten wollte, zum Zeitpunkt des Transportes dort jedoch noch keine Räumlichkeiten angemietet hatte und ein Überfahrtticket nicht vorausgebucht war, nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers.

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Eine Motivation, auch auf einer "Sonneninsel" wie Mallorca ein Solarium aufzusuchen, ist ohne weiteres, nicht zuletzt im Hinblick auf die bekanntermaßen große Anzahl dort überwinternder Gäste, vorstellbar. Die zum Transportzeitpunkt noch nicht vollzogene Anmietung eines Geschäftslokals spricht weder für noch gegen den Kläger, insbesondere unter Berücksichtigung des unwidersprochen gebliebenen Umstandes, dass die Eltern des Klägers auf der Insel leben und dort jederzeit entsprechende Erkundigungen hätten einziehen können. Auch das nicht vorgebuchte Überfahrtticket hat zur Überzeugung des Senates keinerlei Indizwirkung: zum einen konnte der Kläger angesichts der langen Wegstrecke seine Ankunftszeit ohnehin nicht präzise vorherbestimmen, zum anderen stand der Kläger hinsichtlich seiner Ankunft auf der Insel unter keinerlei Termindruck, so dass selbst eine Verzögerung bei der Überfahrt nicht ins Gewicht gefallen wäre.

47

Ist demnach vorliegend die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht erschüttert, kann auch seiner Darstellung zum Diebstahlsgeschehen selbst gefolgt werden. Dazu hat der Kläger bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht im einzelnen geschildert, wann und wo er das Fahrzeug mit den versicherten Gütern abgestellt und im Anschluss an die Rast nicht wiederaufgefunden hat, insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

48

Unter Berücksichtigung des im Termin vor dem Senat am 11.9.2002 gewonnen persönlichen Eindrucks ist der Senat daher davon überzeugt, dass sich das zum äußeren Bild des Diebstahls Vorgetragene tatsächlich wie vom Kläger geschildert zugetragen hat.

49

2.

50

Die Beklagte ist auch nicht nach Ziffer 6.1. der AVB oder Ziffer 20.1.1. der AVB leistungsfrei geworden, da nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme weder feststeht, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seines Abstellens unverschlossen war, noch, dass der Kläger hinsichtlich der von seinem Schwager erworbenen Sonnenliegen versucht hätte, über deren Wert zu täuschen.

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3.

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Der Höhe nach ist die Beklagte gemäß Ziffer 11.3. der AVB zur Zahlung eines Betrages von 34.552,89 € verpflichtet.

53

Die Anzahl und den jeweiligen Wert der gestohlenen Güter hat der Kläger durch die Rechnungen Nr. ##### vom 20.10.2000 über netto 21.500,- DM, Nr. ##### vom 8.11.2000 über netto 25.102.70 DM, Nr. ##### vom 20.2.2001 über netto 8.122,85 DM, Nr. ##### vom 9.10.2000 über netto 1.489,10 DM, Nr. ##### vom 19.2.2001 über netto 257,82 DM, Nr. 2505131 vom 30.1.2001 über netto 114,- DM sowie Nr. ##### vom 29.12.2000 über netto 2.412,75 DM belegt. Abzuziehen ist insoweit aus der Rechnung Nr. ##### ein Betrag von 419,65 DM für nicht gelieferte Lampen. Die vom Zeugen L erworbenen Sonnenbänke haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2002 mit jeweils 4.500,- DM unstreitig gestellt. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 67.579,57 DM = 34.552,89 €. Dabei ist der Einkaufspreis als Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zu bewerten; ein sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebender Minderwert bei gebrauchten Geräten wie den Sonnenbänken Ergoline 600 und Silberpfeil HD kommt vorliegend nicht zum Tragen.

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In Höhe des Betrages von 34.552,89 € ist die Beklagte daher unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung verpflichtet. Wegen des weitergehenden Entschädigungsbetrages war die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

55

4.

56

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 I S. 1, 286 I, 284 I S. 2 BGB; ein zeitlich weiterreichender Zinsanspruch ist nicht dargelegt.

57

5.

58

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst; § 543 I ZPO n.F. .